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Urteil

8 Ga 9/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2019:0509.8GA9.19.00
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Leitsätze

Ein Weltmarktführer im Bereich der Getränkeverpackung nimmt einen mit Eigenkündigung ausgeschiedenen, langjährig beschäftigten Projektierer, der maßgeblich an der Weiterentwicklung der Produkte des Arbeitgebers beteiligt war, auf Unterlassung der Verwendung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen in Anspruch, nachdem der ehemalige Arbeitnehmer zu einem der europäischen Hauptkunden des ehemaligen Arbeitgebers gewechselt war.

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.11.2018 wird unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Aachen - 42 O 93/18 vom 05.11.2018 zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Streitwert: 100.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Weltmarktführer im Bereich der Getränkeverpackung nimmt einen mit Eigenkündigung ausgeschiedenen, langjährig beschäftigten Projektierer, der maßgeblich an der Weiterentwicklung der Produkte des Arbeitgebers beteiligt war, auf Unterlassung der Verwendung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen in Anspruch, nachdem der ehemalige Arbeitnehmer zu einem der europäischen Hauptkunden des ehemaligen Arbeitgebers gewechselt war. 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.11.2018 wird unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Aachen - 42 O 93/18 vom 05.11.2018 zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Streitwert: 100.000,00 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob die Antragstellerin und Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) dem Antragsgegner und Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) untersagen lassen kann, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken zu verwenden. Die Klägerin ist deutschland- und weltweit neben der Firma U. Q. führender Hersteller von Verpackungs- und Füllmaschinen nebst des erforderlichen Verpackungsmaterials. So verkauft die Klägerin u.a. für spezifizierte Füllmaschinen (AFK-Maschinen, d.h. „Automatische Faltschachtel Klebemaschinen“) so genannte „sleeves“, d.h. flach vorgefertigtes, mit Faltlinien markiertes und vorversiegeltes Verpackungsmaterial, von dem die Klägerin sagt, dass es keinen Hersteller oder Lieferanten eines vergleichbaren Verpackungsmaterials gebe. Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 01.10.1988 als technischer Zeichner und Projektierer beschäftigt, der maßgeblich an der Weiterentwicklung der Produkte der Klägerin beteiligt war und in engem Austausch mit Mitarbeitern aus dem Bereich Forschung und Entwicklung stand. Ab dem 01.01.2009 übernahm er als außertariflicher Angestellter die Funktion des Central Technology Manager. Der Arbeitsvertrag vom 05.12.2008 (ASt 4) sieht in Z. 11 vor, dass er über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren wird und diese Geheimhaltungsverpflichtung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht. Zuletzt war er verantwortlich für die Endfertigung der weltweit sieben Produktionswerke der Klägerin. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis selbst zum 31.12.2016. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nicht vereinbart. Seit dem 01.01.2017 ist der Beklagte für die Firma S. tätig, bei der es sich um einen führenden Getränkehersteller und Abfüller in Deutschland handelt, der zugleich einer der größten Abnehmer von Füllmaschinen und Sleeves der Klägerin in Europa ist. Mit dem am 02.11.2018 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gleichen Tag verfolgt die Klägerin das Ziel, dem Kläger die Verwendung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen der Klägerin im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken zu untersagen. Das Landgericht Aachen hat daraufhin im Verfahren 42 O 93/18 am 05.11.2018 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen: „Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin, die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dieser anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, unbefugt an Dritte mitzuteilen oder weiterzugeben, insbesondere in Form der Weitergabe von spezifischen Leistungsdaten der Packstoffproduktionsanlagen (z.B. AFK-Maschinen) oder von exakten Geometriedaten und Toleranzen betreffend das Verpackungsmaterial, so wie durch die in den Anlagen ASt 10, 11 und 12 aufgeführten E-Mails vom 20.09.2015, 13.12.2015 und 31.12.2015 und den Anlagen „2.2 Randstreifen und Staub.docx“, „2.3 Kühlwasser.docx“, „QS-609.docx“ und „QS-604.docx“, letztere betreffend die „Längsnahtgeometrie Nahtdicke“, geschehen, die der Antragsgegner unter dem Pseudonym „L. G.“ versandt hat. …“ (Bl. 24 ff der Akte) Mit Schriftsatz vom 28./29.01.2019 hat der Beklagte Widerspruch erhoben. Mit Beschluss vom 08.02.2019 wurde der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es für das von ihr entwickelte und verkaufte Sleeve-System, das sich durch individuelle Formung und Versiegelung des Bodens auszeichne, keine Mitbewerber am Markt gebe. Dahingegen produziere der Konkurrent U. Q. Rollenware, die für die Produktion von Verpackungen zu zerschneiden und von runder auf eckige Form zu bringen sei. Anders als im Sleeve-Bereich gebe es im Bereich der Rollenware neben der Firma U. Q. bedeutende andere Wettbewerber am Markt. Der Wettbewerbsvorteil der Klägerin ergebe sich aus den technischen Einzelheiten und den Abläufen auf den AFK-Maschinen. Dieses selbst entwickelte Know-how sei geheim und sei nur einem begrenzten Personenkreis bei der Klägerin bekannt, insbesondere würden Einzelheiten nicht an Kunden der Klägerin weitergegeben. Um ihren Wettbewerbsvorteil nicht zu verlieren, habe die Klägerin davon abgesehen, die verfahrenstechnischen