OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 1831/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2019:0110.3CA1831.18.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3.

    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

  • 4.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.806,71 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.806,71 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und die Zahlung von Differenzvergütung. Die Klägerin ist seit dem 15.09.1989 bei der N . (im Folgenden: Arbeitgeberin) in H. als Verwaltungsangestellte zunächst mit der Eingruppierung C5 und zuletzt auf dem Dienstposten O. 3. (C. B., T. D.) beschäftigt und in die Gehaltsgruppe C5a Stufe 8 eingruppiert. Die Arbeitgeberin der Klägerin ist ein militärisches Hauptquartier der N zur Führung der N-A-Frühwarnflotte. Gemäß Teil I, Ziffer 01 des zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin geschlossenen Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der TV AL II enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen: „ § 49 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder seitens des Arbeitgebers schriftlich geltend gemacht wurden. § 51 Eingruppierung 1. Der Arbeitnehmer wird – entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit – der Lohngruppeneinteilung oder der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet. 2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe ein-gruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. 3. a) Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. […] § 55 Gehaltsstufen (Beschäftigungszeitzulage) 1. Stufen-Wartefristen […] 4. Höhergruppierung (§ 52 Ziffer 1a) a) Bei einer Höhergruppierung in demselben Gehaltstarif – mit Ausnahme des Falles der Ziffer 5c – wird der Angestellte in der neuen Gehalts-gruppe in dieselbe Gehaltsstufe eingereiht, die er in der bisherigen Gehaltsgruppe erreicht hatte. b) In dieser Stufe ist die volle Wartefrist (Ziffer 1a) für die weitere Stufenfolge (Ziffer 3c) wiederum zurückzulegen. […] § 58 Gehaltsgruppen Gehaltsgruppe 1 [...] Gehaltsgruppe 5 und 5a Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- und Finanzwesen u.ä. ausführen, oder vergleichbare untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten. Diese Gruppe erfordert: Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen. Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert. Beispiele zu Gehaltsgruppe 5 Verwaltungsangestellter Sitzungsstenograph (Einkaufsabteilung) Sekretär Sachbearbeiter (Mietfestsetzung) Dolmetscher Sachbearbeiter (Statistik) Übersetzer Sachbearbeiter Lagerverwalter (Betriebsorganisation) Tabellierer Büroangestellter, aufsichtführend Technischer Angestellter (Fahrkartenbüro) Technischer Zeichner Erster Buchhalter Kraftfahrzeuginspektor Kartograph (größere Überholungen) Kartolithographischer Zeichner, Bauführer aufsichtsführend zu Gehaltsgruppe 5a Sachbearbeiter Lagerverwalter (Schadenersatzansprüche) Bauführer Erster Buchhalter Gehaltsgruppe 7. und 6a Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- und Finanzwesen u.ä. ausführen, oder vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten Diese Gruppe erfordert: Berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen. Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftliche berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordert. Gewisse unabhängige berufliche Entscheidungen werden verlangt. Beispiele zu Gehaltsgruppe 7. Sachbearbeiter, aufsichtführend Gerichtsdolmetscher (Mietfestsetzung und Schaden- Lagerverwalter ersatzansprüche) Technischer Einkäufer Sachbearbeiter (Statistik) Tabellierer (Aufsicht) Sachbearbeiter Kartograph (Aufsicht) (Betriebsorganisation) Chemo-Techniker Buchhaltungsvorsteher Ingenieure Buchprüfer (z. B. Bau-, Kraftfahrzeug- Gerichtsstenograph Ingenieure usw.) Sekretär Bauführer Übersetzer zu Gehaltsgruppe 7. a Buchhaltungsvorsteher Bauführer, aufsichtführend Kartograph (Aufsicht) § 59 Zusätzliche Gehaltsgruppen 4 a bis 8. a 1. Angestellte der Gehaltsgruppen 4, 5, 7., oder 8., deren Tätigkeit in der Regel höher zu bewerten ist als die in der Gehaltsgruppeneinteilung (§ 58) für diese Gruppen angegebenen Tätigkeitsmerkmale, ohne jedoch die Merkmale der nächsthöheren Gehaltsgruppe (5, 7., 8. oder 8) zu erfüllen, erhalten die aus der Gehaltstabelle C (§ 63) ersichtlichen Gehaltssätze der jeweils zugehörigen a-Gruppe. [...]