Urteil
1 Ca 494/19
Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAR:2020:0228.1CA494.19.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 21.600,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 21.600,- € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt (FH / Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen) und belegte in seinem Studiengang über zwei Semester das Wahlpflichtfach Controlling. Die Beklagte suchte im Jahr 2001 einen Controller (Stellenanzeige, Anlage K 3, Bl. 69 d.A.). In der Folgezeit wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.11.2001 eingestellt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26.09.2001 (Anlage K 2, Bl. 67 f. d.A.). Der Kläger ist seit dem 01.07.2014 in die Entgeltgruppe 11 des TVöD (VKA) eingruppiert. Die Beklagte ist an verschiedenen Wirtschaftseinheiten beteiligt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung des Klägers auf Seite 20 f. der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 20 f. d.A.). Im Jahr 2014 wurden dem Kläger mit einem Arbeitsanteil von 50 % Aufgaben im Beteiligungsmanagement zugewiesen. Das Beteiligungsmanagement vermittelt den Kontakt zwischen der Beklagten und den Wirtschaftseinheiten. Im Sommer 2017 erfolgte eine Ausweitung der Tätigkeiten des Klägers im Bereich des Beteiligungsmanagements. Diese Tätigkeiten beliefen sich ab dieser Zeit auf 70 % der Arbeitszeit des Klägers. 29 % der Arbeitszeit entfielen auf das Aufgabenspektrum Finanzen/Gesamtabschluss und 1 % auf den Bereich Submission. Aus Anlass der Ausweitung der Tätigkeiten des Klägers im Beteiligungsmanagement erstellten die Parteien eine Tätigkeitsbeschreibung, welche vom Bürgermeister der Beklagten sowie vom Kläger unterzeichnet wurde (Anlage K 5, Bl. 79 ff. d.A.). Zu dieser Tätigkeitsbeschreibung gibt es auch eine Excel-Tabelle, die Tätigkeiten des Klägers im Einzelnen beschreibt (Anlage K 5, Bl. 71 ff. d.A.). Die Beklagte behauptet hierzu, dass nicht sämtliche in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Aufgaben tatsächlich an den Kläger übertragen wurden. Die von ihm aus seiner Sicht auszuübenden Tätigkeiten hat der Kläger zudem in der Anlage K 16 zusammengefasst (Anlage K 16, Bl. 239 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 19.03.2018 beantragte der Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 (Anlage K 6, Bl. 83 d.A.). Mit Schreiben vom 13.09.2018 lehnte die Beklagte dies ab (Anlage K 7, Bl. 84 d.A.). Mit seiner am 19.07.2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er räumt zwar ein, dass er nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltgruppe 13 verfüge. Er verfüge aber über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Beschäftigter mit einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulbildung und übe entsprechende Tätigkeiten aus. Wegen der Darlegungen des Klägers zum Gesichtspunkt der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wird insbesondere auf die Seiten 4-14 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 4-14 d.A.). Hinsichtlich des Merkmals der entsprechenden Tätigkeiten verweist der Kläger darauf, dass allein der Arbeitsvorgang „Beteiligungsmanagement“ mit einem zeitlichen Anteil von 70 % an der Gesamtarbeitszeit maßgeblich sei. Hinsichtlich der von ihm auszuübenden Tätigkeiten verweist der Kläger insbesondere auf die als Anlage K 5 und K 16 eingereichten Tätigkeitsbeschreibungen. Für die übertragenen und auszuübenden Tätigkeiten seien zwingend durch ein Universitätsstudium vermittelte Kenntnisse der Betriebswirtschaft erforderlich. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen klägerischen Sachvortrags wird insbesondere auf die Seiten 16-63 der Klageschrift (Bl. 16-63 d.A.) sowie auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 21.01.2020 (Bl. 314-332 d.A.) und 24.02.2020 (Bl. 514-516 d.A.) Bezug genommen. Soweit das Gericht das Vorliegen von „gleichwertigen Fähigkeiten oder Erfahrungen“ verneine, das Vorliegen von „entsprechenden Tätigkeiten“ dagegen bejahen sollte, sei er in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.09.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1.: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.09.