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Beschluss

3 Ga 11/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2020:0326.3GA11.20.00
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Leitsätze

1. Geht es nicht um die Beschäftigung an sich, sondern nur um den Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und die Reichweite des Direktionsrechts, sind die Anforderungen an einen Verfügungsgrund beim Beschäftigungsanspruch erhöht.

2. Inhalt und Reichweite des Direktionsrechts sind daher regelmäßig im Hauptsacheverfahren zu klären

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

3. Streitwert: 29.166,67 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht es nicht um die Beschäftigung an sich, sondern nur um den Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und die Reichweite des Direktionsrechts, sind die Anforderungen an einen Verfügungsgrund beim Beschäftigungsanspruch erhöht. 2. Inhalt und Reichweite des Direktionsrechts sind daher regelmäßig im Hauptsacheverfahren zu klären 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller. 3. Streitwert: 29.166,67 EUR. G r ü n d e: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Inhalt der vertragsgemäßen Beschäftigung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin betreibt als Anstalt öffentlichen Rechts ein V.. Der Antragsteller ist seit dem 01.10.2010 als Klinikdirektor der Klinik für Orthopädie bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Er erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von 29.166,67 EUR und ist zugleich Universitätsprofessor der S. B.. Der Antragsteller verfügt nicht über eine Zusatzausbildung zum Kinderorthopäden. Die vertraglichen Grundlagen mit der Antragsgegnerin, auf die im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 10-16 d.A.), lauten auszugsweise: §1 Dienstverhältnis Herr V. U. (…) wird vom Vorstand mit Wirkung vom 01.10.2010 zum Direktor der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie-Schwerpunkt Orthopädie bestellt. 1. Der Dienstvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen I. U. und dem V.. 2. Neben den vertraglichen Regelungen finden auf das Dienstverhältnis die §§ 37 und 41 Nr. 2 des TV-Länder vom 12.10.2006 in der für das Land Nordrhein-Westfalen gültigen Fassung Anwendung; es gilt die jeweils gültige Fassung. 3. Im Interesse der Erfüllung seiner Dienstaufgaben verpflichtet sich der Klinikdirektor seinen Wohnsitz in der Nähe des V. zu nehmen. (Anmerkung: Erreichbarkeit der Klinik für Orthopädie und UnfalIchirurgie-Schwerpunkt Orthopädie innerhalb von ca. 25 min.) §2 Dienstaufgaben, Leitungsfunktionen 1. Zu den Dienstaufgaben gehört die medizinische Versorgung der stationären und ambulanten Patienten des V. im Rahmen der von ihm geleiteten Klinik und das persönliche Erbringen der wahlärztlichen Leistungen für die Behandlung von Privatpatienten sowie die Erstellung von Gutachten. Der Dienstvertrag mit der S. B., auf den Bezug genommen wird (Bl. 17-20 d.A.), lautet auszugsweise: Herr PD. Dr. U. hat die Rechte und Pflichten eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W, soweit sie nicht beamten-, besoldungs- oder versorgungsrechtlicher Art sind oder Vorschriften des Hochschulgesetzes nicht entgegenstehen. Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung dieses Dienstverhältnisses in dem von ihm vertretenen Fach "Orthopädie und Unfallchirurgie – Schwerpunkt Orthopädie" selbständig wahrzunehmen. Er ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, die mit dem Amt eines Universitätsprofessors verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere das Fach selbständig in Forschung und Lehre einschließlich notwendiger Serviceleistungen in anderen Fachbereichen angemessen zu vertreten und an der Weiterentwicklung der Hochschule, an der Studienreform, an der Studienberatung, an der berufspraktischen Ausbildung der Studentinnen und Studenten, an der Weiterbildung, an der Verwaltung der Hochschule und an den in Betracht kommenden staatlichen Prüfungen und Hochschulprüfungen als Prüfer mitzuwirken. Die Dienstaufgaben bestimmen sich im Übrigen nach § 35 HG in Verbindung mit § 3 HG und zu deren Ausführungen jeweils ergehenden Vorschriften. