Urteil
9 Ca 2756/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAC:2022:0221.9CA2756.21.00
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Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Streitwert: 13.572,00 EUR.
Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3) Streitwert: 13.572,00 EUR. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers ab dem 01.07.2015. Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 01.01.1982 in deren Spielbank in Aachen beschäftigt. Die Beklagte betreibt in Nordrhein-Westfalen drei konzessionierte Spielbanken in O.. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung beider Parteien sowie aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - abgeschlossenen Haustarifverträge Anwendung, u.a. der Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der N. GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse in der Fassung vom 12. Oktober 2012 (ERTV) sowie der Manteltarifvertrag (MTV) und der Entgelttarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der N. GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse (ETV) in ihrer jeweiligen Fassung. Zunächst wurde der Kläger bei der Beklagten als Croupier eingesetzt. Er wurde in allen von der Beklagten angebotenen Spielen ausgebildet. Spätestens seit dem Jahr 2015 setzt die Beklagte den Kläger überwiegend als Floorman im Poker ein; daneben wird der Kläger regelmäßig einmal wöchentlich als Croupier im Roulette beschäftigt. Der Pokerbereich befindet sich in dem Spielbankbetrieb der Beklagten in Aachen - ebenso wie die Kasse - im Erdgeschoss, die weiteren Spielbereiche im klassischen Spiel sowie der Automatensaal befinden sich im Obergeschoss. Derzeit erhält der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, 28 Punkte des ERTV. Der ERTV regelt die Eingruppierung in acht Tarifentgeltgruppen u a. wie folgt: „ § 1 Geltungsbereich 1. Dieser Tarifvertrag regelt die Eingruppierung und Bezahlung aller Arbeitnehmer/innen (nachfolgende Arbeitnehmer genannt) / Altbeschäftigte der N. GmbH & Co. KG, soweit sie im spieltechnischen Bereich und der Kasse beschäftigt sind und vor dem 1. Juli 2012 eingestellt wurden. … § 7 Tarifentgeltgruppen 1. Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in folgende Entgeltgruppen eingeordnet. … Entgeltgruppe 4: Black Jack/Poker-Croupier Er/Sie arbeitet am Black Jack/Poker als Croupier und kann bei Eignung auch im Roulement als Aufsicht im Black Jack/Poker eingesetzt werden. … Entgeltgruppe 6: Croupier Er/Sie arbeitet nach erfolgreicher Absolvierung eines Perfektions-/Drehcoupierlehrgangs im AmRoul/Französischen Roulette. Bei Bedarf wird der Croupier als Kopfcroupier eingesetzt. Er/sie ist verpflichtet, an allen Lehrgängen zur Erlernung der angebotenen Spiele teilzunehmen und kann entsprechend eingesetzt werden. Der Croupier kann nach drei Jahren als Pausengeber eingesetzt werden. Bei Eignung kann er vertretungsweise als Tischaufsicht Spielaufsicht/Tischchef eingesetzt werden. Entgeltgruppe 7:Spielaufsicht / Tischchef Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht. Bei Eignung kann er als Saalchef in der Saalaufsicht eingesetzt werden. Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischabrechnung beauftragt werden. Entgeltgruppe 8:Stellvertretender Bereichsleiter / Saalchef Der stv. Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden. … 3. Bei einem Wechsel (Umgruppierung) in die Entgeltgruppen 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 wird der Arbeitnehmer mit seinem erreichten max. monatlichen Tarifentgelt umgruppiert. Die nächste Erhöhung erhält er spätestens zum gleichen Zeitpunkt wie in der alten Entgeltgruppe. Er erhält eine individuelle Zulage von jeweils € 200 monatlich, wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen wird. 4. Übernimmt ein Arbeitnehmer vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe, so hat er, wenn die Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als acht Wochen dauert, von Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine Zulage in Höhe von € 200 monatlich. 5. Dauert die oben genannte aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate, so ist der Arbeitnehmer vom Beginn des darauffolgenden Monats an in die entsprechend höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. 