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Urteil

2 Ga 7/22

Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAR:2022:1107.2GA7.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 100.000,-- € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 100.000,-- € festgesetzt T a t b e s t a n d Die verfügungsklagende Arbeitgeberin begehrt vom verfügungsbeklagten Arbeitnehmer, es bis zum 31.12.2022 zu unterlassen, bei einem anderen Arbeitgeber, insbesondere der Allgemeines A GmbH als Arzt tätig zu werden. Der Verfügungsbeklagte wurde mit Wirkung zum 01.01.2016 in der Klinik der Verfügungsklägerin als Chefarzt der Abteilung Pädiatrie tätig. Dazu verhält sich ein Arbeitsvertrag vom 24.09.2015 (Anlage 8 zur Antragsschrift, Blatt 15 ff.). § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut: „Dem Arzt ist es untersagt, während der Dauer dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Klinikum in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. In gleicher Weise ist es dem Arzt untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Recht zur Ausübung genehmigter Nebentätigkeiten bleibt unberührt.“ § 22 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sieht eine Probezeit von sechs Monaten vor. § 22 Abs. 3 des Vertrages regelt sodann die Kündigungsfrist nach der Probezeit und hat folgenden Wortlaut: „Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres- oder -jahres gekündigt werden. Außerhalb der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung seitens des Klinikums nur entsprechend den Regelungen des Kündigungsschutzgesetztes möglich.“ Mit Schreiben vom 12.05.2022 sprach der Verfügungsbeklagte eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses aus. In einem Schreiben der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten vom 09.09.2022 (Anlage 8 zur Antragsschrift, Blatt 11 der Akte) erinnerte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten daran, dass das bestehende Dienstverhältnis bis zum 31.12.2022 bestehe. Die Verfügungsklägerin drohte dem Verfügungsbeklagten in dem genannten Schreiben juristische Schritte für den Fall der vorzeitigen einseitigen Beendigung an. Mit Schreiben vom 30.09.2022 (Anlage 8 zur Antragsschrift, Blatt 13 der Akte) kündigte der Verfügungsbeklagte sein Arbeitsverhältnis „zum heutigen Tag“. In dem Schreiben erklärte er, dass er ab dem 01.10.2022 einer anderen Arbeitsbeschäftigung nachgehe. Tatsächlich nahm der Verfügungsbeklagte sodann im Oktober 2022 eine ärztliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, nämlich dem genannten A auf. Mit ihrem am 11.10.2022 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin, dem Verfügungsbeklagten eine Tätigkeit als Arzt bei einem anderen Arbeitgeber bis 31.12.2022 zu untersagen. Insbesondere soll der Verfügungsbeklagte nicht bei der Allgemeines A GmbH tätig sein. Die Verfügungsklägerin begründet das Unterlassungsbegehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes damit, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2022 ende, der Verfügungsbeklagte aber bereits jetzt einer Beschäftigung bei einem im Wettbewerb stehenden Arbeitgeber nachgehe. Hiermit verletze der Verfügungsbeklagte seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Ausdrücklich nimmt die Verfügungsklägerin Bezug auf § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der Allgemeines A GmbH um einen Wettbewerber handele. Die freie Krankenhauswahl der Patienten zwischen den Krankenhäusern sei genauso wenig wie die freie Arbeitgeberwahl potentieller Arbeitnehmer eingeschränkt. Die Verfügungsklägerin argumentiert hinsichtlich des ihrer Meinung nach bestehenden Wettbewerbsverhältnisses sodann insbesondere, dass sie und die Allgemeines A GmbH in direktem Wettbewerb um Arbeitskräfte miteinander stünden. Sie gibt zu bedenken, dass der Verfügungsbeklagte als Kinderkardiologe hoch spezialisiert sei. Fachkräfte mit derartigen Qualifikationen seien schwierig zu finden. Ein solcher Fall des Nachfragewettbewerbs um Arbeitskräfte begründe nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Zum Verfügungsgrund, also der besonderen Eilbedürftigkeit, trägt die Verfügungsklägerin vor, dass es ihr nicht zugemutet werden könne, ein Urteil im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache sei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der nur noch kurzen Laufzeit des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu rechnen. Die Verfügungsklägerin beantragt, 1. dem Verfügungsbeklagten zu gebieten, es bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2022 zu unterlassen, bei einem anderen Arbeitgeber, insbesondere bei der Allgemeines A GmbH, als Arzt tätig zu werden und 2. dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250. 000 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte betont, dass er sein Ausscheiden zum 30.09.2022 deutlich gemacht habe und schildert im Einzelnen diesbezüglich geführte Gespräche. Unter anderem habe die Mitarbeiterin B ihm gegenüber eingeräumt, dass sie zeitnah auf ihn zukäme, um die Beendigung des Vertrages zum 30.09.2022 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte berichtete des Weiteren, dass der Geschäftsführer der Allgemeines A GmbH dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin mitgeteilt habe, dass die Allgemeines A GmbH durchaus dazu bereit sei, die Verfügungsklägerin zu unterstützen und mögliche Kosten zu erstatten, die diese auf Grund des Ausscheidens des Verfügungsbeklagten am 30.09.2022 im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 entstehen sollten. Der Verfügungsbeklagte ist der Meinung, dass die Verfügungsklägerin und das Allgemeines A GmbH in keinem Wettbewerbs- und / oder Konkurrenzverhältnis zueinander stünden. Die Krankenhäuser hätten unterschiedliche Versorgungsgebiete (Versorgungsgebiete nach Vorgabe des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW). Auch die Versorgung von Notfallpatienten sowie elektiven Patienten erfolge nicht über längere Strecken. Die Wegstrecke von C nach D betrage 142 Kilometer. Bei freier Strecke betrage die schnellste Autobahnverbindung über zwei Stunden. Bei Notfällen dürfe die Wegezeit nicht länger als 40 Minuten betragen. Im Falle einer Verlegung von Patienten in einen höher qualifizierten Versorger sei der hier vorgesehene Kooperationspartner die Uniklinik E für die Verfügungsklägerin und die Uniklinik F für das Klinikum in D. Aus Gründen der Patientensicherheit sei eine Patientenkonkurrenz zwischen den Einzugsgebieten der Kliniken in C und D somit ausgeschlossen. Hinzukomme, dass die für C zuständige Ärztekammer die Ärztekammer Westfalen-Lippe sei, für D sei hingegen die Ärztekammer Nordrhein zuständig. Der Verfügungsbeklagte ist der Meinung, dass mangels einer Wettbewerbssituation kein Verfügungsanspruch bestehe. Da die Verfügungsklägerin zu lange zugewartet habe, sei auch die Eilbedürftigkeit abzulehnen, so dass ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-sätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Verfügungsklägerin unterliegt mit ihrem Unterlassungsbegehren. I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. 1. Voraussetzung einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935 ff. ZPO, dass der Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch sowie einen Verfügungsgrund glaubhaft macht. Verfügungsanspruch ist dabei der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich die verfügungsklagende Partei beruft. Der Verfügungsgrund betrifft dagegen die besondere Eilbedürftigkeit. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund nötig erscheint (LAG Hamm, Urteil vom 06.11.2007 – 14 SaGa 39/07). In analoger Anwendung dieser Regelung ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass es Situationen gibt, in denen ein effektiver vorläufiger Rechtsschutz nur in Form der Erfüllung oder teilweisen Erfüllung des Verfügungsanspruches gewährt werden kann. Die bedingte Vorwegnahme der Hauptsache ist zur Wahrung der eilbedürftigen Interessen des Verfügungsklägers insoweit hinzunehmen (OLG Köln, Beschluss vom 08.08.1994 – 5 W 60/94; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1995 – U(Kart) 15/95). 2. Vorliegend kann ein Verfügungsanspruch nicht angenommen werden. Es erscheint unwahrscheinlich, dass sich im Hauptsacheverfahren tatsächlich ein Unterlassungsanspruch ergibt. Ein solcher ist nicht zu erkennen, weil es nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht erkennbar geworden ist, dass die Verfügungsklägerin und die Allgemeines A GmbH in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Ein solches Wettbewerbsverhältnis ist jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Unterlassungsanspruches, selbst wenn man den von der Verfügungsklägerin geschilderten Sachverhalt im Übrigen als richtig unterstellt und insbesondere davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon zum 30.09.2022 geendet hat, sondern bis 31.12.2022 fortbesteht. a) Es ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis aus in der Treuepflicht des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht in einen Wettbewerb mit dem Arbeitgeber treten darf. § 60 Abs. 1 HGB findet entsprechende Anwendung. Im laufenden Arbeitsverhältnis hat sich ein Arbeitnehmer vielmehr jeder Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber im selben Handelszweig zu enthalten (BAG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 AZR 190/07 - NZA 2008, 1415). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall nicht berührt werden (BAG, Urteil vom 24.03.2010 – 10 AZR 66/09 - NZA 2010, 693). Wettbewerb meint in diesem Zusammenhang eine Tätigkeit im „Marktbereich des Arbeitgebers“ (BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 644/13; BAG, Urteil vom 18.01.2010 – 2 AZR 1008/08). Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer gerade im Geschäftsbereich seines Arbeitgebers tätig wird (BAG, Urteil vom 25.05.1970 – 3 AZR 384/69). Auch die Tätigkeit für einen Wettbewerber als Arbeitnehmer ist als Unterstützung einer Konkurrenzunternehmung eine Wettbewerbshandlung und deshalb untersagt (LAG Hamm, Urteil vom 17.07.2015 – SaGa 17/15; BAG, Urteil vom 26.06.2008 -2 AZR 190/07; BAG, Urteil vom 23.04.1998 – 2 AZR 442/97; BAG, Urteil vom 17.10.1969 – 3 AZR 442/68). § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien entspricht dieser Rechtsprechung. Das hier vereinbarte vertragliche Wettbewerbsverbot für die Dauer des Bestehens des Vertrages geht weder weiter als das von der ständigen Rechtsprechung angenommene Wettbewerbsverbort noch schränkt es dieses ein, da es genauso wie das von der Rechtsprechung entwickelte Wettbewerbsverbot einerseits auf jede Art der Konkurrenztätigkeit bezogen ist („selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise“) und andererseits aber ein wirtschaftliches Konkurrenzverhältnis fordert („in direktem oder indirektem Wettbewerb steht“). b) Gemessen an diesen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Regelung in § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vermag die Kammer keinen Wettbewerbsverstoß des Verfügungsbeklagten zu erkennen. Für die Kammer ist – jedenfalls auf Grundlage des Vortrages im vorliegenden Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz – nicht erkennbar, dass die Verfügungsklägerin und die Allgemeines A GmbH in einem wirtschaftlichen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Der Verfügungsbeklagte hat im Einzelnen deutlich gemacht, warum seiner Einschätzung nach kein wirtschaftliches Konkurrenzverhältnis besteht. Dazu hat er nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Versorgungsgebiete unterschiedlich seien und aufgrund der gegebenen Entfernung von 142 Kilometern bzw. zwei Stunden Fahrtzeit ein Wettbewerb nicht existiere. Weiter hat der Verfügungsbeklagte deutlich gemacht, dass Notfallpatienten nicht über diese Strecke transportiert würden bzw. Verlegungen nicht durchgeführt würden. Diese Ausführungen sind zunächst einmal einleuchtend. Die Verfügungsklägerin ist diesen Überlegungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern verweist nur in allgemeiner Form darauf, dass die Krankenhauswahl durchaus bestehe. Dabei verkennt die Verfügungsklägerin aber, dass für ein wirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis nicht ausreichend ist, dass theoretisch oder höchst selten Patienten auch aus dem jeweils anderen Versorgungsgebiet behandelt werden. Ein wirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis setzt vielmehr voraus, dass regelmäßig Patienten aus dem jeweils anderen Versorgungsgebiet in einem wirtschaftlich zumindest irgendwie ernsthaften und spürbaren Umfang betreut werden. Dazu fehlt allerdings jeder Sachvortrag. Auch ist nicht erkennbar, dass beide Kliniken über irgendwelche hochspezialisierten Sonderbehandlungsangebote verfügen, in welchem sie sich trotz der räumlichen Entfernung in einem Konkurrenzverhältnis zueinander befinden könnten. Weiter kann ein Konkurrenzverhältnis zwischen der Allgemeines A GmbH und der Verfügungsklägerin auch nicht auf einen „Nachfragewettbewerb“ gestützt werden. Zwar mag es sein, dass hochspezialisierte Fachärzte wie Kinderkardiologen auf einem überregionalen Stellenmarkt nach Arbeit suchen bzw. um solche Arbeitskräfte überregional nachgefragt wird. Diese Art von Wettbewerb ist jedoch von der oben dargestellten Rechtsprechung genauso wenig gemeint wie von § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Für ein ein Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis auslösendes Konkurrenzverhältnis ist es vielmehr – wie oben dargestellt – erforderlich, dass der Arbeitnehmer im gleichen Geschäftsfeld wie der Arbeitgeber tätig wird. Das Geschäftsfeld der Verfügungsklägerin ist vorliegend aber die Behandlung von Patienten, nicht die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen. Eine Ausweitung des Begriffes des Wettbewerbs auf Situationen, in denen Arbeitnehmer abgeworben werden, wäre auch nicht sachgerecht. Das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis resultiert daraus, dass ein Arbeitnehmer seine Treue- und Loyalitätsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber in besonderer Weise verletzt, wenn er bei einem Wettbewerber in ein Arbeitsverhältnis tritt bzw. dem Arbeitgeber Konkurrenz macht, weil er sich damit in einen Interessenkonflikt begibt. Dieser besteht bei Tätigkeiten für einen Konkurrenten in vielen Fällen, weil häufig der Vorteil der einen Unternehmung der Nachteil der anderen Unternehmung ist, wenn ein Konkurrenzverhältnis besteht. Auch kann ein Arbeitnehmer in diesen Fällen versucht sein, bestimmte Informationen aus dem Arbeitsverhältnis zu Lasten seines Arbeitgebers für die Konkurrenzunternehmung zu verwenden. Dies wiederum kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundlegend erschüttern. Bei dem von der Verfügungsklägerin angenommenen „Nachfragewettbewerb“ sind die Umstände indes völlig anders. Hier besteht nicht die Gefahr eines Interessenkonfliktes. Auch ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsklägerin befürchten muss, dass der Verfügungsbeklagte Kenntnisse aus dem Arbeitsverhältnis mit ihr im neuen Arbeitsverhältnis mit der Allgemeines A GmbH zum Nachteil der Verfügungsklägerin verwenden könnte. Das Verwenden solcher Informationen ist zwar vorstellbar, mangels einer gemeinsamen Patientenzielgruppe entsteht der Verfügungsklägerin aber kein Nachteil. Ein „Nachfragewettbewerb“ ist daher nicht geeignet, ein Wettbewerbsverbot im arbeitsrechtlichen Sinne zu begründen. Der Verfügungsbeklagte macht sich durch die vorzeitige Aufnahme der Tätigkeit in dem A D zwar möglicherweise schadensersatzpflichtig. Er begeht aber keinen Wettbewerbsverstoß. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Verfügungsklägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 05.12.2002 – I ZR 115/00). Diese Entscheidung besagt lediglich, dass auch Stellenanzeigen über die Suche nach einer Arbeitskraft hinaus werbenden Charakter haben können. In diesen Fällen kommen die allgemeinen Wettbewerbsregeln zur Anwendung. Die Entscheidung hat hingegen nicht zum Inhalt, dass ein Nachfragewettbewerb von Arbeitskräften ein Wettbewerbssachverhalt im zivilrechtlichen Sinne ist. c) Ein Unterlassungsanspruch besteht daher vorliegend nicht aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes des Verfügungsbeklagten. 2. Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin kann auch nicht einfach alleine darauf gestützt werden, dass der Verfügungsbeklagte offensichtlich vertragsbrüchig geworden ist und vor Ablauf der Kündigungsfrist eine andere Tätigkeit aufgenommen hat. Ein solcher, einen Wettbewerbsverstoß nicht voraussetzender Unterlassungsanspruch existiert mangels Anspruchsgrundlage nicht. Vielmehr berechtigt ein Vertragsbruch grundsätzlich nur dazu, eine Klage auf die nichterbrachte Leistung zu erheben. Hier ist dies zwar im Hinblick auf § 888 Abs. 3 ZPO für die Verfügungsklägerin keine sinnvolle Handlungsoption. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass ein Unterlassungsanspruch direkt aus dem Vertragsbruch resultiert. Dies liefe vielmehr auf eine Umgehung des § 888 Abs. 3 ZPO hinaus, da indirekt wirtschaftlicher Druck für den Arbeitnehmer bestehen würde, die bisherige Arbeit wieder aufzunehmen. Das Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruches in diesen Fällen ist auch im Ergebnis vertretbar, da auf Grund des verschuldeten Fernbleibens von der Arbeit Schadensersatzansprüche bestehen. 3. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist daher kein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten erkennbar. Er fehlt somit an einem mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegebenen Verfügungsanspruch. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen. Auf das Vorliegen eines Verfügunsgrundes kommt es nicht an. II. Da die Verfügungsklägerin im Rechtstreit unterliegt, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin an der Durchsetzung der begehrten Unterlassung. Die Kammer schätzt dieses – unvermeidbar grob und frei – auf den im Tenor genannten Betrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.