OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Ca 4094/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2018:1025.2CA4094.16.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Urlaub, der in der Vollzeitphase entstanden ist, geht nicht in vollem Umfang unter, wenn er in der Teilzeitphase genommen werden soll. Grundsätzlich ist die Anwendung des pro-rata-temporis Grundsatzes auf Teilzeitbeschäftigung damit keine Diskriminierung iSd. § 4 TzBfG. Im Gegenteil fordert die der Bestimmung zu Grunde liegende Richtlinie 97/81/EG in § 4 Abs. 2 sogar ausdrücklich auf, diesen Grundsatz zur Anwendung zu bringen.

Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für 8,5 nach Wechsel in Teilzeit genommene Urlaubstage des Jahres 2016 Urlaubsentgelt in Höhe des Urlaubsentgelts der in Vollzeit genommenen Urlaubstage zu zahlen hat.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 30 Prozent, die Klägerin zu 70 Prozent.

  • 4. Der Streitwert wird auf 725,00 EUR festgesetzt.

  • 5. Die Berufung wird zugelassen für beide Parteien.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Urlaub, der in der Vollzeitphase entstanden ist, geht nicht in vollem Umfang unter, wenn er in der Teilzeitphase genommen werden soll. Grundsätzlich ist die Anwendung des pro-rata-temporis Grundsatzes auf Teilzeitbeschäftigung damit keine Diskriminierung iSd. § 4 TzBfG. Im Gegenteil fordert die der Bestimmung zu Grunde liegende Richtlinie 97/81/EG in § 4 Abs. 2 sogar ausdrücklich auf, diesen Grundsatz zur Anwendung zu bringen. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für 8,5 nach Wechsel in Teilzeit genommene Urlaubstage des Jahres 2016 Urlaubsentgelt in Höhe des Urlaubsentgelts der in Vollzeit genommenen Urlaubstage zu zahlen hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 30 Prozent, die Klägerin zu 70 Prozent. 4. Der Streitwert wird auf 725,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen für beide Parteien. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die der Klägerin für das Jahr 2016 zustehenden Anzahl von Urlaubstagen sowie die Höhe des entsprechenden Urlaubsentgeltes. Die Klägerin war von 2005 bis zum 31.07.2016 bei der Beklagten als Physiotherapeutin in Vollzeit in einer 5-Tage Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. In § 26 TVöD heißt es: § 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a)Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. b)Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt. c)Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. d)Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Während der Vollzeitbeschäftigung nahm die Klägerin neun Tage Urlaub. Wie Ende Juni 2016 vereinbart, fand zum 01.08.2016 ein Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit einer einhergehenden Reduzierung des Arbeitsrhythmus‘ von fünf auf drei Tage statt. Die Beklagte berechnete für das Jahr 2016 für die sieben Monate in Vollzeit 30*(7/12)=17,5 freie Arbeitstage und für die Monate in Teilzeit 18*(5/12)=7,5 freie Arbeitstage. Dieser Berechnung folgend gewährte die Beklagte der Klägerin insgesamt 25 Tage bezahlten Urlaub. In einem Eilverfahren am 17. November 2016 verglichen sich die Parteien auf Gewährung von zusätzlich fünf Tagen unbezahlte Arbeitsbefreiung. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt 30 arbeitsfreien Tagen zu, der am 1. Januar 2016 nach § 26 I 2 TVöD im Rahmen ihrer damaligen Vollzeitbeschäftigung voll entstanden sein soll. Eine unterjährige Reduzierung des ihrer Ansicht nach bereits voll entstandenen Anspruchs sei nicht statthaft und stelle eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitarbeitnehmer da, zumal eine solche Regelung zu willkürlichen Ergebnissen führe. Die Klägerin beantragt festzustellen, 1. dass der Klägerin für das Jahr 2016 der am 01.01.2016 entstandene Urlaubsanspruch in Höhe von 30 arbeitsfreien Tagen bei vollem Lohnausgleich