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Urteil

3 Ca 1121/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2023:1026.3CA1121.23.00
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Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 17.03.2023 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 aufrechterhalten.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Streitwert: 174.005,45 EUR.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 17.03.2023 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 aufrechterhalten. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Streitwert: 174.005,45 EUR. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Zuweisung eines anderen Verkaufsgebiets und aufgrund dessen um die Zahlung von Schadensersatz, die Erteilung eines Buchauszugs, die Entfernung einer Abmahnung und die Zahlung einer Entschädigung. Die Beklagte ist eine überregional tätige Immobiliengesellschaft verschiedener V und R Banken. Der Kläger ist seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter tätig. Seine Aufgaben entsprechen denen eines Immobilienmaklers. Seit dem 2023 bezieht der Kläger eine Altersrente. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf die Abschrift des Anstellungsvertrags nebst Anlagen (Bl.8 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger erhält ein Grundgehalt in Höhe von 1.000,00 EUR und einen Provisionsvorschuss in Höhe von 1.000,00 EUR. Im Jahr 2021 erhielt der Kläger ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 179.232,93 EUR, 13.000,00 EUR Festgehalt und 166.232,93 EUR Provisionen. Im Jahr 2022 erhielt der Kläger ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 184.677,59 EUR, 13.000,00 EUR Festgehalt und 171.677,59 EUR Provisionen. Unter Berücksichtigung der Mitgliedsbanken teilt die Beklagte das Gebiet räumlich auf und weist ihren beschäftigten Maklern jeweilige Verkaufsbereiche zu. Ob sich die Verkaufsgebietsaufteilung in Laufe des Arbeitsverhältnisses des Klägers änderte, steht zwischen den Parteien im Streit. Nach der von der Beklagten behaupteten Verkaufsgebietsaufteilung ab 01.10.2019 waren dem Kläger die Bereiche E, H, Ra und L zugewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht (Bl.105 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.01.2023 bestätigte der Kläger die Höhe seiner Provisionsforderungen bis 31.12.2022 gegenüber der Beklagten und, dass die Höhe mit seinen Unterlagen übereinstimmte. Wegen der Einzelheiten der Abstimmung der Provisionsverbindlichkeiten wird auf das Dokument (Bl.111 der Akte) Bezug genommen. Wegen der monatlichen Provisionslisten wird auf deren Abschriften (Bl.113 der Akte) Bezug genommen. Entsprechende Dokumente unterzeichnete der Kläger für die Jahre 2021 (Bl.199 der Akte) und 2022 (Bl.200 der Akte). Mit Email vom 22.02.2023 wies Herr G, der Vorstand der Beklagten, den Kläger an, ein Objekt an einen anderen Makler überzuleiten. Wegen der Einzelheiten der Email wird auf deren Abschrift (Bl.17 der Akte) verwiesen. Mit Email vom 03.03.2023 teilte Herr G dem Kläger mit, dass sein Bürositz ab sofort nach H verlegt werde und er für das die V M betreffende Geschäft in H und verantwortlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abschrift der Email (Bl.15 der Akte) verwiesen. Mit Email vom 09.03.2023 wies der Kläger darauf hin, dass er keine Email mit Datum 31.08.2022 bezüglich des Geschäftsgebiets der ehemaligen R erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Email wird auf deren Abschrift (Bl.104 der Akte) verwiesen. Mit Email vom 14.03.2023 wies Herr G darauf hin, dass der Kläger eine Abmahnung erhalten werde. Er habe das Objekt trotz Anweisung nicht übergeleitet. Wegen der Außenwirkung müsse der Kläger die Vermarktung weiter bearbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Email wird auf deren Abschrift (Bl.136 der Akte) verwiesen. Mit Schreiben vom 17.03.2023 mahnte die Beklagte den Kläger ab, da er ein Objekt nicht an einen anderen Makler übergeleitet habe. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf deren Abschrift (Bl.16 der Akte) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2023 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er seit fast 20 Jahren die Gebiete E / H und L, ausgenommen die Orte Sc und B betreut habe. Die Versetzung von E nach H sei Schikane. Er werde nicht hinnehmen, das Gebiet E nicht mehr betreuen zu dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens, insbesondere die Forderung eines Buchauszugs, wird auf dessen Abschrift (Bl.108 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger ist der Meinung, dass die Zuweisung eines geänderten Verkaufsgebiets unwirksam sei und die Beklagte deswegen Schadensersatz an ihn zahlen müsse. Der Kläger behauptet, dass es keine Aufteilung des Gebiets der Mitgliedbanken seit dem 01.01.2019 gegeben habe. Er habe seit 2003 das Gebiet E, H, Ra und L betreut. Sein Hauptgeschäft werde im Gebiet E generiert. Es habe keine neue Strukturierung gegeben, sondern es sei nur das Teilgebiet E einem neuen Mitarbeiter, T Sch, übertragen worden. Die Einschränkung verstoße gegen § 106 GewO. Die Tätigkeit im neuen Gebiet sei nicht gleichwertig. Durch die Änderung würden dem Kläger zweidrittel der erfolgsabhängigen Vergütung entzogen. Hintergrund der Änderung sei allein das Lebensalter des Klägers. Dies stelle eine Diskriminierung wegen Alters dar und verstoße gegen § 1 AGG. Es habe keine Veranlassung zu einer Neuaufteilung gegeben. Die Interessen des Klägers seien nicht berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 26.04.2023 (Bl.2 der Akte) und vom 21.08.2023 (Bl.149 der Akte) Bezug genommen. Nach seiner Meinung habe er einen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszugs. Dieser sei notwendig, um nachzuvollziehen, welche Provisionen entstanden sind. Er ist der Auffassung, dass die Abmahnung vom 17.03.2023 zu Unrecht erfolgt sei. Er habe von Herrn Ma die Information erhalten, dass er das Objekt weiter betreuen solle. Die Abmahnung verdeutliche, dass die Beklagte versuche, den Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 26.04.2023 (Bl.2 der Akte) und vom 21.08.2023 (Bl.149 der Akte) Bezug genommen. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu. Hierzu behauptet der Kläger, dass der Vorstand der Beklagten, Herr G, ihm gegenüber wörtlich erklärt habe: „Sie sind aus der Zeit gefallen. Sie sind ein Auslaufmodell. Sie sind nicht mehr in der Lage auf die Veränderungen am Markt zu reagieren. Sie sind den Anforderungen und dem Druck nicht mehr gewachsen." Dies stelle eine Diskriminierung wegen Alters dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 08.09.2023 (Bl.162 der Akte) Bezug genommen. Im Schriftsatz vom 12.10.2023 behauptet der Kläger, dass es wegen der Änderung seines Verkaufsgebiets zu Ausfällen in Höhe von 7.500,00 EUR monatlich komme. Wegen der Einstellung des Maklers T Sch hätten auch andere Beschäftigte Teile ihrer Verkaufsgebiete an T Sch abgeben müssen. Die Änderung des Verkaufsgebiets sei allein auf die finanzielle Versorgung von T Sch zurückzuführen. In dem Teilgebiet E habe der Kläger 57 % seiner Umsätze erzielt. Die von der Beklagten behaupteten Umstrukturierungen seien nicht erfolgt. Herr G habe dem Kläger erklärt, dass E in jedem Fall sein Gebiet bleiben werde. Von November 2022 bis Februar 2023 sei der Markt eingebrochen, der Kläger habe nicht seine Arbeit eingestellt. Ein Gespräch über eine Dreier-Lösung bzgl. des Verkaufsgebiets E habe es nicht gegeben. Im Kammertermin vom 14.09.2023 ist die Klägerseite nicht aufgetreten. Die Kammer hat am 14.09.2023 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Das Versäumnisurteil ist mit Rechtsbehelfsbelehrung nach dem vom Klägervertreter übersendeten Empfangsbekenntnis am 27.09.2023 zugegangen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsbehelfsbelehrung wird auf deren Abschrift (Bl.300 der Akte) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 hat der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und mit Schriftsatz vom 12.10.2023 weiter vorgetragen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.09.2023, Az. 3 Ca 1121/23 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden: 1. es wird festgestellt, dass die Dienstanweisung der Beklagten vom 03.03.2023 an den Kläger, das räumliche Verkaufsgebiet auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen die Orte Sc und B, fortan nicht mehr zu betreuen, vertragswidrig und somit unwirksam ist; 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Entzug des räumlichen Verkaufsgebietes auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen der Gebiete Sc und B, entsteht. