Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000.00 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännische Angestellte weiterzubeschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen. 6. Der Streitwert beträgt 23.776,24 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Zahlung eines Inflationsgelds. Die Beklagte produziert, veredelt und vertreibt an ihrem Standort in D. an drei Papiermaschinen (PM 1, PM 4 und PM 5) Papiererzeugnisse. Im November 2023 beschäftigte die Beklagte gut 60 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist gebildet. Die am .1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 25.07.1994 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Klägerin arbeitete zuletzt als Leiterin des Vertriebsinnendiensts. Auf das Arbeitsverhältnis findet u.a. der Tarifvertrag zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für Arbeitnehmer in der Papier- und Zellstoffindustrie vom 18.11.2022 (im Folgenden: TV IAP) Anwendung, in dem es u.a. heißt: „§ 2 Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen 1. Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die Laufzeit des Tarifvertrags Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen. Es handelt sich um Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11 c Einkommenssteuergesetz (EStG). Die Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt als Zuschuss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt. Diese tariflichen Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen sind steuer- und sozialversicherungsabgabefreie Zuschüsse im Sinne des§ 3Nr. 11 c EStG. 2. Arbeitnehmer erhalten hierbei drei Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen. Die Zahlungen sind mit den nachfolgend genannten Beträgen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu leisten (Fälligkeit): (…) 1.000,00 Euro zwischen dem 1. Oktober 2023 und spätestens zum 31. März 2024. (…) 6. Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen setzt voraus, dass Arbeitnehmer (…) im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt (…) oder Entgelt(…)fortzahlung aus einem ungekündigten Arbeits(…)verhältnis haben.“ Mit Datum vom 22.11.2023 leitete die Beklagte dem Betriebsrat ein mit „Unterrichtung über geplante anzeigepflichtige Entlassungen gemäß § 17 Abs. 2 KSchG (Einleitung des Konsultationsverfahrens)“ überschriebenes Anschreiben (Blatt 91 bis 97 der Akte) zu. Durch vorgelegte Email vom 24.11.2023 (Blatt 100 der Akte) erfolgte eine entsprechende Information gegenüber der Agentur für Arbeit D.-A1 . Am 01.12.2023 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 55 bis 58 der Akte Bezug genommen. Am 08.12.2023 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat einen Interessenausgleich, in dem es auszugsweise wie folgt heißt: „ Präambel (A) Die wirtschaftliche Situation der europäischen Hersteller von Dekorpapieren hat sich in den letzten beiden Jahren insbesondere aufgrund einer stark rückläufigen Nachfrage deutlich verschlechtert. (…) (B) Die Energiekosten (insbesondere Strom und Gas) haben sich in Deutschland in den letzten beiden Jahren aufgrund der CO2-Bepreisung und allgemeiner Strompreiserhöhungen überdurchschnittlich entwickelt. Darüber hinaus sind die Rohstoffpreise deutlich angestiegen. (…) (C) (...) (D) (…) (E) Die Geschäftsführung beabsichtigt, die Geschäftstätigkeit in stark reduzierter Form mit der Papiererzeugung auf der Papiermaschine 5 („PM 5") fortzusetzen und die Papiererzeugung auf der Papiermaschine 1 („PM 1") und der Papiermaschine 4 („PM 4") mit sofortiger Wirkung einzustellen. (F) Im Verlauf der Gespräche mit dem Betriebsrat erläuterte die Geschäftsführung die geschäftspolitischen Notwendigkeiten und Aussichten der beabsichtigten Betriebsänderung. Dem Betriebsrat wurden sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Der Betriebsrat hat einen Rechtsbeistand hinzugezogen, der die im Vorfeld der Verhandlungen aufbereiteten Informationen sowie die aus Unternehmenssicht bestehenden Umsetzungsmöglichkeiten überprüft und alternative Vorschläge unterbereitet hat. (…) 2.1 Abbau der Produktionskapazitäten Da die bestehenden Produktionskapazitäten kurz- und mittelfristig nicht ausgelastet werden und zudem die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen vom Unternehmen nicht finanziert werden können, ist ein Abbau der Produktionskapazitäten zwingend erforderlich. Vor diesem Hintergrund wird die Produktion auf den Papiermaschinen „PM 1" und „PM 4" vollständig mit sofortiger Wirkung eingestellt und die Produkte - sofern technisch möglich - zukünftig nur noch auf der Papiermaschine „PM 5" gefertigt werden. Die verbleibenden Produktionskapazitäten werden auf den Großkunden M. ausgerichtet, der die Auslastung der Produktion an der PM 5 sicherstellt. Der Betriebsrat nimmt die vom Arbeitgeber geplanten Maßnahmen zur Kenntnis. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Interessenausgleichs vom 08.12.2023 wird auf Blatt 73 bis 79 der Akte Bezug genommen. Ebenfalls am 08.12.2023 trafen die Beklagte und der Betriebsrat die Vereinbarung eines Transfersozialplans (Blatt 81 bis 89 der Akte). Mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2023 (Blatt 102 bis 124 der Akte) übersandte die Beklagte das Formular einer Massenentlassungsanzeige nebst Anlagen an die Agentur für Arbeit A1-D. dessen Eingang die Agentur mit Schreiben vom 12.12.2023 (Blatt 130 der Akte) bestätigte. Die Beklagte leitete dem Betriebsrat eine auf den 18.12.2023 datierte „Anhörung zur beabsichtigten Kündigung gemäß § 102 BetrVG“ des Klägers zu. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 135 bis 139 der Akte Bezug genommen. In einem durch den stellvertretenden Vorsitzendenden des Betriebsrates unterzeichneten Schreiben vom 27.12.2023 heißt es auszugsweise: „Der Betriebsrat hat in seiner heutigen Sitzung am 27.12.2023 beschlossen den beabsichtigen Kündigung nach §102BetrVG zu widersprechen. Es konnten keine Anhörungen durchgeführt werden. Es ist kein ausreichender Sozialplan nach § 112 BetrVG vereinbart worden (…) Außerdem ist dies dem Betriebsrat am 18. und 19.12.2023 erst mitgeteilt worden, obwohl bekannt war, dass einige Betriebsratsmitglieder, Vorsitzender und der Rechtsanwalt des Betriebsrates schon den Weihnachtsurlaub angetreten hatten. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 169 der Akte Bezug genommen. Dem Kläger ging am 27.12.2023 um 11:27 Uhr ein auf den 22.12.2023 datiertes Kündigungsschreiben zum 31.03.2024 (Blatt 5 der Akte) zu. In einem von der Beklagten vorgelegten „Statusreport“ der Firma G. ist unter anderem zu lesen, dass diese das dem Kläger am 27.12.2023 um 11:27 Uhr zugestellte Schreiben ebenfalls am 27.12.2023 um 7:36 Uhr bei der Beklagten abgeholt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Statusreports wird auf Blatt 140 der Akte Bezug genommen. Gegen die Wirksamkeit der Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, die am 05.01.2024 bei Gericht eingegangen ist und der Beklagten am 15.01.2024 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 hat die Klägerin ihre Klage um einen Weiterbeschäftigungsantrag und die Zahlung eines Inflationsgeldes erweitert. Die Klägerin hält die Kündigung vom 22.12.2023 für unwirksam. Sie bestreitet, dass die im Interessenausgleich genannten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen tatsächlich die Ursache für den Umsatzrückgang bei der Beklagten seien und behauptet, die Beklagte habe unter anderem auch die nun beantragte Insolvenz „schlichtweg“ geplant. Schließlich rügt die Klägerin, dass die Beteiligung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Stellungnahme des Betriebsrates sei der Beklagten am späten Nachmittag des 27.12.2023 und damit nach Zugang des Kündigungsschreibens bei ihm, dem Kläger, übergeben worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Klägerin ihren zunächst angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag zurückgenommen (Blatt 173 der Akte). Die Klägerin beantragt unter teilweiser Anpassung des angekündigten Weiterbe-schäftigungsantrags zuletzt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2024 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännische Angestellte weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Kündigung vom 22.12.2023 aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sei. Die Beklagte trägt vor, sie habe die im Interessenausgleich niedergelegte unternehmerische Entscheidung umgesetzt und alle Arbeitsverhältnisse bis auf diejenigen der Mitarbeiter, die an der PM 5 eingesetzt seien, gekündigt. Auf Grund der Schließung würden die Abteilungen Einkauf und Materialwirtschaft, Labor, Verwaltung und Vertrieb sowie Hof entfallen. Damit entfalle auch die Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin ersatzlos. Die Beklagte ist sodann der Auffassung, dass die Anhörung des bei ihr gebildeten Betriebsrates ordnungsgemäß erfolgt sei. Sie behauptet, sie habe das auf den 18.12.2023 datierte Anhörungsschreiben dem Betriebsrat am 18.12.2023 