“ Die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen der Gehaltsgruppe 5Ca und der Gehaltsgruppe 6Ca beträgt 548,39 Euro brutto. Die Klägerin übt die folgenden Tätigkeiten aus: 1. Equipment-Officer/Ausrüstungsverwaltung a. Führen einer Datenbank aller Moral und Welfare Activities (MWA) für NAF (NonPropriated Appropriated Fund), Anlagegüter der gesamten Staffel einschließlich Billeting Office.; E-3A Club und Private Clubs; b. Erfassen von Neuanschaffungen; c. defekte nicht mehr brauchbare Gegenstände melden und ausbuchen; d. regelmäßige Lager-Bestands- und Bedienungskontrolle; e. Pflege der Anlagekonten; f. Abschreibungen durchführen und Berichte erstellen. 2. Finanzbuchhaltung-Buchhaltung Kreditoren und Debitoren unter Anwendung der N -Regularien (Rotodome-E-3A. Club-Billeting Office.) a. Eingangsrechnung und Lieferdokumente prüfen - Zahlungen anweisen; b. erforderliche Formulare auf Grund steuerbefreiter Einkäufe nach dem Zusatzabkommen des N -Truppenstatuts erstellen; c. Ausgangsrechnungen erstellen; d. Kontenpflege - Stammdatenpflege; e. Mahnwesen; f. Abschreibungen; g. Prüfen und Bearbeiten anderer allgemeiner Buchhaltungsdokumente; h. Kontieren - Verbuchen; i. verschiedene Finanzberichte erstellen (z.B. Gewinn- und Verluste; Bilanzen; Finanzanalysen; Kostenstellenberichte; Umsatzstatistiken); j. Durchführung der gesamten buchhalterischen Aufgaben für das komplette Geschäftsjahr; k. Bearbeitung und Kontrolle aller Rechnungen (Bank-Kasse); l. Prüfung und Überarbeitung der Buchhaltungsdokumente; m. Bearbeitung und Abwicklung des gesamten Umsatzsteuerverfahrens an das Finanzamt G. Die Klägerin verfügt weder über Prokura noch über ein eigenes Budget oder, was sie mit Schriftsatz vom 12.12.2018 unstreitig gestellt hat, (noch) über eine Vollmacht, Zahlungen frei zu geben. Sie hat keine Personalverantwortung. Eine Kollegin der Klägerin, Frau K., übt ebenfalls die in Ziffer 2. der obigen Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin aufgeführten Aufgaben aus und ist in die Gehaltsgruppe C6a TV AL II eingruppiert. Anders, als die Klägerin verrichtet Frau K. keine Tätigkeiten gemäß Ziffer 1. der obigen Tätigkeitsauflistung der Klägerin und Aufgaben gemäß Ziffer 2.m. der obigen Tätigkeitsbeschreibung ohne Kreditoren und Debitoren. Frau K. ist zudem zusätzlich als Duty-Security-Officer tätig, wofür eine Sicherheitsfreigabe oder Überprüfung erforderlich ist. Zudem übt Frau K. zusätzliche Tätigkeiten im Tax-P. im Zuge eines Büros für steuerfreien Einkauf aus. Frau K. verfügt – wie die Klägerin - weder über Prokura noch über Budgetverantwortung oder über eine Vollmacht, Zahlungen frei zu geben oder Personalverantwortung. Mit außergerichtlichem Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2018 forderte die Klägerin die Arbeitgeberin erfolglos zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C6a Stufe 8 und zur Zahlung von Differenzvergütung auf. Mit der am 13.06.2018 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen und der Beklagten am 25.06.2018 zugestellten Klage macht die Klägerin eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C6A Stufe 8 sowie die Zahlung von Differenzvergütungsansprüchen für die Zeit vom 01.01.2015 bis einschließlich 31.05.2018 geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei in die Gehaltsgruppe C6a Stufe 8 TV AL II einzugruppieren. Sie übe selbstständig schwierige verantwortliche Aufgaben in einer Stelle von besonderer Bedeutung aus. Die Klägerin leiste durchweg eigenverantwortliche Arbeiten von besonderer Bedeutung. Sie treffe in ihrem Verantwortungsbereich grundsätzlich eigene Entscheidungen und verfüge über eine 30-jährige Berufserfahrung. Insbesondere die von der Klägerin ausgeübten Buchhaltungstätigkeit seien von besonderer Bedeutung. Ein Großteil der durchgeführten Projekte der Arbeitgeberin sei ohne die durch die Tätigkeit der Klägerin gewährte wirtschaftliche Sicherstellung nicht durchführbar. Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahr 2016 seien der Klägerin zudem Fachbereiche von zwei anderen Mitarbeitern übertragen worden. In diesen Bereichen trage die Klägerin monatlich die Ergebnisse der Buchhaltung zusammen und teile sie der Hauptbuchhalterin mit, die die klägerischen Angaben übernehme. Die Klägerin erledige zudem die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuererklärungen. Allein dies belege die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „besondere Bedeutung“. Daraus ergebe sich auch die finanzielle Verantwortung der Klägerin. Die Tätigkeiten der Klägerin seien mithin besonders wichtig und beträfen grundsätzliche Fachbereiche. Aus der von der Klägerin erstellten Tätigkeitstabelle für den Zeitraum vom 30.07.2018 bis einschließlich 24.08.2018 (Anlage A6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.10.2018, Bl. 68 bis 71 d.A.), auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, ergebe sich, dass die höherwertigen Tätigkeiten der Klägerin mehr als 50% ihrer Gesamttätigkeit umfassen. Eine weitergehende Darlegung zu ihrer Tätigkeit sei der Klägerin nicht möglich, da sie nicht über eine aktuelle Stellenbeschreibung verfüge. Ein Anspruch auf die begehrte Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C6a TV AL II ergebe sich ferner aus der Eingruppierung von Frau K. Die Arbeitgeberin habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die ausgeübten Tätigkeiten gemäß den Anforderungen der Gehaltsgruppe C6a bewerte. Damit habe sie eine Grundsatzentscheidung getroffen und müsse darlegen und beweisen, warum sie in Bezug auf die Klägerin bei gleichen Tätigkeiten eine unterschiedliche Bewertung vornimmt. Darüber hinaus sei die Stelle der Klägerin vor ihrem Beschäftigungsbeginn nach der Gehaltsgruppe C6(a) TV AL II vergütet und erst mit Beschäftigungsbeginn der Klägerin auf die Gehaltsgruppe C5a TV AL II herabgestuft worden. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte selbst einmal davon ausgegangen sei, dass die Stelle nach der Gehaltsgruppe C6(a) TV AL II zu vergüten sei. Eine Herabgruppierung sei niemals erfolgt. Lediglich in der Stellenbeschreibung sei handschriftlich in unzulässiger Weise die ursprüngliche Eingruppierung gestrichen und handschriftlich durch die Gehaltsgruppe C5a TV AL II ersetzt worden. Zudem sei in einem Schreiben vom 26.10.1998 dem zuständigen Personaloffizier mitgeteilt worden, dass die Klägerin Tätigkeiten verrichte, die höher zu bewerten seien als mit der Gehaltsgruppe C5a TV AL II vergütete Tätigkeiten. Daneben hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – der für die Klägerin zuständigen Personaloffizier handschriftlich vermerkt „Das darf nicht sein!“ und am Ende des Schreibens u.a. handschriftlich ausgeführt „wenn tatsächlich höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen werden (sollten), muss Job Description unverzüglich geändert werden. Bis dahin darf Frau P. nur Tätigkeiten der Job Description ausüben.“ Ungeachtet dessen seien die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in der Folge unverändert geblieben. Vor diesem Hintergrund sei das Bestreiten des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gehaltsgruppe C6a TV AL II seitens der Beklagten als unzulässiges Bestreiten ins Blaue hinein zu bewerten. In Bezug auf die Ausschlussfrist nach § 49 TV AL II verweist die Klägerin auf ein Schreiben vom 12.12.2016, das als Anlage 7. zum klägerischen Schriftsatz vom 11.10.2018 (Bl. 72 bis 74 d.A.) beigefügt ist. Darüber hinaus habe die Klägerin die Arbeitgeberin auch schon vor diesem Schreiben immer wieder auf die ungleiche Vergütung gleicher Tätigkeiten hingewiesen. Die