Urteil
6 Ca 1976/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAC:2021:1112.6CA1976.21.00
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Leitsätze
Einzelfall zur Auslegung und Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Entgeltgruppen 1 und 2 bei einer Arbeitsaufgabe, für die man einen in maximal einem Tag zu erwerbenden innerbetrieblichen Führerschein für einen Elektroschlepper benötigt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 5838,10 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur Auslegung und Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Entgeltgruppen 1 und 2 bei einer Arbeitsaufgabe, für die man einen in maximal einem Tag zu erwerbenden innerbetrieblichen Führerschein für einen Elektroschlepper benötigt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 5838,10 EUR T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte stellt in ihrem Betrieb Reifen her. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1998 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die chemische Industrie Anwendung. Der Kläger transportiert Materialien mit einem Elektroschlepper aus Zwischenlagern zu den Produktionsmaschinen. Diese Elektroschlepper besteht aus einer Zugmaschine und maximal bis zu drei Anhängern. Das Führen dieses Fahrzeuges ist – betriebsintern – führerscheinpflichtig, wobei die entsprechende Theorie und Praxisausbildung insgesamt maximal einen Arbeitstag in Anspruch nimmt. Der Kläger ist im Besitz dieser notwendigen Fahrerlaubnis. Der Kläger wird von der Beklagten nach der Vergütungsgruppe E 1 des Bundesentgelttarifvertrags (im Folgenden: BETV) vergütet. In diesem Tarifvertrag heißt es: §3 Allgemeine Entgeltbestimmungen 1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung. 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt. 3. Ein- und Umgruppierungen erfolgen unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. 4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu gewähren. (…) §7 Entgeltgruppenkatalog E 1 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können. Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E 2. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben E 2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen § 16 des einschlägigen Manteltarifvertrags (MTV) lautet: Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Nachdem der Kläger Entgeltdifferenzansprüche im Hinblick auf die Entgeltgruppe E2 (im Folgenden: E2) mit Schreiben vom 12.05.2021 erfolglos geltend gemacht hatte, verlangt er mit seiner am 21.07.2021 eingegangenen Klage neben der Feststellung seiner Eingruppierung in die E2 die Nachzahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2020 und die Zahlung der Differenzvergütung seit Februar 2021 geltend. Der Kläger trägt vor, er sei in die E2 eingruppiert, weil er Transportarbeiten mit Flurförderzeugen durchführe. Er verweist auf die tarifliche Formulierung, wonach die Anlernzeit für die Arbeiten auch kürzer als dreizehn Wochen dauern könne, um von der E2 erfasst zu werden. Allerdings falle seine Tätigkeit in diesen Zeitrahmen, da mit der Zugmaschine mit bis zu drei Anhängern auch rangiert werden müsse. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 1.098,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis des Klägers auch für die Zeit ab August 2021 nach der Entgeltgruppe E2 des Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie abzurechnen und zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Darlegung des Klägers zur Eingruppierung für nicht ausreichend. Die aufgeführten Richtbeispiele dienten lediglich der Erläuterung der Oberbegriffe und hätten nur eine Hilfsfunktion. So reiche die Erfüllung eines Richtbeispiels nicht aus, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nicht gegeben seien. Das theoretische Flurförderzeug-Training dauere in der Regel ca. 90 Minuten und auch das praktische Flurförderzeug-Training beanspruche in der Regel nur ca. 90 Minuten bis zwei Stunden. Selbst wenn der Kläger Anspruch auf ein höheres Weihnachtsgeld für das Jahr 2020 gehabt hätte, wäre dieser Anspruch aber auch bereits mangels Einhaltung der Ausschlussfristen gem. § 16 Ziffer 2 MTV verfallen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hatte keinen Erfolg. A. Der Zahlungsantrag hatte ebenso wenig Erfolg wie die Eingruppierungsfeststellungsklage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der E2 des BETV. Daher war die Klage insgesamt abzuweisen. I. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppen ist nach dem Tarifvertrag die von ihm ausgeübte Tätigkeit maßgebend, nicht die berufliche Bezeichnung oder eine erworbene Qualifikation, wenn die ausgeübte Tätigkeit dieser Qualifikation nicht entspricht. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt (§ 3 Abs. 2 BETV). Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen (§ 3 Abs. 4 S. 1 BETV). Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG, Urt. v. 24.09.1997 – 4 AZR 431/96 – juris; BAG, Urt. v. 18.02.1998 – 4 AZR 581/96 – juris). II. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, er sei in die E2 eingruppiert. Dies ergibt sich aus der Auslegung des BETV. Dabei steht die Tatsache, dass der Kläger Gegenstände mit einem Flurförderzeug transportiert, der Eingruppierung in die E1 nicht entgegen. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung eines Gesetzes geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urt. v. 21.08.2003 – 8 AZR 430/02 – juris; zum BETV explizit BAG, Urt. v. 19.08.2004 – 8 AZR 375/03 – juris). Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG, Urt. v. 20.03.2003 – 8 AZR 656/01 – juris; BAG, Urt. v. 17.04.2003 – 8 AZR 482/01 – juris; BAG, Urt. v. 19.08.2004 – 8 AZR 375/03 – juris). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (BAG, Urt. v. 17.04.2003 – 8 AZR 482/01 – juris). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (BAG, Urt. v. 19.08.2004 – 8 AZR 375/03 – juris m.w.N.). Ihnen kann allerdings nur dann ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn sie lediglich einmal in einer Entgeltgruppe erscheinen (BAG, Urt. v. 25.09.1991 – 4 AZR 87/91 – juris). 2. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Eingruppierung in die E2. a) Die Eingruppierung des Klägers in die E2 folgt nicht bereits daraus, dass nur in dieser Entgeltgruppe die Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen genannt sind. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Zwar wird dieses Richtbeispiel nur in der E2 erwähnt, sodass man nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urt. v. 25.09.1991 – 4 AZR 87/21 – juris) annehmen könnte, die Tarifparteien hätten diese Tätigkeit explizit der E2 zugewiesen. Dies ist allerdings bezogen auf den BETV nicht zulässig. Erfüllt ein Arbeitnehmer ein konkretes Beispiel, nicht aber die allgemeinen Voraussetzungen der Tarifgruppe, ist zur Eingruppierung dieses Arbeitnehmers der Tarifvertrag auszulegen, um zu bestimmen, ob die Tarifvertragsparteien die Erfüllung des konkreten Tätigkeitsmerkmals für eine Eingruppierung in diese Tarifgruppe ausreichen lassen wollten oder neben dem konkreten Beispiel auch die allgemeinen Anforderungen erfüllt sein müssen (LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2012 – 16 Sa 1204/12 – juris). Im vorliegenden Fall regelt der BETV selbst die Reihenfolge der Prüfung, sodass dem Richtbeispiel hier gerade keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2012 – 16 Sa 1204/12 – juris). Nach dem in § 3 Abs. 2 BETV zugrunde gelegten Prüfprogramm und den Voraussetzungen der E2 ist klar, dass der Transport mit Flurförderzeugen nur dann eingruppierungsbestimmend sein kann, wenn der „Oberbegriff“, nämlich das Ausüben einer Tätigkeit, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von bis zu 13 Wochen erworben werden, erfüllt ist. Denn die Tarifpartner haben bei der Formulierung des Tarifvertrags insoweit die oben geschilderte allgemeine Interpretation des Bundesarbeitsgerichts zum Verhältnis von Richtbeispielen und allgemeinen Voraussetzungen ausgeschlossen, indem sie ausdrücklich bedungen haben, dass die Richtbeispiele der E2 nur „bei Vorliegen dieser Voraussetzungen“, also bei Tätigkeiten, die eine Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen voraussetzen, gelten sollen. Die Notwendigkeit der Berufspraxis von „bis zu 13 Wochen“ ist demnach unabhängig von der Erfüllung des Richtbeispiels zu prüfen. Dieser Befund wird bestätigt durch § 3 Abs. 2 S. 3 BETV, der wiederum festlegt, dass die Eingruppierung ausgehend von den Oberbegriffen zu erfolgen hat. b) Der Kläger erfüllt den Oberbegriff der E2 nicht. Er verrichtet keine Tätigkeit, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. aa) Der Kläger hat eine solche Tätigkeit nicht vorgetragen. Er hat zwar darauf hingewiesen, sein Fahrzeug habe bis zu drei Anhänger. Das Rangieren damit sei kompliziert. Dies allein rechtfertigt jedoch noch keinen Schluss auf die Erfüllung der allgemeinen Merkmale der E2. (1) Zwar muss dem Kläger dabei zugestanden werden, dass sich – rein logisch betrachtet – die zeitlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppen E1 und E2 zueinander dahingehend verhalten, dass der Zeitraum der „kurzen Einweisung“ stets in dem Zeitraum „bis zu 13 Wochen“ enthalten ist und daher der in der E1 genannte Zeitraum gewissermaßen eine in dem in der E2 genannten Zeitraum enthaltene Teilmenge darstellt. Ferner ist bezüglich des Verhältnisses zwischen E1 und E2 irritierend, dass die Voraussetzungen, die in der E1 genannt werden, in sich widersprüchlich sind. Sie können daher eigentlich niemals erfüllt sein. Denn die E1 geht einerseits von der Notwendigkeit einer „kurzen Einweisung“ aus, andererseits gleichzeitig von der „jederzeitigen“ Substituierbarkeit der geschuldeten Tätigkeit durch andere Arbeitnehmer. (2) Diese Auslegungsprobleme führen jedoch nicht dazu, dass die E1 nicht einschlägig sein könnte. Vielmehr schafft der BETV hierbei im Ergebnis selbst Abhilfe. Letztgenanntes Problem ist dadurch zu lösen, dass es darum geht, dass ein Arbeitnehmer, der über dieselben Voraussetzungen („kurze Einweisung“) verfügt wie der andere Arbeitnehmer, dessen konkrete Arbeitsaufgabe jederzeit übernehmen kann. Es geht darum, dass ein Arbeitnehmer, dessen Aufgabe es ebenfalls ist, Rohstoffe von den Zwischenlagern zu den Maschinen zu bringen, die Aufgaben des Klägers sofort übernehmen könnte, sollte dieser beispielsweise während einer Schicht ausfallen. Alternativ kann man die Voraussetzung so verstehen, dass ein anderer Arbeitnehmer jederzeit nach einer kurzen Einweisung in der Lage sein muss, die Tätigkeit zu übernehmen. Weil stets klar ist, dass es jedenfalls nur um eine „kurze Einweisung“ im Vergleich zu einem Zeitraum von „bis zu 13 Wochen“ geht, kann die konkrete Lösung hier offenbleiben. Das weitere Problem der „Teilmenge“ ist über § 3 Abs. 2 S. 4 BETV dahingehend zu lösen, dass man je nach der ausgeübten Tätigkeit eine eingruppierungsrechtliche Grenze dort zieht, wo der benötigte Zeitraum eher den 13 Wochen entspricht als der kurzen Einweisung (vgl. BAG, Beschl. v. 24.02.2021 – 4 ABR 19/20 – juris). (3) Dies vorausgeschickt, übt der Kläger keine Tätigkeit aus, für welche die E2 maßgeblich wäre. (a) Soweit der Kläger auf das Rangieren des Fahrzeugs mit bis zu drei Anhängern abstellt, hat er gleichwohl nicht vorgetragen, welcher Zeitraum nach objektiven Kriterien allgemein für das Erlernen dieses Vorgangs anzusetzen ist. Insofern kann nicht darauf geschlossen werden, dass hierfür eine Praxis erforderlich wäre, die den in E2 genannten 13 Wochen „näher kommt“ (BAG, Beschl. v. 24.02.2021 – 4 ABR 19/20 – juris) als die „kurze Einweisung“. Allein dies führte zur Klageabweisung. (b) Selbst wenn für das Rangieren mit drei Anhängern ein hierfür anzusetzender Zeitraum im Ergebnis den Zeitraum der 13 Wochen eher treffen würde, genügte dies nicht, um eine Eingruppierung des Klägers in die E2 anzunehmen. Denn nach § 3 Abs. 4 S. 1 und § 3 Abs. 2 S. 4 BETV kommt es gerade nicht auf die höchste Anforderung an, die einem Arbeitnehmer mit dieser Tätigkeit in seinem Berufsleben begegnen kann, sondern darauf, welche Entgeltgruppe eben insgesamt der geschuldeten Tätigkeit am nächsten kommt (BAG, Beschl. v. 24.02.2021 – 4 ABR 19/20 – juris). Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Tätigkeit hat der Beklagtenvertreter in der Kammerverhandlung ausgeführt, dass Arbeitnehmer, die nicht mit den Örtlichkeiten und den unterschiedlichen Lagern vertraut seien, ab der dritten Arbeitswoche die Tätigkeit normalerweise selbstständig verrichten könnten. Dies ist plausibel. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat diesbezüglich nichts Abweichendes konkret vorgetragen. Der Kläger hat hinsichtlich der Frage, seit wann er diese Tätigkeit neben seiner vorherigen Tätigkeit als Reifenbauer ausgeübt habe, lediglich geantwortet, er habe dies „schon immer“ gemacht. Da der genannte Zeitraum von zwei Wochen dem Zeitraum der „kurzen Einweisung“ nach Auffassung der Kammer näher kommt als der Zeitraum von bis zu 13 Wochen, ist die E2 damit unabhängig davon nicht einschlägig, ob der Kläger ein Richtbeispiel der E2 erfüllt. Damit war die Klage insgesamt abzuweisen. III. Hinsichtlich des geltend gemachten Weihnachtsgeldes ist die Klage zudem bereits deswegen abzuweisen, weil der Kläger die Frist des § 26 MTV – wie die Beklagte zutreffend gerügt hat – nicht gewahrt hat. B. Dem Kläger war keine Schriftsatzfrist mehr zu gewähren, da sich der letzte Schriftsatz der Beklagten vom 08.11.2021 im Wesentlichen in Rechtsausführungen erschöpfte und die Klage des Klägers ohnehin und ohne Rücksicht auf den von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt unschlüssig war. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.Vm. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert resultiert aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.Vm. § 3 ZPO. Die Kammer hat in Anlehnung an § 42 Abs. 1 S. 1 GKG den 36-fachen Differenzbetrag zuzüglich des geltend gemachten Weihnachtsgeldes zugrunde gelegt.