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 bzw. die Entgeltgruppe 12 nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger habe keine Arbeitsvorgänge dargestellt. Die als Anlage K 5 vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung ersetze insofern nicht den Vortrag zur konkreten Bewertungsgrundlage. Die in der Excel-Tabelle niedergelegten Tätigkeiten seien dem Kläger nicht vollständig übertragen worden. Die als Anlage K 16 eingereichte Tätigkeitsbeschreibung sei eine einseitige Darstellung des Klägers. Der Kläger habe keine gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Tarifvorschrift. Er übe auch keine entsprechenden Tätigkeiten im Sinne der Tarifvorschrift aus. Die ihm übertragenen Tätigkeiten hätten keinen akademischen Zuschnitt. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Schriftsätze vom 11.12.2019 (Bl. 274-308 d.A.) und 17.02.2020 (Bl. 488-508 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. 1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA). In diese Entgeltgruppe sind Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, einzugruppieren. Der Kläger verfügt nicht über eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Tarifvorschrift. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Tarifvorschrift erfüllt. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Tarifvorschrift ausübt. Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt voraus, dass die vom Beschäftigten auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert. Die auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einem einschlägig ausgebildeten Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse dem Beschäftigten für seinen Aufgabenkreis nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (BAG 14.09.2016, 4 AZR 964/13, juris). Für die Tätigkeit des Klägers dürften Kenntnisse, die durch ein Universitätsstudium der Betriebswirtschaft vermittelt werden, nützlich und erwünscht sein. Solche Kenntnisse sind aber zur Ausübung der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten nicht zwingend erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die von ihm als Anlage K 16 erstellte Tätigkeitsbeschreibung die ihm übertragenen Tätigkeiten zutreffend zusammenfasst. Nachhaltige betriebswirtschaftliche Kenntnisse können auf sehr unterschiedliche Art und Weise erworben werden. Denkbar ist der Weg eines universitären Hochschulstudiums. Es gibt aber auch eine Vielzahl weiterer Bildungswege. Angeboten werden Fachhochschulstudiengänge, duale Studiengänge und Ausbildungen, die betriebswirtschaftliche Kenntnisse vermitteln. Werden aufbauend auf solchen alternativen Bildungswegen praktische Berufserfahrungen im betriebswirtschaftlichen Bereich erworben und diese Berufserfahrungen durch eine hohe Fortbildungsbereitschaft ergänzt, kann eine Vielzahl hochqualifizierter Aufgaben auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausgeübt werden, ohne dass vorausgesetzt werden kann, dass für diese Aufgaben ein wissenschaftliches Hochschulstudium zwingend erforderlich sei. Selbst das höchste Amt im Rahmen einer kommunalen Verwaltungsbehörde, das Amt des Bürgermeisters, kann ausgeübt werden, ohne dass ein wissenschaftliches Hochschulstudium hierfür zwingend erforderlich ist. Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die vom Kläger in der Anlage K 16 aufgeführten Tätigkeiten zwingend ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzen. Der Kläger, der einen Fachhochschulabschluss erworben und in vielen Jahren praktischer Tätigkeit weitere Erfahrungen gewonnen und eine hohe Fortbildungsbereitschaft gezeigt hat, ist insofern ein Beispiel dafür, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten gerade nicht zwingend ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzen. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 nicht verlangen. 2.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12. Insofern ist dem Kläger zuzugeben, dass nach Ziffer 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung des TVöD (VKA) Beschäftigte, die eine geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Tätigkeitsmerkmale in die nächst niedrige Entgeltgruppe einzugruppieren sind. Da die dem Kläger übertragene Tätigkeit aber keinen akademischen Zuschnitt im Sinne der Entgeltgruppe 13 hat, kommt auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 ArbGG, 42 GKG. Maßgeblich ist insofern der dreijährige Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 11. Bei einer monatlichen Vergütungsdifferenz von gerundet 600,- € ergibt sich der festgesetzte Betrag in Höhe von 21.600,- €. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.