Klägerin beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2015 in die Gehaltsgruppe C6A Stufe 8 TVALII eingruppiert ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.05.2018 rückständigen Lohn in Höhe von 22.483,99 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Der klägerische Vortrag sei nicht geeignet, eine Höhergruppierung zu rechtfertigen. Die Klägerin werde ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht. Insbesondere könne die Inbezugnahme auf Anlagen keinen Sachvortrag ersetzen. Grundlage für eine Höhergruppierung seien die von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Die selbstständige Ausübung schwieriger verantwortlicher Aufgaben sei Eingruppierungsmerkmal für die Gehaltsgruppe C5. Eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe komme nach den Bestimmungen des § 58 Gehaltsgruppe 6 TV AL II nur in Betracht, wenn entsprechende Aufgaben in einer Stelle von besonderer Bedeutung auszuführen seien. Die Klägerin habe hierzu weder vorgetragen noch erfülle sie dieses Merkmal. Ihre Stelle sei nicht von besonderer Bedeutung im Verwaltungs- und Finanzwesen der Abteilung. Die Klägerin arbeite der dort beschäftigten Hauptbuchhalterin lediglich zu. Die Klägerin führe insbesondere auch die Buchhaltung nicht eigenständig. Sie sei nicht als Buchhalterin eingestellt; zudem beschäftige die Arbeitgeberin der Klägerin in diesem Bereich, was zwischen den Parteien unstreitig ist, sowohl eine Hauptbuchhalterin als auch eine Stellvertreterin. Die von der Klägerin ausgeübte Stelle habe keine Budgetverantwortung oder Stellvertreterfunktion. Grundsatzfragen würden durch die Klägerin nicht entschieden. Vielmehr übertrage die Klägerin Buchhaltungsbelege in die von dem Arbeitgeber verwendete Software und arbeite der Buchhalterin zu, die am Ende die Verantwortung trage. Eine Eingruppierung in die a-Gruppe der Gehaltsgruppe C6 könne die Klägerin überdies nur beanspruchen, wenn die von ihr ausgeübten Tätigkeiten zusätzlich noch höher zu bewerten seien als die in der Gehaltsgruppeneinteilung für die Gruppe C6 angegebenen Tätigkeiten. Dies sei nicht gegeben; die Klägerin habe hierzu aber auch nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin ihr Begehren auch nicht aus einer etwaigen Eingruppierung der Kollegin K. herleiten. Der Vermerk des zuständigen Personaloffiziers aus dem Jahr 1989 könne die von der Klägerin begehrte Eingruppierung ebenfalls nicht rechtfertigen. Dieser beziehe sich noch auf die von der Klägerin seinerzeit ausgeübte Stelle NA 241 (C. B., E. P.). Darüber hinaus seien seitdem 20 Jahre vergangen und die Aktivitäten im Bereich MWA umstrukturiert und erheblich verkleinert worden, was auch Auswirkungen auf die Buchhaltung gehabt habe. Darüber hinaus seien die Ansprüche der Klägerin teilweise nach § 49 TV AL II verfallen. Die Klägerin habe erstmals mit Schreiben vom 23.01.2017 eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C6a und Differenzvergütungsansprüche schriftlich geltend gemacht, ohne Letztere konkret zu beziffern und den Zeitraum zu benennen. Erst mit Schreiben vom 3.04.2018 habe die Klägerin Höhe und Zeitraum des Differenzvergütungsanspruchs beziffert. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben aus dem Jahr 2016 genüge nicht den Anforderungen an eine Geltendmachung im Sinne des § 49 TV AL II. Dem Schreiben lasse sich weder entnehmen, ab welchem Zeitpunkt eine Höhergruppierung geltend gemacht wird noch welche Gehaltsgruppe begehrt werde. Das Schreiben sei auch nicht unterschrieben. Die Klägerin bitte in diesem Schreiben vielmehr um die Überprüfung ihrer „Job Description“ und verlange eine Erklärung, aus welchem Grund zwischen der Bewertung ihrer Stelle und der eines anderen Dienstpostens Diskrepanzen bestehen. Zudem sei das Schreiben in englischer Sprache verfasst. Gerichtssprache sei jedoch deutsch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Anspruch ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt. Dies gilt auch soweit Ansprüche die Vergangenheit betreffen. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (BAG, Urteil vom 16. April 2015 – 7. AZR 352/14 –, Rn. 22, juris). II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann keine Vergütung nach der Gehaltsgruppe C6a Stufe 8 TV AL II verlangen. Ein Anspruch auf Höhergruppierung nach § 51 TV AL II i.V.m. § 58 Lohngruppe C6 TV AL II i.V.m. § 59 TV AL II besteht nicht. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten erfüllen nicht die Voraussetzungen nach §§ 58 Gehaltsgruppe C6, 59 TV AL II. 1. Auf das Arbeitsvertragsverhältnis der Klägerin und der Arbeitgeberin findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. a. Nach § 51 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet und ist in diejenige Lohngruppe einzugruppieren, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Hierbei ist für die Eingruppierung nicht auf „Arbeitsvorgänge“ abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2014 – 8. Sa 515/13 –, Rn. 40, juris). Maßgebend für die Eingruppierung ist die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers, § 51 Ziff. 3 Buchst. b TV AL II. Die Tätigkeiten nach der höheren Lohngruppe muss der Arbeitnehmer damit zu mehr als 50% seiner Arbeitszeit ausüben (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 -, Rn. 10, juris). b. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 -, juris). 2. Für die Klägerin sind danach die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen C5 bis C6 des § 58 TVAL II i.V.m. § 59 TV AL II heranzuziehen. a. Aus dem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für zivile Angestellte insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden. Da für die Eingruppierung die „überwiegende Tätigkeit“ maßgebend ist, müssen die Tätigkeiten, die über die Gehaltsgruppe C5a TV AL II und C6 TV AL II hinaus gehen, überwiegen, damit eine Eingruppierung der Klägerin in die Gehaltsgruppe C6a TV AL II erfolgen kann. Im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II sind zudem die zu den einzelnen Gehaltsgruppen genannten Beispiele zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 1998 – 4 AZR 706/96 –, Rn. 47, juris). b. Von diesen Grundsätzen ausgehend wird die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht gerecht. Selbst wenn man der obigen Auffassung zum Vorliegen von Heraushebungsmerkmalen nicht folgen und eine Darlegung, dass der Arbeitnehmer im Vergleich zur Ausgangsgehaltsgruppe gesteigerte Anforderungen erfüllt, nicht für erforderlich halten sollte, hat die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass sie die Anforderungen der Gehaltsgruppe C6a TV AL II erfüllt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie die von ihr verrichteten Tätigkeiten in einer Stelle von besonderer Bedeutung im Büro oder im Verwaltungs- und Finanzwesen ausübt und die geschuldete Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, die über in Gehaltsgruppe C5a TV AL II eingruppierten Beschäftigten hinausgehen. aa. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass sie Tätigkeiten in einer Stelle von besonderer Bedeutung im Sinne der Tarifnorm verrichtet. (1) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „besondere, besonderer, besonderes“ herausgehoben, außergewöhnlich, nicht alltäglich; über das Normale, das Übliche weit hinausgehend. Dies wird auch an den Beispielen zu der Gehaltsgruppe 7. TV AL II verdeutlicht, bei denen im Bereich der Buchhaltung ausschließlich der Buchhaltungsvorsteher als Inhaber einer herausgehobenen Stellung innerhalb der Buchhaltung und nicht etwa ein einfacher Buchhalter aufgeführt ist. Demnach ist für die Erfüllung der Tarifnorm maßgeblich, dass der Arbeitnehmer im Büro oder im Verwaltungs- und Finanzwesen Arbeiten in einer Stelle ausübt, die innerhalb des jeweiligen Bereichs bzw. der jeweiligen Abteilung von besonderer, d.h. herausgehobener, außergewöhnlicher und maßgeblicher Bedeutung ist. (2) Dies lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Es ergibt sich bereits nicht, aus welchem Grund gerade die von der Klägerin ausgeübte Stelle als C. B., also als Sachbearbeiterin Buchhaltung, gegenüber den sonstigen Arbeitsplätzen im Bereich der Buchhaltung der Arbeitgeberin von herausgehobener Bedeutung sein soll und sich diesen gegenüber abgrenzt. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie durchweg Arbeiten von besonderer Bedeutung verrichte und insbesondere die ihr übertragenen Buchhaltungstätigkeiten von besonderer Bedeutung seien, da sie einen Großteil der wirtschaftlichen Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Arbeitgeberin darstellten, fehlt es an der Darlegung von Tatsachen, die es der Kammer ermöglicht hätten, diese Einschätzung der Klägerin objektiv nachzuvollziehen. Dies gilt gleichermaßen für den Vortrag der Klägerin bezüglich einer etwaigen finanziellen Verantwortung. Woraus sich diese – ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin unstreitig über kein eigenes Budget verfügt, ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Selbst wenn die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin zutreffend sein sollten, ergäbe sich daraus keine, über das „Übliche“ oder „normale Maß hinausgehende“ Tätigkeit innerhalb der Buchhaltung. Insoweit fehlt es an einer vergleichenden Gegenüberstellung verschiedener Tätigkeiten und Stellen innerhalb der Buchhaltung bzw. des Verwaltungs- und Finanzwesens. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sich ihr Aufgabenbereich seit dem Jahr 2016 vergrößert hat, mag dies auf einen erhöhten zeitlichen Aufwand schließen lassen, nicht jedoch auf eine gesteigerte inhaltliche Komplexität oder eine erhöhte Bedeutung der von ihr besetzten Stelle innerhalb der Buchhaltung gegenüber den anderen dort beschäftigten Arbeitnehmern. bb. Aus dem klägerischen Vorbringen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass die Klägerin die subjektiven Anforderungen der Gehaltsgruppe C6 TV AL II erfüllt. Diese unterscheiden sich von denen der Gehaltsgruppe C5 TV AL II. Nach der Gehaltsgruppe C6 TV AL II müssen – anders als bei der Gehaltsgruppe C5 TV AL II - kumulativ eine berufliche Ausbildung sowie eine spezielle Erfahrung vorliegen bzw. eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufs (statt guter Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten) sowie die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen (anstelle der Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbstständige Leistungen zu erbringen) vorliegen. Hierzu hat die Klägerin keine Tatsachen dargelegt noch ergeben sich für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Gehaltsgruppe C6 TV AL II Anhaltspunkte. cc. Danach liegen bereits die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C6 TV AL II nicht vor. Zu den Anforderungen des § 59 TV AL II für eine Eingruppierung in die von der Klägerin zudem begehrte a-Gruppe fehlt es - worauf die Beklagte auch hingewiesen hat - an jedwedem klägerischen Tatsachenvortrag. Der Einwand der Klägerin, ihr seien weitere Darlegungen nicht möglich, da sie über keine aktuelle Stellenbeschreibung seitens der Arbeitgeberin verfüge, verfängt nicht. Die Klägerin verfügt als Arbeitnehmerin über ausreichende eigene Kenntnisse über die von ihr im Arbeitsalltag täglich verrichteten Tätigkeiten. Ein Bedarf für eine Stellenbeschreibung oder eine Auskunft seitens der Arbeitgeberin über die von der Klägerin verrichteten Arbeiten bedarf es daher nicht. Zudem sind im Rahmen einer durch Tarifautomatik bestimmten Eingruppierung, die, wie im vorliegenden Fall nach § 51 Ziffer 1 und 2 TV AL II, auf die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers abstellen, nicht etwaige in einer Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten, sondern die tatsächlich durch den Arbeitnehmer verrichteten Arbeiten entscheidend. Da die Klägerin diejenige ist, die die Aufgaben wahrnimmt, verfügt sie selbst mit über die größte Sachnähe und Kenntnis und bedarf keiner ergänzenden Angaben oder Auskünfte seitens der Beklagten. c. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens vom 26.10.1998 oder der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau K. aa. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass bereits in einem Schreiben vom 26.10.1998 durch einen Vorgesetzten gegenüber dem zuständigen Personaloffizier mitgeteilt worden sei, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben höher zu bewerten seien als mit der Gehaltsgruppe C5a TV AL II vergütete Tätigkeiten, ist unbehelflich. Soweit der Vorgesetzte seine eigenen Rechtsansichten in Hinblick auf die Anforderungen der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten und der der tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebracht hat, bindet diese Beurteilung – für die in dem von der Klägerin zitierten Schreiben aus 26.10.1998 überdies auch keine Tatsachen, auf die die Rechtsansicht gestützt wird, genannt werden – weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Arbeitsvertragsparteien. Eine Bedeutung kommt den geäußerten Rechtsansichten auch nicht hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislastverteilung zu (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2012 - 10 Sa 36/12 -, Rn. 40, juris). Die handschriftlichen Anmerkungen des für die Klägerin zuständigen Personaloffiziers sind unter Berücksichtigung des Vorstehenden gleichermaßen unbeachtlich. Hinzu kommt, dass dieser zu der Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten durch die Klägerin überhaupt keine Aussage trifft. Denn dieser hat vermerkt, dass lediglich für den Fall „ wenn tatsächlich höherwertige Tätigkeiten ausgeübt werden ( sollten )“ die Stellenbeschreibung geändert werden müsse. Damit hat er die Einschätzung des Verfassers des Schreibens vom 26.10.1998 über die Wertigkeit der von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten gerade nicht übernommen, sondern dies offen gelassen. bb. Die Darlegungs- und Beweislast ändert sich nicht aufgrund der Eingruppierung Arbeitnehmerin Frau K. in die Gehaltsgruppe C6a TV AL II. Die Eingruppierung anderer Arbeitnehmer kann allenfalls für die Begründung eines Anspruchs auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes herangezogen werden. Eine Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der durch Tarifautomatik bestimmten Eingruppierung, für die die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten entscheidend sind, und einem Rechtsstreit hierüber, ist nicht gegeben (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2009 – 4 AZR 498/08 -, Rn. 26, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 7. Sa 53/15 –, Rn. 42, juris). d. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der höheren Gehaltsgruppen auch im Übrigen bei der Klägerin verblieben. Eine Änderung der Beweislast folgt nicht aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, die von ihr ausgeübte Stelle sei vor Beginn ihrer Beschäftigung und in der Stellenbeschreibung der Arbeitgeberin ursprünglich mit der Gehaltsgruppe C6(a) TV AL II bewertet und vergütet worden. Der Klägerin ist unstreitig von Beginn an eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C5a TV AL II mitgeteilt worden. Dass ursprünglich auf der Stellenbeschreibung die Gehaltsgruppe C6(a) TV AL II ausgewiesen war, ist unbeachtlich, da dies von Anfang an handschriftlich durchgestrichen und durch die Gehaltsgruppe C5a TV AL II ersetzt worden ist. Es fehlt damit bereits an einer mitgeteilten Eingruppierung der Klägerin in eine höhere Vergütungsgruppe als diejenige in die Vergütungsgruppe C5a TV AL II und somit an einer Korrektur einer fehlerhaften, weil zu hohen Eingruppierung. Daher finden die Grundsätze der Rechtsprechung zur korrigierenden Rückgruppierung, wonach der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen muss ((BAG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 4 AZR 488/17 –, Rn. 22, juris), keine Anwendung (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2009 – 4 AZR 498/08 –, Rn. 27, juris). Die Klägerin kann auch keine