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Urteil

2 Ca 984/24 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2024:0702.2CA984.24.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zum Schadensbegriff des Art. 81 Abs. 1 DSGVO und zum Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 24.05.2024 wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetztes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.

  • 4.

    Der Streitwert beträgt 1.500,00 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Schadensbegriff des Art. 81 Abs. 1 DSGVO und zum Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO 1. Das Versäumnisurteil vom 24.05.2024 wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetztes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen. 4. Der Streitwert beträgt 1.500,00 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes aus Art. 82 DSGVO. Der in W. wohnhafte Kläger bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Energierecht (m/w/d)“ bei der Beklagten. Am 15.08.2023 erhielt er per E-Mail eine Absage auf seine Bewerbung. Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 16.08.2023 an die Beklagte und fragte nach den Gründen der Absage. Zudem verlangte er, ihm „eine umfassende Auskunft sowie eine vollständige Datenkopie auf Grundlage von Artikel 15 EU-DSGVO“ zu erteilen. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 02.09.2023 die Auskunft. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 28 ff. der Akte Bezug genommen. Mit E-Mail vom 21.11.2023 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und verlangte die Angabe der konkreten Auftragsverarbeiter, die in der Datenschutzauskunft der Beklagten unter "Datenempfänger" als "Dienstleister für die Verarbeitung personenbezogener Daten" bezeichnet wurde. Diese Auskunft erteilte die Beklagte sodann mit E-Mail vom 05.12.2023 (Bl. 38 f. d.A.). Mit seiner am 26.03.2024 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe die Datenschutzauskunft nicht „unverzüglich“ und damit zu spät erteilt worden. Unverzüglich im Sinne von Art. 12 Abs. 3 DSGVO bedeute ohne das Hinzutreten besonderer Umstände maximal eine Woche. Die Beklagte habe die Auskunft erst am 05.12.2024 vollständig erfüllt. Der Kläger meint, er habe einen immateriellen Schaden erlitten, da er temporär seine personenbezogenen Daten nicht kontrollieren konnte. Mehr als einen Kontrollverlust und die Einschränkung seiner Rechte bedürfe es nicht, um einen immateriellen Schadensersatz zu rechtfertigen. Er behauptet weiter, er habe aufgrund der verspäteten Datenauskunft ein emotionales Ungemach erfahren. Im Zuge seiner Bewerbungsaktivitäten sei dem Kläger aufgefallen, dass sich die Unternehmen, bei denen er sich beworben hat, oftmals nicht an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen halten. Nachdem der Kläger im Gütetermin vom 24.05.2024 säumig blieb ist ein Versäumnisurteil (Bl. 59 ff. d.A.) gegen ihn ergangen, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger gegen Zustellungsurkunde am 31.05.2024 zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.05.2024, bei Gericht am selben Tag eingegangen, gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 06.02.2024 aufzuheben und die beklagte Partei zu verurteilen, an ihn eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch den Betrag von 1.500,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpinkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 06.02.2024 aufrechtzuerhalten. Sie ist der Ansicht, dass kein Verstoß gegen Datenschutzrecht vorliegt. Die Datenschutzauskunft sei rechtzeitig erfolgt. Der Kläger müsse gegen sich gelten lassen, dass er die fehlende Information erst am 21.11.2023 bei der Beklagten angefordert hat. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass es für einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO auch der Darlegung eines Schadens bedürfe. Ein bloßer behaupteter Kontrollverlust genüge nicht. Soweit der Kläger behauptet hat, ein emotionales Ungemach erfahren zu haben, habe er dies unkonkret und daher näher auszuführen und zu belegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Der Einspruch des Klägers ist statthaft (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, d.h. in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist(§ 339 ZPO i.V.m. § 59 ArbGG) eingelegt. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein; diese Entscheidung ist deshalb aufrechtzuerhalten, §§ 342, 343 ZPO. II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Klageantrag ist bestimmt genug, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einem Schadensersatzanspruch auf Geldentschädigung, bei dem die Bestimmung des Betrages von der Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt, ist es ausreichend, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern dem Gericht zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen. Selbiges gilt, wenn - wie hier - die ziffernmäßige Festlegung der Schadenshöhe entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO abhängt (BGH v. 13.03.1967 – III ZR 8/66, NJW 1967, 1420, 1421; LAG Hamm v. 11.05.2021 – 6 Sa 1260/20, BeckRS 2021, 21866, Rn. 39). Vorliegend hat der Kläger zudem angegeben, dass er einen Mindestschaden von 1.500 EUR für angemessen erachtet. b) Das Arbeitsgericht Aachen ist auch örtlich zuständig nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Die Norm begründet einen besonderen Gerichtsstand am Aufenthaltsort der von einem Datenschutzverstoß (potentiell) betroffenen Person. Der Kläger ist in W. wohnhaft. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. a) Es kann dahinstehen, ob der Beklagten ein Datenschutzverstoß vorwerfbar ist. Es fehlt bereits an der Darlegung eines ersatzfähigen Schadens. aa) Es ist weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden feststellbar, der aus einem der vorgeworfenen Verstöße resultieren würde. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Der Europäische Gerichtshof hat dies klargestellt (EuGH v. 25.01.2024 – C-687/21, NZA 2024, 320, 323, Rn. 58) und führt hierzu aus: „Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, reicht der bloße Verstoß gegen die DS-GVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Das Vorliegen eines „Schadens“ stellt nämlich eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 I vorgesehenen Schadensersatzanspruch dar, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind.“ Zwar kann auch der vom Kläger angeführte Kontrollverlust zu einem Schadensersatzanspruch führen (vgl. EuGH v. 14.12.2023 – C-340/21, EuZW 2024, 234, 239, Rn. 80 ff.). Die betroffene Person muss jedoch die Tatsachen, die dazu führen können, dass ein „tatsächlich erlittener immaterieller Schaden“ infolge der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten anerkannt werden kann, genau und nicht nur allgemein darlegen, auch wenn er nicht eine im Voraus festgelegte Schwelle von besonderer Schwere erreicht. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine bloße subjektive Wahrnehmung handelt, die veränderlich ist und auch vom Charakter und von persönlichen Faktoren abhängt, sondern um die Objektivierung einer, wenn auch geringfügigen aber nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person; die Art der betroffenen personenbezogenen Daten und die Bedeutung, die sie im Leben der betroffenen Person haben und vielleicht auch die Wahrnehmung, die die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von dieser spezifischen, mit der Datenverletzung verbundenen Beeinträchtigung hat (OLG Dresden v. 30.01.2024 – 4 U 1168/23, GRUR-RS 2024, 2991, Rn. 44). bb) Diesen Anforderungen genügt der Kläger nicht, der sich nur pauschal auf den Kontrollverlust an seinen personenbezogenen Daten sowie auf ein hierdurch erfahrenes „emotionales Ungemach“ berufen hat. Es ist bereits für die Kammer nicht erkennbar, worin genau der behauptete „Kontrollverlust“ bestanden haben soll. Der Kläger selbst hat sämtliche Daten an die Beklagte im Rahmen des Bewerbungsprozesses übermittelt. Er konnte daher selbst erkennen, dass diese Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet wurden,§ 26 BDSG. Wie hierdurch der Kläger ein „emotionales Ungemach“ erfahren haben will, ist für die Kammer ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat sich, auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, bereits keine Vorstellung dazu bilden kann, was ein „emotionales Ungemach“ sein soll und wie konkret sich dies bei dem Kläger geäußert haben soll. Dieser Vortrag wäre aber für die substantiierte Darlegung eines Schadens erforderlich gewesen. Eine Konkretisierung in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2024 erfolgte durch den Kläger ebenfalls nicht. Hinzu kommt, dass wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadenersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, gleichwohl zu prüfen ist, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (OLG Dresden v. 30.01.2024 – 4 U 1168/23, GRUR-RS 2024, 2991, Rn. 43). Nach Ansicht der Kammer, ist eine missbräuchliche Verwendung der Daten des Klägers fernliegend. Die Beklagte hat mit ihrer Absage zu erkennen gegeben, kein Interesse an dem Kläger zu haben. Dass sie die Daten daher in missbräuchlicher Weise weiterverwenden würde, ist fernliegend. 