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Urteil

7 Ca 1863/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2023:0119.7CA1863.22.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten tragen die Parteien zur Hälfte.

4. Streitwert: 17.000,00 €

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten tragen die Parteien zur Hälfte. 4. Streitwert: 17.000,00 € T a t b e s t a n d Der Beklagte war beim Kläger auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 16.11.2020 als Metallbauer beschäftigt. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, stritten die Parteien zum Az. 7 Ca. 1444/21 über die Wirksamkeit dieser Kündigung sowie um die Nachzahlung von Vergütung (Entgeltfortzahlung). Die Parteien schlossen am 23.09.2022 einen Vergleich im schriftlichen Verfahren, wonach sich der Kläger zur Entgeltfortzahlung i. H. v. 2.170,00 € brutto und zur Zahlung einer Abfindung i. H. v. 1.000,00 € verpflichtete. Nachdem bis zum 04.11.2021 keine Zahlung an den Beklagten erfolgt war, erwirkte der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten am selben Tag ein vorläufiges Zahlungsverbot in das Konto des Klägers bei der XB. VD. über 1.000,00 €. Nach der zwangsweisen Beitreibung von 1.000,00 € netto blieb somit noch eine Differenz von 934,22 € netto (Entgeltfortzahlung). Der Kläger zahlte hierauf am 17.11. 2021 568,78 € netto. Es verblieb somit ein weiterer Betrag von 365,44 € netto. Diesen Betrag zahlte der Kläger am 30.12.2021 um 20:53 Uhr per normaler online-Überweisung. Von der Zahlung setzte der Kläger weder den Beklagten noch dessen Prozessbevollmächtigten in Kenntnis. Nachdem der Betrag am 04.01.2022 auf dem Kontoauszug des Beklagten nicht gutgeschrieben war, beantragte dieser am 11.01.2022 ein entsprechendes Zahlungsverbot, welches der XB. VD. am 14.01.2022 zugestellt wurde. Der Kläger informierte den Beklagten per E-Mail vom 14.01.2022 über die bereits erfolgte Zahlung. Der Kläger erhob am 18.01.2022 Vollstreckungsabwehrklage zum Az. 7 Ca 113/22 beim Arbeitsgericht Aachen. Das Verfahren endete durch übereinstimmende Erledigungserklärung. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Der Kläger konnte am 21.01.2022 wieder über sein Konto bei der XB. VD. verfügen. Der Kläger begehrt Schadensersatz in Form von Zahlung über 382,99 € und Freistellung über einen Betrag von 16.000 €, weil er in dieser Woche nicht über sein Konto habe verfügen können. Der Schadensersatz i. H. v. 382,89 € setze sich wie folgt zusammen: a) Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vollstreckungsabwehrverfahren 7 Ca113/22 beim ArbG Aachen in Höhe von 169,58 € b) Kosten einer Rücklastschrift der Firma X. in Höhe von 3,00 € c) Kosten von Mahngebühren der Firma K. in Höhe von 5,00 € d) Kosten einer Rücklastschrift der F. U. in Höhe von 9,60 € e) Kosten einer Rücklastschrift der Firma S. in Höhe von 17,31 € f) Kosten einer Rücklastschrift des KQ. in Höhe von 13,50 € g) Kosten einer Rücklastschrift der Firma EY. in Höhe von 5,00 € h) entgangenem Gewinn in Höhe von 160,00 € Der Beklagte sei weiter verpflichtet, ihn von einer Forderung der Firma ZO. i. H. v. 16.000,00 € freizustellen. Den Betrag habe er noch nicht gezahlt. Wegen des gesperrten Kontos sei es ihm nicht möglich gewesen, bestellte und vorgefertigte Ware zu erhalten, weil sich die diesbezüglichen Vertragspartner geweigert hätten, die Ware ohne Zahlungssicherheit herauszugeben. Diese Zurückbehaltung habe dazu geführt, dass er seinen Auftrag gegenüber der DG., nämlich eine Wasserwaage/ein Wasserbad für einen Extruder bis zum 20.01.2022 zu liefern (Bl.27d.A.), nicht habe ausführen können. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 382,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 25.06.2022 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von einer Forderung der ZO. GmbH, MZ.