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sie sollte jedoch einen monatlichen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro nicht unterschreiten; 3. dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, welche der Kläger in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum heutigen Datum für die Beklagte vermittelt hat, und welcher folgendes enthalten muss: - Name und Anschrift des Kunden - Adresse des vermittelten / vermieteten Objektes - Kundennummer - Datum der Auftragserteilung, Umfang des erteilten Auftrages - Datum und Nummer der Rechnung, beziehungsweise der Rechnung bei Teilerfüllung - Rechnungsbetrag, Datum der Zahlung, beziehungsweise der Einzelzahlung - Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge - Provisionssatz; 4. die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen; 5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 AGG, mindestens jedoch 15.389,80 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.09.2023 aufrecht zu erhalten und die Klage insgesamt – auch mit dem modifizierten Antrag gemäß Ziffer 2) aus dem Schriftsatz vom 27.09.2023 – abzuweisen. Sie ist der Auffassung das der Antrag zu 2. unzulässig sei. Der Kläger habe den Antrag nicht – wie erforderlich – beziffert. Die Beklagte ist der Meinung, dass das Lebensalter des Klägers keine Rolle spiele. Sie beschäftige ältere Arbeitnehmer. Es sei nicht beabsichtigt, den Kläger aus seinem Arbeitsverhältnis zu drängen. Zur Umstrukturierung der Verkaufsgebiete behauptet die Beklagte, dass sich wegen der Änderung des Bestands der Mitgliedsbanken regelmäßig das Gebiet verändere. Im Jahr 2018 habe die V M die V E übernommen. Dies habe zu einer Verkaufsgebietserweiterung geführt, es seien zwei neue Makler eingestellt worden. Zum 30.06.2016 sei die V N ausgeschieden, demzufolge seien zwei Mitarbeiter aus dem Verbund ausgeschieden. Im Oktober 2020 seien die V M und die V Me verschmolzen, wonach wieder eine Gebietserweiterung stattgefunden habe. Zum 01.08.2021 sei der Makler Ho eingestellt worden. Er sei am 31.01.2023 ausgeschieden. Der Makler O (Marktbereich Wi) habe sodann das Gebiet Me übernommen und Teile des Verkaufsbereich M abgegeben. Die Teile des Verkaufsbereich M (Postleitzahlen ) habe der Makler T Sch vom Makler O übernommen. Der Makler Sch habe den Verkaufsbereich E (PLZ) im Rahmen dieser Neustrukturierung übernommen. Der Bürositz des Klägers sei deshalb seit dem 06.03.2023 durch den Kollegen Sch übernommen, der Bürositz des Klägers sei nach H verlegt worden, wonach der Kläger den Marktbereich H (PLZ) und L (PLZ) betreue. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 12.07.2023 (Bl.85 der Akte) und vom 11.09.2023 (Bl.189 der Akte) Bezug genommen. Die Neustrukturierung der Gebiete sei das Ergebnis nach vielen Gesprächen mit den beteiligten Personen gewesen. Insbesondere sei dem Kläger im Oktober/November 2022 eine „Dreier-Teamlösung“ zusammen mit den Kollegen Mü und Sch angeboten worden, die dieser am 16.12.2022 abgelehnt habe. Der Kläger habe seine Tätigkeit im Zeitraum November 2022 bis Februar 2023 komplett eingestellt. Daher sei die Vergütung des Klägers gesunken. Zudem sei der Markt eingebrochen. Die Beklagte sondiere die Umsatzpotentiale der unterschiedlichen Gebiete, um diese Potentiale gerecht zu verteilen. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger 68 % seines Umsatzes nicht in E erzielt habe. Der Umsatz des Klägers sei entgegen seiner Behauptung aus verschiedenen Tippgeberbanken generiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf den Schriftsatz vom 11.09.2023 (Bl.189 der Akte) Bezug genommen. Zum Buchauszug behauptet die Beklagte, dass der Kläger alle notwenigen Informationen habe. Zudem ist sie der Meinung, dass im Hinblick auf die Bestätigung alle Ansprüche bis 31.12.2022 erledigt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 11.09.2023 (Bl.189 der Akte) Bezug genommen. Die Abmahnung ist nach Auffassung der Beklagten gerechtfertigt. Weisungsbefugt gegenüber dem Kläger sei der Vorstand der Beklagten. Dessen Weisungen habe der Kläger zu befolgen und nicht die eines Bankberaters. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 12.07.2023 (Bl.85 der Akte) und vom 11.09.2023 (Bl.189 der Akte) Bezug genommen. Zum Entschädigungsanspruch behauptet die Beklagte, dass die Äußerung von Herrn G nicht getätigt worden sei. Die Beklagte beschäftige insbesondere ältere Personen, um eine persönliche Bindung zu den Kunden aufzubauen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.09.2023 (Bl.296 der Akte) und vom 26.10.2023 (Bl.382 der Akte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist überwiegend unbegründet. I. Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 ist der Prozess nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht iSd. § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. Die Begründung mit Schriftsatz vom 12.10.2023 ist nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgt. II. Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Entfernung der Abmahnung vom 17.03.2023, er hat keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Dienstanweisung vom 03.03.2023, Schadensersatz, die Erteilung eines Buchauszugs und die Zahlung einer Entschädigung. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 17.03.2023. In entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB iVm. § 611 BGB kann der Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Begründet ist der Entfernungsanspruch, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (LAG Hamburg, Urteil vom 24. August 2023 – 1 Sa 8/23 – Rn.99, juris). Nach Auffassung der Kammer verletzt die Abmahnung vom 17.03.2023 im vorliegenden Fall ausnahmeweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger erhielt am 22.02.2023 per Email von Herrn G eine Anweisung zur Überleitung des Objekts. Mit Email vom 09.03.2023 fragte der Kläger Herrn G nach weiteren Anweisungen zum Objekt – dem Baugrundstück in Mün. Herr Bö habe ihm mitgeteilt, dass er warten solle, bis er weitere Anweisungen bekomme. Mit Email vom 14.03.2023 wies Herr G darauf hin, dass am 24.02.2023 eine Auftragsbestätigung mit einem fertiggestellten Exposé und dem Hinweis auf den Kläger als Ansprechpartner an den Eigentümer versendet worden sei. Grundsätzlich hat der Kläger die Anweisungen seines Vorgesetzten zu befolgen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Wie die Email vom 09.03.2023 zeigt, bestand für den Kläger eine Unklarheit bezüglich des Umgangs mit dem Objekt. Diese Unklarheit hätte der Kläger möglicherweise vor dem 09.03.2023 verdeutlichen können. Zum Zeitpunkt der Anweisung durch Herrn G, war die Email vom 03.03.2023 zum räumlichen Zuschnitt des Verkaufsgebiets noch nicht bekannt. Eine Email vom 31.08.2022 hat der Kläger nach seinem Vortrag nicht erhalten. In dieser Phase, nach der von der Beklagten vorgetragenen Neustrukturierung des Verkaufsgebiets und der möglichen Unklarheit für den Kläger, ist die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers mit einem beanstandungsfreien Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Bezüglich der Umstrukturierung gab es vom Kläger und der Beklagten unterschiedliche Auffassungen. In dieser Situation wäre es aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten ausreichend gewesen, eine Ermahnung auszusprechen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Dienstanweisung der Beklagten vom 03.03.2023 an ihn, das räumliche Verkaufsgebiet auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen die Orte Sc und B, fortan nicht mehr zu betreuen, vertragswidrig und somit unwirksam ist. a. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält in § 1 Aufgabengebiet eine Auflistung seiner Tätigkeiten. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zum Verkaufsgebiet. Dem Kläger ist kein Verkaufsgebiet gemäß § 87 Abs. 2 HGB zugewiesen worden. Dem Vertrag lässt sich kein geographisch abgegrenzter Bezirk entnehmen. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des Klägers ändert sich durch die Zuweisung per Email vom 03.03.2023 nicht, nur das Verkaufsgebiet. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12.10.2023 behauptet, dass ihm mit Beginn seines Arbeitsverhältnisses das Teilgebiet E zugesagt worden sei, fehlt es substantiiertem Vortrag. Es fehlen Angaben, wer dies wann zugesagt haben soll. Darüber hinaus wäre der Kläger mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Versäumnisurteils vom 14.09.2023 sind in der Einspruchsschrift weitere Angriffs- und Verteilungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Auf Antrag kann die Frist für die Begründung verlängert werden. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die später vorgebracht werden, sind vom Gericht nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Die Frist lief spätestens am 04.10.2023 ab. Einen Verlängerungsantrag stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht. Soweit es eine Regelung zum Verkaufsgebiet geben sollte, hätte dies Auswirkungen auf die Rechtslage. Es ist ein rechtlich erheblicher Unterschied, ob die Dienstanweisung nach einer vertraglichen Regelung zum Verkaufsgebiet oder nach billigem Ermessen beurteilt werden muss. Dieser Aspekt hätte bei Klageerhebung, spätestens nach dem Gütetermin, in dem die Regelungen des Arbeitsvertrags und die Konkretisierung durch Zeitablauf besprochen wurden, klar sein müssen. Soweit dieser Aspekt hätte aufgeklärt werden müssen, wäre ein weiterer Kammertermin erforderlich gewesen. Der Vortrag wäre auszuschließen. b. Aus anderen Umständen ergibt sich keine Konkretisierung, dass der Kläger für ein bestimmtes Verkaufsgebiet zuständig ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft allerdings regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von seinem Recht in Zukunft keinen Gebrauch machen will. Für eine solche Beschränkung des Weisungsrechts bedarf es besonderer, über die bloße Nichtausübung hinausgehender Anhaltspunkte. Zu der langjährigen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit (hier an einem bestimmten Ort) müssen also noch andere Umstände hinzutreten, weil die Einschränkung des Direktionsrechts eine Vertragsänderung darstellt und deshalb auch entsprechende rechtsgeschäftliche Willenselemente, die auf eben diese Änderung gerichtet sein sollen, erkennbar sein müssen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem übereinstimmenden Parteiwillen künftig nur noch eine ganz bestimmte Tätigkeit (hier an einem bestimmten Ort) schulden soll. Es muss sich um Umstände handeln, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll bzw. nicht an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden soll. Nur durch ein solches konkludentes Verhalten kann es zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen. Daher ist es nur eine Folge der langjährigen Tätigkeit und begründet – allein – keine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsort, dass ein Arbeitnehmer sich im Laufe der Zeit bezüglich der Gestaltung seines persönlichen Umfeldes an der ausgeübten Tätigkeit und insbesondere am Ort seiner Arbeitsleistung ausrichtet (LAG Köln, Urteil vom 28. Februar 2020 – 4 Sa 326/19 – Rn.89, juris). Weitere Umstände – neben den unter 1 a. angeführten – legte der Kläger nicht dar. c. Die Dienstanweisung vom 03.03.2023 entspricht billigem Ermessen gemäß § 106 GewO. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (§ 106 S. 1 GewO). § 106 Satz 1 GewO fordert lediglich, dass die Maßnahme des Arbeitgebers noch billigem Ermessen entspricht. Sie verlangt damit nicht, stets den optimalen Ausgleich zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen. Erst dann, wenn sich einem objektiven Beobachter aufdrängen muss, dass der Arbeitgeber zu einer Maßnahme gegriffen hat, die deutlich über das Ziel, welches er mit ihr verfolgt, hinausschießt, und die Maßnahme den Arbeitnehmer damit sozusagen unnötig belastet, kann sie gegen billiges Ermessen verstoßen (LAG, Urteil vom 28. Februar 2020 – 4 Sa 326/19 – Rn.97, juris). Im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens ist zu bedenken, dass sich die Tätigkeit des Klägers nicht änderte. Nur das Verkaufsgebiet wurde anderweitig zugewiesen. Im August 2022 ist es nach Vortrag von beiden Parteien zumindest zu einer Umstrukturierung des Verkaufsgebiets des Klägers gekommen. Nach Vortrag des Klägers habe es eine Email an die Kollegen der R mit dem Text „Herr Ba ist nicht mehr für Sie zuständig“ gegeben. Nach Behauptung der Beklagten verschmolzen die V M und die V Me im Oktober 2020. Herr Ho sei zum 01.08.2021 eingestellt worden und habe die Beklagte zum 31.01.2023 verlassen. Herr O habe das Gebiet