Urteil
2 Ca 702/12 O
Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAR:2013:0305.2CA702.12O.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 20.11.2012 bleibt aufrecht erhalten.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 5.098,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 20.11.2012 bleibt aufrecht erhalten. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 5.098,25 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darum, ob der beklagte Arbeitgeber verpflichtet ist, dem als LKW-Fahrer beschäftigten Kläger die Unkosten für diverse Bußgelder zu erstatten. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn massiv hinsichtlich der Nichteinhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhepausen unter Druck gesetzt zu haben. Der Kläger war vom 10.01.2011 bis zum 30.08.2011 (so der Kläger) bzw. 23.08.2011 (so der Beklagte) beim Beklagten beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeiten als LKW-Fahrer fertigte der Kläger regelmäßig Tagesberichte auf Formularen, die der Beklagte stellte. Den Tagesberichten sind folgende Angaben zu entnehmen: - Datum, - KFZ mit amtlichem Kennzeichen - Name des Fahrers - Abfahrtsort und Zielort sowie Entfernung in Kilometer - Uhrzeit des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes - Holzart, Stückzahl Die Tagesberichte wurden jeweils am Wochenende dem Beklagten übergeben. Der Kläger erhielt keine Kopie erhielt. Folgende Bußgeldbescheide wurden gegen den Kläger erlassen: - Bußgeldbescheid vom 11.04.2011 (Verstöße vom 11.01.2011 bis 19.01.2011): Bußgeld in Höhe von 1846,25 Euro - Bußgeldbescheid vom 06.09.2011 (Verstöße vom 01.03.2011 bis 28.03.2011): Bußgeld in Höhe von 1.470,00 Euro (nach Einlegung eines Einspruches durch den Kläger und nach Herabsetzung des Bußgeldes durch das Amtsgericht Meschede) - Bußgeldbescheid vom 25.10.2011 (Verstöße vom 04.07.2011 bis 28.07.2011): Bußgeld in Höhe von 806,75 Euro - Bußgeldbescheid vom 16.01.2012 (Verstöße vom 19.05.2011 bis 24.06.2011): Bußgeld in Höhe von 725,25 Euro Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 4.098,25 Euro. Hinsichtlich eines Einspruchsverfahrens gegen den Bußgeldbescheid vom 06.09.2011, welcher zur Herabsetzung des zu zahlenden Bußgeldes auf die oben genannten und im Gesamtbetrag berücksichtigten 1.470,00 Euro führte, sind dem Kläger zudem Rechtsanwaltskosten in Höhe von 200,00 Euro entstanden. Hierbei handelt es sich um die Selbstbeteiligung bei einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, die die Rechtsanwaltskosten im Übrigen übernommen hat. Eine allgemeine Rechtsschutzversicherung hat der Kläger nicht. Am 11.08.2011 schlossen die Parteien im Büro des Beklagten einen Aufhebungsvertrag. Dieser enthält u. a. folgende Bestimmung: „§ 8 Ausgleichsklausel Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt, erledigt. Dasselbe gilt für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung.“ Mit seiner am 27.07.2012 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 5.098,25 Euro (Summe Bußgelder zzgl. 200,00 Euro Rechtsanwaltskosten). Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihm zugesagt habe, etwaige Bußgelder zu übernehmen. Der Beklagte habe ihn massiv unter Druck gesetzt, die verkehrsrechtlichen Bestimmungen, die Gegenstand der Bußgeldbescheide seien, zu verletzen. Der Beklagte habe nämlich von ihm, dem Kläger, wie auch von anderen Fahrern von Beginn der Tätigkeit an verlangt, dass die Holztransporte von den Fahrern überladen würden und die Fahrer eine möglichst hohe Zahl von Arbeitsstunden ableisteten, und zwar insbesondere ohne Rücksicht auf die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten. Der Beklagte habe dieses Verlangen damit begründet, dass sich die Transporte ansonsten nicht lohnen würden. In diesem Zusammenhang sei die Zusage erfolgt, etwaige Bußgelder und Kosten zu übernehmen. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte die Anweisung erteilt habe, die Touren möglichst bis zum Abladeort durchzufahren, d. h. keine Pause einzulegen. Den Fahrern sei vorgegeben worden, wie viele Touren sie pro Tag zu absolvieren hätten. Die Pausen hätten beim Be- oder Entladen genommen werden sollen. Anschließend sei die Fahrt dann fortzusetzen gewesen, gleichgültig, ob die 45-minütige Pause bereits eingehalten worden sei oder nicht. Der Beklagte habe nicht nur den Kläger, sondern auch die übrigen Fahrer stets angewiesen, auch dann wieder zum Dienst zu erscheinen, wenn die Tagesruhezeiten nicht eingehalten waren. Es habe auch zum allgemeinen Sprachgebrauch gegenüber dem Kläger und den weiteren Fahrern gehört, dass er „das nicht bezahlen könne“, wenn beispielsweise lediglich 27 Festmeter Holz geladen würden. Jede Ladung mit über 27 Festmetern führe jedoch bereits zu einer Überladung des Fahrzeuges. Für jeden LKW im Betrieb des Beklagten sei lediglich ein Fahrer eingeteilt gewesen. Der Kläger verweist beispielsweise auf Ziffer 6 des Bußgeldbescheides vom 11.04.2011. Die dort gerügte zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden sei sogar um 9 Stunden und 39 Minuten überschritten worden. Dies sei auf Anweisung des Beklagten erfolgt. Der Kläger führt aus, dass aus den Bußgeldbescheiden lediglich ersichtlich sei, an welchen Tagen der Kläger um wie viele Minuten oder Stunden die Lenkzeiten überschritten bzw. die Ruhezeit nicht eingehalten habe. Die einzelnen Fahrten, die diese Verstöße beträfen, seien aus den Bußgeldbescheiden nicht ersichtlich. Aus diesem Grund sei es dem Kläger nur anhand der Bußgeldbescheide nicht möglich, im Einzelnen darzustellen, in welcher Art und Weise der Beklagte ihn bei jeder einzelnen Fahrt unter Druck gesetzt habe. Ein Vortrag hierzu könne jedoch erfolgen, wenn der Kläger Einsicht in die Tagesberichte nehmen könnte. Denn aus den Tagesberichten sei im Einzelnen ersichtlich, zu welchen Zeiten er, der Kläger, welche Tour absolviert habe. Auch die zurückgelegten Kilometer seien aus den Tagesberichten ersichtlich. Zum Aufhebungsvertrag vom 11.08.2011 trägt der Kläger vor, dass ihm die Ausschlussklausel vor der Unterzeichnung des Vertrages durchaus ins Auge gefallen sei. Er habe daraufhin den Beklagten auf die Ausgleichsklausel angesprochen mit dem Hinweis, dass der Beklagte doch immer zugesagt habe, dass er sämtliche Bußgelder im Zusammenhang mit einer Überladung des Fahrzeuges bzw. eines Überschreiten der Lenkzeiten bei Nichteinhalten der notwendigen Ruhezeiten bezahlen werde. Dies habe der Beklagte dem Kläger auch vor der Unterzeichnung nochmals bestätigt und insoweit erklärt, dass die Bußgeldbescheide auf jeden Fall bezahlt würden. Außerdem sei sein Anwalt mit der Angelegenheit befasst. Als er, der Kläger, den Beklagten sodann darauf hingewiesen habe, dass er hinsichtlich des Bußgeldbescheides vom 11.04.2011 bereits eine Mahnung erhalten habe, habe der Beklagte erklärt: „Es läuft“. Das verbleibende Bußgeld werde er zahlen. Im Kammertermin am 20.11.2012 ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen. Dieses hat folgenden Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.098,25 € (in Worten: fünftausendachtundneunzig 25/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.8.2012 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 5.098,25 € festgesetzt. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 06.12.2012 über dessen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10.12.2012, an diesem Tag bei Gericht vorab per Fax eingegangen, hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil erhoben. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 20.11.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 20.11.2012 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte behauptet, dass er keinerlei Zusage gegeben habe, entstehende Bußgelder und Kosten zu übernehmen. Der Beklagte könne selbstverständlich nicht auf die Fahrweise und das Fahrverhalten sowie auf die Arbeitseinteilung des Klägers Einfluss nehmen. Es gebe zwar Vorgaben, welche Ladestellen und Entladestellen erreicht werden müssten. Jedoch könne der Beklagte keinesfalls auf den Kläger einwirken, gesetzeswidrige Dinge zu tun. Der Kläger sei Berufskraftfahrer, sodass er selbst auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten achten müsse. Die Behauptung des Klägers, dass er wie alle anderen Fahrer von Beginn der Tätigkeit an unter Druck gesetzt worden sei, sei nicht richtig. Es habe keine Anweisung gegeben, Holztransporte zu überladen und Lenk- und Ruhezeiten nicht zu beachten. Der Beklagte bestreitet ausdrücklich, vom Kläger oder anderen gefordert zu haben, überladen zu fahren und eine möglichst hohe Zahl von Arbeitsstunden, ohne Rücksicht auf verkehrsrechtliche Bestimmungen abzuleisten. Der Beklagte verweist darauf, dass er bei Beladung der Holzfahrzeuge nicht anwesend gewesen