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Neubestimmung in angemessenen Abständen. Die Aufgaben in der Krankenversorgung werden in dem Vertrag mit dem V. B. näher geregelt. Bei der Antragsgegnerin gibt es ebenfalls eine Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie. In beiden Bereichen werden ähnliche Operationen durchgeführt, wobei die Aufteilung klassischerweise danach erfolgt, ob der Bedarf aus einem Unfall resultiert oder beispielsweise aus einer Erkrankung oder Verschleißerscheinungen. Die entsprechende Facharztausbildung ist einheitlich zum Facharzt bzw. Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Antragsgegnerin übernahm ein weiteres Krankenhaus in B., das G. B. (im Folgenden: G.). In diesem Zusammenhang gab es bei der Antragsgegnerin Überlegungen, ein gemeinsames Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie zu schaffen, das an zwei getrennten Standorten – dem Gebäude des V. und des G. – gebildet werden sollte. Hierzu gab es Verhandlungen zwischen den Parteien und Gespräche zwischen den beiden Klinikleitern. Eine einvernehmliche Lösung wurde nicht erzielt. Die Antragsgegnerin plant nun, Änderungen der Organisation zum 01.04.2020 durchzuführen und dabei die Wirbelsäulenchirurgie der Klinik für Unfallchirurgie zuzuordnen. Hinsichtlich der Kinderorthopädie ist dies zwischen den Parteien streitig. Während der Antragsteller behauptet, ihm werde dieser Bereich ebenfalls entzogen, hat die Antragsgegnerin behauptet, sie habe nur zur Schließung einer Versorgungslücke diese Aufgaben einstweilen an die Unfallchirurgie übertragen, in welcher ebenfalls Kinderorthopäden tätig seien. Unstreitig ist insoweit, dass die in dem Bereich des Antragstellers als Oberärztin tätige Kinderorthopädin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hat und nach dem 31.03.2020 nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Bislang ist nicht geklärt, ob und wann eine Nachfolge zur Verfügung stehen wird. Zunächst soll die Klink für Orthopädie nach den Planungen der Antragsgegnerin primär nur noch für die Gelenkchirurgie und die Endoprothetik zuständig sein. Die Aufgaben sollen, soweit keine Sonderfälle vorliegen, vollständig in den Räumlichkeiten des G. wahrgenommen werden. Mit seinem am 02.03.2020 eingegangenen Antrag macht der Antragsteller einen Anspruch auf Beschäftigung geltend. Der Antragsteller trägt vor, er habe das Konzept eines Zentrums für Orthopädie und Unfallchirurgie abgelehnt, weil nach dem Konzept der Antragsgegnerin die Zentrumsleitung – jedenfalls befristet – beim Direktor der Klinik für Unfallchirurgie hätte liegen sollen. Außerdem hätte bei wichtigen Abstimmungsentscheidungen in dem vorgesehenen Gremium ein Oberarzt der Unfallchirurgie den Ausschlag geben. Dass die Orthopädie in dem Konzept nur nachrangig vorgesehen sei, zeige sich auch darin, dass die Unfallchirurgie ein Durchgriffsrecht auf Personal und Ressourcen hätte haben sollen. Darüber hinaus sei das Konzept auch nicht sinnvoll gewesen, weil es für teure Doppelstrukturen gesorgt hätte. Die Zusammenführung der Orthopädie mit den am G. vorhandenen Strukturen (Praxisklinik für Orthopädie) sei aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll und entspreche nicht dem universitären Auftrag. Dies entspreche zwar einer Beraterempfehlung, welche die Antragsgegnerin jedoch nunmehr kompromisslos und ohne Rücksicht auf Patienten, Mitarbeiter und negative wirtschaftliche Folgen umsetzen wolle. Die Operationssäle im G. entsprächen nicht den Anforderungen eines universitären Maximalversorgers. Es sei nicht richtig, dass die überwiegenden Operationen im G. durchgeführt werden könnten. Darüber hinaus sei eine Konzentration auf einen Standort zur Erhaltung der Weiterbildungsermächtigung sei nicht nötig. Die Fallzahlen des G. und der V. würden im Hinblick auf die Knieendoprothetik zusammengezählt, da es sich beim G. und der Antragsgegnerin um ein Krankenhaus handele. Die Kündigung der Kinderorthopädin sei auf das Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen. Eine Ausschreibung der Nachfolge habe wegen der unklaren Rahmenbedingungen nicht in die Wege leiten können. Dieser Umstand sei ihm nicht vorzuhalten, dies sei unredlich. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die von der Antragsgegnerin betriebene Organisationsänderung auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen aus mehreren Gründen einseitig nicht durchsetzbar sei. Seine Position als Direktor der Klinik für Orthopädie werde unzumutbar beschnitten. Durch die Entziehung der Kinderorthopädie und der Wirbelsäulenchirurgie verbliebe nur eine „Rest-Orthopädie“, da ihr ca. 50% entzogen werde. Außerdem sei seine Tätigkeit in Forschung und Lehre betroffen. Abgesehen davon habe er entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin hunderte Operationen im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie durchgeführt. Dieser Bereich sei ihm 2010 von der Antragsgegnerin auch zugesagt worden. Aufgrund der Planungen, die Maßnahmen zum 01.04.2020 umzusetzen, sei die Sache sehr eilig. Der Verfügungsgrund ergebe sich auch daraus, dass die organisatorischen Änderungen später nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im Übrigen sei mit einem erheblichen Reputationsverlust des Antragstellers zu rechnen. Zwar habe die Antragsgegnerin bei organisatorischen Entscheidungen einen erheblichen Spielraum, jedoch handele es sich um eine unsachliche und willkürliche Maßnahme. Die im Jahr 2019 negative wirtschaftliche Entwicklung der Klinik sei allein darauf zurückzuführen, dass ein Mangel an Operationssälen und Betten herrsche und seine Klinik hier aufgrund des hohen elektiven Anteils an Eingriffen nicht so viele Operationen durchführen könne, wie es der Klinik sonst möglich wäre. Er habe wiederholt auf diese Gefahr hingewiesen. Der Antragsteller beantragt, ihn über den 31.03.2020 hinaus vertragsgerecht als Direktor der Klinik für Orthopädie mit den Schwerpunkten - Gelenkchirurgie - Wirbelsäulentherapie und -chirurgie - Kinderorthopädie - Tumororthopädie zu beschäftigen und hierzu insbesondere die erforderlichen OP- und Bettenkapazitäten im V. – zumindest nach dem Stand der Zuweisung vom 17.02.2020 – sicherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, ursprünglich sei tatsächlich geplant gewesen, ein Zentrum für Orthopädie, Unfallchirurgie und Wiederherstellungschirurgie zu gründen. Da der Antragsteller nicht einverstanden gewesen sei, verfolge man dieses Konzept nicht weiter. Die Beklagte verfolge mit ihrer Planung zum 01.04.2020 nun folgende Ziele: 1. Sicherstellung planbarer Ressourcen für die Orthopädie als vornehmlich elektives Fach (hiermit verbunden die Verlagerung an das G.). 2. Sicherstellung der Krankenversorgung für Knie-Endoprothesen ab sofort (hiermit verbunden die Verlagerung an das G. und Umstellung des Dienstsystems) und damit auch Sicherstellung des Weiterbildungsauftrages des V. im Rahmen der Facharztausbildung für den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei aktuell in der Weiterbildung befindlichen Assistenten, da Knie-Endoprothesen Weiterbildungsbestandteil seien und die Fallzahlen sonst nicht erreicht werden könnten und eine Addition der Fallzahlen beider Standorte nicht möglich sei. 3. Sicherstellung der Krankenversorgung für Kinderorthopädie zum 01.04.2020 aufgrund Kündigung und des Ausscheidens aus der Krankenversorgung der einzigen Kinderorthopädin in der Klinik für Orthopädie zum 31.03.2020. 4. Medizinische und organisatorische Entwicklung des Schwerpunktes Wirbelsäulenchirurgie. Zu den einzelnen Zielen führt die Antragsgegnerin zunächst aus, dass sie mit der örtlichen Verlegung der Abteilung des Antragstellers in die Räumlichkeiten des G. auf die Wünsche des Antragstellers eingehe. Er habe öfter darauf hingewiesen, dass er für die von ihm durchgeführten Operationen nicht die Struktur eines auf eine Maximalversorgung „unter einem Dach“ ausgerichteten Gebäudes benötige. Im Gebäude des V. müsse die Notfallbetreuung Vorrang vor elektiven Eingriffen haben. Die in der Klinik des Antragstellers vorgenommenen Operationen beträfen häufig keine Notfälle. Knieoperationen seien zwar medizinisch indiziert, aber eben häufig nicht eilig. So bestehe in der Klinik des Antragstellers weitestgehend eine hohe Planungssicherheit. Obwohl viele Arten von Operationen sowohl der Orthopädie als auch der Unfallchirurgie zugeordnet werden könnten, seien die Operationen in der Unfallchirurgie gerade nicht planbar. Durch die Übernahme des G. habe sich die Möglichkeit ergeben, den Wünschen und Bedürfnissen des Antragstellers zu entsprechen, weil das G. keine Notfallversorgung anbiete. Daher sei auch eine vollständige Verlagerung der Klinik des Antragstellers in die Räumlichkeiten des G. nicht möglich, was der Antragsteller zwischenzeitlich vorgeschlagen hatte. Es verblieben OP-Kapazitäten für den Antragsteller am V., während für die elektiven Operationen entsprechende Kapazitäten am Standort G. vorgesehen seien, die der Antragsteller nun nicht mehr mit der Unfallchirurgie teilen müsse. Die Kinderorthopädie müsse im Hauptgebäude verbleiben, da stationär aufgenommene Kinder