Urteil
2 Ca 896/20
Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAR:2021:0531.2CA896.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.946,51 € (i. W. neunundzwanzigtausendneunhundertsechsundvierzig 51/100 EURO) brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von p. a. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 29.946,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.946,51 € (i. W. neunundzwanzigtausendneunhundertsechsundvierzig 51/100 EURO) brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von p. a. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 29.946,51 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt als Alleinerbe seines verstorbenen Vaters von der Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente, welche nach Auffassung des Klägers seinem Vater zustand. Der Vater des Klägers, Herr A. wurde am 28.10.“0000“ geboren. Er war im Zeitraum vom 01. Januar 1989 bis 31.03.1994 bei der Firma B GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, als Verkaufsleiter beschäftigt. Zu diesem Arbeitsverhältnis verhält sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 24.11.1988, welcher von beiden Parteien unterzeichnet ist (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 15 ff. d. A.). Ziffer 4 des Arbeitsvertrages hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „4. Die Arbeitsbedingungen und sonstigen Fragen aus dem Arbeitsverhältnis richten sich, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, nach den tariflichen Bestimmungen der Textilindustrie Nord-West, Tarifbereich Westfalen/Osnabrück, auch soweit diese nachwirken, ohne Rücksicht auf seine Tarifbindung sowie nach den vorhandenen Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen.“ Ziffer 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages verhält sich zur Arbeitsvergütung und anderen Leistungen, die arbeitgeberseits gewährt werden sollten. Unter anderem heißt es in Ziffer 9 des Arbeitsvertrages vom 24.11.1988: „Nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit wird dem Angestellten eine Pension in Höhe von 1.500,- DM monatlich ab dem 65. Lebensjahr zugesagt. Nähere Ausführungseinzelheiten richten sich nach der, dem Vertrag beiliegender Pensionszusage. Die jeweils gültigen Bestimmungen des Gesetzes über Betriebliche Altersversorgung kommen zur Anwendung.“ Auf der letzten Seite des schriftlichen Arbeitsvertrages sind unterhalb der Unterschriften Anlagen aufgeführt. Neben einem Kfz-Überlassungsvertrag ist die Anlage „Betriebliche Pensionszusage, Stand: 11/88“ aufgeführt. Eine solche Anlage hat keine Partei zur Akte gereicht. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Vater des Klägers und der Rechtsvorgängerin der Beklagten endete nach einem Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Arnsberg (3 Ca 901/93). Der Rechtsstreit endete durch einen gerichtlichen Vergleich vom 23.02.1994 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.03.2021, Bl. 47 ff. d. A.). Ziffer 1 des Vergleiches regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung vom 23.09.1993 mit Ablauf des 31.03.1994. Sodann verpflichtet Ziff. 2 des Vergleiches die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung von 11.000,- DM „in entsprechender Anwendung der §§9, 10 KSchG“. Der Vergleich erwähnt eine betriebliche Altersversorgung nicht. Ziffer 6 des Vergleiches hat allerdings folgenden Wortlaut: „Damit sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlaß seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie die Rechtsstreitigkeit 3 Ca 901/93 erledigt.“ Nach Erreichen seines 65. Lebensjahres im Jahr 2005 erhielt der Vater des Klägers zwar seine gesetzliche Altersrente, jedoch keine Betriebsrente. Der Vater des Klägers starb am 23.09.2019. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Fritzlar (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 14 d. A.) ist der Kläger Alleinerbe seines Vaters. Mit seiner am 30.12.2020 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 14.01.2021 (Postzustellungsurkunde Bl. 22 d. A.) zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung der seiner Meinung nach im Arbeitsvertrag seines Vaters vereinbarten Betriebsrente für den Zeitraum von Januar 2017 bis September 2019 (Monat des Versterbens). Der Kläger behauptet, dass der Arbeitsvertrag seines Vaters, den er im Nachlass gefunden habe, keine Anlage gehabt habe. Er habe auch eine vom Arbeitsvertrag gesonderte Pensionszusage im Nachlass nicht gefunden. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die Betriebsrente unter Berücksichtigung der Regelung im Arbeitsvertrag für den unverjährten Zeitraum zu zahlen habe, da sein Vater die erforderliche einjährige Betriebszugehörigkeit mit Ablauf des 01.01.1990 erreicht habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmungen des Betriebsrentengesetzes nur den Charakter von Mindestregelungen hätten. Vorliegend hätten die Arbeitsvertragsparteien jedoch eine individualvertragliche Besserstellung vorgesehen. Eine solche Besserstellung in Form der Abkürzung der Unverfallbarkeitsfristen sei zulässig. Der Kläger erklärt, dass eine solche Besserstellung seines Vaters auch nicht ungewöhnlich sei, da sein Vater eine leitende Tätigkeit bei der Beklagten ausgeübt habe. Bezugnehmend auf die im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Anlage ist der Kläger der Rechtsauffassung, dass es allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspreche, dass derjenige, der sich auf eine Tatsache berufen möchte, diese auch zu beweisen habe. Aus diesem Grund müsse die Beklagte weitere Schriftstücke vorlegen, auf die sie sich berufen wolle. In Bezug auf eine Musterversorgungszusage, auf die die Beklagte Bezug nimmt, rügt der Kläger, dass diese nicht vorgelegt worden sei. Im Übrigen ist der Kläger der Meinung, dass vorliegend gerade eine einzelvertragliche Abänderung vorliege. Die im gerichtlichen Vergleich des Arbeitsgerichts Arnsberg vereinbarte Erledigungsklausel gelte nicht für Betriebsrenten. Betriebsrenten hätten einen so hohen Wert, dass nur bei einer unmissverständlichen Erklärung davon ausgegangen werden könne, dass ein Verzicht auch Versorgungsansprüche betreffen soll. Eine solche unmissverständliche Erklärung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht abgegeben worden. Der Kläger errechnet, dass die erste Rente im Jahr 2005 in Höhe von 766,94 € an seinen Vater zu zahlen gewesen wäre. Diese habe sich bis zu dem mit der vorliegenden Klage begehrten Zeitraum von Januar 2017 bis September 2019 auf 907,47 € erhöht. Insoweit verweist der Kläger auf § 16 BetrAVG und führt aus, dass alle 3 Jahre einen Erhöhung der Betriebsrente unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes angestanden hätte. Die Beklagte befinde sich spätestens seit dem Versterben seines Vaters mit dem vollen Betrag in Verzug. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.946,51 EURO zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von p.a. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erklärt zu der Pensionszusage, welche im Arbeitsvertrag als Anlage aufgeführt ist, dass ihr dieses Dokument nicht vorliege. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dies allerdings auch dahinstehen könne, da auf den Rechtsstreit § 30 f Abs. 1. S. 1 BetrAVG anzuwenden sei. Danach gelte für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2001 gemacht worden seien, nicht § 1 b BetrAVG, sondern § 30 f. Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Dementsprechend sei Voraussetzung für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft, dass das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 30. Lebensjahres ende und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden habe. Da vorliegend lediglich eine Betriebszugehörigkeit von etwa 5 Jahren gegeben sei, lägen die Voraussetzungen des § 30 f Abs. 1 S. 1 BetrAVG nicht vor. Es sei keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben worden. Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung seien daher nicht gegeben. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger die im Arbeitsvertrag Bezug genommene Pensionszusage vorlegen müsse, da es insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen gehe. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass sich nach dem Arbeitsvertrag die näheren Ausführungseinzelheiten nach der Pensionszusage richten sollten. Weiter ist die Beklagte der Meinung, dass, dass die seinerzeitigen Prozessparteien des Kündigungsrechtsstreits die endgültige und vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses angestrebt hätten. Dies ergebe sich aus der Gesamterledigungsklausel des Vergleiches. Angesichts der Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 S. 1 BetrAVG erscheine dies auch nur lebensnah. Die Beklagte verweist darauf, dass die Regelungen, auf die Arbeitsverträge in vergleichbaren Fällen Bezug nahmen, eine 10-Jahres-Frist entsprechend der damaligen Gesetzeslage aufwiesen. Diese Regelungen lägen auch noch vor. Insoweit nimmt die Beklagte auf eine Musterversorgungszusage, dort Ziffer 5, Bezug. Diese Musterversorgungszusage hat die Beklagte nicht schriftsätzlich zur Akte gereicht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Kläger obsiegt vollständig. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann die Ansprüche seines Vaters geltend machen, da er gemäß §§ 1922 Abs. 1 BGB als Alleinerbe seines Vaters die Gesamtrechtsnachfolge seines Vaters angetreten hat. Die Beklagte hat als Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Arbeitgeberin des Vaters des Klägers für die Verbindlichkeiten der Firma B GmbH einzustehen. 1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrente ergibt sich aus der sprachlich eindeutigen und unmissverständlichen Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Arbeitsvertrag von 24.11.1988, dem Vater des Klägers ab dem 65. Lebensjahr eine Pension in Höhe von 1.500,- DM zu zahlen, und zwar nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit. Dabei handelt es sich bei rechtlicher Wertung erkennbar um eine unmittelbare Versorgungszusage. a) Da der Vater des Klägers erst nach einer längeren Betriebszugehörigkeit als einem Jahr ausgeschieden ist, war die Anwartschaft auf Zahlung der Betriebsrente bei Ausscheiden des Vaters des Klägers im Jahr 1994 bereits unverfallbar. Aufgrund dieser einzelvertraglichen Abkürzung der gesetzlichen Regelungen zur maximal zulässigen Zeit bis zur Unverfallbarkeit (§ 1 b BetrAVG bzw. § 30 f Abs. 1 S. 1 BetrAVG) kommt es dementsprechend nicht an. Dass zugunsten des Arbeitnehmers eine kürzere Zeitdauer bis zum Erreichen der Unverfallbarkeit als gesetzlich vorgesehen vereinbart werden darf, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 BetrAVG. Nach dieser Bestimmung kann von den Bestimmungen des BetrAVG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Daraus folgt jedoch im Umkehrschluss, dass zu Gunsten des Arbeitnehmers sehr wohl von den Regelungen des BetrAVG abgewichen werden darf. Besonderheiten gelten nur im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung (Erfurter Kommentar – Steinmeier, § 19 Rd.-Nr. 6 BetrAVG). Eine Verkürzung der Zeitdauer bis zum Erreichen der Unverfallbarkeit ist eine für den Arbeitnehmer günstige Abweichung zu den Bestimmungen des BetrAVG, da der Arbeitnehmer bereits nach einer kürzeren Betriebszugehörigkeit als derjenigen, die das Gesetz vorsieht, eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erlangt. Dementsprechend konnten die Arbeitsvertragsparteien im Jahr 1988 in ihrem Arbeitsvertrag vom 24.11.1988 wirksam vereinbaren, dass eine Betriebsrente bereits nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit zu zahlen sein sollte. Vor dem Hintergrund der sprachlich eindeutigen Bestimmung im Arbeitsvertrag gibt es erkennbar keinerlei Auslegungsspielraum