Beschluss
7 BV 98/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAC:2023:0209.7BV98.22.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Der Antragsteller ist der bei der N. F. W. GmbH gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2. (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Metallbe- und verarbeitung mit ca. 200 Arbeitnehmern. Auf die Arbeitsverhältnisse finden der MTV und das Entgeltrahmenabkommen, ERA-TV, der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Anwendung. Gemäß § 5 Nr. 8 ERA-TV ist die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen gemäß § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der anzuwendende Entgeltgrundsatz ist zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren. Entgeltgrundsätze im Sinne des ERA-TV sind Leistungsentgelt und Zeitentgelt. Leistungsentgelt kann im Wege der Entgeltmethode einer Akkord- oder Prämienentlohnung oder mit Zielvereinbarung erfolgen. Kommt eine Einigung über den anzuwendenden Entgeltgrundsatz zwischen den Parteien nicht zustande, ist die tarifliche Einigungsstelle anzurufen. Die Parteien haben zuletzt mit Betriebsvereinbarung vom 12.10.2016 für den überwiegenden Teil der im Bereich der Produktion des Betriebs bestehenden Arbeitsplätze (Kostenstellen) eine „Betriebsvereinbarung über ein Prämienentgelt“ geschlossen. Die Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom 14.04.2021 die Kündigung der vorbenannten Betriebsvereinbarung zum Ablauf des 31.07.2021 erklärt. Zur Begründung wurde ein Bedarf der Reduzierung von Personalkosten vorgetragen. Nach ergebnislosen innerbetrieblichen Verhandlungen, in denen die Arbeitgeberin einen Wechsel der von der „Betriebsvereinbarung über ein Prämienentgelt“ erfassten Arbeitsplätze vom Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt in den Entgeltgrundsatz Zeitentgelt begehrte, wurde die tarifliche Einigungsstelle unter Vorsitz von Herrn Dr. R. X. angerufen. Auftrag der Einigungsstelle war „Festzustellen, welchem Entgeltgrundsatz i.S.v. §§ 5, 6, 7, 8, 9 und 10 des Entgeltrahmenabkommens zwischen Metall NRW, Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 die als Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten der Betriebsvereinbarung über ein Prämienentgelt vom 12. Oktober 2016 im Betrieb W. der N. F. W. GmbH entsprechen. Wenn und soweit für die in der Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten der genannten Betriebsvereinbarung festgestellt wird, dass der Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt zutreffend ist, ist über eine sach- und fachgerechte Entwicklung und Ausgestaltung eines Prämienentgelts zu entscheiden“. Die Einigungsstelle führte fünf Sitzungen durch und beauftragte auf der Sitzung vom 04.08.2022 die Einholung eines arbeitswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage: „Welcher Entgeltgrundsatz des Entgeltrahmenabkommens der Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens für welchen Arbeitsplatz und den damit verbundenen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und Gegebenheiten am ehesten den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit genügt. Diese Frage mag zu allen Arbeitsplätzen beantwortet werden, die den in Anlage 1 zur (gekündigten) Betriebsvereinbarung über Prämienentgelt vom 12. Oktober 2016 zugrunde liegen.“ Die Betriebsparteien einigten sich hierzu auf die Beauftragung des REFA-Sachverständigen Herrn K. Y.. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass 32 der 35 Arbeitsplätze/Kostenstellen in Ermangelung der für eine Prämienfähigkeit nach dem Tarifvertrag erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit dem tariflichen Entgeltgrundsatz Zeitentgelt mit Leistungszulage entsprechen. Nach insgesamt fünf Sitzungen, Gutachtenergänzungen und mündlichen Befragungen des Sachverständigen fasste die Einigungsstelle am 05.10.22 den Beschluss, dass die – bislang gemäß der „Betriebsvereinbarung über ein Prämienentgelt“ im Leistungslohn stehenden – folgenden Arbeitsplätze (Kostenstellen), nämlich die „Kostenstelle 1100 (Bandfertigung allgemein), Kostenstelle 1110 (Auftragsvorbereitung/Schrotthandling), Kostenstelle 1132 (Walze mit