6. Altbeschäftigte erhalten die nach dem alten Punktesystem vorgesehene individuelle Punkt-Stufen-Steigerung abschließend für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2021 (max. 3 Stufen). Die Beträge der Erhöhungsstufen 2 und 3 werden mit den Tariflohnerhöhungen ab Erreichen der jeweils nächst höheren Stufe verrechnet. …“ Innerhalb der einzelnen Entgeltgruppen legt § 2b ETV die konkrete Höhe des Tarifentgelts nach erreichten „Punkten“ fest, die sich innerhalb der Entgeltgruppe an den Beschäftigungsjahren („BJ“) in der jeweiligen Funktion orientieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Reglungen der Haustarifverträge der Beklagten verwiesen (Bl. 78ff d. A.). Am 15.10.20.2020 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERTV sowie Ansprüche auf Nachzahlung der Differenzvergütung geltend (Bl.120 ff d. A.). Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 29.10.2020 zurück. Mit seiner am 12.11.2020 bei dem Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage, der Beklagten am 18.11.2020 zugestellt, verfolgt der Kläger sein Eingruppierungs- und Zahlungsbegehren weiter. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 ERTV. Spätestens seit Juni 2015 werde er - von unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - nicht mehr als Croupier bei der Beklagten eingesetzt. Als Floorman sei er mit der Aufsicht und Leitung des Betriebes im Pokerbereich betraut. Dieser sei räumlich eigenständig und nicht als Bestandteil des übrigen Spielbetriebes im klassischen Spiel angesiedelt. Er teile die Kollegen für die jeweilige Schicht den entsprechenden Tischen zu. Dazu gehöre auch die Einteilung der Kollegen, die den Ultimate Texas Holdem Poker Tisch betreuten. Er empfange an der Kasse die Jetons für Turniere und für das sogenannte Cashgame, die Cashgamelage im Wert von 25.000 € und begebe sich damit in die Pokerabteilung. Weiterhin bereite er die einzelnen Lagen für die Cashgametische vor und händige sie an die einzelnen Kollegen an den Tischen aus. Die Lagen erhalte er stündlich zurück und überprüfe diese. Er trage die Verantwortung gegenüber der Kasse. Während die Kollegen (Dealer) die Tische vorbereiteten, kümmere er sich um den Check-In-Schalter zur Registrierung der Spieler, die an Turnieren teilnähmen. Er registriere die Spieler und teile diese den Tischen zu. Er entscheide über den Beginn des Turniers. Während des Spielbetriebs sei er für die Durchsetzung der Regeln und Streitschlichtung zuständig. Er übe das Hausrecht aus und könne Spieler der Spielbank verweisen und ein Spielverbot aussprechen. Während des Spielbetriebs gelte der von ihm erstellte Pausenplan für die an den Tischen arbeitenden einzelnen Kollegen. Er entscheide zudem über die Öffnung oder Schließung weiterer Cashgametische. Zum Ende der Öffnungszeit rufe er die letzten drei Spiele aus und beende das Pokerspiel für den betreffenden Tag. Zum Abschluss des Tages prüfe er nochmals die Cashgamelage und die Jetons sowie das Bargeld und die Vollständigkeit der Spielkarten. Seine Tätigkeit entspreche der Tätigkeit eines Saalchefs im klassischen Spiel. Zusätzlich übernehme er zahlreiche administrative Tätigkeiten. Maßgeblich für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 sei, dass der betroffene Mitarbeiter in einem Saal/Spielbereich die Aufsicht ausübe. Dies sei bei ihm der Fall. Die Pokertische befänden sich in einem eigenen Raum/Saal. Unter Saal im tariflichen Sinne sei die örtliche Zuordnung zu verstehen. Ein Saalchef könne nur für seinen Raum zuständig sein. Im Pokerbereich habe der Floorman die Funktion eines Saalchefs. Er erstelle zwar nicht die Dienstpläne, ordne aber die nach dem Dienstplan eingeteilten Kollegen der jeweiligen Schicht den Tischen zu. Als Floorman übe er ausschließlich administrative und beaufsichtigende Tätigkeiten aus. Zu rund 90% seiner Tätigkeit übe er Leitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben aus. Mithin übe er zu weit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit die höherwertige Tätigkeit aus und sei daher entsprechend einzugruppieren. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er seit dem 01. Juli 2015 in die Entgeltgruppe 8, 31 Punkte, gemäß § 2 b des Entgelttarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der N. GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse für Arbeitnehmer, die vor dem 01. Juli 2001 eingestellt wurden, eingruppiert ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 3.016,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 377,00 € brutto seit dem 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020 und 01.