sei. Alleine der Kläger habe bestimmen können, wie viel Meter und wie viel Tonnen aufgeladen werden sollten. Der Beklagte versteht nicht, warum der Kläger die Vorlage der Tagesberichte begehrt. Der Kläger selbst könne über seinen Prozessbevollmächtigten die entsprechende Akteneinsicht nehmen. Es erschließe sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, wie sich aus den Tagesberichten verdeutlichen solle, wie er, der Beklagte, den Kläger unter Druck gesetzt haben soll. Zum Aufhebungsvertrag vom 11.08.2011 erklärt sich der Beklagte dahingehend, dass die Parteien vor Unterzeichnung des Vertrages nicht darüber gesprochen hätten, dass sämtliche Bußgelder bezahlt werden sollten. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.12.2012 (Bl. 74 d. A.) dem Beklagten aufgegeben, die Tagesberichte für die aus dem Bußgeldbescheiden ersichtlichen Tage vorzulegen. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.01.2013 Gehaltsabrechnungen, Reisekostenabrechnungen sowie Notizen des Klägers zur Akte gereicht. Die Tagesberichte hat er jedoch nicht zur Akte gereicht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, da die Klage vollumfänglich zulässig und begründet ist. I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet, da die Parteien um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis streiten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass vorliegend keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Streit stehen, ist das Arbeitsgericht gleichwohl sachlich zuständig. Zumindest handelt es sich vorliegend um Ansprüche aus klägerseits behaupteten unerlaubten Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG). Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Arnsberg folgt bereits aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in J. II. Die Klage ist begründet, da das Versäumnisurteil zu Recht ergangen ist. Der Kläger hat einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheide und hinsichtlich der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, dass im Arbeitsverhältnis grundsätzlich keine Erstattungspflicht hinsichtlich von Bußgeldbescheiden aufgrund von verkehrsrechtlichen oder sonstigen Verstößen besteht. Der Gesetzgeber verpflichtet sowohl den Spediteur als auch die Fahrer zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Verkehrssicherheit hinsichtlich der Lenkzeiten und sonstigen Bestimmungen. Somit sind die Fahrer selber dafür verantwortlich, die Lenkzeiten nicht zu überschreiten. Weisungen ihres Arbeitgebers, dies gleichwohl zu tun, haben sie zu ignorieren. Aus diesem Grund sind Absprachen, die auf die Übernahme von Bußgeldern gerichtet sind, stets sittenwidrig. Denn eine solche Vereinbarung verleitet den Fahrer zur Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten und setzt somit ein Verkehrsrisiko in die Welt. Daher kann vorliegend unentschieden bleiben, ob der Beklagte eine entsprechende Zusage gegeben hat oder nicht. Obwohl also der Fahrer grundsätzlich selbst für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten verantwortlich ist und dementsprechend die Bußgelder selbst zu tragen hat, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus § 826 BGB ein Anspruch auf Bezahlung der Bußgelder ergeben kann, wenn der Arbeitgeber den Fahrer in sittenwidriger Weise unter Druck gesetzt hat, die Lenk- und Ruhezeiten bzw. sonstige verkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht einzuhalten (BAG, Urt. v. 25.01.2001 – 8 AZR 465/00 – NJW 2001, 1962). Entscheidend ist insoweit, ob es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtungen als Berufskraftfahrer im Einzelfall nicht zumutbar war, sich den rechtswidrigen Anweisungen seines Arbeitgebers widersetzen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.04.2008 – 10 Sa 892/06 – bei JURIS). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend vor. Der Beklagte hat dem Kläger die Bußgelder und die Rechtsanwaltskosten hinsichtlich des Rechtsmittels gegen den Bußgeldbescheid vom 06.09.2011 zu ersetzen, da davon auszugehen ist, dass er den Kläger in sittenwidriger Weise zur Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten veranlasst hat und der Kläger diesen Anweisungen realistischer Weise nicht in zumutbarer Weise widerstehen konnte. 1. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger hinsichtlich der einzelnen verkehrsrechtlichen Verstöße, die aus den Bußgeldbescheiden ersichtlich sind, dazu veranlasst hat, verkehrsrechtliche Vorschriften zu ignorieren. Allerdings ergibt sich dies - gemessen an den allgemeinen prozessualen Grundsätzen - noch nicht aus den Ausführungen des Klägers. Grundsätzlich muss der Fahrer, der behauptet, in sittenwidriger Weise unter Druck gesetzt worden zu sein, hinsichtlich jedes einzelnen Verstoßes darstellen, in welcher Weise er unter Druck gesetzt worden sein soll (BAG, Urt. v. 25.01.2001 – 8 AZR 465/00 – NJW 2001, 1962). Der Sachvortrag des Klägers ist nicht in dieser Weise präzise. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er nicht präziser vortragen konnte, während der Beklagte seiner prozessualen Erklärungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO durch die Nichtvorlage der Tagesberichte nicht nachgekommen ist. Daraus folgt, dass zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass er hinsichtlich der einzelnen Fahrten unter Druck gesetzt wurde. a) Es ist im Arbeitsrecht anerkannt, dass eine Partei sich stets nur so gut zum Sachverhalt erklären muss, wie ihr dies im Hinblick auf ihre Sachnähe zumutbar ist. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. So hat etwa der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei dem Betrieb, in dem er beschäftigt war, nicht um einen Kleinbetrieb, sondern um einen Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern im Sinne des Kündigungsschutz-Gesetzes handelt, wenn er sich auf das Kündigungsschutzgesetz beruft. Trotz dieser ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast ist es aber ausreichend, wenn der Kläger zu der Frage, wie viele Beschäftigte der Arbeitgeber hat, die Informationen vorträgt und unter Beweis stellt, die ihm bekannt sind. Sodann hat sich der Arbeitgeber auf den Vortrag des Klägers substantiiert einzulassen. Dabei darf er sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Arbeitnehmers zu bestreiten. Vielmehr hat er schlicht mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er mit welcher Wochenstundenzahl in dem maßgeblichen Betrieb beschäftigt. Die Erklärungspflicht folgt aus § 138 Abs. 2 ZPO (LAG Hamm, Urt. v. 03.04.1997 – 4 Sa 693/96 – bei JURIS). Ähnlich abgestuft ist die Beweislast der krankheitsbedingten Kündigungen. Hier hat der Arbeitgeber die Beweislast. Genauso wie aber der Arbeitnehmer bei der Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes häufig schlicht nicht weiß, wie viele Mitarbeiter mit wie viel Wochenstunden im Einzelnen im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind, hat der Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Kündigungen in aller Regel keine präzise Kenntnis hinsichtlich der Frage, welche Ärzte den Arbeitnehmer behandeln bzw. welche Erkrankung der Arbeitnehmer hat. Es ist daher anerkannt, dass es ausreicht, wenn der Arbeitgeber zu den Fehlzeiten im Einzelnen vorträgt. Aus der Regelung des § 138 Abs. 2 ZPO folgt sodann, dass der Arbeitnehmer mitteilen muss, welche Ärzte ihn behandeln und ob diese eine positive Prognose stellen, obwohl er für den Kündigungsgrund nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Erklärungspflicht des Arbeitnehmers folgt aus der prozessualen Mitwirkungspflicht (BAG, Urt. v. 06.09.1989 – 2 AZR 19/89 – NJW 1990, 2340). Eine entsprechend abgestufte Darlegungs- und Beweislast muss auch hinsichtlich von Arbeitszeiten gelten, wenn der Arbeitgeber über Informationen zu den Arbeitszeiten verfügt, über die Arbeitnehmer nicht verfügt. In diesem Fall reicht es aus, wenn Arbeitnehmer so präzise vorträgt, wie ihm dies aufgrund der ihm zugänglichen Informationen möglich ist. Sodann hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO die Verpflichtung, unter Berücksichtigung der ihm alleine zugänglichen Informationen zu erwidern. Vorliegend hat der Kläger so gut, wie ihm dies aus der Erinnerung möglich war, vorgetragen, in welcher Art und Weise der Beklagte Druck auf ihn und die übrigen Fahrer ausgeübt haben soll. Es ist nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr zu jedem einzelnen Arbeitstag erklären kann, in welcher Art und Weise Druck ausgeübt wurde bzw. warum die Touren so gelegt waren, dass eine Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten nicht möglich war. Aus den Bußgeldbescheiden heraus ist ein solcher Sachvortrag nicht möglich. Denn aus diesen ist nicht ersichtlich, welche zeitlichen Vorgaben der Beklagte dem Kläger hinsichtlich der einzelnen Touren gemacht hat. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass der Kläger meint, bei Kenntnis der Tagesberichte substantiierter vortragen zu können. Die Tagesberichte enthalten nämlich Angaben zum Abfahrtsort und zum Zielort sowie zu der Entfernung. Auch sind Angaben zu den Arbeitszeiten enthalten. Der Kläger kann daher möglicherweise aus den Tagesberichten schlussfolgern, welche Fahrten zu den einzelnen Ordnungswidrigkeiten geführt haben. Aus der zeitlichen Lage dieser Fahrten ergibt sich dann möglicherweise, dass die Fahrten so gelegt waren, dass eine Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gar nicht möglich war. Insbesondere ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger argumentiert, dass er sich bei Kenntnis der in den Tagesberichten angegebenen Daten an die einzelnen Fahrten und an die Geschehnisse hinsichtlich der einzelnen Fahrten erinnern kann. Nachvollziehbar ist, dass der Kläger in diesem Fall davon ausgeht, dass ihm zumindest hinsichtlich einzelner Fahrten wieder einfällt, warum er die Lenk- und Ruhezeiten aufgrund welcher Zeitvorgaben nicht einhalten konnte. Daraus folgt, dass der Beklagte im Rahmen seiner Erklärungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet war, die Tagesberichte vorzulegen. Da er dies nicht gemacht hat, ist sein Bestreiten dahingehend, dass er den Kläger nicht dazu veranlasst habe, die Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten, unbeachtlich. Der Beklagte hat also nicht ausreichend substantiiert bestritten. Dementsprechend ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger dazu veranlasst hat, die Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten, indem er zeitliche Vorgaben gemacht hat, welche die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht mehr ermöglicht hat. b) Hinzu kommt vorliegend, dass das Gericht mit Beschluss vom 20.02.2012 ausdrücklich die Auflage erteilt hat, die Tagesberichte für die aus den in den Bußgeldbescheiden ersichtlichen Tagen vorzulegen. Die Tatsache, dass die Beklagte dieser Auflage nicht nachgekommen ist, kann im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO berücksichtigt werden (Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 143, Rdnr. 15). Insoweit ist auch die Regelung des § 427 Satz 1 ZPO zu beachten. Diese Vorschrift regelt, dass das Nichtvorlegen einer Urkunde trotz entsprechender Anordnung dazu führt, dass die Behauptungen des Beweisführers zum Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden können. Dementsprechend muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich aus den Tagesberichten ergibt, dass die Touren so gelegt waren, dass der Kläger die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten konnte. 2. Weiter ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass der Kläger den Anweisungen des Beklagten, die Lenk- und Ruhezeiten zu missachten, nicht zumutbar widerstehen konnte. Dies folgt daraus, dass mit dem Sachvortrag des Klägers davon ausgegangen werden muss, dass die Touren generell so geplant waren, dass eine Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten nicht möglich war. Der Kläger hätte also, hätte er die Lenk- und Ruhezeiten konsequent einhalten wollen, die regelmäßige Tourengestaltung durch den Beklagten in Frage stellen müssen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Verletzungen der Lenk- und Ruhezeiten erst wenige Monate bei dem Beklagten beschäftigt gewesen war, konnte dies realistischer Weise von ihm nicht verlangt werden. Denn der Kläger hätte in diesem Fall bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen müssen, dass der Beklagte ihm zeitnah gekündigt hätte. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB vor. 3. Die Ausschlussklausel im Aufhebungsvertrag vom 11.08.2011 steht den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen. Die Frage, ob Ansprüche aus sittenwidriger Schädigung überhaupt von einer Ausgleichsklausel im Arbeitsvertrag umfasst sein können, kann vorliegend dahin gestellt bleiben. Denn die Kammer ist vorliegend zu der Überzeugung gekommen, dass eine mündliche Nebenabrede zur Ausschlussklausel dahingehend vereinbart wurde, dass die Bußgelder nicht von der Ausschlussklausel umfasst sein sollten. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer nach der Parteianhörung des Klägers und der Parteivernehmung des Beklagten im Kammertermin am 05.03.2013 gekommen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die informatorische Anhörung der Partei im Zivilprozess selbstverständlich grundsätzlich kein zulässiges Beweismittel ist. Die Zivilprozessordnung sieht dieses Beweismittel nicht vor. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Aussage einer Partei, die sich nach einem 4-Augen-Gespräch auf keinen Zeugen berufen kann, in den Prozess eingeführt und bei der Wahrheitsfindung berücksichtigt werden muss (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urt. v. 25.10.1993 – 37/1992/382/460 – NJW 1995, 1413). Dementsprechend muss eine Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei, die sich auf keinen Zeugen berufen kann, stattfinden, wenn dies nach den Vorschriften in der ZPO möglich ist. Andernfalls hat eine informatorische Anhörung der Partei stattzufinden (BAG, Beschluss vom 22.05.2007 – 3 AZN 1155/06 – NJW 2007, 2427 bzw. bei JURIS, dort Rn. 16 - 17). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine förmliche Parteivernehmung des Klägers nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen nicht vor. Dementsprechend hatte eine Parteianhörung im informatorischen Sinne zu erfolgen. Diese hat vorliegend ergeben, dass der Kläger schlüssig und nachvollziehbar dargestellt hat, dass er den Beklagten in seinem Büro aufgesucht hat, um ihm eine Eigenkündigung zu übergeben. Dann kam es jedoch zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung. Der Kläger hat sodann anschaulich geschildert, dass er nach Kenntnisnahme der Ausschlussklausel im Aufhebungsvertrag den Beklagten gefragt hat, ob die Ausschlussklausel auch hinsichtlich der Bußgeldbescheide gelte. Dies soll der Beklagte verneint haben. Hingegen hat der Beklagte in seiner Parteivernehmung erklärt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob in dem Gespräch im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag auch über die Bußgelder gesprochen worden sei. Dies ist vor allem deshalb auffällig, weil der Beklagte über seinen Anwalt schriftsätzlich noch vorgetragen hatte, dass kein Gespräch hinsichtlich der Bußgeldbescheide bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung stattgefunden habe. Der Beklagte hat also seinen Sachvortrag gewechselt. Dies macht die Aussage unglaubwürdig. Hinzu kommt, dass es auch nicht recht nachvollziehbar ist, dass der Beklagte sich nicht mehr an das, was im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag gesprochen wurde, erinnern kann. Zwar liegt der Abschluss des Aufhebungsvertrages schon einige Zeit zurück. Allerdings war die Frage der Übernahme der Bußgelder ein wichtiger Punkt für beide Parteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insoweit ist zu bedenken, dass es um höhere Beträge ging. Dementsprechend ist von einer mündlichen Nebenabrede zum schriftlichen Aufhebungsvertrag auszugehen, sodass die Bußgelder in keinem Fall von der Ausschlussklausel umfasst sind. Die mündliche Nebenabrede zur Ausschlussklausel ist auch nicht aufgrund einer Sittenwidrigkeit unwirksam. Zwar sind Vereinbarungen hinsichtlich zukünftiger Bußgelder dahingehend, dass diese vom Arbeitgeber übernommen werden sollen, aus den oben dargelegten Gründen unwirksam. Hier wurde die Vereinbarung aber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen, so dass es um die Bußgeldtatbestände ging, die bereits verwirklicht waren. Die Ausschlussklausel des § 8 des Aufhebungsvertrages steht dem Schadensersatz des Klägers aus der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung des Klägers also nicht entgegen. 4. Dementsprechend haftet der Beklagte dem Kläger aus einer sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB. Er hat die Bußgelder zu übernehmen. Insoweit ist unbeachtlich, ob der Kläger die Bußgelder bereits gezahlt hat oder noch zu zahlen hat. Da auch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid v. 06.09.2011 durch das sittenwidrige Verhalten des Beklagten veranlasst war, hat der Beklagte auch die dem Kläger entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen. Die Klage hat daher in vollem Umfang Erfolg. Dementsprechend bleibt das Versäumnisurteil vom 20.11.2012 aufrechterhalten. III. Da der Beklagte im Verfahren unterliegt, hat er gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert beläuft sich auf den eingeklagten Betrag.