ungekürzt zusteht und der Klägerin noch fünf Ersatzurlaubstage zu gewähren sind. 2. dass die Beklagte der Klägerin für alle nach dem Wechsel in Teilzeit genommenen 18 Urlaubstage des Jahres 2016 die gleiche Vergütung wie für die anderen 12 Urlaubstage des Jahres 2016 während der Vollzeitbeschäftigung zu zahlen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da die Leistungsklage und nicht die Feststellungsklage die statthafte Klageart sei. Ein Anspruch über die bereits gewährten Urlaubstage hinaus bestehe nicht. Die Anzahl der Urlaubstage sei abhängig von der Verteilung der wöchentlichen Anzahl Arbeitszeit auf die Arbeitstage. Damit sei für eine korrekte Berechnung des Urlaubsanspruches bei einem unterjährigen Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit eine getrennte Betrachtung der beiden Arbeitsrhythmen notwendig. Hierin liege keine Diskriminierung nach § 4 TzBfG. Eine Reduzierung der Urlaubstage nach dem pro-rata-temporis Grundsatz sei sachlich gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 1. Entgegen der Auffassung der beklagten Stadt ist die Klage als Feststellungsklage statthaft. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf insgesamt 30 Urlaubstage für das Jahr 2016. Die Klägerin war nicht gehalten, vorrangig eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung zu erheben (BAG Urteil vom 12.04.2011, 9 AZR 80/10, Rn. 11 f.). Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfache Erledigung der Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen. Eine Leistungsklage wäre nur als Klage auf Abgabe einer Willenserklärung iSv. § 894 ZPO möglich. Denn der Arbeitgeber hat zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Eine Klage iSv. § 894 ZPO auf Gewährung des Urlaubs für einen bestimmten kalendermäßig festgelegten Zeitraum wäre weder prozesswirtschaftlicher als die Feststellungsklage, noch wäre sie dem Arbeitnehmer zumutbar, zumal davon ausgegangen werden darf, dass die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber sich einem Feststellungsurteil entsprechend verhalten werde. 2. Die Klage hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Die Klägerin hat für das Jahr 2016 einen Anspruch auf insgesamt 25 Urlaubstage. Der Urlaubsanspruch beträgt nach § 26 Abs. 1 TVöD in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage pro Woche. Bei einer anderen Verteilung bestimmt § 26 Abs. 1 TVöD: „Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage die Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend“. Die Klägerin trägt vor, dass dieser erworbene Anspruch nicht gekürzt werden könne und ihr unterjähriger Wechsel in Teilzeitarbeit damit keinen Einfluss auf die Anzahl ihrer Urlaubstage nach § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD habe. Denn eine unterjährige Kürzung sei eine Diskriminierung nach § 4 TzBfG. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens stützt sich zur Begründung ihres Anspruches auf folgende Passage des BAG-Urteils vom 10. Februar 2015: „Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung ist eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs in einen Anspruch, der für die Zeit der Teilzeit entstanden ist, im Tarifvertrag nicht angelegt“ (BAG Urteil vom 10.2.2015, 9 AZR 53/14, Rn. 29). Der Sachverhalt dieser Entscheidung entspricht dem vorliegenden Fall insoweit, dass der Kläger ab dem 15.7.2010 von einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle mit einer Reduzierung der Arbeitstage von fünf auf vier wechselte und die Parteien im Zuge dessen über den Urlaubsanspruch und die richtige Anwendung des § 26 TVöD stritten. Allerdings beantragte der Kläger dort nicht wie die Klägerin des vorliegenden Streitfalles den vollen Urlaubsanspruch von 30 arbeitsfreien Tagen, sondern lediglich 27 Tage: 15 Urlaubstage bezogen auf den Zeitraum Januar bis Juni 2010 und 12 Urlaubstage (4/5 von 30x 6/12) für den restlichen Zeitraum. Das