ausgehändigt. Ihre damalige anwaltliche Beraterin N. habe sodann die Zustellung sämtlicher Kündigungen per Boten für den 27.12.2023 organisiert. Der Betriebsrat schließlich habe sein Schreiben vom 27.12.2023 am frühen Morgen des 27.12.2023 bei ihr, der Beklagten, abgegeben. Die Beklagte trägt weiter vor, dass ihre anwaltliche Beraterin N. in einem Telefonat mit ihrer Mitarbeiterin P. und dem Betriebsratsmitglied B. auf Nachfrage zu dem Schreiben des Betriebsrates vom 27.12.2023 erklärt habe, dass die Form der Ablehnung aller Kündigungen in einem einzigen Schreiben eigentlich nicht richtig sei und der Betriebsrat hierzu seinen anwaltlichen Berater, Rechtsanwalt Ö. befragen solle, woraufhin das Betriebsratsmitglied B. gesagt habe, dass Rechtsanwalt Ö. im Urlaub sei, man aber in jedem Fall allen Kündigungen widerspreche. Im Anschluss an das Telefonat sei dann die Freigabe der Zustellung aller Kündigungen beauftragt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet. I. Die Klage wurde innerhalb der Dreiwochenfrist aus §§ 4 Satz 1, 7 KSchG nach Zugang der Kündigung erhoben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 253 Abs. 1, 130 ZPO). II. Die Kündigung ist mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Sie wurde vor Ablauf der dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG eingeräumten Wochenfrist erklärt, ohne dass dieser zuvor eine das Anhörungsverfahren abschließende Stellungnahme abgegeben hätte. 1. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Ihm soll eine Einflussnahme auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers eingeräumt werden. Die vom Betriebsrat vorgebrachten Einwendungen sollen den Arbeitgeber ggf. dazu veranlassen, von seinem Kündigungsvorhaben Abstand zu nehmen oder es doch in geänderter Form zu verwirklichen (BAG v. 25.05.2016 – 2 AZR 345/15, BAGE 155, 181, Rn. 23). Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Innerhalb derselben Frist kann der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgezählten Gründen widersprechen. Eine vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG, a.a.O.). Der Betriebsrat muss mit seiner Äußerung allerdings nicht bis zum Fristablauf warten. Er kann bereits vor diesem Zeitpunkt zur mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung nehmen. Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (BAG, a.a.O.). Einer Äußerung des Betriebsrats während des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG kommt indes nur fristverkürzende Wirkung zu, wenn ihr der Arbeitgeber unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt. Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diese muss eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal – und sei es „nur“ zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entschließung – äußern möchte. Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen (BAG v. 25.05.2016 – 2 AZR 345/15, BAGE 155, 181, Rn. 24). Für die Annahme einer vorfristig abgegebenen verfahrensbeendenden Äußerung bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Dem Betriebsrat steht für die Mitteilung der Gründe, die aus seiner Sicht gegen die Verwirklichung des Kündigungsentschlusses sprechen, die gesamte Anhörungsfrist zur Verfügung. Die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber ist dabei nicht auf eine einmalige Äußerung beschränkt. Ebenso wie der Arbeitgeber seine Angaben im Verfahren nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG während der Wochenfrist ergänzen darf, kann auch der Betriebsrat in diesem Zeitraum eine bereits abgegebene Stellungnahme jederzeit erweitern. Hierfür kann insbesondere Anlass bestehen, wenn sich der Kündigungssachverhalt oder dessen rechtliche Bewertung aus Sicht des Betriebsrats im Verlauf der Wochenfrist verändern. Dieser ist auch nicht gehalten, sich die Ergänzung einer bereits übermittelten Stellungnahme ausdrücklich vorzubehalten (BAG v. 25.05.2016 – 2 AZR 345/15, BAGE 155, 181, Rn. 25). Besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme liegen regelmäßig vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zu oder erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen. In anderen Fällen wird der Arbeitgeber nur von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen können, wenn aus seiner Sicht eine weitere Äußerung des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht ausgeschlossen ist. Dazu ist es nicht ausreichend, dass der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beschlussfassung des Gremiums mitgeteilt hat (BAG v. 25.05.2016 – 2 AZR 345/15, BAGE 155, 181, Rn. 26). 2. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist die Kündigung vor Abschluss des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG ausgesprochen worden und daher nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. a) Der Betriebsrat wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2023 zur Kündigung des Klägers angehört. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet damit die Frist grundsätzlich am 25.12.2023; wegen der Weihnachtsfeiertage nach § 193 BGB jedoch erst am 27.12.2023. Der Betriebsrat konnte mithin noch bis zum 27.12.2024, 24 Uhr Stellung nehmen (BAG v. 08.04.2003 – 2 AZR 515/02, NZA 2003, 961). Die Kündigung wurde jedoch nach eigenem Vortrag der Beklagten bereits am 27.12.2023 um 7:36 Uhr an den Boten übergeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten – ebenfalls unstreitig – noch keine Stellungnahme des Betriebsrates zugegangen. Die Kündigung ist dem Kläger sodann am 27.12.2023 um 11:27 Uhr und damit vor Ablauf der Anhörungsfrist durch den Boten zugestellt worden. Auch zu diesem Zeitpunkt lag eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates – die ein Zuwarten auf den Fristablauf entbehrlich machen würde nicht vor. Im Einzelnen: An dem von der Beklagten zuletzt geschilderten Geschehensablauf, ihr sei die Stellungnahme des Betriebsrates „am frühen Morgen“ des 27.12.2023 zugegangen und erst im Anschluss daran sei gegenüber dem Boten die Zustellung der Kündigung an den Kläger „freigegeben“ worden, hat die Kammer erhebliche Zweifel. Zwar ist es richtig – und darauf weist die Beklagte zutreffend hin -, dass durch die Übergabe eines Kündigungsschreibens an einen Boten diese noch nicht zwingend aus dem Machtbereich des Arbeitgebers gelangt sein muss. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kündigung den Machtbereich des Kündigenden dann noch nicht verlassen hat, wenn der Erklärende noch Einfluss auf die tatsächliche Zustellung nehmen kann (vgl. BAG v. 08.04.2003 – 2 AZR 515/02, NZA 2003, 961, 962). Einen solchen Sachverhalt hat die Beklagte darlegungs- und beweisbelastete Beklagte im Streitfall aber nicht schlüssig vorgetragen. Schon der vorgelegte Statusreport des Kurierdienstes spricht gegen die Darstellung der Beklagten – die behauptete „Freigabe“ durch die Zeugin N. ist dort nicht vermerkt. Vielmehr ist unter „Lieferdatum“ und „Liefertermin“ der 27.12.2023, 18:30 Uhr angegeben, sodass die Kammer davon ausgehen muss, dass die Beklagte bereits bei Auftragserteilung am 21.12.2023 eine Zustellung am 27.12.2023 und damit vor Ablauf der Anhörungsfrist beauftragt hat. Die Kammer kann ohne substantiierte Ausführungen der Beklagten – und solche fehlen vorliegend – auch nicht davon ausgehen, dass sich der Betriebsrat, die Personalleitung und die damalige Rechtsanwältin der Beklagten derart früh am Tag nach den Weihnachtsfeiertagen bereitgehalten haben, um die Stellungnahme des Betriebsrates entgegen zu nehmen und sodann die Zustellung der Kündigung zu beauftragen bzw. freizugeben. Substantiierte Ausführungen dazu, was genau „früher Morgen“ ist, sind insbesondere deshalb erforderlich, weil die Zustellung der ersten Kündigung gegenüber einem Kollegen des Klägers bereits um 08:11 Uhr (2 Ca 57/24) erfolgte. Wann genau hat der Betriebsrat, der den ganzen Tag Zeit für die Stellungnahme, hatte diese vor 8 Uhr wem gegenüber abgegeben, und wann ist dann mit welchem Mitarbeiter des Kurierdienstes gesprochen worden, um die Freigabe für die Zustellung der bereits abgeholten Kündigungsschreiben zu erteilen, obwohl seitens der Beklagten gar kein Grund für eine solche Eile bestand, denn die Kündigungen hätten ohne weiteres auch noch am 28.12.2023 ausgesprochen werden können, ohne dass die zu einer verlängerten Kündigungsfrist geführt hätte. Schließlich hat sich die Beklagte eines Kurierdienstes bedient, der die Kündigung taggleich zugestellt hat. Auch die Einlassung, Frau N. habe die auf den 22.12.2023 datierte Kündigung am frühen Morgen des 27.12.2023 ausgefertigt und von dem Boten abholen lassen, kann die Kammer aus diesen Gründen nicht nachvollziehen, zumal der Geschäftsführer der Beklagten das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat. b) Diese Zweifel am vorgetragenen Geschehensablauf können nach Ansicht der Kammer gleichwohl dahinstehen, denn der Widerspruch des Betriebsrates vom 27.12.2023 stellt keine abschließende Stellungnahme dar, die das Anhörungsverfahren vorzeitig beendet