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Urteil

2 Ca 1476/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2024:0419.2CA1476.23.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zum Schadensbegriff des Art. 81 Abs. 1 DSGVO und zum Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 06.02.2024 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Die Berufung wird – soweit sie nicht kraft Gesetztes ohnehin statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.

4. Der Streitwert beträgt 13.648,33 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Schadensbegriff des Art. 81 Abs. 1 DSGVO und zum Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO 1. Das Versäumnisurteil vom 06.02.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Die Berufung wird – soweit sie nicht kraft Gesetztes ohnehin statthaft ist – nicht gesondert zugelassen. 4. Der Streitwert beträgt 13.648,33 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 26.02.2018 bis zum 11.02.2022 in Vollzeit als LKW-Fahrer beschäftigt. Seit dem 01.08.2021 bezieht der Kläger die Regelaltersrente. Ungeachtet dessen arbeitet der Kläger über den 01.08.2021 hinaus in unverändertem Umfang bei der Beklagten. Beginnend mit dem 11.10.2021 war der Kläger sodann durchgängig bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses erkrankt. Ab dem 22.11.2021 wollte der Kläger von seiner Krankenkasse Krankengeld beziehen. Der Kläger erhielt kein Krankengeld von seiner Krankenkasse. Im Rahmen seines Antrages auf Krankengeld ist dem Kläger aufgefallen, dass die Beklagte einen ermäßigten Beitragssatz in der Krankenversicherung angemeldet und abgeführt hatte, mit der Folge, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen die Krankenkasse hatte. Der Kläger hätte für den Zeitraum vom 22.11.2021 bis 11.02.2022 je Tag Krankengeld in Höhe von 33,37 € netto pro Tag erhalten, ausgehend von seinem vorherigen Bruttolohn bei der Beklagten, wenn die Beklagte den vollen Beitragssatz abgeführt hätte. Der Kläger begehrt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt13.648,33 € netto für diesen Zeitraum. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht den ermäßigten Beitragssatz hätte anmelden und abführen dürfen. Hierüber hatte es mit dem Kläger – was unstreitig ist – keine Rücksprache gegeben. Nachdem der Kläger im Kammertermin vom 06.02.2024 säumig blieb ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil (Bl. 137 f. d.A.) gegen den Kläger ergangen. Das Versäumnisurteil wurde dem Klägervertreter gegen Empfangsbekenntnis am 08.02.2024 zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.02.2024 gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 06.02.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 13.648,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zustehe, da dieser eine Vollrente wegen Alters erhalten hat. Es sei daher korrekt gewesen, dass der Kläger mit nur dem ermäßigten Beitragssatz in der Krankenversicherung angemeldet und dementsprechend Beiträge abgeführt wurden. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums habe der Kläger daher zurecht kein Krankengeld beziehen können. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Einspruch der Beklagten ist statthaft (§ 46 II 2 ArbGG i.V.m. § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, d.h. in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 ZPO i.V.m. § 59 ArbGG) eingelegt. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein; diese Entscheidung ist deshalb aufrechtzuerhalten, §§ 342, 343 ZPO. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis (§§ 280 I, 611 a, ggfs. in Verbindung mit § 241 II BGB) ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zurecht ab dem 06.08.2021, mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger eine Vollrente wegen Alters bezogen hat, den ermäßigten Beitragssatz gem. § 243 SGB V in Verbindung mit § 50 I S. 1 Nr. 1 SGB V an die Krankenkasse abgeführt. Nach § 50 I S. 1 Nr. 1 SGB V haben Bezieher einer Vollrente wegen Alters keinen Anspruch auf Krankengeld. Hieraus folgt der ermäßigte Beitragssatz. Eine Ausnahme oder ein Wahlrecht, wie von dem Kläger behauptet, ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen eine etwaige Aufklärungspflicht des Arbeitgebers führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch in eingeklagter Höhe. Zwar können sich aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben. Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen (BAG v. 12.12.2002 – 8 AZR 497/01, NJOZ 2003, 1601, 1603). Der Arbeitgeber muss über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Beschäftigung über den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze und dem Bezug einer Vollrente wegen Alters nicht aufklären. Die sozialversicherungsrechtliche Folge, dass kein Krankengeld in diesem Fall bezogen werden kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und musste dem Arbeitnehmer bekannt sein. Auch etwa aus § 823 BGB ergibt sich kein Schadensersatzanspruch. Eine Verletzungshandlung der Beklagten ist – wie zuvor erörtert – nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 II S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 I ZPO. Bei dem gem. § 61 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer gem. § 3 ZPO den Nennwert des Zahlungsantrags berücksichtigt. Ein Grund, weshalb die Berufung über § 64 III ArbGG hinaus hätte zugelassen werden müssen, ist nicht ersichtlich.