OffeneUrteileSuche
Urteil

22 Ca 8667/23

ArbG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBE:2024:0319.22CA8667.23.00
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gelingt es dem Arbeitgeber im Prozess um Leistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern, kann bei dahingehendem Beweisantritt des Arbeitnehmers die Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständiger Zeuge geboten sein.(Rn.25) 2. Auch im Rahmen der Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen darf sich die Beweiswürdigung des Tatrichters indes nicht in Widerspruch zu der Ausgangsüberlegung setzen, wonach einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt. Daher darf das Gericht von der Richtigkeit der ärztlichen Diagnose ausgehen, sofern es sich von einer pflichtgemäß erfolgten Diagnosestellung überzeugt. Zu diesem Zweck können wiederum die Vorgaben der vom Gemeinsamen Bundesausschuss herausgegebenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) herangezogen werden.(Rn.20) 3. Für die richterliche Überzeugungsbildung gelten hiernach folgende Maßstäbe: a) Das Gericht muss die Überzeugung davon gewinnen, dass der Feststellung der streitigen Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine ärztliche Untersuchung vorangegangen ist, die in der Regel unmittelbar persönlich erfolgt sein muss. Insofern kann aufgrund des oft hohen Patientenandrangs in Arztpraxen schon eine Untersuchungszeit von wenigen Minuten genügen.(Rn.26) b) Je nach Art der diagnostizierten Erkrankung muss das Gericht sich zudem davon überzeugen, dass der Arzt den körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers bei der Diagnosestellung berücksichtigt hat. Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um ein "Gefälligkeitsattest" handelt, dessen Vorlage dem Arbeitnehmer lediglich einen Weg eröffnen sollte, der Arbeit mit formaler "Entschuldigung" fernzubleiben.(Rn.26) c) Die Beweisaufnahme muss dem Gericht ferner die hinreichende Gewissheit hinsichtlich einer durch die festgestellte Erkrankung hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vermitteln. Die Vernehmung muss insoweit erkennen lassen, dass auch der Arzt die Notwendigkeit eines entsprechenden Ursachenzusammenhangs erkannt und er die Ursächlichkeit bezogen auf die vom Arbeitnehmer konkret auszuübende Tätigkeit aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte bejaht hat. Der ärztlichen Diagnose muss daher regelmäßig eine Befragung des Arbeitnehmers zur ausgeübten Tätigkeit sowie den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen vorausgegangen sein, wobei die insoweit gewonnenen Erkenntnisse vom Arzt bei der Festlegung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden sein müssen.(Rn.26)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.110,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 824,00 Euro seit dem 01.06.2023 und auf 1.286,00 Euro seit dem 01.07.2023 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 2.110,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gelingt es dem Arbeitgeber im Prozess um Leistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern, kann bei dahingehendem Beweisantritt des Arbeitnehmers die Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständiger Zeuge geboten sein.(Rn.25) 2. Auch im Rahmen der Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen darf sich die Beweiswürdigung des Tatrichters indes nicht in Widerspruch zu der Ausgangsüberlegung setzen, wonach einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt. Daher darf das Gericht von der Richtigkeit der ärztlichen Diagnose ausgehen, sofern es sich von einer pflichtgemäß erfolgten Diagnosestellung überzeugt. Zu diesem Zweck können wiederum die Vorgaben der vom Gemeinsamen Bundesausschuss herausgegebenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) herangezogen werden.(Rn.20) 3. Für die richterliche Überzeugungsbildung gelten hiernach folgende Maßstäbe: a) Das Gericht muss die Überzeugung davon gewinnen, dass der Feststellung der streitigen Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine ärztliche Untersuchung vorangegangen ist, die in der Regel unmittelbar persönlich erfolgt sein muss. Insofern kann aufgrund des oft hohen Patientenandrangs in Arztpraxen schon eine Untersuchungszeit von wenigen Minuten genügen.(Rn.26) b) Je nach Art der diagnostizierten Erkrankung muss das Gericht sich zudem davon überzeugen, dass der Arzt den körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers bei der Diagnosestellung berücksichtigt hat. Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um ein "Gefälligkeitsattest" handelt, dessen Vorlage dem Arbeitnehmer lediglich einen Weg eröffnen sollte, der Arbeit mit formaler "Entschuldigung" fernzubleiben.(Rn.26) c) Die Beweisaufnahme muss dem Gericht ferner die hinreichende Gewissheit hinsichtlich einer durch die festgestellte Erkrankung hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vermitteln. Die Vernehmung muss insoweit erkennen lassen, dass auch der Arzt die Notwendigkeit eines entsprechenden Ursachenzusammenhangs erkannt und er die Ursächlichkeit bezogen auf die vom Arbeitnehmer konkret auszuübende Tätigkeit aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte bejaht hat. Der ärztlichen Diagnose muss daher regelmäßig eine Befragung des Arbeitnehmers zur ausgeübten Tätigkeit sowie den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen vorausgegangen sein, wobei die insoweit gewonnenen Erkenntnisse vom Arzt bei der Festlegung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden sein müssen.(Rn.26) I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.110,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 824,00 Euro seit dem 01.06.2023 und auf 1.286,00 Euro seit dem 01.07.2023 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 2.110,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 22.05.2023 bis 15.06.2023 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.110,00 Euro brutto zu. 1. Die Klägerin war vom 22.05.2023 bis 15.06.2023 im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft. a) Vom Vorliegen einer entsprechenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann dabei jedoch nicht bereits aufgrund der ärztlichen Bescheinigung vom 22.05.2023 ausgegangen werden. aa) Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (BAG, Urteil vom 28.06.2023 – 5 AZR 335/22 –, juris, Rn. 12). bb) Dabei ist die Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung etwa dadurch möglich, dass der Arzt bei der Erstellung der Bescheinigung gegen Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) verstoßen hat, soweit insoweit Bestimmungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund persönlicher ärztlicher Untersuchung und zur Dauer der zu bescheinigenden Arbeitsunfähigkeit betroffen sind (BAG, a.a.O., Rn. 17). Hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit schreibt § 5 Absatz 4 Satz 1 AU-RL dabei vor, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll. Die Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Dauer von bis zu einem Monat darf insoweit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 AU-RL nur ausgestellt werden, wenn dies auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht erscheint. cc) Die von der Zeugin K für den 22.05.2023 bis 15.06.2023 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überstieg hinsichtlich der Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit einen Zeitraum von zwei Wochen. Dass und warum dies seinerzeit sachgerecht erschien, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. dd) Darüber hinaus lagen auch infolge der zeitlichen Abläufe seinerzeit weitere Umstände vor, die Zweifel an einer Erkrankung der Klägerin wecken konnten und den Verdacht nahelegten, die Abwesenheit der Klägerin ab dem 22.05.2023 sei auf die vorangegangene Nichterfüllung ihres Urlaubswunsches seitens des Beklagten zurückzuführen gewesen. Denn zwar hat die Klägerin dem Beklagten ihre angebliche Erkrankung erst zehn Tage nach der (erstmaligen) Ablehnung ihres Urlaubsantrags mitgeteilt. Allerdings wollte die Klägerin ihren Urlaub auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht bereits vor dem 22.05.2023 antreten. Im Weiteren hat der Beklagte zudem auf die bescheinigte Diagnose (ICD-10-Code F 32.9 - Depressive Episode, nicht näher bezeichnet) verwiesen, die durch eine Vertreterin des Hausarztes der Klägerin nicht ohne Weiteres hätte gestellt werden können. Zudem habe die Klägerin am 16.06.2023 auch nahtlos eine neue Arbeitsstelle angetreten, was gerade bei der diagnostizierten Erkrankung nicht in Betracht gekommen wäre. Mit diesen Einwänden hat sich die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend auseinandergesetzt. b) Die (unverschuldete) krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum steht hier aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 286 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Überzeugung der Kammer fest. aa) Nach der letztgenannten Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Insoweit setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Es genügt eine solcher Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10 –, juris). bb) Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wie vorliegend – zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 –, juris, Rn. 15). cc) Hierbei dürfen im Falle einer zu Beweiszwecken erfolgenden Vernehmung des behandelnden Arztes indes keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Denn auch in Fällen einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind der/den darin ausgewiesenen „AU-begründenden Diagnose(n)“ regelmäßig keine zeitaufwändigen ärztlichen Untersuchungen vorangegangen. Da der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allerdings auch vor diesem Hintergrund durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zugemessen wird, darf sich die Beweiswürdigung des Tatrichters hierzu auch im Übrigen nicht in Widerspruch setzen. Die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit setzt insofern die Einholung eines (schriftlichen) Gutachtens eines Sachverständigen (§§ 402 ff. ZPO) nicht notwendigerweise voraus. Vielmehr ist – bei dahingehendem Beweisantritt des Arbeitnehmers nach § 373 ZPO – die Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständiger Zeuge im Sinne von § 414 ZPO grundsätzlich ausreichend. Im Rahmen der Zeugenvernehmung muss das Gericht dabei die Überzeugung davon gewinnen, dass der Feststellung der streitigen Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine ärztliche Untersuchung vorangegangen ist, die in der Regel unmittelbar persönlich erfolgt sein muss (entspricht den Vorgaben von § 2 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AU-RL). Der Arzt muss auf die Untersuchung eine gewisse Zeit verwendet haben. Insofern können aufgrund des oft hohen Patientenandrangs in ambulanten Arztpraxen und Krankenhäusern mitunter schon wenige Minuten genügen. Je nach Art der diagnostizierten Erkrankung muss das Gericht sich zudem davon überzeugen, dass der Arzt den körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers bei der Diagnosestellung berücksichtigt hat (entspricht den Vorgaben von § 4 Absatz 1 AU-RL). Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um ein „Gefälligkeitsattest“ handelt, dessen Vorlage dem Arbeitnehmer lediglich einen Weg eröffnen sollte, der Arbeit mit formaler „Entschuldigung“ fernzubleiben, ohne dass hierfür tatsächlich krankheitsbedingte Gründe ursächlich waren. Neben der Überzeugung von einer pflichtgemäßen Feststellung einer Erkrankung durch den Arzt muss die Beweisaufnahme dem Gericht ferner die hinreichende Gewissheit hinsichtlich einer durch die festgestellte Erkrankung hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vermitteln. Die Vernehmung des den Arbeitnehmer behandelnden Arztes als Zeugen muss insoweit erkennen lassen, dass auch der Arzt die Notwendigkeit eines entsprechenden Ursachenzusammenhangs erkannt und er die Ursächlichkeit bezogen auf die vom Arbeitnehmer konkret auszuübende Tätigkeit aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte bejaht hat. Der ärztlichen Diagnose muss daher regelmäßig eine Befragung des Arbeitnehmers zur ausgeübten Tätigkeit sowie den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen vorausgegangen sein, wobei die insoweit gewonnenen Erkenntnisse vom Arzt bei der Festlegung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden sein müssen (entspricht den Vorgaben von § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 AU-RL). dd) Daran gemessen konnte sich die Kammer aufgrund des Inhalts der Aussage der Zeugin K davon überzeugen, dass die Klägerin infolge einer Erschöpfungsdepression ab dem 22.05.2023 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.06.2023 nicht imstande war, die von ihr vertraglich geschuldete Tätigkeit einer Reinigungskraft beim Beklagten auszuüben. (1) Der Ausstellung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.05.2023 ist eine hinreichend gründliche und pflichtgemäße ärztliche Untersuchung der Klägerin insbesondere zu ihrem geistigen und seelischen Gesundheitszustand vorangegangen. Die Zeugin K hat insoweit glaubhaft geschildert, die Klägerin sei am 22.05.2023 bei ihr in der Praxis gewesen. Die Klägerin habe von Sorgen mit ihrem Arbeitgeber berichtet. Sie sei aufgebracht und verzweifelt gewesen. Auch habe sie geweint, ohne dies kontrollieren zu können und von Rückzugstendenzen und gedrückter Stimmung berichtet. Das Weinen der Klägerin sei ihr nicht gespielt vorgekommen. Die Klägerin sei aufgebracht und fertig gewesen. Die Untersuchung habe 10 bis 15 Minuten, vielleicht auch 20 Minuten gedauert. (2) Die ärztliche Untersuchung war ausreichend, um die gestellte (Erst-)Diagnose des Vorliegens einer psychischen Erkrankung auf Seiten der Klägerin zu stützen. Die Zeugin K hat insoweit wiederum glaubhaft geschildert, die Klägerin sei aufgrund des unkontrollierten Weinens affektlabil gewesen. Affektlabilität sowie die ebenfalls erwähnten Rückzugstendenzen seien nebst gedrückter Stimmung Zeichen für eine Depression. Entscheidend für das Vorliegen einer Depression seien Dauer und Intensität der Symptome, also ob diese über Wochen und Monate anhielten oder besonders heftig seien. Die Klägerin habe berichtet, dass es schon seit Monaten so gehe mit der Erschöpfung, der Angst und den Sorgen sowie den Konzentrationsschwierigkeiten. Die Zeugin hat weiter bekundet, aus ihrer Sicht sei die Klägerin erschöpft gewesen und sie habe sich deshalb in ihren Unterlagen für die Diagnose F 32.9 „Erschöpfungsdepression“ aufgeschrieben. (3) Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist zudem der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der diagnostizierten Erkrankung sowie einer Arbeitsunfähigkeit erkannt und die mangelnde Arbeitsfähigkeit der Klägerin bezogen auf die von ihr geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß festgestellt worden. Die Zeugin K hat hierzu glaubhaft bekundet, die gestellte Diagnose – also eine Erschöpfungsdepression – wirke sich dahingehend auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass es zu Konzentrationsschwierigkeiten komme. Die Klägerin habe nicht so gewirkt, dass sie sich auf ihre Arbeit hätte konzentrieren können. Bei eingeschränkter Konzentration könne dies je nach Art der Arbeit eine Gefahr für sich und andere darstellen. Die Zeugin hat insoweit geschildert zu wissen, dass die Klägerin als Reinigungskraft in einer Sprachschule gearbeitet und dort auch das Treppenhaus habe putzen müssen. Bei Konzentrationsschwierigkeiten sei es etwa möglich im Treppenhaus hinzufallen. (4) Schließlich ist die Arbeitsunfähigkeit mit dem Zeitraum bis zum 15.06.2023 für eine sachgerecht erscheinende Dauer festgestellt worden. So hat die Zeugin K wiederum glaubhaft bekundet, sie habe die Bescheinigung aufgrund der Diagnose bis zum 15.06.2023 ausgestellt. Bei entsprechender Diagnose – also einer Erschöpfungsdepression – sei es nicht unüblich, die Bescheinigung sogar für vier Wochen auszustellen. Dass die Ausstellung hier für einen kürzeren Zeitraum als vier Wochen erfolgte, konnte die Zeugin K ebenfalls nachvollziehbar erklären. Denn die Zeugin hat insoweit bekundet, sich zwar nicht mehr ganz sicher zu sein, aber zu meinen, dass die Klägerin zum 15.06.2023 gekündigt und sie im Anschluss – was nach dem Vortrag der Parteien sachlich zutrifft – eine neue Stelle gehabt habe. Die Depression habe nach ihrer Einschätzung an der Arbeit der Klägerin gelegen. Der letztgenannte Aussageinhalt ist dabei dahingehend zu verstehen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gerade auf die Arbeit der Klägerin beim Beklagten bezogen war. Insofern erschien es indes auch sachgerecht, bei der Festlegung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien als maßgeblich zu berücksichtigen. 2. Das der Klägerin gemäß § 4 Absatz 1 EFZG fortzuzahlende Entgelt beläuft sich für die Zeit vom 22.05. bis 31.05.2023 auf (10/30 x 2.472,00 Euro =) 824,00 Euro brutto und für die Zeit vom 01.06. bis 15.06.2023 auf (15/30 x 2.472,00 Euro + 0,5 x 100,00 Euro =) 1.286,00 Euro brutto, mithin auf insgesamt 2.110,00 Euro brutto. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende Gebührenstreitwert beläuft sich dabei auf 2.110,00 Euro. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel (Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff. ZPO. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung. Die Klägerin war bei dem Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Kopie Anlage K 1; Bl. 9 ff. d. A.) seit dem 01.10.2021 als Hauswirtschaftskraft/Reinigungskraft zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.472,00 Euro zuzüglich 100,00 Euro Prämie beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem am 08.05.2023 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 12.05.2023 (Kopie Anlage B 2; Bl. 67 d. A.) zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“, woraufhin ihr der Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2023 (Kopie Anlage K 3; Bl. 16 d. A.) die bevorstehende Beendigung zum 15.06.2023 bestätigte. Am 12.05.2023 bat die Klägerin den Beklagten, ihr zum Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaub zu gewähren, da sie ihre Familie besuchen wolle (siehe dazu Anlage B 1; Bl. 66 d. A.). Dies lehnte der Vorgesetzte der Klägerin noch am selben Tag und der Personalleiter des Beklagten am 22.05.2023 unter Hinweis auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Am 22.05.2023 teilte die Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, dass sie erkrankt sei und legte in der Folge eine von der Zeugin K unterzeichnete ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Kopie Anlage K 4; Bl. 17 d. A.) für den Zeitraum 22.05. bis 15.06.2023 vor. Mit Schreiben vom 02.06.2023 (Kopie Anlage K 7; Bl. 20 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund der „zeitlichen Nähe von Kündigung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ und dem zuvor bekundeten Urlaubswunsch der Klägerin „ernsthafte Zweifel an [der] Arbeitsunfähigkeit gegeben“ seien. Der Beklagte kündigte zugleich an, er werde die „Vergütung für den betreffenden Zeitraum einbehalten“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2023 (Kopie Anlage K 8; Bl. 6 ff. d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, an sie Entgeltfortzahlung für den 22.05. bis 15.06.2023 zu leisten. Die Klägerin hat in Fortsetzung ihres Begehrens Klage erhoben, wobei wegen des Inhalts ihres Vorbringens auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 17.08.2023 (Bl. 42 ff. d. A.) und 14.12.2023 (Bl. 70 f. d. A.) Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.110,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 824,00 Euro seit dem 01.06.2023 und aus 1.286,00 Euro seit dem 01.07.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei wegen des Inhalts seines Vorbringens auf seine Schriftsätze vom 13.09.2023 (Bl. 47 f. d. A.) und 30.10.2023 (Bl. 63 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2024 (Bl. 85 ff. d. A.) Bezug genommen.