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, 31 Punkte und eine dieser Entgeltgruppe entsprechende Vergütung. Er sei vielmehr zutreffend in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Der Kläger verfüge über alle erforderlichen Qualifikationen der Entgeltgruppe 6 im Französischen Roulette und American Roulette und sei i.d.R. an einem Tag in der Woche im Roulette als Croupier am Tisch eingesetzt. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Saalaufsicht geleistet und auch keine administrativen Tätigkeiten übernommen, sondern sei stets mit den Aufgaben eines Croupiers betraut gewesen. Er übe weder die Funktion eines Bereichsleiters (solche gebe es nicht), stellvertretenden Bereichsleiters oder eines Saalchefs im Pokerbereich aus. Bislang sei der Kläger überwiegend als Floorman im Pokerbereich eingesetzt worden, er sei aber i.d.R. auch einmal wöchentlich im Roulette am Tisch tätig. Poker beginne erst ab 18.00 Uhr, am Wochenende um 16.00 Uhr. Einmal in der Woche habe der Kläger den sogenannten Frühdienst von 14.55 Uhr bis i.d.R. 19.05 Uhr. Im Frühdienst sei der Kläger dienstplanmäßig im Roulette tätig. Die ihr derzeit vorliegenden Aufzeichnungen gingen bis in den Mai 2015 zurück. Auf die Aufstellung der Einsatztage des Klägers im Frühdienst/Roulette für die Zeit vom 25.04.2015 bis zum 01.12.2020 wird verwiesen (Bl. 30 - 38 d. A.). Im Jahr 2020 sei die Spielbank wegen der Corona-Pandemie monatelang geschlossen gewesen. In der Zeit vom 19.06.2020 bis 20.08.2020 sei in der Spielbank außerdem coronabedingt überhaupt kein Poker angeboten worden. In dieser Zeit habe der Kläger im Roulette oder Black Jack am Tisch gearbeitet. Als Floorman im Pokerbereich leiste der Kläger schon keine Saalaufsicht im tariflichen Sinne. Poker inklusive aller Spielvarianten gehöre ebenso wie Roulette, Black Jack und Baccara zum klassischen Spiel. Auch wenn die räumliche Situation so aussehe, dass sich im Erdgeschoss die Kasse (Eingangsbereich) und der Pokerbereich befänden und im Obergeschoss ein Bereich mit Roulette- und Black Jack-Tischen sowie eine Bar und ein Automatenbereich (für Spielautomaten) seien, bedeute dies nicht, dass es verschiedene Spielsäle gebe. Es existiere nur ein Spielsaal, in dem eine einheitliche Saalaufsicht geführt werde. Der Begriff Spielsaal sei nicht räumlich zu verstehen. Die in der Saalaufsicht tätigen Mitarbeiter führten auch die Saalaufsicht im Pokerbereich und seien den Floormen und anderen dort tätigen Arbeitnehmern vorgesetzt, auch dem Kläger. Die Dienstpläne erstelle ein Saalchef. Die Direktion zeichne diese ab und dann erfolge die Abstimmung mit dem Betriebsrat. Die konkrete Tageseinteilung übernehme in der Spielbank ein Saalchef, der als sogenannter Einteiler fungiere. Für den Pokerbereich lege dieser fest, welche Mitarbeiter an dem jeweiligen Tag im Poker arbeiteten. Im Verlaufe eines Tages könne der Einteiler auch Mitarbeiter aus dem Pokerbereich in einem anderen Spiel einsetzen. Diese Tätigkeiten nehme der Kläger selbst nicht wahr. Die konkrete Tischzuteilung sowie die Pauseneinteilung erfolgten dann im Pokerbereich. Diese Tätigkeiten nähmen alle Floormen wahr und nicht allein der Kläger. An einem Abend seien bis zu vier Mitarbeiter gleichzeitig als Floorman eingesetzt. Keiner sei dem anderen vorgesetzt. Aufgabe des Saalchefs sei des Weiteren gemeinsam mit einem das Spiel beaufsichtigendem Finanzbeamten den Spielsaal vorzubereiten, die Mischmaschinen zu kontrollieren und die Tische mit den Trink- und Bruttospielertragsdosen zu bestücken. Zudem müssten Jetons von der Kasse abgeholt und in den Pokerbereich transportiert werden. Dies erledigten i.d.R Aushilfen. Einer der Floormen bereite dann die sogenannte Cashgamelage vor. Damit könne man am Tisch Bargeld in Jetons wechseln. Für die jeweiligen Tische müssten Jetons im Wert von EUR 200,00 abgezählt werden. Bevor ein Dealer in die Pause gehe, müsse dieser einem Floorman seine Cashgamelage übergeben, der diese dann nachzähle. Eine Verantwortung gegenüber der Kasse trügen weder der Dealer noch der Floorman. Der Saalchef lege die maximale Anzahl der zu öffnenden Tische fest, die Floormen öffneten im Laufe des Abends dann die Tische nach dem Gästeaufkommen. Der Beginn von Turnieren stehe bereits vorher fest, hierauf hätten die Floorman keinen Einfluss. An normalen Spieltagen sei auch das Spielende bereits vorher festgelegt. Der Spieltag werde durch einen Saalchef in Anwesenheit eines Finanzbeamten geschlossen. Anschließend bringe der Saalchef die Gelddosen in die Abrechnungsräume. Die Floormen empfingen die Gäste und wiesen diese ein. Bei