Urteil
3 Ca 1002/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAC:2023:0724.3CA1002.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu dringenden dienstlichen und betrieblichen Belangen im Rahmen des Verringerungsanspruchs gemäß § 11 TVöD
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 39 Stunden auf 30 Stunden ab dem 01.08.2023 zuzustimmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
3. Streitwert: 12.127,29 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu dringenden dienstlichen und betrieblichen Belangen im Rahmen des Verringerungsanspruchs gemäß § 11 TVöD 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 39 Stunden auf 30 Stunden ab dem 01.08.2023 zuzustimmen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. 3. Streitwert: 12.127,29 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. (*) T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von 39 Stunden auf 30 Stunden pro Woche. Der Beklagte ist der Verband B. e.V. . Die am 1984 geborene Klägerin, verheiratet, Mutter eines 9jährigen Sohnes, ist seit dem 01.07.2015 bei dem Beklagten zuletzt als Organisationsleiterin in einer Geschäftsstelle tätig. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung 4.042,40 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Bund Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf das Schreiben des Beklagten vom 26.06.2015 (Bl.8 der Akte) sowie den Änderungsvertrag vom 17.04.2019 (Bl.14 der Akte) Bezug genommen. In der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit heißt es in § 3 unter Ziffer 3.3: „Die Geschäftsführer/Organisationsleiter sind wegen ihrer, zeitweisen Außentätigkeit nicht an die für die Geschäftsstelle festgelegten Zeiten gebunden. Sie regeln ihre Arbeitszeit unter Berücksichtigung dienstlicher Notwendigkeiten in eigener Verantwortung.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung wird auf deren Abschrift (Bl.60 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.03.2023 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 11 TVöD iVm. § 8 TzBfG eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden auf 30 Stunden mit Wirkung ab dem 01.08.2023. Im Schreiben gab sie an, dass ihr Sohn intensiver Betreuung nach einem Schulwechsel bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl.16 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.04.2023 lehnte der Beklagte den Antrag aufgrund betrieblicher Gründe ab. Die Tätigkeit eines Organisationsleiters lasse eine Reduzierung der Stunden nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl.17 der Akte) Bezug genommen. Mit Klage vom 13.04.2023 begehrt die Klägerin die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 11 Abs. 1 TVöD habe. Sie habe ein Kind, welches unter 18 Jahren alt ist und zu betreuen sei. Nach ihrer Meinung stünden dringende dienstliche oder betriebliche Belange diesem Begehren nicht entgegen. Sie behauptet, dass sie ihre Arbeit auch innerhalb von 30 Stunden erledigen könne. Nach ihrer Auffassung stünde die Gesamtbetriebsvereinbarung ihrem Begehren nach Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegen. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung würde sich ihre Arbeitszeit nur nach den dienstlichen Notwendigkeiten richten. Zudem behauptet sie, dass bei vielen Reservisten kein Betreuungsbedarf am Nachmittag bestehe. Viele der Reservisten seien bereits im Ruhestand oder nur passives Mitglied. Kontakt könne per Telefon oder per E-Mail gehalten werden. Soweit Veranstaltungen am Nachmittag oder am Wochenende stattfänden, könne sie eine Betreuung ihres Sohnes organisieren und stünde hierfür zur Verfügung. Solche Veranstaltungen fänden allenfalls zweimal pro Monat statt. Ursprünglich hat die Klägerin angekündigt, neben der Verringerung der Arbeitszeit auch eine Regelung zur zeitlichen Lage zu beantragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2023 hat sie diesen Antrag zurückgenommen. Die Klägerin beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 39 Stunden auf 30 Stunden ab dem 01.08.2023 zuzustimmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin keinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit habe. Die Gesamtbetriebsvereinbarung stehe dem Begehren entgegen. Nach § 3 Ziffer 3.