in der Klinik für Kinderheilkunde betreut werden sollten. Tumoroperationen würden vom Antragsteller sieben- bis neunmal pro Jahr durchgeführt. Alle Tumoroperationen könnten am Hauptstandort weiterhin durchgeführt werden. Im Ergebnis werde der Verlust der OP-Kapazitäten am Hauptstandort durch die Neuschaffung entsprechender Kapazitäten am Standort G. ausgeglichen, die Kapazitäten insgesamt sogar erhöht. Eine Versorgung von Patienten, die der Infrastruktur des Hauptgebäudes bedürften, sei damit ebenfalls sichergestellt. Durch die Verlagerung der Operationen der Kniegelenk-Totalendoprothesen werde ermöglicht, die entsprechende Weiterbildungsermächtigung zu erhalten, da nur so die hierfür nötigen Fallzahlen erreicht werden könnten. Der Antragsteller habe keinen Nachbesetzungsvorschlag für die Stelle der Kinderorthopädin, die gekündigt habe und nach dem 31.03.2020 nicht mehr zur Verfügung stehe, gemacht, sondern einfach die Terminvergabe eingestellt. Die Versorgungslücke werde somit ab diesem Zeitpunkt von der Unfallchirurgie aufgefangen. Dem Antragsteller würden damit keine Aufgaben entzogen, vielmehr könne er nur die Aufgaben der Kinderorthopädie derzeit nicht wahrnehmen. Hinsichtlich der Wirbelsäulenchirurgie weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass dieser Bereich im Arbeitsvertrag der Parteien keine Erwähnung findet. Der Antragsteller führe selbst keine Wirbelsäulenoperationen durch, da er diese nicht beherrsche. Diese würden durch seinen Sektionsleiter durchgeführt. Aufgrund von mit dem Sektionsleiter zusammenhängenden Gründen werde dieser Bereich ab dem 01.04.2020 aus der Klinik für Orthopädie herausgelöst und der Unfallchirurgie zugeordnet. Hinsichtlich der organisatorischen Ausrichtung des zunächst geplanten Entscheidungsgremiums auch hinsichtlich personeller Ressourcen sei es so, dass diese Struktur auf eine Einigung des Antragstellers mit dem Leiter der Klinik für Unfallchirurgie zurückgehe. Im Übrigen bedürfe es eines Zugriffsrechts auf personelle und räumliche Ressourcen derjenigen Person, die die meisten Notfälle hätte. Dies sei eben nicht der Antragsteller. Es fehle damit sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Alle Entscheidungen könnten rückgängig gemacht werden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuweisung bestimmter Patienten. Schon sein Dienstvertrag verweise auf das getrennte Konzept zwischen Orthopädie und Unfallchirurgie. Was die Antragsgegnerin welchem Bereich zuordne, sei ihre Sache. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Der Antrag hatte keinen Erfolg. I. Über den Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entschieden werden. In arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gilt § 62 Abs. 2 ArbGG. Nach dessen Satz 1 finden die entsprechenden Vorschriften der ZPO Anwendung. Satz 2 bestimmt spezialgesetzlich und abweichend von § 937 Abs. 2 ZPO, dass die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dringenden Fällen, „auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist", ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 2019 – 3 Ta 5/19 – Rn. 17, juris). Dann ist gemäß § 53 Abs. 1. ArbGG die Alleinentscheidungskompetenz des Vorsitzenden – ohne die bei mündlichen Verhandlungen obligatorische Zuziehung der ehrenamtlichen Richter – gegeben. Die Dringlichkeit der Entscheidung ergab sich daraus, dass die von der Antragsgegnerin geplante Maßnahme zum 01.04.2020 umgesetzt werden soll. Neben der Dringlichkeit war aufgrund der mit dem Corona-Virus verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens zum Gesundheitsschutz sämtlicher Verfahrensbeteiligter (einschließlich der im Gesundheitsschutz tätigen Parteien und der ehrenamtlichen Richter) im Rahmen der Empfehlungen des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Beide Parteien erhielten und nutzen die Möglichkeit schriftsätzlich Stellung zu nehmen. II. Der Antrag war zurückzuweisen. 1. Der Antrag ist im Ergebnis zulässig. Zweifel an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit kommen insoweit auf, als der Antrag auf eine „Zuweisung vom 17.02.2020“ Bezug nimmt und nicht den bisherigen Zustand in den Antrag aufnimmt. Allerdings kann der Antrag dahingehend ausgelegt werden, dass der status quo beibehalten und jegliche Änderung an den zugewiesenen Operationssälen und Betten der Antragsgegnerin verboten werden soll. Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, zumal die bisherige OP- und Bettenverteilung zwischen den Parteien unstreitig ist. 2. Es kann dahinstehen, ob ein Verfügungsanspruch besteht. a) Das Gericht weist hier lediglich darauf hin, dass ein Beschäftigungsanspruch jedenfalls dann geeignet wäre, das verfolgte Ziel zu erreichen, wenn durch organisatorische Änderungen hinsichtlich des Aufgabenbereichs des Antragstellers lediglich formal eine „leere Hülle“ übrigbliebe. Zwar ist einerseits bereits sehr zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, zumal dem Antragsteller selbst – wenn überhaupt – nur sehr wenige Operationen und sonstigen Patientenkontakte tatsächlich entzogen werden. Jedenfalls ist Abweichendes – insbesondere auch im Hinblick auf die Wirbelsäulenchirurgie – nicht feststellbar. Aus dem insoweit zuletzt vorgelegten Lebenslauf des Antragstellers ergibt sich nur die Gesamtzahl der Operationen seit 2010, was schlicht nichts bedeutet für die Frage, was ihm persönlich konkret ab dem 01.04.2020 „weggenommen“ wird. Für die einzelnen Bereiche gilt darüber hinaus: Bezüglich der Kinderorthopädie hat die Antragsgegnerin schon in Abrede stellt, überhaupt eine autonome gestaltende Entscheidung getroffen zu haben. Sie hat nach ihrer Darstellung lediglich durch eine vorübergehende Zuordnung der Kinderorthopädie zur Unfallchirurgie dafür gesorgt, dass der Bereich der Kinderorthopädie nicht temporär völlig „verwaist“. Darüber hinaus bleibt der Antragsteller auch eine Erklärung dazu schuldig, wie er bis zur Besetzung der Stelle mit einer Kinderorthopädin oder einem Kinderorthopäden die damit verbundenen Aufgaben persönlich (ohne entsprechende Weiterbildung) oder mit dem in seinem Bereich vorhandenen Personal wahrnehmen will. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass das Vorbringen des Antragstellers zu den Motiven der Kinderorthopädin, das Arbeitsverhältnis zu beenden, zutreffend sein sollte. Darüber hinaus dürfte zweifelhaft sein, ob die Herauslösung der Wirbelsäulenchirurgie aus der Klinik des Antragstellers und die vorübergehende Wahrnehmung kinderorthopädischer Aufgaben durch einen anderen Bereich überhaupt seinen persönlichen Beschäftigungsanspruch betrifft. Denn der Beschäftigungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 611a, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, die wiederum durch die Wertentscheidung der Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2. und 12 Abs. GG ausgefüllt werden (BAG GS, Beschl. v. 27.02.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller führe selbst keine wirbelsäulenchirurgischen Eingriffe durch. In diesem Fall wäre allenfalls diskutabel, ob der Verfügungsanspruch des Antragstellers aus der gleichwohl bestehenden Letztverantwortlichkeit für die in seinem als Chefarzt verantworteten Bereich bestehen kann. Soweit er solche Eingriffe tatsächlich doch durchführt bzw. in der Vergangenheit durchgeführt hat, hat er dies zwar behauptet, allerdings ergibt sich aus seinem vorgelegten Lebenslauf nur eine Gesamtzahl von Eingriffen seit 2010, die er durchgeführt hat oder anwesend war. Inwiefern er diese Eingriffe aktuell durchführt, ist daraus nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass er hierfür einen Sektionsleiter hat, spricht eher dafür, dass er diese Operationen nicht selbst durchführt (vgl. zum Begriff und zur Verantwortlichkeit von Chefarzt und Sektionsleiter Rumpenhorst, Oberarzt heute [2017], https://oberarzt-heute.de/der-oberarzt-als-sektionsleiter). Auf dieser Basis kann der persönliche Beschäftigungsanspruch zugunsten des Antragstellers jedenfalls nicht bejaht werden. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob dem Antragsteller dieser Bereich mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.08.2010 (Anlage A 17 des Schriftsatzes vom 23.03.2020) explizit zugesagt wurde. Hier weist das Gericht nur darauf hin, dass dort – wie schon im Dienstvertrag – die Problematik angesprochen ist, dass sowohl die Orthopädie als auch die Unfallchirurgie teilweise „das gleiche Feld beackern“. Dabei ist primär von einer einvernehmlichen Abstimmung die Rede, nicht aber davon, was geschehen solle, wenn die Abgrenzung zwischen den jeweiligen Chefärzten nicht einvernehmlich getroffen werden kann. Die Problematik des persönlichen Beschäftigungsanspruchs ergibt sich im Übrigen auch für die Kinderorthopädie, hinsichtlich derer der Antragsteller ebenfalls nicht dargestellt hat, welche Aufgaben er hier persönlich wahrnimmt. Umgekehrt wird – in einem möglichen Hauptsacheverfahren – auch zu berücksichtigen sein, dass organisatorische Änderungen seitens der Antragsgegnerin auch nicht losgelöst von den Forschungs- und Lehrverpflichtungen des Antragstellers zu betrachten sein werden. b) Soweit es dem Antragsteller darum geht, lediglich in den Räumlichkeiten des Gebäudes des V. beschäftigt zu werden, wie sein Antrag andeutet („im V.