Turnieren empfingen die Floormen die Gäste und registrierten diese. Außerdem gebe es eine Auslosung, die die Tischzuteilung bestimme. Die Floormen könnten die Tischbesetzung nicht beeinflussen. Die Floormen seien für die Pausenregelung der Dealer zuständig. Komme es zu Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten mit einem Gast, sei ein Saalchef heranzuziehen. Dies gelte nicht für einfach gelagerte Fälle. Ein Floorman übe grundsätzlich auch nicht das Hausrecht aus. Ein Spielverbot könne er überhaupt nicht aussprechen. Die Aufsicht im Poker beschränke sich zusammengefasst auf das Zählen und Prüfen der Cashgamelagen, den Gästeempfang, die Pausenregelung der Dealer und einfache Spielkorrekturen nach einem Fehler eines Dealers oder Gastes. Die Saalaufsicht hingegen sei die Aufsicht über das gesamte klassische Spiel. Aus der Entgeltgruppe 4 folge, dass die Aufsicht im Poker die Aufgabe eines Poker-Croupiers sei. Demgegenüber sei die Tischaufsicht der Entgeltgruppe 6 und 7 und die Saalaufsicht den Entgeltgruppen 7 und 8 zugeordnet. Der Kläger übe bei seinen Einsätzen als Floorman ebenso wie bei seinen Einsätzen am Tisch im Roulette nur die Aufgaben eines Croupiers der Entgeltgruppe 6 aus. Dieser könne nach dem Tarifvertrag auch als Pausengeber eingesetzt werden. Selbst wenn man annehmen wolle, der Kläger habe als Floorman höherwertige Tätigkeiten übernommen, habe er diese mit Blick auf die wöchentlichen Einsätze im Frühdienst als Croupier am Roulette-Tisch jedenfalls nicht ununterbrochen länger als sechs Monate wahrgenommen. Der Kläger sei überdies zu keinem Zeitpunkt im Dienstplan „Saaldienst“ eingeteilt gewesen und habe nie administrative Aufgaben wahrgenommen. In jedem Falle könne der Kläger keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, 31 Punkte zum 01. Juli 2015 verlangen. Wenn er zum 01. Juli 2015 in die Entgeltgruppe 8 umzugruppieren sei, sei er in die Entgeltgruppe 8, 30 Punkte einzugruppieren. Schließlich berufe sie sich im Hinblick auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist gemäß § 13 MTV. Zinsen könne der Kläger auch nicht zum 01. des Folgemonats verlangen. Die Vergütungsansprüche seien erst am 10. Arbeitstag des Folgemonats fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Weder hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 8, 31 Punkte des Entgelttarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der N. GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse für Arbeitnehmer, die vor dem 01. Juli 2001 eingestellt wurden, noch hat er einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen seiner aktuellen Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 8 für die Monate März 2020 bis Oktober 2020. Die Kammer macht sich hinzu die ausführliche und überzeugende Begründung der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen in dem Parallelverfahren 4 Ca 3609/20 in seinem Urteil vom 04.05.2021 vollumfänglich zu einigen. Die vierte Kammer führt in den Entscheidungsgründen folgendes aus: „I. Die Klage ist zulässig, insbesondere das zur Erhebung der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne der §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Vorliegend handelt es sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen (vgl. statt vieler BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 4 AZR 539/17 -, juris mwN). Ist zwischen den Parteien nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne - die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen -, sondern auch die Einstufung in eine Vergütungstabelle streitig, muss auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht abschließend geklärt werden (vgl. statt vieler BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 4 AZR 539/17 -, juris mwN).Danach besteht auch für die im Antrag zu 1) genannte Punktzahl das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Parteien streiten vorliegend nicht nur über die zutreffende Entgeltgruppe, sondern auch darüber, welche Rechtsfolgen sich aus einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ERTV für die zur Berechnung der Vergütung maßgebliche Punktzahl ergeben. II. Die Klage ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Der Kläger kann von der Beklagten keine Vergütung nach der von ihm ausschließlich begehrten Entgeltgruppe 8 ERTV ab dem 01. Juli 2015 verlangen. Die tariflichen Voraussetzungen für die von dem Kläger allein begehrte Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 ERTV sind nicht erfüllt. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig kraft Tarifbindung beider Parteien sowie aufgrund einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Regelungen der jeweils geltenden Haustarifverträge bei der Beklagten Anwendung. Die Eingruppierung und Vergütung des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des ERTV und des ETV. 2. Nach § 7 Nr. 1 Satz 1 ERTV werden die Arbeitnehmer grundsätzlich entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen eingeordnet. Gemäß § 7 Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 4 ERTV werden auch Arbeitnehmer, die aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe ununterbrochen länger als sechs Monate übernehmen, in die entsprechend höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Für die Eingruppierung gilt ferner folgendes: a) Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ERTV sind die des stellvertretenden Bereichsleiters oder des Saalchefs. Der stellvertretende Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 ERTV sind solche der Spielaufsicht oder des Tischchefs. Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im klassischen Spiel aus und wird zunächst überwiegend als Tischchef eingesetzt. Sie kann bei Eignung als Saalaufsicht eingesetzt werden. Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus und kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 sind die eines Croupiers nach erfolgreicher Absolvierung eines Perfektions-/Drehcroupierlehrgangs im Amerikanischen Roulette/Französischen Roulette. Bei Bedarf wird der Croupier als Kopfcroupier eingesetzt. Der Croupier ist verpflichtet, an allen Lehrgängen zur Erlernung der angebotenen Spiele teilzunehmen und kann entsprechend eingesetzt werden. Der Croupier kann nach drei Jahren als Pausengeber eingesetzt werden. Bei Eignung kann er vertretungsweise als Tischaufsicht Spielaufsicht/Tischchef eingesetzt werden. b) Die Aufgaben der Saalaufsicht können einem in Entgeltgruppe 7 ERTV oder auch einem in Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppierten Arbeitnehmer zugewiesen werden. Zwischen den Tätigkeiten einer Saalaufsicht als Spielaufsicht/Tischchef und denen einer Saalaufsicht als Saalchef/stellvertretender Bereichsleiter bestehen nach dem Tarifvertrag keine Unterschiede. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Ein als Spielaufsicht tätiger Arbeitnehmer kann aber lediglich als Saalchef in der Saalaufsicht, also nicht als Saalchef mit administrativen Aufgaben herangezogen werden. Dies bedeutet aber keinen Unterschied in der eigentlichen Tätigkeit der Saalaufsicht (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 4 AZR 539/17 -, juris). c) Den Umfang eines solches Einsatzes an den einzelnen Arbeitstagen und die Dauer eines solchen Einsatzes haben die Tarifvertragsparteien nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt. Insbesondere haben sie nicht bestimmt, dass ein zur Saalaufsicht geeigneter Tischchef/eine zur Saalaufsicht geeignete Spielaufsicht nicht arbeitszeitlich überwiegend als Saalaufsicht eingesetzt werden darf oder ein arbeitszeitlich überwiegender Einsatz als Saalaufsicht während eines bestimmten Zeitraums einen Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe begründet. Ein als Saalaufsicht geeigneter und als solcher eingesetzter Tischchef bzw. eine als Saalaufsicht geeignete und als solche eingesetzte Spielaufsicht wird nicht allein aufgrund dieses Einsatzes als Saalchef im Sinne der Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppiert (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 4 AZR 539/17 -, juris; ebenso zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Croupiers und eines Tischchefs nach dem ERTV idF vom 1. Februar 1996 BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 -, juris). d) Ob ein Arbeitnehmer, der auch oder sogar überwiegend die Aufsicht im Saal ausübt, insgesamt Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 ERTV oder der Entgeltgruppe 8 ERTV ausübt, ergibt sich demnach daraus, mit welchen Tätigkeiten der Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts, das nach § 7 Nr. 4 und Nr. 5 ERTV auch die Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten umfasst, den Arbeitnehmer über diese Tätigkeit hinaus einsetzt. Erst daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung des Arbeitnehmers deutlich (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 4 AZR 539/17 -, juris; BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 -, juris). Erfolgen