Bundesarbeitsgericht sprach ihm diese von ihm verlangten 27 Tage zu. Allerdings enthält das Urteil keinen Hinweis darauf, dass die Berechnung des Klägers unzutreffend vorgenommen worden sei und ihm rechtlich also 30 Urlaubstage zustünden, von denen er lediglich 27 geltend gemacht habe. Vor dem Hintergrund des Europarechts ist die Entscheidung des BAG dahingehend zu verstehen, dass Urlaub, der in der Vollzeitphase entstanden ist, nicht in vollem Umfang untergeht, wenn er in der Teilzeitphase genommen werden soll. Grundsätzlich ist die Anwendung des pro-rata-temporis Grundsatzes auf Teilzeitbeschäftigung damit keine Diskriminierung iSd. § 4 TzBfG. Im Gegenteil fordert die der Bestimmung zu Grunde liegende Richtlinie 97/81/EG in § 4 Abs. 2 sogar ausdrücklich auf, diesen Grundsatz zur Anwendung zu bringen: „Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz“ ( Richtlinie 97/81/EG). In der Entscheidung „Greenfield“ des EuGH wird deutlich, dass europarechtliche Vorgaben einer getrennten Berechnung von Urlaubsansprüchen für Zeiträume in denen nach verschiedenen Arbeitsrhythmen gearbeitet wurde, nicht nur nicht entgegen steht, sondern auch geboten ist: „Daraus folgt, dass, was die Entstehung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nach verschiedenen Arbeitsrhythmen arbeitete, voneinander zu unterscheiden sind, wobei die die Zahl der entstandenen Einheiten an jährlicher Ruhezeit im Vergleich zur Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten für jeden Zeitraum getrennt zu berechnen ist“ (EuGH, Urteil vom 11.11.2015, C-219/14, „Greenfield“, Rn. 35). Auch § 26 TVöD selber ist eine Anpassung des Urlaubsanspruches nicht fremd. Neben Satz 3, der die Anzahl der Urlaubstage an die Anzahl der Wochenarbeitstage knüpft: „Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage die Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend“, zeigt dies auch Abs. 2, der in lit. b,c Anpassungen für einen unterjährigen Beginn bzw. ein unterjähriges Ende des Arbeitsverhältnis bzw. dessen Ruhen vorsieht. Dabei nimmt die Regelung ausdrücklich Bezug auf die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und insbesondere auch auf § 5 BUrlG. So regelt § 5 BUrlG den Teilurlaub und damit die Anpassung der Höhe des Urlaubsanspruches für bestimmte Situationen Gerade diese in Bezug genommene Norm macht deutlich, dass dem Urlaubsrecht eine unterjährige Anpassung des erworbenen Urlaubsanspruches nicht fremd ist. Damit wird klar, dass selbst ein am Anfang des Jahres in voller Höhe entstandener Anspruch wie der des § 26 TVöD einer unterjährigen Anpassung aufgrund von Veränderungen der Arbeitszeit grundsätzlich zugänglich ist. Zwar hat das BAG in seiner Entscheidung eine Berechnungsmethode für die Anzahl der Urlaubstage für einen unterjährigen Wechsel von Teil- auf Vollzeitarbeit entwickelt: „Ändert sich die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht, bevor der Arbeitnehmer den gesamten Urlaub in Anspruch genommen hat, ist nach der tariflichen Regelung der verbleibende Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung des bereits vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs wie folgt zu berechnen: Die Anzahl der zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht genommenen Urlaubstage wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich aus der Anzahl der Wochenarbeitstage unter dem neuen Arbeitszeitregime (Divident) und der Anzahl der Wochenarbeitstage unter dem alten Arbeitszeitregime (Divisor) ergibt“ (BAG, Urteil vom 14.03.2017, 9 AZR 7/16, Rn. 17). Diese Methode lässt sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Eine Quotierung würde hier mittels eines Faktors geschehen, der unter 1,0 liegt. Hierdurch käme es zu einer unzulässigen Minderung des Urlaubsanspruches aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung. Ein bereits in Vollzeit erworbener Anspruch darf nach einem Wechsel nicht