Me übernommen und Teile des Marktbereichs M abgegeben. Die Teile des Marktbereichs M habe Herr T Sch von Herrn O übernommen. Herr Sch habe den Marktbereich E im Rahmen dieser Neustrukturierung übernommen. Hierzu behauptet der Kläger im Schriftsatz vom 12.10.2023, dass die Beklagte Herrn Sch eingestellt und sich bei den Provisionsmöglichkeiten für diesen verkalkuliert habe. Herr Sch habe „durch die Übertragung von Teilgebieten und Umsatzanteilen versorgt werden müssen“. Auch Herr O habe Teilgebiete an Herrn Sch übertragen müssen. Durch diesen Vortrag verdeutlicht der Kläger, dass nicht nur ihm ein Teil seines Verkaufsgebiets entzogen worden ist. Die Bedingungen im Immobilienmarkt haben sich spätestens seit Ende 2002 geändert. Auch der Kläger trägt vor, dass der Markt von November 2022 bis Februar 2023 eingebrochen sei. Den weiteren Vortrag des Klägers unterstellt, mussten zum Ausgleich der Möglichkeit von Geschäftsabwicklungen und der Erwirtschaftung von Provisionen die Zuschnitte der Verkaufsgebiete geändert werden. Die Beklagte hat in Bezug auf alle Beschäftigten und nicht nur den Kläger zu bedenken, welche finanziellen Auswirkung der jeweilige Zuschnitt von Verkaufsgebieten hat. Gerade nach der geänderten Lage auf dem Immobilienmarkt schien dies geboten. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Dienstanweisung am 03.03.2023 war es nach Auffassung der Kammer offen, welche Verdienstmöglichkeiten in welchen Verkaufsgebiet weiterhin bestehen. Welche Provisionen im Jahr 2023 erwirtschaftet werden, ist offen. Es erscheint nicht willkürlich, den Zuschnitt des Verkaufsgebiets zu ändern. Es drängt sich einem objektiven Beobachter nicht auf, dass die Beklagte eine Maßnahme ergriffen hat, die deutlich über das Ziel, welches er mit ihr verfolgt, hinausschießt. Die Beklagte will allen Beschäftigten Verkaufsgebiete zuteilen, die ein gleiches Umsatzpotential beinhalten. Welche Auswirkungen die Änderungen der Verkaufsgebiete zum 04.03.2023 haben, ist offen und benachteiligt den Kläger (noch) nicht. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, dass die Beklagte den Schaden ersetzt, der ihm durch den Entzug des räumlichen Verkaufsgebietes auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen der Gebiete Sc und B, entsteht. Es besteht kein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB. a. Eine Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Auf die Ausführungen unter 2. c. wird verwiesen. b. Selbst wenn die Beklagte eine Pflicht verletzt haben sollte, fehlt es an einem vom Kläger darzulegenden kausalen Schaden. Der Gläubiger muss die Kausalität der Pflichtverletzung für den beim Gläubiger eingetretenen Schaden beweisen (Ulber in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 280 BGB, Rn.128). Erforderlich ist ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 280 Rn.36). Für einen kausalen Schaden hätte der Kläger darlegen müssen, welche Provisionen er ab dem 04.03.2023 nicht mehr erwirtschaftet hat. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Soweit der Kläger eine Entschädigung von mindestens 7.500,00 EUR pro Monat entsprechend dem Schriftsatz vom 12.10.2023 verlangt, berücksichtigt er nicht, dass auch nach seinem eigenen Vortrag in den vergangenen Jahren die Höhe der Provisionen schwankte. Zudem berücksichtigt er nicht die geänderte Lage des Immobilienmarkts. Der Markt ist nach Vortrag des Klägers eingebrochen. Der Kläger wäre so zu stellen, als ob es die Dienstanweisung nicht gegeben hätte, also sich das Verkaufsgebiet nicht geändert hätte. Dafür wäre ein Vortrag zu den Objektverkäufen erforderlich. Der Kläger kann nicht im Rahmen seines Schadensersatzes die Vergangenheit mit einer günstigen Lage für die Erwirtschaftung von Provisionen heranziehen. Er müsste zumindest darlegen, welche Erwartung im Jahr 2023 bestehen. Gerade die auf die Entwicklung des Immobilienmarktes einflussnehmenden Faktoren wie Leitzinsen, Materialkosten und die wirtschaftliche Situation im Verkaufsgebiet lässt der Kläger außer Betracht. Es fehlt eine konkrete Darlegung, was ab dem 04.03.2023 unter den dann geltenden Rahmenbedingungen an Provisionen hätte erzielt werden können. c. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch legte der Kläger nicht durch Tatsachenvortrag dar. 4. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs über sämtliche Geschäfte, welche er in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum heutigen Datum (27.09.2023) vermittelt hat. a. Für den Zeitraum 2020, 2021 und 2022 erklärte der Kläger, dass er die Provisionslisten sowie die Listen über bereits an Sie ausgezahlte Provisionsbeträge überprüft hat und bestätigte die Richtigkeit der Salden. Dies ergibt sich aus den „Abstimmungen der Provisionsverbindlichkeiten“. Ein Saldoanerkenntnis des Handelsvertreters schließt den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus (ErfK/Oetker, 23. Aufl. 2023, HGB § 87c Rn.4). Zudem erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger, dem alle Informationen zur Verfügung standen und die er geprüft hat, nunmehr einen Buchauszug begehrt. Das Verlangen kann missbräuchlich sein, wenn der Provisionspflichtige zuverlässig zB. durch vollständige Übersendung der Korrespondenz oder Rechnungskopien informiert ist (BeckOK ArbR/Hagen, 69. Ed. 1.9.2023, HGB § 87c Rn.10). b. Für das Jahr 2023 erklärte der Kläger, dass ihm sämtliche Informationen zugänglich sind. Der Kläger erklärte, dass er Zugriff auf das IT-System der Beklagten habe. In dem System sei erkennbar, welche Verkaufsprojekte aktuell liefen. Bei den Provisionen bekomme er eine Gesamtsumme ausgezahlt. Im System könne er nicht erkennen, wann ein Kunde gezahlt hat. Er wisse nicht, welche Provisionszahlungen von welchem Kunden herrühre. Er bekomme nur mit, wenn ein Kunde nicht bezahle. Er werde in den Mahnungsprozess eingebunden. Dem Kläger ist deutlich, welche Verkäufe getätigt wurden. Er erhält eine Information, welche Kunden nicht zahlen. Entsprechend ist anhand der ihm zur Verfügung Unterlagen im Umkehrschluss abzugleichen, welche Zahlungen erfolgt sind und welche Provisionen die Beklagte an ihn gezahlt hat. Der Anspruch ist erfüllt, wenn aufgrund von selbst erstellten Kassenjournalen chronologisch geordnet für jedes provisionspflichtige Geschäft alle Angaben von Bedeutung bereits vorhanden sind (BeckOK ArbR/Hagen, 69. Ed. 1.9.2023, HGB § 87c Rn.9). 5. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Der Kläger bewies keine Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 15 Abs. 1 S. 1 AGG). Die Benachteiligten haben die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität, insbesondere, dass die Benachteiligung „wegen“ eines Merkmals nach § 1 erfolgt ist (ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, AGG § 15 Rn.4). Der Kläger behauptete, dass Herr G als Mitglied des Vorstandes der Beklagten ihm wörtlich mitteilte: „Sie sind aus der Zeit gefallen. Sie sind ein Auslaufmodel. Sie sind nicht mehr in der Lage, auf die Veränderungen am Markt zu reagieren. Sie sind den Anforderungen und dem Druck nicht mehr gewachsen. " Hierzu erklärte Herr G, dass er dies nicht gesagt habe. Es sei auch nicht sein Denken. Aus seiner Sicht sei der Kläger ein guter Mitarbeiter. Bei ihm gebe es nur gut oder schlecht und der Kläger sei ein guter Mitarbeiter, der im Moment nur nicht wolle. Es habe nichts mit dem Alter zu tun. Im Gegenteil, er brauche Arbeitnehmer, die bei den Verkäufern ankämen, beim Einkauf. Er habe drei oder vier Rentner. Er brauche keinen Jungen von der Kö, sondern einen, der anständig und mit den potenziellen Kunden auf einem Level sei. Der Kläger blieb beweisfällig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbG iVm §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344 ZPO. Dem Kläger waren die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, da er nur mit dem Antrag zu 4. obsiegte und diese Kosten im Verhältnis zu den gesamten Kosten und den Kosten der Säumnis verhältnismäßig geringfügig waren. Für den Urteilsstreitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG hat die Kammer für den Antrag zu 1. einen Betrag in Höhe von 30.723,13 EUR (1/12 des Jahresbruttogehaltes), für den Antrag zu 2. einen Betrag in Höhe von 92.169,39 EUR, für den Antrag zu 3. einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR, für den Antrag zu 4. einen Betrag in Höhe von 30.723,13 EUR und für den Antrag zu 5. einen Betrag in Höhe von 15.389,80 EUR festgesetzt. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG gesondert zuzulassen.