Rechtsvorteile daraus herleiten, dass die Stelle vor Beginn ihrer Tätigkeit einmal mit der Vergütungsgruppe C6(a) TV AL II durch die Arbeitgeberin bewertet worden ist. Die durch die Rechtsprechung für die korrigierende Rückgruppierung entwickelten Grundsätze führen auch insoweit nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Da die Klägerin zu keiner Zeit nach der Gehaltsgruppe C6(a) TV AL II, sondern seit Beginn ihrer Beschäftigung nach der Gehaltsgruppe C5a TV AL II vergütet worden ist und ihr damit durch die Arbeitgeberin keine Vergütung entzogen worden ist, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung vorliegend aus. Ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen gerade gegenüber der Klägerin ist nicht geschaffen worden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 7. Sa 53/15 –, Rn. 43, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12, - Rn. 41ff., juris). 3. Die Klägerin kann die begehrte Eingruppierung und die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen auch nicht nach den Grundsätzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beanspruchen. a. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 7. AZR 506/17 –, Rn. 3., juris). Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt (BAG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 -, Rn. 19, juris). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 7. AZR 506/17 –, Rn. 3., juris). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 -, Rn. 25, juris). b. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend nicht verletzt. Hierbei ist unerheblich, dass die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits ausscheiden würden, wenn die Klägerin selbst kein gestaltendes Verhalten der Arbeitgeberin im Sinne der Gewährung übertariflicher Vergütung der Arbeitnehmerin Frau K. behauptet, da sie davon ausgeht, dass die von Frau K. verrichteten Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe C6a TV AL II erfüllen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass die Arbeitnehmerin Frau K. übertariflich vergütet wird und dem ungeachtet des Umstands, dass lediglich eine Arbeitnehmerin betroffen ist, ein generalisierendes Prinzip zu Grunde liegt, scheidet eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus, da eine sachfremde Gruppenbildung nicht vorliegt. Die Klägerin trägt zuletzt selbst vor, dass sie und die Arbeitnehmerin Frau K. nicht identische Tätigkeiten für die Arbeitgeberin ausüben, sondern die jeweils andere auch Aufgaben inne hat, die die jeweils andere nicht ausübt. Damit fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Klägerin und der Arbeitnehmerin Frau K. Dass die abweichenden Tätigkeiten „im Wesentlichen“ übereinstimmen oder gleich gewichtig sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Klägerin und die Arbeitnehmerin Frau K. „im Wesentlichen“ die gleichen Tätigkeiten verrichten und dies für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausreichen sein sollte, ist nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich, dass die von der Arbeitnehmerin Frau K. ausgeübten Tätigkeiten die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gehaltsgruppe C6a TV AL II erfüllen. Allein die jahrelange vorbehaltlose Zahlung der Vergütung nach C6a TV AL II ohne Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen ist danach geeignet, die Begünstigung Arbeitnehmerin Frau K. aus Gründen der Wahrung sozialen Besitzstandes zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 02. August 2006 - 10 AZR 572/05 -, Rn. 36, juris). 4. Nach alledem steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe C6a TV AL II zu. Daher kann dahinstehen, ob ein Teil des mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Anspruchs nach § 49 TV AL II verfallen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich. V. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Der Klageantrag zu 1. wurde mit dem dreijährigen Unterschiedsbetrag und der Klageantrag zu 2. wie beziffert bewertet.