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Beschluss

1 BV 9/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2021:0715.1BV9.21.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Auflösung eines Betriebsrates gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten (vorliegend bejaht)

Tenor

Der im Betrieb der B. bestehende Betriebsrat wird aufgelöst.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Auflösung eines Betriebsrates gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten (vorliegend bejaht) Der im Betrieb der B. bestehende Betriebsrat wird aufgelöst. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Betriebsrats. Die Antragstellerin ist ein Zustellunternehmen von Tageszeitungen und Postprodukten mit rund 132 Mitarbeitern (im Folgenden: Arbeitgeberin). Der Beteiligte zu 2. ist der in ihrem Betrieb gebildete Betriebsrat, der regulär aus sieben Mitgliedern besteht (im Folgenden: Betriebsrat). Nachdem am 18.12.2020 vier Mitglieder ihr Amt niedergelegt haben, besteht der Betriebsrat mangels Ersatzmitgliedern derzeit noch aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden X., seinem Stellvertreter Q. sowie L.. Seitdem führen die Beteiligten wiederholt Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen. Um die außerhalb des Betriebes tätigen Zustellerinnen und Zusteller zu erreichen, versendet die Arbeitgeberin für den Betriebsrat mehrfach im Jahr ein Rundschreiben „ Betriebsrat informiert “. Nach der Amtsniederlegung der vier Mitglieder stritten die Beteiligten über den Versand des nächsten Rundschreibens. Der Betriebsrat beabsichtigte, mit diesem zugleich die im Betrieb abgeschlossene „ Betriebsvereinbarung zur Regelung der Vergütung für Zustellerinnen und Zusteller “ (im Folgenden: BV Vergütung) zu verschicken. Die Arbeitgeberin verweigerte den Versand und untersagte ihn auch dem Betriebsrat, dies unter anderem mit der Begründung, das Schreiben verstoße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, beinhalte wahrheitswidrige Behauptungen und die Herausgabe von Betriebsvereinbarungen sei nicht gestattet. Letztendlich verschickte der Betriebsrat das Rundschreiben nebst einer Kopie der benannten Betriebsvereinbarung auf eigene Kosten, die er nunmehr in einem weiteren Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin erstattet verlangt. In dem Rundschreiben wird zunächst der Rücktritt der vier Betriebsratsmitglieder thematisiert, ebenso wie ein von diesen verschicktes Schreiben an die Belegschaft vom 23.12.2020. Hierzu heißt es unter anderem: „ Die in dem Brief vom 23.12.2020 beschriebene Darstellung der Verhältnisse ist allerdings verlogen, einseitig und verantwortungslos. Zu den konkreten Vorwürfen gegen uns (X. und Q.) ist im Detail zu sagen, (….) dass es verantwortungslos ist, die gewählten Mitglieder X. und Q., die sich Recht und Gesetz verpflichtet fühlen, mit Hilfe von S. „auszubooten“ (s. Rückseite). “ Weiter heißt es: „Der seit längerem schwelende Konflikt zwischen den anfangs genannten Personen und uns hatte mehrere Ursachen, unter anderem die Inhalte, die Verhandlungen und das Zustandekommen der Betriebsvereinbarung Entlohnung (BV), die der ehemalige Vorsitzende im Mai 2020 unterschrieben hat und die bei vielen Mitarbeiter(n)*innen bis Heute zu großer Verärgerung bei den Abrechnungen führt. Der den Betriebsrat in dieser Sache beratende Rechtsanwalt beurteilte den letzten Entwurf der Betriebsvereinbarung wie folgt: „Leider haben die von mir aufgezeigten Bedenken in meinem Positionspapier vom März 2020 im Wesentlichen darin keinen Niederschlag gefunden und die BV dürfte vermutlich in der Belegschaft auf keine Begeisterung stoßen. Da die durch den Arbeitgeberverband gut beratene Gegenseite sicherlich genau weiß, dass die BV teilweise einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird, verwundert mich, dass man ihnen keine weiteren Konzessionen gemacht hat und sie nicht mehr herausholen konnten. ich empfehle ihnen nochmals, statt zu unterschreiben, nochmals mit der Einrichtung einer Einigungsstelle zu drohen, um noch Nachbesserungen zu erreichen.” Unsere Vorschläge zur Besserstellung der Arbeitnehmer*innen wurden von den inzwischen zurückgetretenen Personen nicht weiter berücksichtigt, bzw. explizit verhindert.