Schabvorrichtung), Kostenstelle 1139 (Feinquarto), Kostenstelle 1146 (Vorbeize) , Kostenstelle 1148 (Entfettung), Kostenstelle 1153 (Haubenöfen), Kostenstelle 1158 (Durchziehofen), Kostenstelle 1187 (Streckbiegerichtmaschine), Kostenstelle 1188 (Streckbiegerichtmaschine), Kostenstelle 1192 (Verzinnungsanlage), Kostenstelle 1211 (Mechanische Werkstatt), Kostenstelle 1213 (Elektrowerkstatt/Energie), Kostenstelle 1620 (Mechanisches/Chemisches Labor), Kostenstelle 1972 (Transport Werk Bandfertigung), Kostenstelle 1973 (Transport Werk Adjustage), Kostenstelle 1974 (Be-/Entladen (verladehalle + Hof), Kostenstelle 2100 (Adjustage allgemein), Kostenstelle 2182 (Streckbiegerichten in Einzelbreite), Kostenstelle 2141 (Fertigungsschere NOBS I), Kostenstelle 2142 (Fertigungsschere NOBS II), Kostenstelle 2143 (PKM-Verpackung), Kostenstelle 2188 (Adjustage Spulmaschinen 1, 2, 3, 4) , Kostenstelle 2189 (Multilayer 1, 2, 3, 4), Kostenstelle 2191 (Verzinnungsanlage II), Kostenstelle 2300 (allgemein Stufenfräse), Kostenstelle 2311 (allgemein Fräsmaschine 1), Kostenstelle 2312 (Fräsmaschine 2), Kostenstelle 2313 (Fräsmaschine 3), Kostenstelle 2318 (Richtmaschine) und Kostenstelle 4342 (Versandlager)“ dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt des Entgeltrahmenabkommens zwischen Metall NRW, Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V., und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 entsprechen (Bl. 81 d. A.). In dem Spruchantrag des Unternehmerverbandes der Metall- und Elektroindustrie Aachen vom 04.10.2022 war die Kostenstelle 1147, Arbeitsplatz Fertigbeize, aufgeführt (Bl. 180 d. A.). In dem Einigungsstellenspruch vom 05.10.2022 fehlte die Kostenstelle 1147, Arbeitsplatz Fertigbeize. Die Arbeitgeberin hat dies mit Schreiben vom 18.11.2022 gegenüber dem Einigungsstellenvorsitzenden Herrn Dr. X. als „Übertragungsfehler“ angezeigt, moniert und um Klarstellung gebeten. Der Einigungsstellenvorsitzende hat das Schreiben am selben Tage an die Gewerkschaft IG Metall und den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 05.12.2022 weitergeleitet. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Berichtigungsbeschlusses vom 08.12.2022 erfolgte durch den Vorsitzenden eine entsprechende Ergänzung (Bl.157 ff d. A.). Mit am 07.10.2022 bei Gericht eingegangener Antragsschrift hat der Betriebsrat das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam sei. Die Einigungsstelle habe den Sachverhalt nicht aufgeklärt. Das Sachverständigengutachten sei fehlerhaft, widersprüchlich und hätte nicht als Entscheidungsgrundlage des Spruchs der Einigungsstelle dienen können. Denn wie sich aus der mit Schreiben des Sachverständigen vom 16.06.2022 erstellten Übersichtstabelle zur Prämienfähigkeit der Arbeitsplätze ergäbe, habe dieser zu drei Arbeitsplätzen, nämlich „Werkzeugaufbereiter“, „Abwickelmaschine“ und „Packerei/Adjustage, trotz deren Prämienfähigkeit und der Beurteilung eines „hohen Anteils beeinflussbarer Tätigkeiten“, „Serielle und messbare Tätigkeiten“ und „Standardisierte Arbeitsläufe“, die Empfehlung, mithin eine Bewertung zu dem für diese Arbeitsplätze anzuwendenden Entgeltgrundsatz, einer Einordnung in Zeitlohn ausgesprochen. Dies sei zumindest in hohem Maße widersprüchlich; einerseits eine deutliche Prämienfähigkeit von Arbeitsplätzen festzustellen, gleichwohl aber an die Adresse der Einigungsstelle eine gegenläufige Empfehlung auszusprechen, erschüttere die Belastbarkeit des Gutachtens insgesamt erheblich. Der Berichtigungsbeschluss vom 08.12.2022 sei rechtsunwirksam, denn das Einigungsstellenverfahren sei mit dem Zugang des durch den Einigungsstellenvorsitzenden den Betriebsparteien übermittelten Beschluss vom 05.10.2022 abgeschlossen. Eine Alleinentscheidungs-/Abänderungskompetenz des Einigungsstellenvorsitzenden bestehe nicht, sondern es hätte über das als Berichtigungsantrag auszulegende Schreiben der Beteiligten zu 2. vom 18.11.2022 die Einigungsstelle und nicht deren Vorsitzender alleine entscheiden müssen. Der Betriebsrat beantragt, 1. Ziffer I. des Spruchs der Einigungsstelle vom 05.10.2022, wonach die Arbeitsplätze der Kostenstelle 1100 (Bandfertigung allgemein), Kostenstelle 1110 (Auftragsvorbereitung/Schrotthandling), Kostenstelle 1132 (Walze mit Schabvorrichtung), Kostenstelle 1139 (Feinquarto), Kostenstelle 1146 (Vorbeize) , Kostenstelle 1148 (Entfettung), Kostenstelle 1153 (Haubenöfen), Kostenstelle 1158 (Durchziehofen), Kostenstelle 1187 (Streckbiegerichtmaschine), Kostenstelle 1188 (Streckbiegerichtmaschine), Kostenstelle 1192 (Verzinnungsanlage), Kostenstelle 1211 (Mechanische Werkstatt), Kostenstelle 1213 (Elektrowerkstatt/Energie), Kostenstelle 1620 (Mechanisches/Chemisches Labor), Kostenstelle 1972 (Transport Werk Bandfertigung), Kostenstelle 1973 (Transport Werk Adjustage), Kostenstelle 1974 (Be-/Entladen (verladehalle + Hof), Kostenstelle 2100 (Adjustage allgemein), Kostenstelle 2182 (Streckbiegerichten in Einzelbreite), Kostenstelle 2141 (Fertigungsschere NOBS I), Kostenstelle 2142 (Fertigungsschere NOBS II), Kostenstelle 2143 (PKM-Verpackung), Kostenstelle 2188 (Adjustage Spulmaschinen 1, 2, 3, 4) , Kostenstelle 2189 (Multilayer 1, 2, 3, 4), Kostenstelle 2191 (Verzinnungsanlage II), Kostenstelle 2300 (allgemein Stufenfräse), Kostenstelle 2311 (allgemein Fräsmaschine 1), Kostenstelle 2312 (Fräsmaschine 2), Kostenstelle 2313 (Fräsmaschine 3), Kostenstelle 2318 (Richtmaschine) und Kostenstelle 4342 (Versandlager) dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt des Entgeltrahmenabkommens zwischen Metall NRW, Verband der Metall- und Elektroinindustrie Nordrhein-Westfalen e.V., und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 entsprechen, ist rechtsunwirksam, 2. der Berichtigungsbeschluss vom 08.12.2022 ist rechtsunwirksam. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie meint, die Argumentation des Betriebsrats überzeuge nicht. Die Empfehlung oder Anregung des Sachverständigen, die von den insgesamt 35 nur drei prämienfähigen Arbeitsplätze/Kostenstellen gemeinsam mit den 32 nicht prämienfähigen Arbeitsplätzen/Kostenstellen einheitlich nach dem tariflichen Entgeltgrundsatz Zeitentgelt zu vergüten, möge zwar nicht die primäre Aufgabe des Sachverständigen gewesen sein, stelle aber keinen inhaltlichen Widerspruch des Gutachtens dar, der dessen Richtigkeit in Frage stellen könnte. Es hätte sehr intensive Verhandlungen der Parteien in der Einigungsstelle dazu gegeben, ob der Betriebsrat bei einer Anhebung der tariflichen Leistungszulage im Entgeltgrundsatz Zeitentgelt über das tariflich vorgeschriebene betriebliche Volumen von im Durchschnitt 10 % für alle 35 Kostenstellen bereit wäre, die drei nach den Feststellungen des Sachverständigen an sich prämienfähigen Arbeitsplätze/Kostenstellen ebenfalls ins Zeitentgelt mit Leistungszulage zu holen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei nicht das Verfahren der Einigungsstelle als solches, sondern die von ihr beschlossene inhaltliche Regelung. Allein diese ist nach § 76 Abs. 5 BetrVG auf Rechts- und Ermessensfehler hin zu überprüfen. Das Interesse des Arbeitgebers an einem Wechsel vom Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Prämie hin zum Entgeltgrundsatz Zeitentgelt mit Leistungszulage überwiege das Interesse der Arbeitnehmer an dem Erhalt der Vergütung bzw. der Beibehaltung des Entgeltgrundsatzes Leistungsentgelt mit Prämie, wenn es sich beim dem Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Prämie bezogen auf die konkreten Arbeitsplätze/Kostenstellen um einen nach den tariflichen Vorgaben nicht geeigneten Entgeltgrundsatz handele. Das Einigungsstellenverfahren sei durch die Berichtigung des offenkundigen Übertragungsfehlers nicht wiedereröffnet worden und hätte auch nicht wiedereröffnet werden müssen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Anträge sind unbegründet. Der Einigungsstellenbeschluss ist wirksam. Der Spruch bewegt sich in den Grenzen des Ermessens gem. § 76 Abs. 5 Satz 3 und 4 BetrVG. Die Überschreitung der Ermessensgrenzen kann nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 BetrVG geltend gemacht werden. Ob ein Spruch der Einigungsstelle die Grenzen des Ermessens wahrt, ist allein davon abhängig, ob die getroffene Regelung die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und billigem Ermessen entspricht. Es kommt nicht darauf an, durch welche Tatsachen und Annahmen die Einigungsstelle zu ihrem Spruch gekommen ist und ob die diesem Spruch zugrundeliegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG Beschluss 31.08.1982 – 1 ABR 27/80). Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung selbst. Anfechtbar nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG ist der Spruch der Einigungsstelle als solcher. Wenn diese Anfechtung nur bei einer Überschreitung der Grenzen des Ermessens möglich ist, so folgt daraus, dass die in Satz 3 dieser Vorschrift der Einigungsstelle aufgegebene Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Arbeitnehmer nach billigem Ermessen keine Handlungsanleitung für die Einigungsstelle darstellt, sondern diejenigen Grenzen normiert, die die von der Einigungsstelle getroffene Regelung beachten muss. Es geht damit um eine Kontrolle des Ergebnisses der Tätigkeit der Einigungsstelle, nicht aber um eine Kontrolle ihrer Tätigkeit selbst. Unabhängig davon, ob das Gutachten des Sachverständigen Y. die Fragestellung, welchem tariflichen Entgeltgrundsatz die Arbeitsplätze/Kostenstellen am ehesten entsprechen, fehler- und widerspruchsfrei beantwortet, ist das Gutachten nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im hiesigen Verfahren. Dass das Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen nicht dem vom Betriebsrat erhofften Ergebnis entspricht, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Ein Verstoß gegen § 75 Abs. 5 Satz 3 BetrVG ist etwa dann anzunehmen, wenn der Spruch deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung enthält, weil die Einigungsstelle die Belange der einen Seite völlig übergangen hat (BAG Beschluss vom 30.08.1995 – 1 ABR 4/85). Diese Feststellung lässt sich vorliegend nicht treffen. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit einen angemessenen Ausgleich der Belange der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer normsetzend verhandelt. Nach § 5 Nr. 7 ERA ist bei Meinungsverschiedenheiten über die Auswahl des Entgeltgrundsatzes und/oder der Entgeltmethode ist der Entgeltgrundsatz bzw. die Entgeltmethode anzuwenden, der/die unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und Gegebenheiten am ehesten den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit genügt. Das Interesse des Arbeitgebers an einem Wechsel vom Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Prämie hin zum Entgeltgrundsatz Zeitentgelt mit Leistungszulage überwiegt dann das Interesse der Arbeitnehmer an dem Erhalt der Vergütung bzw. der Beibehaltung des Entgeltgrundsatzes Leistungsentgelt mit Prämie, wenn es sich beim dem Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Prämie bezogen auf die konkreten Arbeitsplätze/Kostenstellen um einen nach den tariflichen Vorgaben nicht geeigneten Entgeltgrundsatz handelt. So verhält es sich vorliegend, wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen Y. 32 der 35 Arbeitsplätze/Kostenstellen in Ermangelung der für eine Prämienfähigkeit nach dem Tarifvertrag erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit dem tariflichen Entgeltgrundsatz Zeitentgelt mit Leistungszulage entsprechen. Der Berichtigungsbeschuss vom 08.12.2022 ist rechtswirksam. Das Einigungsstellenverfahren ist durch die Berichtigung des offenkundigen Übertragungsfehlers nicht wiedereröffnet worden und musste zwecks Berichtigung des offenkundigen Übertragungsfehlers auch nicht wiedereröffnet werden. In dem Spruchantrag des Unternehmerverbandes der Metall- und Elektro-Industrie Aachen vom 04.10.2022 war die Kostenstelle 1147, Arbeitsplatz Fertigbeize, aufgeführt. In dem Einigungsstellenspruch vom 05.10.2022 fehlte die Kostenstelle 1147, Arbeitsplatz Fertigbeize. Eine Änderung der Zuordnung der der Kostenstelle 1147 (Fertigbeize) zugeordneten Arbeitsplätze war nicht Gegenstand der Erörterungen der Einigungsstelle. Jedenfalls hat der Betriebsrat dies nicht behauptet. Er hat auch keine Stellungnahme zum Anhörungsschreiben abgegeben. Der Aufzählungspunkt „Kostenstelle 1147 (Fertigbeize)" war also rein versehentlich in den Dokumenten nicht enthalten und konnte in analoger Anwendung des § 319 ZPO von dem Vorsitzenden alleine berichtigt werden.