neben der Saalaufsicht Einsätze als Tischchef, entspricht dies einer Zuweisung von Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 ERTV, während der zumindest zeitweilige Einsatz als stellvertretender Bereichsleiter neben der Saalaufsicht einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 ERTV zuzuordnen ist. e) Bei der aushilfs- oder vertretungsweisen Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 ERTV räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während deren Dauer eine Stellung ein, die der Arbeitnehmer bei Ausübung der Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe auf Dauer hätte. Der Arbeitnehmer muss die Tätigkeiten zwar nicht insgesamt ausüben, aber insgesamt übernehmen. Erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer entsprechend der von ihm übertragenen und vom Arbeitnehmer übernommenen Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe im Dienstplan aufführt (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 4 AZR 539/17 - juris; BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 -, juris). f) Die mehr als sechsmonatige ununterbrochene aushilfs- oder vertretungsweise Ausübung einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe führt nach § 7 Nr. 5 ERTV ohne weiteres zur Eingruppierung in diejenige höhere Entgeltgruppe, in die die ausgeübte Tätigkeit nach § 7 Nr. 1 ERTV eingeordnet ist. Die Regelung in § 7 Nr. 5 ERTV dient zur Abgrenzung von der nur vorübergehenden Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit in § 7 Nr. 4 ERTV. Die Regelung des § 7 Nr. 5 ERTV fingiert eine dauerhafte Übertragung bei ununterbrochener Übernahme der höherwertigen Tätigkeit im Sinne der Nr. 4 der Vorschrift für mehr als sechs Monate. Die Zuweisung entsprechender Tätigkeiten „länger als sechs Monate“ wird in ihren Rechtswirkungen einer dauerhaften Übertragung gleichgestellt (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 4 AZR 539/17 -, juris). g) Für die Schlüssigkeit der Klage und damit für die Darlegungslast des Klägers gelten bei Eingruppierungsfeststellungsklagen die allgemeinen Grundsätze des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts. Der Kläger hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Entsprechende Rechtsausführungen sind nicht zu verlange (vgl. statt vieler BAG, Urteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 –, juris). 3. In Anwendung der vorangestellten Grundsätze, Anforderungen und der streitgegenständlichen tariflichen Regelungen vermochte das erkennende Gericht anhand des klägerischen Sachvortrags das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm herangezogenen Entgeltgruppe 8 ERTV nicht festzustellen. a) Zwischen den Parteien ist bereits streitig, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Floorman im Pokerbereich in der Spielbank in A überhaupt eine Saalaufsicht im tariflichen Sinne der Entgeltgruppe 8 ERTV ausüben kann. Der Kläger ist der Ansicht, der Pokerbereich stelle einen Saal im Sinne der tariflichen Regelungen dar, da dieser räumlich eigenständig und nicht als Bestandteil des übrigen Spielbetriebs im klassischen Spiel angesiedelt sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der tarifliche Begriff des Spielsaals sei gerade nicht räumlich zu verstehen. Es existiere vielmehr nur ein Spielsaal, in dem eine einheitliche Saalaufsicht geführt werde. Auch wenn die räumliche Situation im Betrieb in Aachen so aussehe, dass sich im Erdgeschoss die Kasse (Eingangsbereich) und der Pokerbereich befänden und im Obergeschoss ein Bereich mit Roulette- und Black Jack-Tischen sowie eine Bar und ein Automatenbereich (für Spielautomaten), bedeute dies nicht, dass es verschiedene Spielsäle gebe. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts spricht bereits der Wortlaut des Tarifvertrags für das von der Beklagten vertretene Verständnis des tariflichen Begriffes „Saalchef/Saalaufsicht“. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 -, juris mwN). Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (vgl. BAG, Urteil vom 26. April 2017 – 10 AZR 589/15 –,juris). Unter einem Saal wird im deutschen Sprachgebrauch ein sehr großer Innenraum verstanden, althochdeutsch sal hatte die Bedeutung Halle, Saal, Wohnung, Gebäude, Tempel, Kirche; in der germanischen Sprache findet sich das Wort salaz, saliz mit der Bedeutung Einraumhaus (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Unter einem Spielsaal wird im deutschen Sprachgebrauch dementsprechend ein Saal verstanden, in dem gespielt wird; als Synonyme für das Wort „Spielsaal“ werden im deutschen Sprachgebrauch auch die Wörter Spielsalon, Kasino, Spielbank und Casino verwendet (vgl. z. B. DWDS, Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, https://www.dwds.de/wb/Spielsaal ). Aus diesem allgemeinen Wortverständnis folgt bereits, dass die Tarifvertragsparteien in den maßgeblichen Vorschriften des streitgegenständlichen ERTV nicht lediglich einen (kleineren) räumlich abgrenzbaren/abgegrenzten Bereich innerhalb des Gebäudes einer Spielbank meinten, sondern die Örtlichkeit des Spiels in seiner Gesamtheit. Es handelt sich mithin um eine Örtlichkeit, in der konzessioniertes Glücksspiel stattfindet. Der hier streitgegenständliche ERTV bezieht sich überdies nur auf das klassische Glückspiel. Denn von dem persönlichen Geltungsbereich des ERTV werden nur die Arbeitnehmer/innen im spieltechnischen Bereic h und der Kasse erfasst, für die Arbeitnehmer/innen der Beklagten im Bereich des Service, Automatenspiel und der Verwaltung besteht demgegenüber ein eigener Entgeltrahmentarifvertrag mit eigenen Entgeltgruppen, in dem die Wörter Saalchef/ Saalaufsicht gar keine Verwendung finden. Darüber hinaus unterscheidet der ERTV in den in Rede stehenden Entgeltgruppen 6, 7 und 8 sowohl nach dem Wortlaut als auch der Systematik nach Spiel- und Tisch- sowie Saalaufsicht. Im klassischen Spiel werden verschiedene Spiele angeboten, und zwar Poker inklusive aller Spielvarianten sowie des Weiteren Roulette, Black Jack und Baccara. Den im ERTV genannten Aufsichtsfunktionen haben die Tarifvertragsparteien verschiedene Wertigkeiten zugeordnet, die in den Entgeltgruppen 4, 6 bis 8 ihren Niederschlag gefunden haben. So ergeben sich anhand dieser Entgeltgruppen eine Zuordnung der Aufsicht im Poker zur Entgeltgruppe 4, eine Zuordnung der Spielaufsicht/Tischaufsicht zur Entgeltgruppe 7 und die Zuordnung der Saalaufsicht zur Entgeltgruppe 7 und Entgeltgruppe 8. Ferner regeln die Entgeltgruppen 6 und 7 die Möglichkeit der Übertragung der von den Tarifvertragsparteien jeweils als höherwertig eingestuften Tisch-, Spiel- und Saalaufsicht im Wege der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts auf Arbeitnehmer, die Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Entgeltgruppe ausüben. So können einem Croupier der Entgeltgruppe 6 bei Eignung vertretungsweise die Tisch- oder Spielaufsicht bzw. die Funktion eines Tischchefs übertragen werden und der Spielaufsicht/dem Tischchef der Entgeltgruppe 7 bei Eignung die Saalaufsicht. Mit den einzelnen im Tarifvertrag genannten Aufsichtsfunktionen ist mithin - deutlich erkennbar - jeweils ein „Mehr“ an Komplexität, Schwierigkeit und Verantwortung verbunden. Aus der Eingruppierungssystematik folgt daher denklogisch, dass die Saalaufsicht im Gegensatz zur Spiel-/Tischaufsicht die Beobachtung, Kontrolle und Überwachung des gesamten Spielbetriebs im Klassischen Spiel umfasst und nicht nur die eines einzelnen Tischs bzw. Spiels, mag dieses Spiel in der Spielbank auch räumlich abgegrenzt oder abgrenzbar angeboten werden. Die räumliche Unterbringung der einzelnen Spiele im Spielbetrieb des klassischen Spiels ist in Anbetracht dessen für die Eingruppierung ohne Bedeutung. Die Tätigkeit des Klägers als Floorman im Bereich des Pokerspiels und damit in nur einem von mehreren Spielen im klassischen Spielbetrieb - sowie damit verbundenen Aufsichtsfunktionen und einhergehende Verantwortung - erfüllen mithin erkennbar nicht die tariflichen Anforderungen an eine Saalaufsicht eines Saalchefs im Sinne der von ihm begehrten Entgeltgruppe 8 ERTV. b) Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen wollte, dass der räumlich abgegrenzte/abgrenzbare Pokerbereich in der Spielbank der Beklagten in Aachen als „Saal“ im Sinne der tariflichen Regelungen anzusehen wäre, und der Kläger als Floorman die Aufsicht über diesen „Saal“ ausübte, vermag diese Aufsichtsfunktion allein - selbst wenn der Kläger von der Beklagten zeitlich überwiegend als Floorman eingesetzt wird - , die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERTV nicht zu rechtfertigen. Der streitgegenständliche ERTV stellt für die Eingruppierung bereits nicht auf eine ggfs. zeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit ab. Die Aufgaben der Saalaufsicht können nach dem ERTV vielmehr einem in Entgeltgruppe 7 ERTV oder auch einem in Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppierten Arbeitnehmer zugewiesen werden. Maßgeblich ist dann, mit welchen Tätigkeiten