“ Schließlich heißt es gegen Ende des Schreibens: „ In dem Verfahren des BR gegen S. zur weiteren Nutzung der Sitzungsräume der B. wurde eindeutig belegt, dass die ehemaligen BR-Mitglieder die Glaubwürdigkeit des AG mit mehreren Schriftstücken unterstützt haben. Die zurückgetretenen BR-Mitglieder haben mit ihrem Verhalten im Sinne des AG gehandelt. Wir konnten erst jetzt ein Info-Schreiben verschicken, weil S. seit Dezember 2020 den BR massiv behindert. Von rechtswidriger Zensur bis zu unsinnigen Vorwürfen reichen die Versuche, mit denen die Verschickung der BV durch den BR verhindert werden soll. “ Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das Rundschreiben nebst Betriebsvereinbarung, Anlage 10 zur Antragsschrift vom 24.02.2021 (Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, der Betriebsrat habe mit dem Versand des Schreibens nebst der Betriebsvereinbarung eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten begangen, was seine Auflösung rechtfertige. Das Schreiben enthalte diffamierende Äußerungen unter anderem gegenüber dem Geschäftsführer Herrn S., es sei respekt- und rücksichtslos. Der Betriebsrat habe hierdurch gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen und seine Kompetenzen massiv überschritten. Eine Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung sei nicht mehr denkbar. Der Betriebsrat beschäftigte sie permanent mit der Anforderung von Unterlagen, Tabellenaufbereitungen, Bücherbestellungen und Gerichtsverfahren. Insbesondere werde die Neuwahl des Betriebsrates verzögert. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. den in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat aufzulösen; 2. für den Fall einer rechtskräftigen stattgebenden Entscheidung über den Antrag zu 1. einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl zu bestellen. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus: 1) Herrn D.; 2) Frau G.; 3) Herrn T.. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er ist der Meinung, die Voraussetzungen für eine Auflösung lägen nicht vor. Das konsequente Ausschöpfen betriebsverfassungsrechtlicher Möglichkeiten und Befugnisse stelle keine Pflichtverletzung dar. Der Versand des Rundschreibens sei Ausdruck des betriebsverfassungsrechtlichen Informationsrechts. Die Weigerung der Arbeitgeberin, das Schreiben zu verschicken, sei insbesondere aufgrund der besonderen Bedeutung des Schreibens zur Information der dezentral tätigen Zustellerinnen und Zusteller rechtswidrig gewesen. Das streitgegenständliche Rundschreiben beinhalte Meinungsäußerungen, die nicht zu beanstanden seien. Der Betriebsrat behauptet, seine Arbeit werde tatsächlich durch die Arbeitgeberin behindert. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Betriebsrates im Schriftsatz vom 15.03.2021, S. 14, 15 (Bl. 76, 77 d.A.) Bezug genommen. Hierdurch verstoße die Arbeitgeberin selbst gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Ebenso wenig enthalte das Schreiben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Mit dem Versand der Betriebsvereinbarung habe er seine Kompetenzen ebenfalls nicht überschritten. Die Betriebsvereinbarung sei den Arbeitnehmern bislang nicht zur Verfügung gestellt worden. Lediglich in einem Schreiben vom 25.05.2020 habe die Arbeitgeberin über den Abschluss derselben informiert, ohne mitzuteilen, wo die Betriebsvereinbarung konkret eingesehen werden könne. Der Inhalt der BV Vergütung sei für das Verständnis der Lohnabrechnungen essentiell. Er selbst (der Betriebsrat) habe das Recht und die Pflicht, die Arbeitnehmer umfassend zu informieren. Er habe mit der Übersendung eine der Arbeitgeberin obliegende Pflicht übernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. A. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG statthaft. Die Arbeitgeberin ist nach dieser gesetzlichen Regelung antragsbefugt. B. Der Antrag ist auch begründet. Der Betriebsrat hat seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt und ist deshalb gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG aufzulösen. 