2. Auch wenn es auf das Vorliegen eines Datenschutzrechtsverstoßes nicht mehr ankommt, hegt die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte die Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu spät erteilt hat. a) Zurecht führt der Kläger an, dass die Auskunft gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO unverzüglich erfolgen muss. Der Begriff muss unionsrechtlich-autonom ausgelegt werden. Zu dem deutschen Verständnis ergeben sich dabei jedoch keine Abweichungen, sodass anerkannt ist, dass auch im Rahmen von Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO „unverzüglich“ – angelehnt an § 121 BGB – „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet. Dabei ist die Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO keine Regel-, sondern eine Höchstfrist ( Franck , in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12,Rn. 25; Greve , in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 12 DS GVO, Rn. 24). Es kommt auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (vgl. ArbG Duisburg v. 03.11.2023 – 5 Ca 877/23, Rn. 58, juris). b) Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist die hier 17 Tage beziehungsweise acht Werktage nach Auskunftsverlangen erteilte Auskunft noch unverzüglich erteilt worden. Zwar handelt es sich bei der hiesigen Datenauskunft nicht um eine besonders komplexe Auskunft, da die Datenmenge hier überschaubar war. Soweit der Kläger in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht Duisburg (Urt. v. 03.11.2023 – 5 Ca 877/23, Rn. 58, juris) jedoch anführt, dass in diesem Fall die Auskunft innerhalb einer Woche zu erteilen ist, entspricht dies nach Ansicht der Kammer nicht den beiderseitigen Interessen. Die Wochenfrist leitete das Arbeitsgericht Duisburg aus der Bewertung der Unverzüglichkeit bei der Abgabe von Erklärungen her. Bei § 174 Abs. 5 SGB IX oder auch § 174 Satz 1 BGB ist anerkannt, dass die Erklärung innerhalb einer Woche abgegeben werden muss. Bei der Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO verhält es sich anders: Der Arbeitgeber hat hier die Daten zu sichten, zusammen zu stellen und die entsprechenden Auskünfte niederzuschreiben. Es bedarf einer internen Abstimmung. Die Datenschutzabteilungen der großen Unternehmen sind aufgrund mannigfaltiger Datenschutznormen nicht erst seit Einführung der DSGVO mit zahlreichen Fragestellungen konfrontiert, die bearbeitet werden müssen. Anderseits ist das Interesse des auskunftssuchenden Bewerbers nicht als überwiegend einzuordnen, da er – wie hier – in der Regel die Daten selbst im Bewerbungsprozess eingeführt hat und diese daher weit überwiegend überschauen kann. Die Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung der Daten ist, wie zuvor erörtert, bei einem abgelehnten Bewerber gerade nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es interessengerecht, dem Arbeitgeber regelmäßig zwei volle Arbeitswochen, d.h. 10 Werktage, für die Bewertung des Auskunftsverlangens sowie der Sichtung, Zusammenstellung und Niederschrift der Auskunft zuzugestehen. Dies ist hier eingehalten, da die Auskunft am neunten Werktag erteilt wurde. Dabei führt die Nachfrage des Klägers im November und die dann weitere 14 Tage spätere Auskunftserteilung nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger muss sich die Verzögerung zurechnen lassen, da er die Nachfrage erst wesentlich später an die Beklagte richtete. Dies setzt eine Neubefassung mit der bis dahin abgeschlossen geglaubten Sache voraus. Die Frist beginnt nach Ansicht der Kammer in diesem Fall erneut, wenn nicht die ursprüngliche Auskunftserteilung offensichtlich unvollständig war. Hier fehlten lediglich Details zum Auftragsverarbeiter. Die weitere Auskunft hat die Beklagte sodann 14 Tage später am 10. Arbeitstag nach Eingang des Verlangens rechtzeitig erteilt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 344, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für den nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Urteilsstreitwert hat die Kammer nach § 3 ZPO den Betrag des begehrten Schadensersatzes, mithin 1.500 EUR, angesetzt. Die Berufung war nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da keine Gründe für eine Zulassung vorlagen. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG.