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Beschluss

22 Ga 9099/24

ArbG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBE:2024:0813.22GA9099.24.00
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Leitsätze
1. Ein dringender Fall im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG liegt nicht nur dann vor, wenn ein Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgewartet werden kann.(Rn.5) Auch Verfahrensgrundrechte Dritter können es dringend erfordern, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Eilverfahren abzusehen.(Rn.6) 2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beansprucht gerichtliche Ressourcen, die nur begrenzt zur Verfügung stehen. Beraumt das Gericht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Termin an, kann dies die Verlegung eines vor vielen Monaten in anderer Sache anberaumten Termins notwendig machen. Wenn sich das Gericht zu einem solchen Schritt entscheidet, greift es zwangsläufig in die Verfahrensgrundrechte der von der Terminsaufhebung betroffenen Parteien ein.(Rn.7) 3. Ein Eingriff in Grundrechte Dritter darf bei der Auslegung des dringenden Falls im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG nicht unberücksichtigt bleiben (entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2024 - 12 Ta 625/24 -). (Rn.8) Es bedarf vielmehr der Herstellung praktischer Konkordanz. Dabei überwiegen die Rechte der drittbetroffenen Rechtsschutzsuchenden regelmäßig das Interesse des Antragstellers im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn dessen Antrag erkennbar unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung infolgedessen unverhältnismäßig wäre.(Rn.9)
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 12.08.2024 gegen den Beschluss vom 26.07.2024 wird nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein dringender Fall im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG liegt nicht nur dann vor, wenn ein Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgewartet werden kann.(Rn.5) Auch Verfahrensgrundrechte Dritter können es dringend erfordern, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Eilverfahren abzusehen.(Rn.6) 2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beansprucht gerichtliche Ressourcen, die nur begrenzt zur Verfügung stehen. Beraumt das Gericht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Termin an, kann dies die Verlegung eines vor vielen Monaten in anderer Sache anberaumten Termins notwendig machen. Wenn sich das Gericht zu einem solchen Schritt entscheidet, greift es zwangsläufig in die Verfahrensgrundrechte der von der Terminsaufhebung betroffenen Parteien ein.(Rn.7) 3. Ein Eingriff in Grundrechte Dritter darf bei der Auslegung des dringenden Falls im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG nicht unberücksichtigt bleiben (entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2024 - 12 Ta 625/24 -). (Rn.8) Es bedarf vielmehr der Herstellung praktischer Konkordanz. Dabei überwiegen die Rechte der drittbetroffenen Rechtsschutzsuchenden regelmäßig das Interesse des Antragstellers im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn dessen Antrag erkennbar unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung infolgedessen unverhältnismäßig wäre.(Rn.9) Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 12.08.2024 gegen den Beschluss vom 26.07.2024 wird nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. 1. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift gebietet keine Abhilfe. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist offensichtlich unbegründet. So hat der Antragsteller auch weiterhin nicht dargetan, sich um eine Kenntnis des Inhalts des Auswahlvermerks gegenüber der Antragsgegnerin auch nur ernsthaft bemüht zu haben. Auf die Einwände des Antragstellers gegen den Inhalt seiner dienstlichen Beurteilung kommt es demgegenüber nicht an. Denn eine Überprüfung der offenbar seitens der Antragsgegnerin erfolgten Gegenüberstellung dieser Beurteilung und der dienstlichen Beurteilung des ausgewählten Mitbewerbers scheidet gerade mangels Kenntnis des Auswahlvorgangs aus. Schließlich erscheint es nach Vortrag des Antragstellers auch durchaus nicht unwahrscheinlich, dass die verfahrensgegenständliche Stelle im Anschluss an die ihm mit Schreiben vom 04.07.2024 mitgeteilte Ablehnung bereits besetzt worden ist. 2. Vor dem beschriebenen Hintergrund bleibt auch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig. Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG kann die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ein dringender Fall ist hier gegeben. Unter einem dringenden Fall im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG ist nach dem aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/3621, S. 56) hervorgehenden – für das Auslegungsergebnis maßgeblichen – Willen des Gesetzgebers dasselbe zu verstehen, wie unter dem dringenden Fall im Sinne von § 937 Absatz 2 ZPO. Dabei lässt § 937 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung indes nicht nur in dringenden Fällen (Variante 1), sondern auch dann zu, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist (Variante 2). Dabei sah sich der Gesetzgeber zur Einfügung von § 937 Absatz 2 Variante 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 (BGBl. I, S. 2847-2863) seinerzeit aus Gründen der Klarstellung veranlasst. Denn bis dahin war durchaus vertreten worden, dass ein dringender Fall im Sinne von § 937 Absatz 2 ZPO (a.F.) auch bei einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung etwa wegen Unschlüssigkeit des Vorbringens vorliegen könne (siehe Kammergericht, Beschluss vom 03.01.1979 – 18 W 4776/78 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10.09.1980 – 2 WF 77/80 –, juris). Der Gesetzgeber wollte insofern eine „Streitfrage klären“ (BT-Drs. 11/3621, S. 52). Wann ein dringender Fall gegeben ist, hat der Gesetzgeber allerdings auch in diesem Zusammenhang nicht näher festgelegt. Aus § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG folgt insofern für das arbeitsgerichtliche Verfahren lediglich, dass sich eine Zurückweisung des Antrags und das Vorliegen eines dringenden Falls nicht gegenseitig ausschließen. Dabei entspricht es zunächst allgemeiner Auffassung, einen dringenden Fall unter solchen Umständen anzunehmen, bei denen eine kurzfristig anberaumte mündliche Verhandlung nicht mehr abgewartet werden kann, weil bei einer auch nur kurzen zeitlichen Verzögerung die Gefahr des Rechtsverlustes droht, wobei die Zeitnot nicht auf ein zögerliches Verhalten des Antragstellers zurückzuführen sein darf (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2019 – 3 Ta 5/19 –, juris, Rn. 21; Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 10. Aufl. 2022, § 62 ArbGG Rn. 83; siehe daneben auch MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, § 937 ZPO Rn. 5; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 937 ZPO Rn. 5). Auf den Anwendungsbereich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufgrund der sich aus dem Begehren des Antragstellers selbst ergebenden – gesteigerten – Eilbedürftigkeit beschränkt sich der dringende Fall im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG allerdings nicht. Vielmehr können auch Rechtsschutz- und Verfahrensgrundrechte Dritter es für das Gericht im Einzelfall dringend erscheinen lassen, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Eilverfahren abzusehen. So beansprucht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung die (arbeits-)gerichtlichen Ressourcen stets in besonderer Weise. Neben dem mit der Anberaumung des Termins und der Ladung der Parteien verbundenen Aufwand nehmen insbesondere die Unterrichtung der mit dem Akteninhalt bis dahin nicht vertrauten ehrenamtlichen Richter durch den Vorsitzenden vor Beginn der mündlichen Verhandlung, die Durchführung der Verhandlung selbst sowie die abschließende Beratung und Abstimmung durch die Kammer erheblich mehr Zeit in Anspruch, als die Entscheidung über einen Antrag ohne mündliche Verhandlung im Dezernatswege. Dabei ist in einem Hauptsacheverfahren eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung auf der einen Seite zwingend (siehe § 128 Absatz 1 ZPO). Auf der anderen Seite ist die Anzahl der von einem Gericht an einem Sitzungstag ordnungsgemäß durchführbaren Verhandlungen faktisch begrenzt. Dies wiederum führt dazu, dass Rechtsschutzsuchende im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens mitunter ganz erhebliche Zeit auf den Tag warten müssen, an dem das Gericht im Rahmen einer streitigen Verhandlung durch die Kammer (§ 57 ArbGG) endlich über „ihren Fall“ entscheidet. Dabei entfernt sich die gerichtsalltägliche Wirklichkeit aufgrund Umfang und Anzahl der zu bewältigenden Rechtsstreitigkeiten mitunter erheblich vom gesetzgeberischen Ideal des beschleunigten Verfahrens im Sinne von § 9 Absatz 1 ArbGG (siehe zudem für Bestandsschutzstreitigkeiten auch noch § 61a ArbGG) sowie der Vorgabe des § 54 Absatz 4 Halbsatz 2 ArbGG, wonach nach einer erfolglosen Güteverhandlung die streitige Verhandlung alsbald stattfinden soll. Im Falle des Eingangs eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss das Gericht damit aber auch einen verfahrensbezogenen Entschluss darüber fassen, ob es für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dem entsprechenden Eilverfahren zum Zwecke einer Entscheidung durch Endurteil (§ 922 Absatz 1 Variante 1 ZPO) einen mitunter bereits vor vielen Monaten in anderer Sache anberaumten Termin zur streitigen Verhandlung kurzfristig aufheben und weiträumig auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen hat. Entscheidet es sich zu diesem Schritt, greift das Gericht zwangsläufig in die Grundrechte der Parteien des von der Terminsaufhebung betroffenen Hauptsacheverfahrens ein. Es gewährt diesen Verfahrensbeteiligten bis auf Weiteres keinen – effektiven – Rechtsschutz, obwohl sie hierauf einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch haben (siehe dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris). Den Rechten sämtlicher von einer verfahrensbezogenen Entscheidung des Gerichts betroffener Grundrechtsträger trägt damit aber insbesondere ein solches Verständnis des § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG nicht Rechnung, wonach sich die Bestimmung des Inhalts eines dringenden Falls allein auf die Bescheidung des anhängig gemachten Antrags beziehen soll, nicht aber auf die Erledigungsdauer anderer bei dem erkennenden Gericht anhängiger Verfahren (so allerdings LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.24 – 12 Ta 625/24 –). Eine derartige Betrachtungsweise blendet die Grundrechtsbindung der Gerichte nach Artikel 1 Absatz 3 Grundgesetz (GG) in Teilen aus und übersieht die Bedeutsamkeit wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 20 Absatz 3 GG). Dabei ist es Aufgabe eines Gerichts, den Erhalt seiner Funktionsfähigkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten auch selbst zu sichern. Ein Gericht muss es dementsprechend nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar aussichtslose Eingaben gehindert zu werden und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden (Grund-)Rechtsschutz nur verzögert gewähren zu können (siehe dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.09.2023 – 1 BvR 1504/23 –, juris, Rn. 4). Vor diesem Hintergrund kann das Arbeitsgericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber auch deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, um praktische Konkordanz zwischen den berührten (Verfahrens-)Grundrechten des Antragstellers einerseits und jenen weiterer Rechtsschutzsuchender andererseits herzustellen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Regelmäßig überwiegen die Rechte der weiteren Rechtsschutzsuchenden aber dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erkennbar unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung infolgedessen unverhältnismäßig wäre. Eine offensichtliche Unbegründetheit ist hier – wie oben ausgeführt – gegeben.