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung sei es erforderlich, dass die Klägerin in Vollzeit arbeite. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Zuwendungsgeber, das Bundesministerium der Verteidigung, dem Beklagten für eine Vollzeitstelle Zuwendungen erteilt habe. Die Höhe der Zuwendung sei verhandelt worden. Entsprechend bestünde ein Bedarf im Umfang einer Vollzeitstelle. Anderenfalls stünde zu befürchten, dass die Zuwendungen verringert werden würden. Dies gelte dann für sämtliche Geschäftsstellen. Zudem sei zu bedenken, dass der weitere Stundenanteil von neun Stunden pro Woche nicht von einer anderen Arbeitnehmerin oder einem anderen Arbeitnehmer übernommen werden könne. Es gebe keine Person, die eine solche Stelle annehmen werde. Dies sei allgemein bekannt, weshalb auch keine Stellenausschreibung habe erfolgen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2023 (Bl.79 der Akte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 39 auf 30 Stunden gemäß § 11 Abs. 1 TVöD. 1. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 a) TVöD Teilzeitbeschäftigung soll mit Beschäftigten auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche dienstlichen Gründe gegen die Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses sprechen. Nur im Ausnahmefall kann der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitsnehmers nach § 11 Abs. 1 TVöD zurückweisen. Bei einer Klage muss der Arbeitgeber somit substantiiert darlegen, aufgrund welcher konkreter Tatsachen es nicht möglich sein sollte, ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Allein das Argument etwa, die Wahrnehmung einer Leitungsposition des Arbeitnehmers erfordere seine Vollzeitbeschäftigung, stellt keine hinreichende Begründung für die Ablehnung des Antrags des Arbeitsnehmers dar (Bredemeier/Neffke/Weizenegger, 6. Aufl. 2022, TVöD § 11 Rn.8). Belange ist ein anderes Wort für Interessen. Etwas ist „belangt“, wenn es „betroffen" ist. Das können Interessen jeglicher Art sein. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie „dienstlich/betrieblich" sind, sich also auf die Verhältnisse der Dienststelle/des Betriebs beziehen. Ein „betrieblicher Grund“ iSd. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG liegt nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dementsprechend prüft die Rechtsprechung zu § 8 TzBfG in einem 3 Stufen-Modell. Dieses Prüfschema gilt auch für den tariflichen Anspruch (BAG 16.10.2007 - 9 AZR 321/06 - ZTR 2008, 166). Danach ist zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung ein von ihm aufgestelltes und durchgeführtes Organisationskonzept zugrunde liegt, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht oder ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebes führen würde (BeckOK TVöD/Buschmann/Guth, 64. Ed. 1.9.2022, TVöD-AT § 11 Rn.26). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehen nach Auffassung der Kammer weder dringende dienstliche noch betriebliche Belange dem Verringerungsanspruch entgegen. a. Die positiven Anspruchsvoraussetzungen von § 11 Abs. 1 TVöD (Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren) liegen vor. Zudem hat die Klägerin behauptet, dass ihrem Teilzeitwunsch keine dringenden bzw. betrieblichen Belange entgegenstehen. Die Beklagte legte nicht substantiiert dar, welche konkreten Tatsachen der Arbeitszeitreduzierung ausnahmsweise entgegenstehen. b. Soweit der Beklagte meint, dass § 3 Ziffer 3.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung dem Antrag entgegenstehe, so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass die Organisationsleiter nicht an die für die Geschäftsstelle festgelegten Zeiten gebunden sind. Zum Umfang die Arbeitszeit enthält Ziffer 3.3 keine Regelung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten die Vertreter des Beklagten nicht darlegen, nach welchem Auslegungsgrundsätzen sich eine Regelung zum Umfang der Arbeitszeit aus § 3 Ziffer 3.