1. Gesetzliche Pflichten im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG sind die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrats in Rede. Ein grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere den betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Betriebsrats eine besonders einschneidende Sanktion ist. Dementsprechend ist ein grober Verstoß des Betriebsrats nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint. Um eine Auflösung des Betriebsrats zu rechtfertigen, muss eine Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ vorliegen. Dabei kann eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ auch gegeben sein, wenn der Betriebsrat gesetzwidriges Verhalten einzelner Mitglieder oder seiner Ausschüsse billigt oder unterstützt. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Denn es kommt für die Unzumutbarkeit der weiteren Amtsausübung auf eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise an. Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG ist es, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten (vgl. insgesamt LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020 – 14 TaBV 75/19 – Rn. 153 – 156 m.w.N., juris). 2. Nach Auffassung der Kammer liegen diese Voraussetzungen vor. Der Betriebsrat hat durch den Versand des Rundschreibens „ Betriebsrat informiert “ nebst der BV Vergütung (Bl. 12 ff. d.A.) grob gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen. Sein Vorgehen verstößt gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG und ist geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu stören. Im Einzelnen: a. Das LAG Düsseldorf hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 23.06.2020 (14 TaBV 75/19 – dort Rn. 159 ff., juris) unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur zu den grundsätzlich bestehenden Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat und deren Zusammenarbeit auszugsweise folgendes ausgeführt: „(a) § 2 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenden Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes Zusammenarbeiten sollen. Die Vorschrift enthält in Verbindung mit den §§ 74, 76 BetrVG die Magna Charta der Betriebsverfassung. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs spiegelt wider, dass die Betriebsverfassung im Gegensatz zum Tarifvertragssystem von einem Kooperationsmodell ausgeht, also „primär auf dem Gedanken des Zusammenwirkens“ beruht (…). Es handelt sich bei der Bestimmung um eine unmittelbar verpflichtende Rechtsnorm und nicht um einen reinen Programmsatz (…). Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen. Damit geht es letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch im Rahmen der Betriebsverfassung (…). Zusammenarbeit ist dabei mehr als ein Nebeneinander. Keine Seite darf gegen die andere arbeiten, um sie in ihrer Funktion innerhalb der Betriebsverfassung zu stören. Für den Arbeitgeber ist das durch § 78 BetrVG konkretisiert; für den Betriebsrat bestimmt § 77 Abs. 1 S. 2 BetrVG, dass er nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen darf (…). Zusammenarbeit verlangt aber mehr als nur Nichtstörung; sie bedeutet vielmehr für den Arbeitgeber, dass er die gesetzlich geschaffene Einwirkungsmöglichkeit des Betriebsrats auf seinen Rechtskreis anerkennt, wie umgekehrt der Betriebsrat bei der Verfolgung der Arbeitnehmerinteressen auf die Rechte und Rechtsgüter des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen hat. Jedes mutwillige, widersprüchliche, provozierende oder gar rechtsmissbräuchliche Verhalten ist zu vermeiden. Die Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit allerdings nicht verdeckt werden. Das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit schließt die Wahrnehmung gegensätzlicher Interessen nicht aus (…). (…) (c) Nach § 74 Abs. 2 S. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf öder der Fortlauf des Betriebs beeinträchtigt werden. Der Begriff Betriebsfrieden beschreibt das friedliche, störungsfreie Zusammenleben und Zusammenwirken von Arbeitnehmern, Betriebsrat und Arbeitgeber auf der Grundlage vertrauensvoller Zusammenarbeit. Daraus ergibt sich aber nicht ein Verbot, um des lieben Friedens willen auf jeglichen Streit zu verzichten. Der Arbeitgeber kann ebenso wie der Betriebsrat bzw. die Betriebsratsmitglieder die Rechte aus dem Betriebsverfassungsrecht wahrnehmen, gegebenenfalls auch gerichtlich. Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass es aufgrund der unterschiedlichen Interessen von Arbeitgeber und Belegschaft durchaus zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommen kann (…). Der Betriebsfrieden ist aber beeinträchtigt, wenn die Betriebspartner nicht die zur Lösung von Interessenkonflikten vorgesehenen Verfahren und Wege einhalten (…) oder in einer Weise miteinander umgehen, die trotz Anerkennung bestehender Interessengegensätze schlechterdings nicht mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) vereinbar ist (…). Die Verbreitung von wahrheitswidrigen oder ehrverletzenden Behauptungen über den anderen Betriebspartner kann den Betriebsfrieden ebenso beeinträchtigen wie die zielgerichtete Einbindung von Dritten oder der Öffentlichkeit in den Konflikt. (…) Arbeitgeber und Betriebsrat sind hingegen berechtigt, die Belegschaft über betriebliche Vorgänge zu unterrichten. Das gilt auch für Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen. Die Betriebspartner dürfen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG), die wiederum ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre findet, auch kritisch äußern. Das allein beeinträchtigt noch nicht das störungsfreie Zusammenleben und Zusammenwirken im Betrieb. Der Betriebsfrieden ist aber gefährdet, wenn bewusst falsche oder aus dem Zusammenhang gerissene Tatsachen verbreitet werden, um den anderen Betriebspartner in Misskredit zu bringen und verächtlich zu machen. Gleiches gilt für Äußerungen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung von Personen und die persönliche Kränkung im Vordergrund steht (…). Bei einem Verstoß gegen § 74 Abs. 2 BetrVG ist eine Auflösung des Betriebsrats oder ein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG möglich (…).“ d. Durch den Versand des Rundschreibens „ Betriebsrat informiert “ nebst der BV Vergütung (Bl. 12 ff. d.A.) hat der Betriebsrat gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit erheblich verstoßen. Das Vorgehen des Betriebsrates drückt für die Kammer eine Weigerung des Betriebsrates aus, mit der Arbeitgeberin und insbesondere ihrem Geschäftsführer Herr S. weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Der Geschäftsführer Herr S. wird in dem Schreiben an mehreren Stellen über das zulässige Maß einer sachlichen Kritik hinaus herabgewürdigt und seine Führungsposition im Ergebnis negiert. So wird Herr S. zunächst in den internen Konflikt des Betriebsrates mit hineingezogen und ihm letztendlich vorgeworfen, er hätte bei dem „ verantwortungslosen “ Handeln der ausgeschiedenen Mitglieder mitgewirkt und geholfen, Herrn X. sowie Herrn Q. „ auszubooten “. Erläutert wird dies ergänzend, die ehemaligen BR-Mitglieder hätte „ die Glaubwürdigkeit des AG mit mehreren Schriftstücken unterstützt “ und sie hätten „ mit ihrem Verhalten im Sinne des AG gehandelt “. Auch wenn es im Kern um die Auseinandersetzung des Betriebsrates mit der Amtsniederlegung der vorherigen Mitglieder und den Konflikt mit diesen Personen geht, so werden durch die Formulierungen innerhalb des Schreibens die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer Herr S. auf die Seite dieser ausgeschiedenen Mitglieder gestellt. Das Schreiben enthält eine durchgängige Kritik an den ehemaligen Betriebsratsmitgliedern und ihrem Handeln. Zugleich wird ihnen letztendlich vorgeworfen, sie hätten sich mit der Arbeitgeberin und insbesondere Herrn S. solidarisiert. Alle hätten zulasten der verbliebenen Betriebsratsmitglieder, insbesondere zulasten von Herrn X. und Herrn Q. gehandelt. Ohne nähere Erläuterung wird damit auch der Arbeitgeberin pauschal zum einen Verantwortungslosigkeit vorgeworfen, zum anderen im Gesamtkontext eine fehlende Glaubwürdigkeit. Auch das Wort „ ausbooten “, das in hier als „absetzen, aus dem Amt entfernen, ausschalten“ (vgl. www.duden.de) zu verstehen ist, beschreibt ein unlauteres Vorgehen auch der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer Herr S. erscheinen im gesamten Schreiben als „Gegner“ des Betriebsrates in seiner jetzigen Zusammensetzung. Dies ist das Gegenteil von vertrauensvoller Zusammenarbeit. Eine Kooperation mit der Geschäftsführung und ein Zusammenwirken, wie es dieser Grundsatz verlangt, sind hier nicht mehr erkennbar. Auch das Zitat aus der Bewertung des Rechtsanwaltes zur abgeschlossenen BV Vergütung zeigt diese pauschale Kritik am Handeln der Arbeitgeberin