OffeneUrteileSuche
Beschluss

60 BVGa 15920/10

ArbG Berlin 60. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBE:2010:1027.60BVGA15920.10.0A
3Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten, in denen es u.a. um die Frage geht, ob für eine Angelegenheit der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, ist das Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens örtlich zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist offensichtlich ausgeschlossen.(Rn.9) 2. Dies gilt auch dann, wenn für eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen und sich die Frage nach der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nur bei einer nachrangig zu prüfenden Rechtsgrundlage stellt.(Rn.14)
Tenor
I. Das Arbeitsgericht Berlin erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Lübeck verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten, in denen es u.a. um die Frage geht, ob für eine Angelegenheit der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, ist das Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens örtlich zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist offensichtlich ausgeschlossen.(Rn.9) 2. Dies gilt auch dann, wenn für eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen und sich die Frage nach der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nur bei einer nachrangig zu prüfenden Rechtsgrundlage stellt.(Rn.14) I. Das Arbeitsgericht Berlin erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Lübeck verwiesen. I. In dem vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der Beteiligte zu 1., der Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, einen vom Kalendermonat abweichenden Zeitraum zur Bestimmung der Entgeltabrechnung zugrunde zu legen, solange der Betriebsrat, hilfsweise der Gesamtbetriebsrat seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hat oder die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Die Beteiligte zu 2., die ihren Sitz in A hat, übernahm zum 1. April 2008 von der B-GmbH und Co. KG das Kino C sowie ein weiteres Berliner Kino, das D. Außerdem betreibt sie ein Kino in E. Für die drei Kinobetriebe ist jeweils ein Betriebsrat gebildet. Der Beteiligte zu 1. ist der für das Kino C gebildete Betriebsrat. Ein Gesamtbetriebsrat besteht. Zum Zeitpunkt der Übergangs der Berliner Kinobetriebe auf die Beteiligte zu 2. galt für die Kinobetriebe der B-GmbH und Co. KG die zwischen dieser und dem Gesamtbetriebrat B-GmbH und Co. KG unter dem 23. Dezember 2003 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über die Abrechnung und Auszahlung der Entgelte von Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitern einschließlich geringfügig Beschäftigter (im Folgenden GBV, Bl. 10 - 13 d. A.). Bei der Beteiligten zu 2. bestand keine entsprechende Betriebsvereinbarung. Bis einschließlich Juni 2010 rechnete die Beteiligte zu 2. ebenso wie vor dem Betriebsübergang die B-GmbH und Co. KG die Entgelte bezogen auf den Kalendermonat ab. Zum 1. Juli 2010 veränderte die Beteiligte zu 2. ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1. oder des Gesamtbetriebsrats die Abrechnungszeiträume in Anlehnung an die so genannten Kinowochen dahin, dass die Entgelte für den Zeitraum vom letzten Donnerstag des Vormonats bis zum letzten Mittwoch des laufenden Monats abgerechnet werden. Lediglich im Juni und Dezember soll aus bilanztechnischen Gründen noch eine auf das Ende des Kalendermonats bezogene Abrechnung erfolgen. Die Entgeltabrechnungen werden zentral in A von einer Servicegesellschaft erstellt. Der Beteiligte zu 1. meint, durch die Veränderung der Abrechnungszeiträume verstoße die Beteiligte zu 2. gegen die GBV, jedenfalls aber gegen sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Auch dann, wenn für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig sei, stehe ihm, solange mit dem Gesamtbetriebsrat keine Regelung getroffen sei, nach § 80 Abs. 1 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu. Diesbezüglich verweist er auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2009 - 18 TaBV 446/09 - (juris). Die Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, ein Verstoß gegen die GBV liege schon deshalb nicht vor, weil diese hinsichtlich der Abrechnungszeiträume keine Regelung enthalte. Abgesehen davon unterliege die Festlegung der Abrechnungszeiträume nicht der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich weder aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Jedenfalls aber fiele ein etwaiges Mitbestimmungsrecht nicht in die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1., sondern in die des Gesamtbetriebsrats. Eine unternehmenseinheitliche Regelung sei technisch zwingend erforderlich, weil das Abrechnungsprogramm sämtliche Betriebe buchhalterisch nur als einen „Klienten“ erfassen könne. II. Das Arbeitsgericht Berlin ist örtlich unzuständig. Örtlich zuständig ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vielmehr das Arbeitsgericht A. Das Verfahren war deshalb nach § 80 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 48a Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen durch die Kammer an das Arbeitsgericht A zu verweisen. 1. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in § 82 ArbGG abschließend und zwingend geregelt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG jedoch das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Sinn und Zweck letzterer Regelung ist es, für zentrale Fragen des Unternehmens eine einheitliche örtliche Zuständigkeit zu schaffen, um zu verhindern, dass in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats am Sitz einzelner Betriebe die für diese zuständigen Arbeitsgerichte angerufen werden und es so zu unterschiedlichen rechtskräftigen Entscheidungen kommen kann. Damit würde der Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes, in den dort genannten Grenzen unternehmenseinheitliche Regelungen zu ermöglichen, verhindert. Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist deshalb allein die Frage, ob es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit auf Unternehmensebene oder auf Betriebsebene handelt. Dies bestimmt sich nach materiellem Betriebsverfassungsrecht (BAG vom 19.06.1986 - 6 ABR 66/84 -, AP Nr. 1 zu § 82 ArbGG 1979, und vom 27.11.1986 - 6 ABR 20/84 -; juris, jeweils m. w. N.). Für die Frage, ob es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit auf Unternehmensebene oder Betriebsebene handelt, kommt es weder auf den Wortlaut der Anträge, noch darauf an, wer Antragsteller oder Antragsgegner ist. Ebenfalls unerheblich ist, ob es sich bei der zu klärenden Rechtsfrage um eine Vorfrage handelt oder nicht. Ist streitig, ob eine Regelungsfrage in die Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte oder nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt, handelt es sich um eine Angelegenheit auf Unternehmensebene, die nach § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG durch das örtlich zuständige Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats sowie der übrigen in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar Betroffenen (§ 83 Abs. 2 ArbGG) zu klären ist (vgl. BAG vom 19.06.1986 - 6 ABR 66/84 -, a. a. O.; ErfK-Koch, § 82 Rn. 2). 2. Gemessen daran, ist das Arbeitsgericht A am Sitz der Beteiligten zu 1. örtlich zuständig. Es handelt sich um eine Angelegenheit auf Unternehmensebene, weil zwischen den Beteiligten u. a. die originäre Zuständigkeit des bei der Beteiligten zu 2. gebildeten Gesamtbetriebsrats im Streit steht und damit die Unternehmensebene betroffen ist. a) Zwar stellt sich die Frage nach der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat nicht in jedem Fall, sondern hängt davon ab, wie verschiedene weitere aus Sicht der Kammer vorrangig zu beantwortende Rechtsfragen zu entscheiden sind. Zunächst geht es um die Frage, ob dem Beteiligten zu 1. nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder unmittelbar aus der zwischen dem Gesamtbetriebsrat B-GmbH und Co. KG und der B-GmbH und Co. KG geschlossenen GBV ein Unterlassungsanspruch zusteht, und in diesem Zusammenhang darum, ob die Abrechnungszeiträume in der GBV festgelegt sind und ob die GBV nach dem Übergang des Kinobetriebes auf die Beteiligte zu 2. kollektivrechtlich als Betriebsvereinbarung weiter gilt, und damit um eine Angelegenheit auf Betriebsebene. Verneint man einen solchen Unterlassungsanspruch, geht es weiter um die Frage, ob dem Beteiligten zu 1. ein Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG zusteht, und in diesem Zusammenhang darum, ob die Festlegung der Abrechnungszeiträume mitbestimmungspflichtig ist und ob hierfür der Beteiligten zu 1. oder aber - wie die Beteiligte zu 2. meint - nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, und damit um eine Angelegenheit auf Unternehmensebene. Schließlich geht es um die Frage, ob dem Beteiligten zu 1. gegebenenfalls nach § 80 Abs. 1 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zusteht, solange eine Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat nicht getroffen ist, und damit ebenfalls um eine Angelegenheit auf Unternehmensebene. b) Wie diese Rechtsfragen im Einzelnen zu entscheiden sind und ob sich darüber hinaus noch weitere Rechtsfragen stellen, hat das zuständige Gericht zu entscheiden. Deshalb ist bei Zweifeln an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts diese Frage stets vorrangig zu prüfen und zu entscheiden. c) Die örtliche Zuständigkeit kann auch nicht davon abhängig gemacht werden, welcher Auffassung in der Sache zu folgen ist. Zum einen kann ein auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteter einheitlicher Anspruch nicht nach den in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen aufgeteilt werden. Zum anderen würde andernfalls die Gefahr divergierender Entscheidungen bestehen, was durch die zwingende Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Angelegenheiten mit Unternehmensbezug gerade verhindert werden soll. d) In Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Unternehmensbetroffenheit zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist deshalb nach § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG das zuständige Gericht am Sitz des Unternehmens und damit hier das Arbeitsgericht A örtlich zuständig. Dieses hat das Verfahren nach § 80 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 48a Abs. 1 ArbGG, § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 3. Danach war das Verfahren an das Arbeitsgericht A zu verweisen. Der Gesamtbetriebsrat war vor der Entscheidung nicht zwingend zu beteiligen, weil die Kammer die zu seinen Gunsten bestehende Zuständigkeitsregelung angewandt hat. Dies gilt erst recht in einem einsteiligen Rechtsschutzverfahren. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 Abs. 2 i. V. m. § 48a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).