-straße, BG., in Höhe von 16.000,00 € netto freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beantragt im Wege der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB die außergerichtlichen Kosten, die ihm (dem Beklagten) durch diesen Rechtsstreit entstehen, zu tragen; hilfsweise seine außergerichtlichen Kosten zu tragen, die durch den Antrag entstehen, den Kläger von einer angeblichen Schadensersatzforderung der Firma ZO. GmbH in Höhe von 16.000,00 € freizustellen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass die behaupteten Schäden des Klägers durch die Pfändung entstanden seien, da der Kläger ohnehin kein Guthaben auf dem Konto gehabt hätte. Der Kläger hätte die Pfändung verhindern können, wenn er mitgeteilt hätte, dass er am 30.12.2021 die Restzahlung veranlasst habe. Er bestreitet, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, der Firma DG. GmbH bis 20.01.2022 eine Wasserwaage/ein Wasserbad für einen Extruder zu liefern. Er bestreitet weiter, dass der Firma DG. Umsätze i. H .v. 16.000,00 € entgangen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage und die Widerklage sind unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vollstreckungsabwehrverfahren 7 Ca113/22 beim ArbG Aachen. in Höhe von 169,58 € und entgangenen Gewinn in Höhe von 160,00 € resultierend aus vier Stunden Zeitaufwand geltend macht, den der Kläger habe aufbringen müssen, um Dinge mit der Bank zu regeln, steht diesen Ansprüchen § 12a Abs. 1 ArbGG entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird. Der gesetzliche Ausschluss jedweder Kostenerstattung wegen Zeitversäumnis oder wegen der Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach § 249 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht des Schädigers auch auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falls als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwendung drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. Der Schutz eines Arbeitnehmers vor einer Erstattungspflicht für Anwaltskosten, die dem Arbeitgeber zur Abwendung drohender Nachteile entstehen, die ihrerseits auf einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung oder unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers beruhen, würde zu zweckwidrigen Ergebnissen führen und dem Rechtsgedanken des § 242 BGB zuwiderlaufen. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar, wenn sich der Arbeitnehmer, der eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung oder vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen hat, darauf berufen könnte, der Arbeitgeber müsse die Aufwendungen selbst tragen, die durch eben diese vorsätzliche Vertragspflichtverletzung oder vorsätzliche unerlaubte Handlung veranlasst wurden. Insoweit beschränkt sich die Bedeutung von § 242 BGB nicht auf die Leistungserbringung, vielmehr wirkt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsbegrenzend, indem er nicht nur den Willen der Vertragsparteien, sondern auch den Anwendungsbereich einer Norm begrenzt (BAG, Urteil vom 29.04.2021 – 8 AZR 276/20). Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 249 BGB betreffend der Kostenerstattung für die anwaltliche Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht dargelegt. Weiter fehlt es an einer substantiierten Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen der Verhandlungen mit der Bank ausgeführt worden sein sollen. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten aus Rücklastschriften und Mahnkosten (b-g) fehlt jeder Vortrag zur Kausalität. So hat der Kläger nicht vorgetragen, dass und in welcher Höhe Deckung auf dem Konto der XB. gewesen ist. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von dem Anspruch der Firma ZO. GmbH. Der Kläger hätte substantiiert darlegen müssen, welche Vereinbarungen er mit der Firma ZO. zur Lieferung welcher Ware und zum Zeitpunkt 20.01.22 getroffen hat und welche Vertragspartner aus welchen Grünen abgesprungen sind. 3. Die Widerklage ist unbegründet. Einem vermeintlichen Anspruch des Beklagten steht § 12a ArbGG entgegen. 4. Von einer Begründung der Nebenentscheidungen wird abgesehen.