und die grundsätzliche Einstellung des Betriebsrates, die Arbeitgeberin als Gegnerin zu betrachten, statt mit ihr zum Wohle der Beschäftigten vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Indem der Betriebsrat hier zitiert, dass „ die durch den Arbeitgeberverband gut beratene Gegenseite sicherlich genau weiß, dass die BV teilweise einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird “, verbunden mit den weiteren Ausführungen, dass die Betriebsvereinbarung dennoch in dieser Form und ohne die Erfüllung weiterer – noch näher ausgeführter – Forderungen so abgeschlossen wurde, wirft er erneut nicht nur den ehemaligen Betriebsratsmitgliedern, sondern insbesondere auch der Arbeitgeberin ein gesetzeswidriges Verhalten zuungunsten der Belegschaft vor, und zwar ein ganz bewusstes gesetzeswidriges Verhalten nach entsprechender Beratung. Ebenso wird der gesamten Belegschaft die Verwunderung des Anwaltes mitgeteilt, weshalb keine weiteren Konzessionen gemacht wurden und weshalb der Betriebsrat „ nicht mehr herausholen “ konnte. Die Preisgabe dieser internen Kommunikation ohne nähere Erläuterung an die gesamte Belegschaft ist ohne Weiteres geeignet, erheblich den Betriebsfrieden zu stören. Angesichts der Komplexität der Überprüfung der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist kaum vorstellbar, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese pauschalen Ausführungen auf ihre Richtigkeit überprüfen können. In jedem Fall ist das Zitat geeignet, einen erheblichen Unmut innerhalb der Belegschaft hervorzurufen, ohne die eigentlichen Kritikpunkte an der BV Vergütung im Einzelnen darzulegen. Dieser erwartete Unmut ist im Zitat selbst sogar enthalten mit den Worten: „Leider haben die von mir aufgezeigten Bedenken in meinem Positionspapier vom März 2020 im Wesentlichen darin keinen Niederschlag gefunden und die BV dürfte vermutlich in der Belegschaft auf keine Begeisterung stoßen. “ Auch wenn auch dieses Zitat im Kontext der Kritik an den vorherigen Betriebsratsmitgliedern steht, fällt auch diese Kritik zugleich auf die Arbeitgeberin zurück. Auch hieraus ergibt sich der Vorwurf der Solidarisierung der Arbeitgeberin mit den ehemaligen Betriebsratsmitgliedern. Auch der abschließende Absatz zu den Gründen des verspäteten Versandes geht über eine sachliche Kritik an dem Geschäftsführer Herrn S. schließlich weit hinaus. Ihm wird vorgeworfen, dass er „ seit Dezember 2020 den BR massiv (behindere). Von rechtswidriger Zensur bis zu unsinnigen Vorwürfen reichen die Versuche, mit denen die Verschickung der BV durch den BR verhindert werden soll. “ Der Vorwurf einer massiven Behinderung der Betriebsratsarbeit ohne nähere Erläuterung verbunden mit dem Vorwurf einer „ rechtswidrigen Zensur “ und „ unsinnigen “ Vorwürfen hat mit einer sachlichen Auseinandersetzung des Geschehens nichts zu tun. Vielmehr wird dem Geschäftsführer erneut seine Führungskompetenz abgesprochen und ihm erneut vorgeworfen, er handele gegen das Gesetz und verhindere mit allen Mitteln die Betriebsratsarbeit. Nach Auffassung der Kammer kann sich der Betriebsrat hier auch nicht mehr auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Das Schreiben beinhaltet keine sachliche Kritik am Handeln und Vorgehen der Arbeitgeberin und des Geschäftsführers, sondern erschöpft sich in massiven, völlig pauschalen Vorwürfen diesen gegenüber. Der Belegschaft ist es anhand dieses Schreibens nicht ansatzweise möglich, diese erheblichen Vorwürfe angeblich rechtswidrigen Handelns zu verifizieren. In dieser Form ist das Rundschreiben damit zugleich ohne Weiteres geeignet, den Betriebsfrieden ganz erheblich zu stören. Der Betriebsrat zeigt hier, nicht vertrauensvoll mit der Arbeitgeberin zusammen zu arbeiten, sondern im Gegenteil diese als Gegnerin zu betrachten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch die Arbeitgeberin selbst Teile dazu beigetragen hat, dass diese Blockadehaltung seitens des Betriebsrates eingetreten ist. Jedenfalls ist für die Kammer auch nach der Verhandlung der klare Eindruck entstanden, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Betriebsparteien im Interesse und zum Wohle der Belegschaft nicht mehr möglich ist. C. Über den Hilfsantrag war mangels Rechtskraft der Auflösungsentscheidung noch nicht zu entscheiden.