dahingehend, dass tatsächlich eine längere Zeit bis zur Unverfallbarkeit vereinbart sein sollte. b) Die Kammer kann auch nicht ohne weiteres von der Möglichkeit eines Tippfehlers des möglicherweise noch mit der Schreibmaschine getippten Arbeitsvertrages dahingehend ausgehen, dass tatsächlich eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit vereinbart werden sollte, also die Ziffer „0“ der Zahl „10“ irrtümlich nicht getippt wurde. Da der Vater des Klägers leitender Angestellter war, ist es zumindest vorstellbar, dass dem Vater des Klägers bei der Betriebsrente besondere Zugeständnisse gemacht wurden. Die Annahme eines Tippfehlers ist zudem spekulativ, da die Kammer nicht weiß, ob andere Arbeitsverträge aus der damaligen Zeit sprachlich genauso gestaltet sind wie der vorliegende Arbeitsvertrag, nur dass eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit vereinbart wurde. Auch andere Hinweise auf einen Tippfehler gibt es nicht. Die Rechtsfrage, ob ein Tippfehler die Betriebsrente entfallen ließe, kann daher dahingestellt bleiben. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es vorliegend auch nicht auf die Pensionszusage in Form einer Anlage zum Arbeitsvertrag an, um das Bestehen der Betriebsrentenzusage nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit anzunehmen. Nach der ausdrücklichen Regelung der seinerzeitigen Arbeitsvertragsparteien sollte es lediglich hinsichtlich der „Ausführungseinzelheiten“ auf die Pensionszusage ankommen, die dem Vertrag beiliegen sollte. Die Betriebsrentenzusage selber ergibt sich mithin bereits aus dem Arbeitsvertrag selber. Die „Ausführungseinzelheiten“ können aber naturgemäß dem Betriebsrentenanspruch nicht entgegenstehen, sondern nur die Einzelheiten wie die genaue Fälligkeit oder Ähnliches regeln. Dementsprechend kann die im Arbeitsvertrag Bezug genommene Pensionszusage vorliegend keinen Anspruch begründenden Charakter haben. Mithin musste der Kläger keinerlei Ausführungen zum Inhalt der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Pensionszusage machen. Die Klage ist ohne entsprechende Ausführungen schlüssig. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, einen das Betriebsrentenversprechen im Arbeitsvertrag – überraschenderweise - relativierenden einschränkenden oder ausschließenden Inhalt der Pensionszusage, die dem Arbeitsvertrag beiliegen sollte, im Einzelnen darzustellen und insoweit Beweis anzubieten. Ein solcher Sachvortrag der Beklagten liegt aber nicht vor, da schon unklar ist, ob die von der Beklagten in Bezug genommene Musterversorgungszusage mit der Pensionszusage identisch ist, die dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1988 ursprünglich beilag oder beiliegen sollte. Außerdem wurde die von der Beklagten in Bezug genommene Musterversorgungszusage nicht zur Akte gereicht. Die Kammer hat von einer Auflage an die Beklagte, die Musterversorgungszusage nachzureichen abgesehen, da selbst für den Fall, dass die Musterversorgungszusage wortidentisch die Pensionszusage sein sollte, die der Arbeitsvertrag nennt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Unverfallbarkeit erst nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit eintreten sollte. Dies folgt daraus, dass der Arbeitsvertrag sprachlich als Individualvereinbarung erkennbar einer allgemeinen Pensionszusage bzw. Musterversorgungszusage vorgehen sollte (Rechtsgedanke des heutigen § 305b BGB). Dementsprechend sieht der Arbeitsvertrag vom 24.11.1988 ein Betriebsrentenversprechen vor, dass dem Vater des Klägers eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 1.500,00 DM nach einjähriger Betriebszugehörigkeit zubilligte. d) Da der Vater des Klägers länger als ein Jahr bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten arbeitete hat er die entsprechende unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung der Betriebsrente nach Ablauf eines Jahres, also ab dem Jahr 1990 erworben. Auf den