nachträglich gekürzt werden. Eine nachträgliche Anwendung des pro-rata-temporis Grundsatzes auf bereits erworbene Urlaubsansprüche ist eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Denn „die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum [steht] in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit“ (EuGH, Urteil vom 22. April 2010, C-486/08, „Tirol“, Rn. 32). Dabei ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruches auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Gewährung abzustellen: „Der für die Berechnung maßgebliche Zeitpunkt ist der, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt“(BAG vom 14. März 2017, 9 AZR 7/16, Rn. 17). Dies mag zwar zu dem von der Klägerin angeführten Ergebnis führen, dass die Anzahl der zu gewährenden Urlaubstage willkürlich erscheint, da diese von dem Urlaubsbegehren des Arbeitnehmers bzw. der Gewährung durch den Arbeitgeber abhängt. Allerdings kommt es allein durch diesen Umstand nicht zu einer Diskriminierung nach § 4 TzBfG. Im Ergebnis ist damit die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Urlaubsanspruches der Klägerin nicht zu beanstanden. Dieser Methode folgend, stehen der Klägerin für das Jahr 2016 für die sieben Monate in Vollzeit 30*(7/12)=17,5 freie Arbeitstage und für die Monate in Teilzeit 18*(5/12)=7,5 freie Arbeitstage mithin insgesamt 25 frei Arbeitstage zu. 3. Jedoch hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt in der Höhe des zum Zeitpunkt der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubentgeltes für 8,5 Tage aus § 11 BUrlG und § 4 TzBfG. Die Zahlung des Urlaubsentgeltes in Höhe des Urlaubsentgeltes der Teilzeitbeschäftigung für die während der Vollzeitbeschäftigung erlangten Urlaubstage ist eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung nach § 4 TzBfG. Die vorgenannten Ausführungen zu einer nachträglichen Anwendung des pro-rata-temporis Grundsatzes gelten ausweislich der Entscheidung des EuGH „Tirol“ gleichermaßen für die Höhe des Urlaubsentgeltes: „das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, [ist] dahin auszulegen […], dass es einer nationalen Bestimmung […] entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann“ (EuGH, Urteil vom 22. April 2010, C-486/08, „Tirol“, Rn. 35). Mit einer nachträglichen Anwendung des Grundsatzes und der damit einhergehenden Kürzung des Urlaubsentgeltes würde der Teilzeitbeschäftigte für die Zeit der vormaligen Vollzeitbeschäftigung in Bezug auf das Urlaubsentgelt schlechter gestellt als ein das ganze Jahr über Vollzeitbeschäftigter. Eine solche nachträgliche Kürzung des bereits in der Vollzeit erworbenen Urlaubsanspruches bzw. des Anspruches auf Urlaubsentgelt ist nicht gerechtfertigt. Dies wird auch von der von der Klägerin zitierten Passage des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2015 gestützt: „Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert“ (BAG, Urteil vom 10.2.2015, 9 AZR 53/14, Rn. 15). Dabei geht das Bundesarbeitsgericht auch von einem während der Vollzeitbetätigung entstandenen Anspruchs aus. Es nimmt damit eben keine Betrachtung des gesamten Beschäftigungsjahres vor. In der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erwarb die Klägerin einen Anspruch iHv. 17,5 Arbeitstagen. Von diesen Urlaubstagen wurden ihr bis zum Wechsel in Teilzeitarbeit im Juni 2016 von der Beklagten neun Tage gewährt. Damit verblieb ihr für die Phase der Teilzeitbeschäftigung noch ein Anspruch i. H. v. 8,5 Urlaubstagen, die sie in der Vollzeitbeschäftigung erwarb. Diese sind in der Höhe des Urlaubsentgeltes der Vollzeitbeschäftigung zu vergüten. Der gemäß § 61 Abs. 1 ZPO im Urteil festzusetzende Streitwert wurde gemäß wird auf 725,00 EUR festgesetzt. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 46 II ArbGG, § 92 I ZPO im Umfang des jeweiligen Unterliegens. Hiernach hat die Beklagte einen Anteil von 30 %, die Klägerin von 70 % zu tragen.