Urteil
8 Ca 3212/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAC:2024:0402.8CA3212.23.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie und deren Berechnung in der aktiven Phase der Altersteilzeit.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von EUR 620,00 in das Wertguthaben des Klägers (§ 7b SGB IV) einzustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt EUR 620,00.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie und deren Berechnung in der aktiven Phase der Altersteilzeit. 1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von EUR 620,00 in das Wertguthaben des Klägers (§ 7b SGB IV) einzustellen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt EUR 620,00. 4. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger steht seit dem 1. Oktober 1982 auf Basis des Arbeitsvertrags vom 30. September 1982 mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Zuletzt wurde er als Gärtner beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände anwendbar. Neben dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) finden insbesondere der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FIexAZ) vom 27. Februar 2010 sowie der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22. April 2023 Anwendung. Der TV FlexAZ regelt unter anderem: „[…]. § 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen […] (2) Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe. […]“. Der TV Inflationsausgleich regelt unter anderem: „ § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen: a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), […]. § 2 Inflationsausgleich 2023 (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro. […]. § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. […]. § 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3 […]. (3) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. […]. Niederschriftserklärungen […]. Zu § 2 Absatz 2 Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 haben, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 620 Euro. […].“ § 24 Abs. 2 TVöD lautet wie folgt: „Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.“ Seit dem 1. Juli 2022 wird das Arbeitsverhältnis auf Grundlage der Altersteilzeitvereinbarung vom 31. März 2020 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgeführt, zunächst in der Arbeitsphase. Gemäß § 2 der Altersteilzeitvereinbarung beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 19,5 Stunden, mithin 50% seiner Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit. Die Arbeitsphase endete am 30. Juni 2023. Die Freistellungsphase begann am 1. Juli 2023 und endet mit Ablauf des 30. Juni 2024. Die Beklagte zahlte dem Kläger den hälftigen „Inflationsausgleich 2023“ in Höhe von EUR 620,-. Sie stellte keine weitere Hälfte in Höhe von EUR 620,- in sein Wertguthaben ein. Die Einstellung in sein Wertguthaben ließ der Kläger durch gewerkschaftliches Schreiben vom 6. Oktober 2023 geltend machen. Mit seiner Klage vom 10. November 2024, der Beklagten am 14. November 2024 zugestellt, begehrt der Kläger die Einstellung des restlichen Inflationsausgleichs in sein Wertguthaben. Der Kläger ist der Auffassung, es bestehe ein entsprechender Anspruch, da der Inflationsausgleich wie sonstige Entgeltbestandteile zu behandeln sei, die in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erworben und je zur Hälfte ausgezahlt bzw. in das Wertguthaben eingestellt würden. Hierfür spreche insbesondere die Vorschrift des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung (unter anderem Urteil vom 29. März 2023 – 9 AZR 217/22 –) stünden dem Anspruch nicht entgegen. Diese befassten sich mit der Entstehung des Anspruchs auf die Corona-Sonderzahlung während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit. Der in § 2 TV Inflationsausgleich enthaltene Verweis auf § 24 Abs. 2 TVöD führe ebenfalls nicht zu einer Halbierung des Anspruchs auf den Inflationsausgleich, wenn sich der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit befinde. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ sei gegenüber § 2 TV Inflationsausgleich die für Altersteilzeitarbeitnehmer speziellere Regelung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von EUR 620,00 in sein Wertguthaben (§ 7b SGB IV) einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Inflationsausgleich sei nicht ein Bestandteil des Arbeitsentgelts. Aus diesem Grund sei die Hälfte des Inflationsausgleich nicht in das Wertguthaben einzustellen. Das entspreche den Durchführungshinweisen des Kommunalen Arbeitgeberverbands NRW (KAV NW) zum TV Inflationsausgleich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ noch einen Anspruch auf Einstellung von EUR 620,00 in sein Wertguthaben (§ 7b SGB IV). 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) sowie die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dazu zählen der TV FlexAZ und der TV Inflationsausgleich. 