hat. aa) Es fehlt bereits an sicheren Anhaltspunkten dafür, dass sich der Betriebsrat in keinem Fall mehr zur Kündigungsabsicht äußern werde. Der Betriebsrat hat der streitgegenständlichen Kündigung weder vorbehaltlos zugestimmt, noch endgültig mitgeteilt, dass er sich nicht äußern werde. Er hat sämtlichen Kündigungen in einem Schreiben „generell“ widersprochen. Die Beklagte selbst hatte offensichtlich Zweifel, ob es sich bei dem „Generalwiderspruch“ des Betriebsrates um eine wirksame Stellungnahme des Betriebsrates handelt. Anderenfalls hätte sie sich nicht, gemeinsam mit dem Betriebsratsmitglied B. , mit ihrer damaligen Bevollmächtigten N. , hierüber beraten. Nachdem Frau N. ihre rechtlichen Bedenken gegenüber dem Betriebsratsmitglied B. geäußert hatte, musste die Beklagte davon ausgehen, dass der Betriebsrat diese mit seinem Rechtsanwalt bespricht und sich abermals äußern werde. In einem solchen Fall ist aus Sicht des Arbeitgebers eine weitere Äußerung des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht keinesfalls ausgeschlossen. bb) Fehlt es also an sicheren Anhaltspunkten dafür, dass sich der Betriebsrat in keinem Fall mehr zur Kündigungsabsicht äußern werde, muss der Arbeitgeber, sofern er die Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist erklären will, beim Betriebsratsvorsitzenden nachfragen und um entsprechende Klarstellung bitten. Auf dessen Erklärung darf er sich sodann verlassen (BAG v. 25.05.2016 – 2 AZR 345/15, BAGE 155, 181, Rn. 27). Eine solche, die bestehenden Zweifel ausräumende Nachfrage der Beklagten erfolgte nach dem Eingang des „Generalwiderspruchs“ und dem Telefonat zwischen Frau P. , Frau N. und Herrn B. bei dem Betriebsratsvorsitzenden gerade nicht. Die Erörterung mit dem „einfachen“ Betriebsratsmitglied B. und dessen Erklärung, es sei doch egal, dass der Widerspruch nur in einem Schreiben für alle Kündigungen erklärt wurde, man wolle den Kündigungen auf jeden Fall widersprechen, ist unerheblich. Hierauf durfte die Beklagte auch nicht vertrauen. Für die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen des Betriebsrates ist allein der Betriebsratsvorsitzende oder im Falle seiner Abwesenheit der Stellvertreter zuständig, § 26 Abs. 2 BetrVG. B. Der zulässige Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Weiterbeschäftigung aus ihrem Arbeitsvertrag i.V.m. §§ 611 a Abs. 1, 242 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, da sie mit ihrem Kündigungsschutzantrag obsiegt. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts hat ein gekündigter Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Solange in einem Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht begründen. Hinzukommen müssen vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (LAG Köln v. 13.01.2022 – 6 Sa 226/21, BeckRS 2022, 1016; BAG v. 27.02.1985 - GS 1/84, NZA 1985, 702). Die Weiterbeschäftigung ist für die Beklagte nach Auffassung der Kammer möglich und zumutbar. Entgegenstehende Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen. C. Der zulässige Zahlungsantrag ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in Höhe von 1.000 € netto aus § 2 Abs. 2 des TV IAP. Der Tarifvertrag ist zwischen den Parteien unstreitig anwendbar. Die tariflichen Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere besteht zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, da die Kündigung vom 22.12.2023 unwirksam ist. Daher steht dem Kläger im Monat März 2024 auch grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Die Zahlung war nach § 2 Abs. 2 TV IAP spätestens zum 31.03.2024 fällig. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG §§ 495, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Klägerin ihren angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag zurückgenommen hat, ist dieser bei der Kostenquote nicht zu berücksichtigen, da er wertneutral ist. Bei der Festsetzung des Streitwerts, die gemäß § 61 Abs.1 ArbGG im Urteil erfolgt, hat die Kammer gemäß § 3 ZPO den Betrag eines Vierteljahresbezugs für den Kündigungsschutzantrag, ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag (Abschn. I, Ziffer 20 und 26 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 01.02.2024) sowie den Nennwert des Zahlungsantrags angesetzt. Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da Berufungszulassungsgründe nicht ersichtlich sind. Unberührt von dieser Entscheidung ist für die Beklagtenseite die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 b), c) ArbGG statthaft.