die Beklagte den Kläger im Rahmen ihres Direktionsrechts über die Tätigkeit der „Saalaufsicht“ im Pokerbereich hinaus einsetzt. Erst daraus werden die unterschiedliche Funktion und Stellung des Klägers deutlich (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 4 AZR 539/17 – juris). Der Einsatz des Klägers im Poker entspricht aber im Übrigen der Tätigkeit eines Croupiers im Sinne der Entgeltgruppe 6 ERTV. Der Kläger verfügt unstreitig über die erforderlichen Qualifikationen für die Tätigkeit eines Croupiers. Nach der Entgeltgruppe 6 ERTV kann der Croupier in allen Spielen des klassischen Spiels eingesetzt werden. Neben seiner Tätigkeit als Floorman im Pokerbereich setzt die Beklagte den Kläger unstreitig regelmäßig einmal wöchentlich im Frühdienst im Roulette ein. Auch diese Tätigkeit entspricht damit ebenfalls der eines Croupiers im Sinne der Entgeltgruppe 6 ERTV. Die von dem Kläger herangezogene Tätigkeit des Pausengebers im Rahmen seiner Tätigkeit als Floorman vermag ebenfalls nicht die Annahme von arbeitgeberseitig übertragenen höherwertigen Tätigkeiten zu begründen. Nach den tariflichen Regelungen in der Entgeltgruppe 6 kann ein Croupier nach drei Jahren als Pausengeber eingesetzt werden. Eine in der Wertigkeit über die Entgeltgruppe 6 ERTV hinausgehende Tätigkeit ist damit folglich nicht verbunden. Auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht ansatzweise schlüssig, dass die Beklagte dem Kläger nach ihren Dienstplänen Tätigkeiten überträgt, die der Entgeltgruppe 8 des ERTV und damit denen eines Saalchefs mit Saalaufsicht entsprechen. Im Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer am 04. Mai 2021 hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts vorgetragen, dass pro Schicht zwei Saalchefs anwesend seien, die die (Ober-) Aufsicht führten und auch für den Pokerbereich zuständig seien und überdies für den Saaldienst ein anderer Dienstplan bestehe als für den Pokerbereich. Die Dienstpläne selbst erstellten die Saalchefs - auch für den Pokerbereich - für einen Zeitraum von sechs Wochen. All diese Tätigkeiten eines Saalchefs hat aber der Kläger bislang unstreitig zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen und sind auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht mit den Tätigkeiten eines Floorman im Pokerbereich verbunden. Die mit der Tätigkeit als Floorman verbundenen Aufsichtsfunktionen und Verantwortlichkeiten – die Darstellung des Klägers zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellt – unterscheiden sich in beider Hinsicht (Aufsicht und Verantwortung) grundlegend von denen eines Saalchefs, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine deutlich hervorgehobene Tätigkeit ausübt und dem zudem bei Eignung administrative Tätigkeiten übertragen werden können. Der Kläger trägt des Weiteren insoweit selbst nicht vor, dass ihm arbeitgeberseitig tariflich über die in den Entgeltgruppen 4 und 6 ERTV vorgesehenen Tätigkeitsinhalte weitere Aufgaben z. B. aus dem Bereich der Arbeits- und Personalorganisation oder etwaige Arbeitgeberfunktionen wie z. B. die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts übertragen und von ihm ausgeübt wurden. Die Beklagte hat dem Kläger schließlich auch nach ihren Dienstplänen mit den erfolgten Einsätzen als Floorman keine Saalchefttätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 8 ERTV übertragen. Eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 8 ERTV nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 und 5 ERTV scheidet nach den voranstehenden Ausführungen ebenfalls aus. 4. Einer Entscheidung über die zur Berechnung der Vergütung des Klägers in der Entgeltgruppe 8 ERTV maßgebliche Punktzahl (31 oder 30 Entgeltpunkte) bedurfte es in Ermangelung eines Anspruchs auf Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe 8 ERTV nicht mehr. 5. Aus den zuvor dargelegten Gründen kann der Kläger von der Beklagten überdies keine Zahlung der im Klageantrag zu 2) bereits geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 nebst Verzugszinsen verlangen. Auf die von der Beklagten erhobenen Einwendungen, insbesondere des teilweisen Verfalls der geltend gemachten Zahlungsansprüche wegen Nichtwahrung der tariflichen Ausschlussfrist nach § 13 MTV, kam es aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht mehr entscheidungserheblich an.“ Die Klage war demgemäß abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Absatz 1 S. 1 ZPO sowie auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GKG.