Einzelheiten patentieren zu lassen, da sie ansonsten allgemein zugänglich wären. Wie die Klägerin erst im Oktober 2018 erfahren habe, habe der Beklagte noch während seiner Beschäftigungszeit an eine damalige Wettbewerberin der Klägerin, die S. K. GmbH, Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse weitergegeben. Die Firma S. sei im Juli 2015 von den Gesellschaftern E. und V. mit dem Ziel gegründet worden, alternatives Verpackungsmaterial im Format cb9 speziell für den Einsatz an Maschinen der Klägerin zu produzieren. Die Firma S. habe von der Firma Q. E. GmbH - einem Zulieferer der Klägerin - über Umwege und an der Klägerin vorbei eine AFK-Maschine erworben, mit deren Hilfe man alternative Verpackungsmäntel zu den Sleeves der Antragstellerin habe produzieren wollen. Dieser Versuch sei letztlich mit der Insolvenz der Firma S. im September 2017 gescheitert. Der Klägerin sei die E-Mail des Beklagten vom 15.02.2017 an die damaligen Geschäftsführer der Firma S., E. und V., bekannt geworden, in der der Beklagte einräume, dass er der Firma S. diverse Unterlagen zu alternativer Flüssigkeitsverpackungsherstellung unter dem E-Mail-Namen „L.-G.@X..com“ übersandt habe (ASt 8). Aus der E-Mail des Beklagten vom 04.12.2016 ergebe sich, der Beklagte Teilnehmer eines Meetings der Firma F. vom 02.12.2016 gewesen sei (ASt 9), bei der es sich um einen der größten Abnehmer von Füllmaschinen und Sleeves der Klägerin in Europa handele, der nicht auf andere Verpackungssysteme umsteigen könne, da es zu den Maschinen und Sleeves der Klägerin keine Alternative gebe. Eine Vielzahl unter dem Pseudonym „L. G.“ versandte Mails belege die Weitergabe spezifisch technologischer Angaben und Leistungsdsaten, die sich auf die verschiedenen auf den AFK-Maschinen zu durchlaufenen Stationen bezögen, so die E-Mails vom 20.09.2015, 13.12.2015 und vom 31.12.2015 (ASt 10,11 und 12). Da der Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin vom 12.10.2018 und die Forderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit Schreiben vom 23.10.2018 abschlägig reagiert habe, sei am 02.11.2018 die einstweilige Verfügung beantragt worden. Die Klägerin bestreitet auch nach den Einlassungen des Beklagten, dass es markterhebliche alternative Anbieter für Sleeves gebe. Zu den 40.000 von der Firma F. Co. bei der Firma G. bestellten Sleeves verweist sie darauf, dass mit 20.000 Sleeves eine AFK-Maschine gerade mal 2 Stunden laufe, ein Monatsbedarf von ca. 12.000.000 bis ca. 16.000.000 Sleeves bestehe und selbst ein Qualifikationstest ca. 100.000 Sleeves erfordere. Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Aachen - 42 O 93/18 vom 05.11.2018 zu bestätigen. Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung vom 02.11.2018 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Aachen - 42 O 93/18 vom 05.11.2018 zurückzuweisen. Der Klägerin stehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Der Beklagte verfüge aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin und aufgrund eigener Marktrecherchen über umfassende technische Erfahrungen und Kenntnisse der spezifischen Herstellungsverfahren von Sleeves sowie der Funktionsweise und technischen Details der AFK-Maschinen. Er behauptet, dass es mittlerweile sehr wohl auch in Europa konkurrenzfähige Hersteller und Lieferanten von Sleeves gebe, die ebenfalls auf den Maschinen der Klägerin zum Einsatz kommen könnten. Bei den von der Klägerin in Bezug genommenen Leistungsdaten handele es sich nicht um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Mithilfe einfacher technischer Hilfsmittel könnten entsprechende Informationen von jedem Fachmann, wie der Beklagte einer sei, reproduziert werden. Ein Großteil der streitgegenständlichen Informationen sei ohnehin im Markt bekannt, was nicht zuletzt auf die Weitergabe eben dieser Informationen auch durch die Klägerin an Dritte selbst zurückzuführen sei. Der Beklagte zieht die von der Klägerin behaupteten Marktanteile nicht in Zweifel, hält aber für entscheidend, dass die Klägerin gerade nicht die einzige sei, die für ihre Füllmaschinen die entsprechenden Sleeves herstellen könne. So biete insbesondere die Firma G. L. B.V. mit Sitz in U./F. infolge interner Analyse- und Reverse-Engineering-Prozesse marktfähige alternative Verpackungsmaterialien an, die auf den Abfülllmaschinen der Klägerin eingesetzt werden könnten (vgl. AG 19, Bl. 288 der Akte). So habe denn auch die Firma F. bei der Firma G. L. B.V. 40.000 Packungen Sleeves bestellt (AG 22 und 23, Bl. 292 f der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken die streitgegenständlichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin, die insbesondere Leitungsdaten von AFK-Maschinen und Geometriedaten und Toleranzen von Sleeve-Verpackungsmaterial betreffen, Dritten mitzuteilen oder weiterzugeben. Ihr fehlt ein Verfügungsanspruch. Der Beklagte hat mit der Bestellung der Firma F. vom 30.04.2019 bei der Firma G. L. B.V. und der dazugehörigen Auftragsbestätigung vom 03.05.2019 nach Auffassung der Kammer den hinreichenden Nachweis geführt, dass das von der Klägerin behauptete Alleinstellungsmerkmal, dass sie die einzige Anbieterin von Sleeves für von ihr produzierte AFK-Maschinen sei, nicht gegeben ist. Damit steht für die Kammer fest, dass die von der Klägerin in Bezug genommenen streitgegenständlichen Informationen nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anzusehen sein können, wenn auch Dritte über das entsprechende Produktions-Know-how verfügen. Damit bleibt kein Raum für einen Unterlassungsanspruch. Der Antrag war daher zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 62 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO und auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO, wobei sich die Kammer an der Wertfestsetzung des Landgerichts Aachen orientiert hat.