Beschluss
6 Ca 1223/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAC:2021:0820.6CA1223.21.00
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Leitsätze
Zur Frage der Rechtswegzuständigkeit , wenn der Arbeitnehmer Minderheitsgesellschafter mit Sperrrminorität ist.
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Aachen (Kammer für Handelssachen) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Rechtswegzuständigkeit , wenn der Arbeitnehmer Minderheitsgesellschafter mit Sperrrminorität ist. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Aachen (Kammer für Handelssachen) verwiesen. G r ü n d e: I. Der Kläger war zunächst Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten, die eine Steuerberatungsgesellschaft betreibt. Durch notarielle Beurkundung des Geschäftsanteilskaufvertrages vom 27.07.2020 hat der jetzige Geschäftsführer der Beklagten 75% der Geschäftsanteile der Beklagten übernommen. Der Kläger hält seitdem 25% der Geschäftsanteile. Gemäß § 8 Abs. 1 k) des Gesellschaftsvertrages, auf den Bezug genommen wird (Bl. 55 ff. d.A.), ist die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern nur mit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages können Beschlüsse der Gesellschafter nur einstimmig gefasst werden. Unter dem 27.07.2020 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 5 d.A.). In dem Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Beklagten, auf den Bezug genommen wird (Bl. 14 ff. d.A.), findet sich folgende Klausel: Die Geschäftsführungsbefugnis ist grundsätzlich uneingeschränkt, jedoch bedarf es der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einer Beschlussmehrheit von 85% der abgegebenen Stimmen für Maßnahmen, die die Unternehmenspolitik betreffen oder zu Strukturveränderungen des Unternehmens führen. Hierzu zählen insbesondere: (…) i) die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern mit monatlichen Bruttobezügen von mehr als € 1.250; (…). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 15.04.2021 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Später hat die Beklagte eine weitere Kündigung erklärt, welche der Kläger ebenfalls angegriffen hat. Mit seiner Klageschrift rügt der Kläger im Wesentlichen Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag und die fehlende Berechtigung des Geschäftsführers aus dem Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis, ihm zu kündigen. Auf entsprechenden Hinweis hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte hat der Kläger vorgetragen, dass ihn laut seinem Arbeitsvertrag typische Arbeitnehmerpflichten träfen. Auf ergänzenden Hinweis hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass in den bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts letztlich offen geblieben wäre, welche Form der „Sperrminorität“ für die Annahme einer fehlenden Rechtswegzuständigkeit ausreiche. Immerhin habe der Kläger für das Tagesgeschäft keine Sperrminorität. So könne der Geschäftsführer der Beklagten immerhin bestimmen, welche Mandanten vom Kläger beraten würden. Die Beklagte stimmt den geäußerten Bedenken gegen die Rechtswegzuständigkeit zu und verweist darauf, dass nach dem Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden dürften. Von einer Fremdbestimmtheit der Tätigkeit des Klägers könne daher nicht gesprochen werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, da der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 ArbGG ist. Der Rechtsstreit war daher an das zuständige Landgericht – Kammer für Handelssachen – gem. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG zu verweisen. 1. Zwar haben die Parteien einen Arbeitsvertrag mit den entsprechenden Pflichten geschlossen. Aus einem Umkehrschluss mit § 611a Abs. 1 S. 6 BGB ergibt sich auch, dass an sich immer von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist, wenn ein Vertrag als Arbeitsvertrag bezeichnet wird. Allerdings muss es auch hier letztlich auf die Frage der persönlichen Abhängigkeit (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB) ankommen, da Scheingeschäfte und dergleichen auch von dem aus § 611a Abs. 1 S. 6 BGB zu ziehenden Umkehrschluss nicht erfasst sein können. 2. Daher muss es trotz der vorstehend beschriebenen Gesetzesänderung bei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 06.05.1998 – 5 AZR 612/97 – juris; BAG, Beschl. v. 17.09.2014 – 10 AZB 43/14 – juris) und des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 08.08.1990 – 11 Rar 77/89 – juris) bleiben. Nach dieser Rechtsprechung können Arbeitnehmer einer Gesellschaft durchaus Geschäftsanteile halten, ohne ihre Arbeitnehmereigenschaft zu verlieren. Allerdings besteht Einigkeit, dass Mehrheitsgesellschafter in der Regel keine Arbeitnehmer sein können, weil sie wiederum gegenüber dem Geschäftsführer letztlich die Leitungsmacht ausüben und daher nicht dessen Leitungsmacht unterstehen (BAG, Urt. v. 06.05.1998 – 5 AZR 612/97 – juris; BAG, Beschl. v. 17.09.2014 – 10 AZB 43/14 – juris). Hinsichtlich der Frage, ob dies auch für Minderheitsgesellschafter gilt, besteht in der Rechtsprechung Einigkeit, dass dies dann der Fall ist, wenn der Minderheitsgesellschafter über eine „Sperrminorität“ verfügt. Dabei werden im Wesentlichen folgende Voraussetzungen aufgestellt: „Hat der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung die Rechtsmacht, nicht genehme Weisungen zu verhindern, so liegt auch dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn er von seinen Rechten tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidungen andern überlässt“ (BSG, Urt. v. 08.08.1990 – 11 Rar 77/89 – juris). „Einigkeit besteht darüber, dass der – nicht treuhänderisch gebundene oder im Stimmrecht beschränkte – Mehrheitsgesellschafter und derjenige, dem mehr als 50 % der Stimmrechte zustehen, nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein kann. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer. Ob der Mehrheitsgesellschafter seine Leitungsmacht tatsächlich ausübt, ist unerheblich“ (BAG, Urt. v. 06.05.1998 – 5 AZR 612/97 – juris). „Auch Gesellschafter können in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen, deren Gesellschafter sie sind (BAG 9. Januar 1990 - 3 AZR 617/88 -; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 140). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hat. In diesem Fall unterliegt er nicht dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Ob ein solcher Einfluss besteht, richtet sich in erster Linie nach den Stimmrechtsverhältnissen. Dementsprechend kann regelmäßig ein Gesellschafter, dem mehr als 50 % der Stimmrechte zustehen, nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 612/97 - zu I 2 a der Gründe). (2) Hiernach steht der rechtlichen Einordnung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis nicht entgegen, dass der Kläger über einen Gesellschaftsanteil von 50 % verfügt. Er ist damit nicht Mehrheitsgesellschafter der Beklagten. Aufgrund dieses Gesellschaftsanteils besitzt er keine Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführerin. Hierfür bedarf es nach § 13 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags mindestens 75 % der Anteile. Der Kläger kann damit als Gesellschafter die Geschäftsführerin nicht anweisen, ihm bestimmte Weisungen zu erteilen oder solche zu unterlassen. (3) Der Kläger kann auch nicht über eine Sperrminorität einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft ausüben, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hätte. Zwar könnte er aufgrund seiner hälftigen Kapitalbeteiligung die in § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten „besonderen“ Geschäfte blockieren und auf diese Weise zB Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer und die Geltendmachung von gegen ihn als Gesellschafter gerichteten Ersatzansprüchen durch die Geschäftsführer verhindern. Er kann die Geschäftsführung bezüglich des Tagesgeschäfts jedoch nicht behindern. Eine Erweiterung der Liste der „besonderen“ Geschäfte etwa um Angelegenheiten des Tagesgeschäfts kann der Kläger mit seinem Anteil von 50 % nicht allein durchsetzen, weil sie nur durch Mehrheitsbeschluss möglich ist. Der Kläger kann daher mit seinem Anteil von 50 % nicht die Leitungsmacht über die Beklagte ausüben (BAG, Beschl. v. 17.09.2014 – 10 AZB 43/14 – juris). 3. Nach diesen Maßstäben steht die Sperrminorität des Klägers im Ergebnis seiner Arbeitnehmereigenschaft entgegen. Zwar deutet – worauf der Kläger zu Recht hinweist – die letztgenannte Entscheidung (BAG, Beschl. v. 17.09.2014 – 10 AZB 43/14 – juris) eher darauf hin, dass es trotz des Begriffs „Sperrminorität“, welcher ja für sich genommen eine Rolle als „Verhinderer“ von Beschlüssen ausreichen lässt, darauf ankommen könnte, dass positive Leitungsmacht ausgeübt werden kann. Darauf kann es allerdings nicht ankommen, denn auch die rechtswirksame Entscheidung, irgendetwas nicht zu machen, beispielsweise einen Vertrag nicht abzuschließen, oder einen Arbeitnehmer nicht einzustellen, ist ebenso Ausübung von Leitungsmacht wie die gegensätzliche Entscheidung. Vor allem aber muss man im vorliegenden Fall in den Blick nehmen, dass der Mehrheitsgesellschafter im hier zu entscheidenden Fall gegenüber dem Kläger schlicht nichts darf: Zu Recht weist nämlich der Kläger darauf hin, dass dem Geschäftsführer die Kündigung von Arbeitnehmern ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung verboten ist. Da die Gesellschafterversammlung allerdings ihre Beschlüsse nur einstimmig fassen kann und überdies je angefangene 500,- EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme geben (§ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags), ist der Beklagten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nach den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen schlicht verboten. Dadurch erweist sich das im Arbeitsvertrag geregelte Direktionsrecht der Beklagten gegenüber dem Kläger zugleich als bloßer „Papiertiger“, weil die Beklagte diesem zwar die Aufgaben zuweisen könnte, die sie für ihn vorsieht, der Kläger aber ohne Angst vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses machen (oder lassen) könnte, was er wollte. Auch im Übrigen weist der Katalog der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte im Gesellschaftsvertrag dem Kläger eine erhebliche Macht innerhalb der Gesellschaft zu. So kann der Kläger im Ergebnis auch jede andere Begründung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen und alle Geschäfte, die eine Belastung von mehr als 5.000,- EUR für die Beklagte bedeuten, verhindern und damit maßgeblich die Entwicklung der Beklagten sogar bis ins „Tagesgeschäft“ steuern bzw. verhindern. Nach dem Gesellschaftsvertrag kann die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers vielleicht Dinge des täglichen Bedarfs kaufen, aber schon die vollständige Ausstattung eines einzelnen Arbeitsplatzes ist gesellschaftsrechtlich vom Wohlwollen des Klägers abhängig. Anders als in der bereits zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschl. v. 17.09.2014 – 10 AZB 43/14 – juris) ist die Mitwirkung des Klägers nicht auf „besondere“ Geschäfte beschränkt, vielmehr sind die Handlungsmöglichkeiten des Geschäftsführers auf „Alltagsgeschäfte“ beschränkt. Nach alledem ist der Kläger nicht Arbeitnehmer, weil er eben sämtliche ihm nicht „genehme Weisungen“ (BSG, Urt. v. 08.08.1990 – 11 Rar 77/89 – juris) – und sogar mehr – verhindern kann. Der Rechtsstreit war daher gem. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das zuständige Landgericht (hier ohne Anspruch auf entsprechende Bindungswirkung gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG angenommen: Kammer für Handelssachen) zu verweisen.