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung ergeben soll. c. Soweit der Beklagte geltend machen will, dass nach einem Organisationskonzept nur eine Tätigkeit in Vollzeittätigkeit möglich sei, überzeugt dies die Kammer nicht. Der Position als Organisationsleiterin liegt es inne, Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass die Tätigkeit auch die Betreuung und Durchführung von Veranstaltungen der Reservisten an Nachmittagen oder am Wochenende beinhaltet. Allerdings kann diese Tätigkeit auch mit einer verringerten Arbeitszeit durchgeführt werden. Es kommt allenfalls zu einer Beeinträchtigung der Vorbereitungszeit. Diese könnte von anderen Mitarbeitenden der Geschäftsstelle aufgefangen werden. Zu dem Umfang der Tätigkeit und was gegen eine Verringerung im tatsächlichen entgegenstehen sollte, trug der Beklagte nicht vor. Soweit die Stelle auch eine Mittlerfunktion und damit Erreichbarkeit beinhaltet, ist diese auch bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche gegeben. Die Erreichbarkeit ändert sich nicht wesentlich. Eine ständige Erreichbarkeit wäre auch bei einer Vollzeitstelle nicht gegeben. Es besteht die Möglichkeit für Ansprechpartner im Umfang von 30 Stunden zur Verfügung zu stehen. Per Email kann jederzeit kommuniziert werden, per Telefon nach Absprache. Die Er- und Bearbeitung eines Haushaltsmittelvoranschlages ist weiterhin leistbar. d. Selbst wenn - wie von den Beklagten behauptet - die Tätigkeit nur mit 39 Stunden pro Woche ausgefüllt werden könnte, wäre es möglich, neun Stunden pro Woche mit einer anderen Arbeitskraft zu besetzen. Aufgrund welcher Situation dies nicht möglich sein sollte, legte der Beklagte nicht dar. Gerade der Umfang von neun Stunden mag es einer potentiellen Bewerberin oder einem potentiellen Bewerber ermöglichen, die Tätigkeit zusätzlich zu einem weiteren Arbeitsverhältnis auszuüben. Gerade bei Veranstaltungen am Nachmittag oder Wochenende dürfte dies mit einer anderweitigen Beschäftigung vereinbar sein. Insbesondere unter Berücksichtigung der Flexibilität, die sich aus § 3 Ziffer 3.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung ergibt, wäre es durchaus möglich, dass z.B. einer der Reservisten diese Aufgabe übernimmt. Inhaltlich könnten die Klägerin und die weitere Arbeitskraft die Organisation von Veranstaltungen aufteilen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass es nicht möglich ist, eine Stelle mit neun Stunden pro Woche zu besetzen, ist der Kammer nicht bekannt. Das sich niemand auf eine solche Stelle bewerben würde ist offen. Der Beklagte hat die Stelle nicht ausgeschrieben. e. Soweit der Beklagte befürchtet, dass das Bundesministerium der Verteidigung die Zuwendungen pro Geschäftsstelle kürzen würde, ist dies eine Mutmaßungen. Nach Auffassung der Kammer sind zum einen die jeweiligen Umstände der jeweiligen Geschäftsstelle vor Ort zu berücksichtigen. Zum anderen wäre es dem Beklagten durchausmöglich - wie aufgezeigt - die weitern neuen Stunden auszuschreiben und so die Stelle zu besetzen. Dann gäbe es keinen Grund für die Kürzung der Zuwendungsmittel. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte unterlag. Der Urteilsstreitwert wurde mit drei Bruttomonatsgehältern bemessen. Die Differenz zwischen der Vergütung von 39 Stunden und 30 Stunden für einen Zeitraum von 42 Monaten (ZPO) ist höher als die dreifache Bruttomonatsvergütung. Die Kammer orientiert sich am Streitwertkatalog. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. (*) Am 22.11.2024 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Das Urteil vom 24.07.2023 wird unter II. gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass unter II. nach dem Satz „Die Beklagte unterlag.“ es zusätzlich lauten muss: „Die Kosten der Klagerücknahme sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO von der Klägerin zu tragen. Entsprechend waren die Kosten bei der Rücknahme des angekündigten Hauptantrags zu teilen“