genauen Inhalt der betrieblichen Pensionszusage, auf die der Arbeitsvertrag Bezug nimmt, kommt es aus den oben genannten Gründen nicht an. 2. Auch die Gesamterledigungsklausel in Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleiches vom 23.02.1994 steht dem Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente nicht entgegen. Aufgrund der enormen Bedeutung, die Versorgungsversprechen üblicherweise haben, umfassen Erledigungsklauseln in gerichtlichen Vergleichen die betriebliche Altersversorgung nur, wenn diese dies ausdrücklich klarstellen (BAG, Urteil v. 20.04.2010 -3 AZR 225/08). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder Ziffer 6 des Vergleiches noch andere Ziffern des Vergleiches nehmen Bezug auf eine betriebliche Altersversorgung. Auch die Zahlung einer Abfindung ändert daran nichts. Erkennbar handelt es sich nicht um eine Abfindungszahlung bezüglich betriebsrentenrechtlicher Ansprüche. Dies ergibt sich daraus, dass Ziffer 2 des Vergleiches festlegt, dass die Abfindung „in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG“ vereinbart wurde. Erkennbar handelt es sich also um eine Zahlungsverpflichtung im Gegenzug dazu, dass der Vater des Klägers sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärte. 3. Auch die im möglicherweise anwendbaren Manteltarifvertrag der Textilindustrie für das Gebiet Westfalen-Lippe vorgesehene Ausschlussfrist (§ 18 - neue Nummerierung - des Manteltarifvertrages für Angestellte und Meister vom 31.12.1985) steht der Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung der Betriebsrente nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, wann der Kläger die Ansprüche seines verstorbenen Vaters geltend gemacht hat, da die Ausschlussfristen nicht für betriebsrentenrechtliche Ansprüche gelten. Ausschlussklauseln dienen der Abwicklung des laufenden Arbeitsverhältnisses und sollen mithin nicht Ansprüche betreffen, welche erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig werden. Dies gilt sowohl für das Rentenstammrecht (BAG, Urteil v. 14.10.1998 – 3 AZR 377/97; BAG, Urteil v. 13.12.1988 – 3 AZR 252/87) als auch für die monatlich fällig werdenden Zahlungen (BAG, Urteil v. 27.02.1990 – 3 AZR 216/88; LAG Düsseldorf, Urteil v. 20.11.1996 – 12 Sa 1234/96). Hinweise darauf, dass die Tarifvertragsparteien vorliegend ausnahmesweise eine Anwendung der Ausschlussfristen auch für betriebsrentenrechtliche Ansprüche regeln wollten, gibt es nicht. Insbesondere verhält sich der Wortlaut der tariflichen Ausschlussfrist in § 18 des oben genannten Tarifvertrages mit keinem Wort zu betriebsrentenrechtlichen Ansprüchen. 4. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Das Rentenstammrecht verjährt nach § 18 BetrAVG erst nach 30 Jahren. Da der Vater des Klägers im Jahr 2005 erstmals Anspruch auf eine Betriebsrente gehabt hätte, sind die 30 Jahre noch nicht verstrichen. Hinsichtlich der monatlichen Rentenzahlungen ist nur der unverjährte Zeitraum zwischen Parteien streitig. Da die Klage des Klägers noch im Jahr 2020 bei Gericht eingegangen und zeitnah am 14.01.2021 an die Beklagte zugestellt wurde, sind die Betriebsrentenansprüche aus dem Jahr 2017 noch nicht verjährt (§ 199 Abs. 1, Nr. 1 i.V.m. § 204 Abs 1 Nr. 1 BGB und § 167 ZPO). 5. Die Berechnung der rückständigen Betriebsrentenzahlungen ist der Höhe nach unstreitig. Die Beklagte ist daher antragsgemäß zu verurteilen, die 29.946,51 € brutto an den Kläger zu zahlen. Da sich die Fälligkeit der Betriebsrente nach dem Kalender ergibt, ist auch die letzte Rate September 2019 spätestens am 01.10.2019 zur Zahlung fällig gewesen. Gemäß § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB bedurfte der Verzug keiner Mahnung. Die Verzinsung ist daher ab dem 01.10.2019 antragsgemäß zu gewähren. II. Da der Kläger obsiegt, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen. Der Streitwert entspricht dem eingeklagten Betrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.