2. a) Der Kläger fällt in den Anwendungsbereich des TV Inflationsausgleich, siehe § 1 Buchstabe a) TV Inflationsausgleich. b) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für den grundsätzlichen Erhalt des Inflationsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich. Der Kläger stand am 1. Mai 2023 im Arbeitsverhältnis zur Beklagten und hatte an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt. c) Der Kläger hat Anspruch auf den Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt EUR 1.240,- (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich). Von diesem Betrag waren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ die eine Hälfte an den Kläger auszuzahlen und die andere Hälfte in sein Wertguthaben (§ 7b SGB IV) einzustellen. aa) Dieses Ergebnis folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ. Danach erhalten Beschäftigte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Dies bedingt vorliegend, dass der Kläger, der vor Eintritt in die Altersteilzeit in Vollzeit gearbeitet hatte, die Hälfte des vollen Inflationsausgleichs in Höhe von EUR 620,00 ausgezahlt erhält und die andere Hälfte in sein Wertguthaben fließt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der tarifliche Inflationsausgleich Entgeltbestandteil im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ. Arbeitsentgelt im arbeitsrechtlichen Sinn sind sowohl Entgelte, die im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur vereinbarten Arbeitsleistung stehen – Entgelt im engeren Sinn – als auch solche, die dem Arbeitnehmer auf Grund sonstiger Regelungen zustehen – Entgelt im weiteren Sinn – (BAG, Urteil vom 7. September 2004 – 9 AZR 631/03 –, juris, Rn. 38). Für Entgelt im weiteren Sinne kommt es danach darauf an, ob es einem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht. Dies ist bei dem Inflationsausgleich nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich der Fall. Voraussetzung für dessen Zahlung ist unter anderem das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag (1. Mai 2023). Auch die Tarifvertragsparteien gehen offensichtlich davon aus, dass der Inflationsausgleich Entgeltbestandteil ist. In § 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleich ist geregelt, dass der Inflationsausgleich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Inflationsausgleich im Übrigen Entgelt ist. bb) Dem Anspruch steht nicht § 24 Abs. 2 TVöD entgegen, auf den § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich verweist. In § 24 Abs. 2 TVöD heißt es, Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. In § 7 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Nach dieser tarifvertraglichen Regelung erhält ein Arbeitnehmer während der Arbeitsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das er jeweils erhalten würde, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätte, und die andere Hälfte wird in das Wertguthaben eingestellt. cc) Die Beklagte kann sich nicht auf die Durchführungshinweise des KAV NW zum TV Inflationsausgleich berufen. Diese sind für die Frage, ob dem Kläger der begehrte Anspruch zusteht, nicht maßgeblich. Bei den von der Beklagten vorgelegten Durchführungshinweisen handelt es sich um die Auffassung eines Mitglieds einer der Tarifvertragsparteien. Die Auslegung von Tarifverträgen vollzieht sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 104/20 –, Rn. 24, juris). Nach diesen Grundsätzen ist die einseitige Interpretation eines Tarifvertrags durch eine der beteiligten Tarifvertragsparteien oder eines ihrer Mitglieder, jedenfalls bei wir hier zweifelsfrei möglicher Auslegung der Tarifregelung, nicht zu berücksichtigen. Es sei darauf hingewiesen, dass die am TV Inflationsausgleich beteiligte Gewerkschaft ver.di genau die gegenteilige Auffassung des KAV NW vertritt. dd) Dem Anspruch stehen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu den tariflichen Corona-Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst der kommunalen Arbeitgeber (unter anderem Urteil vom 29.03.2023 – 9 AZR 217/22 –) nicht entgegen. Diese Entscheidungen betreffen die Frage, ob ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit im Blockmodell einen Anspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) haben kann. Um einen solchen Anspruch in der Arbeitsphase der Altersteilzeit ging es nicht. Sie betrafen mithin einen anderen Sachverhalt als vorliegend. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit könne eine gemessen an seiner vertraglichen Arbeitszeit anteilige Corona-Sonderzahlung beanspruchen, weil diese nicht die Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung voraussetze (vgl. BAG, Urteil vom 28. März 2023 – 9 AZR 132/22 –, Rn. 16, juris), bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass vorliegend dem Kläger entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ nur ein anteiliger Inflationsausgleich zuzusprechen wäre. Aus demselben Grund spricht gegen das hier gefundene Ergebnis auch die im TV Inflationsausgleich enthaltene Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags nicht. Gemäß dieser Niederschriftserklärung stimmen die Tarifvertragsparteien überein, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 haben, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 620 Euro. Diese Niederschriftserklärung betrifft – vergleichbar mit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Corona-Sonderzahlung – einen anderen Sachverhalt als hier, nämlich die Frage, ob ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit einen Anspruch auf einen Inflationsausgleich hat. Sie lässt keine Rückschlüsse auf einen solchen Anspruch in der Arbeitsphase der Altersteilzeit zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten fallen der Beklagten zur Last, da sie unterlag. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Rechtsmittelstreitwert hat die Kammer auf EUR 620,00 festgesetzt. Dies entspricht dem Wert der begehrten Erhöhung des Wertguthabens. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG zuzulassen. Streitgegenständlich war die Auslegung von Tarifverträgen, deren Geltungsbereiche sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Aachen hinaus erstrecken.