“), wird jedenfalls derzeit kein Verfügungsanspruch gesehen. Die Antragsgegnerin kann den Ort der Arbeitsleistung gem. § 106 GewO grundsätzlich nach billigem Ermessen näher bestimmen. Der Vertrag der Parteien sieht nicht vor, dass die Leistungen nur im Hauptgebäude des V. erbracht werden könnten. Einziger Hinweis auf den Arbeitsort ist die vertragliche Regelung, dass er seinen Wohnort so zu wählen habe, dass er die Klinik für Orthopädie in 25 Minuten erreichen könne. Dies ist auch beim G. gewährleistet. Das G. ist vom Wohnort des Klägers sogar fußläufig in der im Vertrag vorgesehenen Zeit von 25 Minuten erreichbar, sodass durch den teilweise anderen Arbeitsort jedenfalls auch kein Umzug des Klägers erforderlich wird und allenfalls eine geringe zusätzliche Belastung durch die Pendelei zwischen zwei Arbeitsorten entsteht, die sich aber aufgrund der Nähe des Wohnortes zu beiden Standorten in einem sehr überschaubaren und damit in jedem Fall zumutbaren Rahmen hält. Dies greift der Antragsteller in der Sache auch nicht an. Der Antragsteller weist zwar in seinem letzten Schriftsatz darauf hin, dass die Räumlichkeiten am G. nicht ausreichend ausgestattet seien, um den erforderlichen Standard zu bieten, weist das Gericht an dieser Stelle nur darauf hin, dass eine ausreichende Ausstattung auch nach dem von der Antragsgegnerin verfolgten Konzept zweifellos erforderlich ist. Dies gilt aber auch erst ab dem Beginn der Maßnahme, also ab dem 01.04.2020. 3. Ein Verfügungsgrund besteht nicht. Die Sache hat keine besondere Eilbedürftigkeit. a) Nach den Bestimmungen der §§ 935 ff. ZPO kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt und die Entscheidung im Eilverfahren erforderlich ist. Bei einer Sicherungsverfügung gemäß § 935 ZPO muss die objektive Gefahr bestehen, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Eine Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO setzt voraus, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen sind an den Verfügungsgrund dann besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die begehrte Eilentscheidung Ansprüche nicht nur sichern, sondern (teilweise) befriedigen soll, wenn also durch die einstweilige Verfügung die Hauptsache ganz oder zumindest teilweise vorweg genommen wird und insoweit endgültige Verhältnisse geschaffen werden (LAG Hamm, Urt. v. 13.02.2015 – 18 SaGa 1/15, NZA-RR 2015, 460; LAG Nürnberg, Urt. v. 12.09.2007 – 4 Sa 586/07, ZTR 2008, 109; GMP/Schleusener, § 62 ArbGG Rn 105 m. w. N.). Eine solche Leistungs- oder Befriedigungsverfügung erstrebt der Antragsteller, da die begehrte tatsächliche Beschäftigung im beantragten Umfang nicht wieder für die Vergangenheit rückgängig gemacht werden könnte. Zwar ist anerkannt, dass der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung auch im Wege einer Leistungsverfügung nach § 940 ZPO durchgesetzt werden kann (LAG Hamm, Urt. v. 13.02.2015 – 18 SaGa 1/15, NZA-RR 2015, 460; GMP/Schleusener, § 62 ArbGG Rn. 105 m.w.N.). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers besteht, das den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigt (LAG Hamm, Urt. v. 13.02.2015 – 18 SaGa 1/15, NZA-RR 2015, 460; LAG Hessen, Urt. v. 13.02.2015 – 18 SaGa 1/15, NZA-RR 2015, 460). Ein Verfügungsgrund folgt nicht bereits daraus, dass der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmes durch Zeitablauf unmöglich wird. Allein die nicht rechtzeitige Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens und der daraus folgende Untergang des Beschäftigungsanspruchs für die jeweiligen Arbeitstage kann nicht den Verfügungsgrund ersetzen (LAG Hamm, Urt. v. 13.02.2015 – 18 SaGa 1/15, NZA-RR 2015, 460; LAG Köln, Urt. v. 13.05.2005 – 4 Sa 400/05 – juris; GMP/Schleusener, § 62 ArbGG Rn. 105 m.w.N.). Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Interessen des Arbeitnehmers die tatsächliche Beschäftigung bedingen, etwa bei drohendem Verlust von Kenntnissen oder Geschäftsbeziehungen, bei einer dauerhaften Entfremdung von der übrigen Belegschaft oder bei ähnlich gewichtigen Gründen, überwiegt das besondere Interesse des Arbeitnehmers an der Geltendmachung seines Anspruchs im Wege einer einstweiligen Verfügung (LAG Nürnberg, Urt. v. 12.09.2007 – 4 Sa 586/07, ZTR 2008, 109). b) Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt. aa) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das „Ob“ einer Beschäftigung des Antragstellers in keiner Weise zwischen den Parteien streitig ist. Der Antragsteller ist nicht etwa freigestellt (vgl. dazu LAG Hamm, Urt. v. 13.02.2015 – 18 SaGa 1/15, NZA-RR 2015, 460). Die von ihm erwarteten Tätigkeiten sind auch zweifellos ausschließlich solche, die zu den Aufgaben eines Chefarztes gehören. Ihm werden damit auch keine „unterwertigen“ Tätigkeiten abverlangt. Schon vor diesem Hintergrund weist die Sache nicht die Eilbedürftigkeit auf, die für eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlich wäre. bb) Die notwendige Eilbedürftigkeit resultiert auch nicht daraus, dass der Antragsteller im Hinblick auf die einzelnen streitigen Punkte ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend machen könnte. (1) Ein Streit um Inhalt und Reichweite des Direktionsrechts der Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Gerichts regelmäßig im Hauptsacheverfahren zu klären. Das LAG Berlin-Brandenburg hat überzeugend – zur Eilbedürftigkeit eines Beschäftigungsanspruchs auf dem alten Arbeitsplatz nach Versetzung – ausgeführt: „Hintergrund ist, dass dem Arbeitnehmer hier nicht das Recht genommen wird, überhaupt beschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber bietet regelmäßig die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu geänderten Bedingungen an. Da eine Beschäftigung in diesen Fällen stets möglich ist, ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 Abs. 1 GG) folgende ideelle Interesse an einer Beschäftigung weniger beeinträchtigt als in den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers gänzlich ablehnt. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Untätigkeit gezwungen. Er kann sich weiterhin durch die Annahme der angebotenen Arbeit im Arbeitsleben verwirklichen und seine soziale Stellung nach außen halten. Es geht in diesen Fällen zumeist um die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber wirksam war oder nicht. Der Verlust des Beschäftigungsanspruchs im Allgemeinen steht aber nicht zur Debatte (LAG Hessen 08. Oktober 2010 - 3 SaGa 496/10 -, nv. zitiert nach juris mwN). Dem Arbeitnehmer kann es je nach Umständen auch zumutbar sein, sich anderweitig zu wehren, indem er ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend macht, wenn die Beschäftigung nicht vertragsgemäß sein sollte“ (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2011 – 4 SaGa 2600/11, NZA-RR 2011, 551). Dieser Auffassung folgt das Gericht auch im vorliegenden Fall. Darüber hinaus ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben, die dem Antragsteller verbleiben, zweifellos solche eines Chefarztes sind, die Maßnahmen der Antragsgegnerin von ihrer Intensität im Hinblick auf den Beschäftigungsanspruch geringer sind als etwa bei der Zuweisung von Aufgaben, die als nicht der Hierarchieebene entsprechend angesehen werden könnten. (2) Darüber hinaus gilt für die einzelnen von den Parteien angesprochenen Teilaspekte: (a) Eine besondere Eilbedürftigkeit resultiert nicht aus der organisatorischen Herauslösung der Wirbelsäulenchirurgie aus dem Bereich des Antragstellers und Zuweisung zur Klinik für Unfallchirurgie. Der Antragsteller hat hier kein besonderes Beschäftigungsinteresse geltend gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in Person Gefahr liefe, hier Kenntnisse, Qualifikationen, Berechtigungen, Zertifikate und dergleichen zu verlieren. Wie bereits ausgeführt, ist es anhand seines Vortrags nicht feststellbar, ob er solche Operationen tatsächlich in der jüngeren Vergangenheit noch selbst durchgeführt hat und ob er dies – in Person – in Zukunft geplant hatte. Vor diesem Hintergrund ist ein besonderes Beschäftigungsinteresse ohne entsprechenden Sachvortrag jedenfalls nicht ersichtlich. Ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse des Sektionsleiters persönlich bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Vertiefung. Insoweit es diesbezüglich um Leitungs- und Überwachungsaufgaben gehen sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit ein entsprechender Anspruch des Antragstellers hier durch bloßen Zeitablauf vereitelt werden könnte. Darüber hinaus folgt das Gericht nicht der nicht weiter ausgeführten Auffassung des Antragstellers, dass eine anderweitige organisatorische Zuordnung nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Bei Erfolg eines entsprechenden Anspruchs in der Hauptsache könnte genau dies Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO sein. Dies mag für die Antragsgegnerin mit größerem Aufwand verbunden sein als von vornherein auf die Maßnahme zu verzichten. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass es nicht möglich sei, die Maßnahme rückgängig zu machen. Inwieweit ein Reputationsverlust zu befürchten ist, der mit einer einstweiligen Verfügung verhindert werden müsste, ergibt sich für das Gericht noch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers selbst. Aus dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers ergibt sich im Wesentlichen nur die Bewertung, dass ein Reputationsverlust bei Durchführung der Maßnahme eintreten werde. (b) Soweit es um Gelenksoperationen geht, ist schon deswegen keine besondere Eilbedürftigkeit ersichtlich, weil der Antragsteller diese weiterhin durchführen kann. Dass diese im Regelfall nicht im Hauptgebäude des V. stattfinden werden, sondern in den Räumlichkeiten des G., begründet ebenfalls keine besondere Eilbedürftigkeit. Soweit dort die erforderlichen Operationssäle nicht über den notwendigen Standard verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller selbst von einer Umsetzung der Maßnahme zum 01.04.2020 ausgeht. Soweit er darauf hinweist, die Antragsgegnerin verfolge den Umzug trotz der Corona-Krise konsequent, sei dahingestellt, ob dies die richtige Prioritätensetzung ist, spricht aber im Übrigen gerade nicht dagegen, dass der Antragsteller jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit dem 01.04.2020 funktionierende Operationssäle vorfindet. (c) Eine besondere Eilbedürftigkeit ist auch im Hinblick auf die Kinderorthopädie nicht zu erkennen. Unabhängig von der Frage, ob jemand – und wenn ja, wer – den Weggang der kinderorthopädischen Oberärztin „verschuldet“ hat und wer sich wann und wie hätte um die Neubesetzung der Stelle kümmern müssen und warum überhaupt diese Situation eingetreten ist, ist evident, dass in einem auf Maximalversorgung angelegten Krankenhaus keine Situation eintreten darf, in der ein solcher Bereich – auch vorübergehend – möglicherweise nicht ausreichend versorgt werden kann. Insofern hat der Antragsteller nicht einmal vorgetragen, wie er – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – diesen Bereich wahrnehmen würde. Er hat selbst in seinem letzten Schriftsatz lediglich – ob zu Recht oder zu Unrecht, kann dahinstehen – die Antragsgegnerin dafür verantwortlich gemacht, dass diese Situation eingetreten sei. Dies führt aber gerade nicht dazu, dass er einen Beschäftigungsanspruch in einem Bereich im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen könnte, den er aktuell nicht umfassend wahrnehmen kann. Abgesehen davon handelt es sich hierbei ebenfalls lediglich um eine – offenbar nicht einmal von der Antragsgegnerin gewünschte – Maßnahme, die jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnte, wenn es den Parteien gemeinsam gelingt, eine entsprechende Nachfolge zu finden. Soweit der Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz den Eindruck erweckt, hier sei durch Maßnahmen der Antragsgegnerin bereits vor Einreichung der Antragsschrift der maximal mögliche Schaden im Hinblick auf die Kinderorthopädie bereits eingetreten, ist nicht ersichtlich, wie dieser Schaden durch eine einstweilige Verfügung wieder rückgängig gemacht werden könnte. (d) Soweit der Antragsteller moniert, Tumor-Operationen seien nicht mehr möglich, hat die Antragsgegnerin plausibel dargestellt, dass die wenigen Tumor-Operationen, die der Antragsteller durchführt, im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten OP-Kapazitäten im Hauptgebäude des Klinikums unproblematisch durchgeführt werden können. Da dieser Teilkomplex der Aufgaben des Antragstellers daher von der Antragsgegnerin überhaupt nicht in Abrede gestellt wird, ist jedenfalls eine besondere Eilbedürftigkeit im Hinblick auf diese Aufgaben nicht ersichtlich. III. Die Kosten des Verfahrens waren gem. § 91 Abs. 1 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Streitwert war entsprechend dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit mit einem Monatsgehalt des Antragstellers zu bemessen.