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Urteil

33 Ca 7515/11

ArbG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBE:2011:0922.33CA7515.11.0A
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Leitsätze
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TV-Charité erfolgt bei einer Einstellung in die Entgeltgruppen 9 bis 15 die Stufenzuordnung unter Anrechnung von Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung "aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis". Damit sind nur die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung anzurechnen, die während der Dauer desjenigen Arbeitsvertrags erworben wurden, der der Einstellung - zumindest mittelbar - vorausgegangen ist. Bei mehreren gesondert befristeten Arbeitsverträgen ist daher nur die Dauer des letzten Vertrags vor der Einstellung zu berücksichtigen.(Rn.33)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.625,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TV-Charité erfolgt bei einer Einstellung in die Entgeltgruppen 9 bis 15 die Stufenzuordnung unter Anrechnung von Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung "aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis". Damit sind nur die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung anzurechnen, die während der Dauer desjenigen Arbeitsvertrags erworben wurden, der der Einstellung - zumindest mittelbar - vorausgegangen ist. Bei mehreren gesondert befristeten Arbeitsverträgen ist daher nur die Dauer des letzten Vertrags vor der Einstellung zu berücksichtigen.(Rn.33) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.625,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Antrag zu 2) ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (vgl. nur BAG 20. April 2011 – 4 AZR 241/09). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Charité richtet sich das monatliche Tabellenentgelt nicht nur nach der Entgeltgruppe, sondern auch nach der Stufe. Daher hat der Kläger an der mit dem Antrag zu 2) begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO). II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht seit dem 01. Juni 2010 nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-Charité zu vergüten. Daher stehen ihm auch keine Differenzvergütungsansprüche für die Monate Juni 2010 bis April 2011 zu. 1. Die Beklagte war nicht verpflichtet, für die Stufenzuordnung des Klägers seine gesamte Beschäftigungszeit beim M. für Gehirnforschung zu berücksichtigen. Vielmehr beschränkt sich nach § 16 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TV-Charité die Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nur auf die Dauer desjenigen Arbeitsvertrags, der der Einstellung bei der Beklagten vorausgeht. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. a) Nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung ist die Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung auf die Zeiten „aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis“ begrenzt. „Vorherig“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „vorhergehend“ oder „vorher erfolgend“. Die grammatikalische Form des Singulars spricht dafür, dass es nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien nicht auf alle früheren - einschlägigen - Arbeitsverhältnisse, sondern nur auf das der Einstellung bei der Beklagten vorausgehende Arbeitsverhältnis, in dem die einschlägige Berufserfahrung vermittelt wurde, ankommen soll. Dabei spielt es ersichtlich keine Rolle, ob dieses Arbeitsverhältnis dem durch die Einstellung bei der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnis unmittelbar vorausgegangen ist. Eine entsprechende Einschränkung enthält § 16 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TV-Charité nicht. Zwischenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, in denen keine einschlägige Berufserfahrung erworben wurde, sind daher unschädlich. b) Aus dem tariflichen Regelungszusammenhang lässt sich darüber hinaus ableiten, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „Arbeitsverhältnis“ als Synonym für den Arbeitsvertrag verwenden. So verlängert sich gemäß § 30 Abs. 5 Satz 2 TV-Charité bei befristeten Arbeitsverträgen nach Ablauf der Probezeit die Kündigungsfrist „in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen“ bei demselben Arbeitgeber je nach Dauer der gesamten Beschäftigungszeit. Damit wird deutlicht, dass die Tarifvertragsparteien unter einem Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtheit einer arbeitsrechtlichen Beziehung Arbeitgeber und Arbeitnehmer verstehen, die sich aus mehreren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen zusammensetzen kann. Vielmehr ist mit dem Arbeitsverhältnis der einzelne Arbeitsvertrag gemeint. Dieses Begriffsverständnis findet sich auch in § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 1 TV-Charité sowie in der Protokollerklärung zu § 30 Abs. 5 TV-Charité. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist es daher auch bei der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TV-Charité zugrunde zu legen. Damit ist bei der Stufenzuordnung nur die einschlägige Berufserfahrung aus dem der Einstellung bei der Beklagten - unmittelbar oder mittelbar - vorhergehenden letzten Arbeitsvertrag mit einem Dritten zu berücksichtigen. c) Diese - enge - Auslegung der Tarifnorm, wird durch die Regelungssystematik des § 16 Abs. 2 TV-Charité bestätigt. Die Sätze 1 und 2 der Bestimmung stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Formulierung „zwingend“ und „etwas anderes gilt nur“ verdeutlichen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich davon ausgegangen sind, dass alle Beschäftigten bei einer Einstellung in die Entgeltgruppen 9 bis 15 der Stufe 1 zuzuordnen sind. Von diesem Grundsatz kann nur unter den engen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV Charité abgewichen werden. Und selbst in diesem Fall erlaubt die Vorschrift entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Berücksichtigung der gesamten Beschäftigungszeiten mit einschlägiger Berufserfahrung. Vielmehr begrenzt sich die Anrechnung auf „das vorherige Arbeitsverhältnis“, in dem die einschlägige Berufserfahrung erlangt wurde. Dies zeigt auch der Vergleich mit § 16 Abs. 3 TV-Charité. Nach dieser Regelung ist die Anrechnung von Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung für die Entgeltgruppen 2 bis 8 nicht auf das vorherige Arbeitsverhältnis beschränkt. Vielmehr kann die Berufserfahrung bei diesen Entgeltgruppen auch in mehreren Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern erworben worden sein. d) Aus Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TV-Charité ergibt sich nichts anderes. Die Tarifvertragsparteien wollten die Zeiten früherer einschlägiger Berufserfahrung der Mitarbeiter bei der Einstellung ersichtlich nur eingeschränkt berücksichtigen. Es liegt grundsätzlich innerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, ob und ggf. in welchem Umfang vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeiten auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 382/09 – ZTA 2011, 214). Ob den Tarifvertragsparteien mit der nur teilweisen Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung eine zweckmäßige und überzeugende Regelung gelungen ist, hat die Kammer nicht nachzuprüfen (vgl. nur BAG 23. September 2010 – 6 AZR 180/09 – PersR 2010, 482). e) Bei der Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TV-Charité handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht um ein redaktionelles Versehen. Nach der Präambel des TV-Charité ist Grundlage für den Abschluss dieses Tarifvertrags der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Tarifvertragsparteien haben diesen lediglich an die Gegeben- und Besonderheiten bei der Beklagten angepasst. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD enthält eine im Wesentlichen mit § 16 Abs. 2 TV-Charité gleich lautende Regelung. Danach erfolgt bei einer Einstellung in die Entgeltgruppen 9 bis 15 die Stufenordnung bei einer mindestens einjährigen einschlägigen Berufserfahrung nur unter Anrechnung der Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung „aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis“ zum Bund. Die Tarifvertragsparteien des TV-Charité haben diese restriktive Anrechnungsbestimmung des TVöD lediglich insoweit modifiziert, als sie auf die Einschränkung, dass das vorherige Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestanden haben muss, verzichtet haben. 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe scheidet eine vollständige Anrechnung der Beschäftigungszeiten des Klägers beim M. für Gehirnforschung bei der Stufenzuordnung aus. Ob zwischen dem Kläger und dem M. auch im Juni 2008 ein – ggffs. konkludent geschlossener - Arbeitsvertrag bestanden hat, ist unerheblich. Der Kläger war auf der Grundlage von insgesamt sechs gesondert vereinbarten befristeten Arbeitsverträgen beim M. für Gehirnforschung tätig. Damit lag kein einheitliches „Arbeitsverhältnis“ iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TVöD vor. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht nur verlängert bzw. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sondern an der ursprünglich vereinbarten Befristung festgehalten und für die Zeit danach ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, ist keine bloße Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses gegeben (vgl. BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 382/09 – ZTA 2011, 214). 3. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD stützen. Wie der Wortlaut der Regelung und der systematische Zusammenhang mit § 17 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 4 Satz 1 TV Charité zeigen, gilt diese Bestimmung nur für die Berechnung der sog. Stufenlaufzeit, wenn die tatsächliche Tätigkeit innerhalb einer Entgeltgruppe bei der Beklagten unterbrochen ist. Auf die Anrechnung vorheriger Beschäftigungszeiten mit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 TV Charité findet die Vorschrift hingegen keine Anwendung. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterliegende Partei gemäß § 91 ZPO zu tragen. IV. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert beläuft sich für den Antrag zu 1) auf den eingeklagten Betrag sowie für den Antrag zu 2) nach den §§ 3, 9 ZPO auf 75% des Differenzbetrages für die verbleibende Restlaufzeit des Arbeitsvertrags der Parteien. Die Parteien streiten über die zutreffende Entwicklungsstufe des Klägers. Der Kläger war in der Zeit vom 01. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund von drei befristeten Arbeitsverträgen beim M. für Gehirnforschung tätig. Der letzte Arbeitsvertrag wurde durch Vereinbarung vom 5. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 verlängert. Für die Zeit ab dem 01. Juli 2008 schloss der Kläger mit dem M. für Gehirnforschung erneut einen bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Arbeitsvertrag. Hieran schlossen sich zwei weitere, bis zum 30. Juni und zum 31. Juli 2009 befristete Arbeitsverträge an. Seit dem 01. August 2009 ist der Kläger aufgrund eines bis zum 31. Juli 2012 befristeten Arbeitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf dem Gebiet der Hirnforschung bei der Beklagten tätig. Nach § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Charité – Universitätsmedizin Berlin (TV-Charité) vom 01. Januar 2007 Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 13. In einem Personalfragebogen der Beklagten gab der Kläger an, dass er in der Zeit vom 01. Juni bis 30. Juni 2008 arbeitslos gewesen sei. Die Beklagte ordnete den Kläger unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit beim M. vom 01. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2009 der Entgeltstufe 2 zu. Die Regelungen zu den Entgeltstufen im TV Charité lauten auszugsweise wie folgt: „§ 16 Stufen der Entgelttabelle (1) … (2) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung vorliegt; in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis. (3) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. … (4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - … - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, … Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen(en) entsprechenden Tätigkeit. … § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) … (2) … (3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 1 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach … bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Sonderurlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, e) … f) … Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden und Elternzeit sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. ...“ Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 machte der Kläger bei der Beklagten erfolglos Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 geltend. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Differenzvergütung für die Zeit von Juni 2010 bis April 2011 in Höhe von 500,00 EUR monatlich sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihn ab Mai 2011 nach der Entwicklungsstufe 4 vergüten muss. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse bei der Stufenzuordnung die gesamte Zeit seiner Beschäftigung beim M. berücksichtigen. Bei der Regelung in § 16 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz TV Charité handele es sich um ein redaktionelles Versehen. Da Sinn und Zweck der Bestimmung die Anrechnung von Berufserfahrung aus früheren Beschäftigungsverhältnissen sei, erfasse die Regelung nicht nur das Letzte, sondern alle bisherigen Arbeitsverhältnisse mit einschlägiger Berufserfahrung. Sein Arbeitsverhältnis mit dem M. sei auch im Juni 2008 einvernehmlich fortgesetzt worden. Er habe - was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet - in den ersten beiden Juniwochen 2008 seine Doktorarbeit in den Räumen des M. geschrieben und nach Abgabe dieser Arbeit am 19. Juli 2008 dort ununterbrochen weitergearbeitet. Selbst wenn für Juni 2008 von einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit dem M. auszugehen sei, sei diese nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-Charité unschädlich. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d. A.) sowie auf die Schriftsätze vom 15. August 2011 (Bl. 19 ff. d. A.) und vom 20. September 2011 (Bl. 56 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 EUR seit dem 01. Juli 2010, 31. Juli 2010, 01. September 2010, 01. Oktober 2010, 30. Oktober 2010, 01. Dezember 2010, 01. Januar 2011, 01. Februar 2011, 01. März 2011, 01. April 2011 und 30. April 2011 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Mai 2011 nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 des TV-Charité zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TV-Charité nur die Beschäftigungszeit aus dem letzten Arbeitsverhältnis vor dem mit ihr neu begründeten angerechnet werden könne. Lediglich unmittelbar anschließende befristete Arbeitsverträge könnten dabei als ein vorheriges Arbeitsverhältnis angesehen werden. Unabhängig hiervon vermittle eine Tätigkeit des Klägers als Doktorand keine einschlägige Berufserfahrung. Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 30. Juni 2011 (Bl. 13 f. d. A.) und vom 01. September 2011 (Bl. 50 f. d. A.) Bezug genommen.