Urteil
60 Ca 11593/19
ArbG Berlin 60. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBE:2019:1202.60CA11593.19.00
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Leitsätze
1. § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund ordnet an, dass einem Fahrer eine Zulage zusteht, ist er selbst nicht Chefkraftfahrer, fährt er jedoch vertretungsweise eine Person mit Anspruch auf einen Chefkraftfahrer.(Rn.23)
2. Die Zulage, die den Unterschied zwischen der Fahrer-Vergütung nach der Pauschalgruppe 4 und dem Chefkraftfahrer-Pauschalentgelt nach § 5 Absatz 1 und 2 KraftfahrerTV Bund ausgleicht, steht dem Vertreter unabhängig davon zu, weshalb der Chefkraftfahrer die Person mit Anspruch auf einen Chefkraftfahrer nicht zu fahren vermag. Es reicht vielmehr hin, dass derjenige Chefkraftfahrer, dem der Dienstposten zugewiesen ist, aus beliebigem Grund zu arbeiten nicht in der Lage ist, er dort bei Fortdenken dieses Grundes aber arbeiten würde.(Rn.24)
(Rn.30)
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der beklagte Staat – beginnend mit Januar 2019 – dem Kläger gemäß § 5 Abs. 4 KraftfahrerTV Bund für alle Fälle der Vertretung des Chefkraftfahrers, nicht nur während dessen Abwesenheit bei Urlaub oder Krankheit, sondern auch während dessen Verhinderung aufgrund anderer Fahrten, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pauschalentgelt, das er als Fahrer der Pauschalgruppe 4 erhält, und dem Pauschalentgelt, das er als Cheffahrer erhalten würde, zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der beklagte Staat zu tragen.
III.
Der Wert der Beschwer des beklagten Staates wird festgesetzt auf 2.400,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund ordnet an, dass einem Fahrer eine Zulage zusteht, ist er selbst nicht Chefkraftfahrer, fährt er jedoch vertretungsweise eine Person mit Anspruch auf einen Chefkraftfahrer.(Rn.23) 2. Die Zulage, die den Unterschied zwischen der Fahrer-Vergütung nach der Pauschalgruppe 4 und dem Chefkraftfahrer-Pauschalentgelt nach § 5 Absatz 1 und 2 KraftfahrerTV Bund ausgleicht, steht dem Vertreter unabhängig davon zu, weshalb der Chefkraftfahrer die Person mit Anspruch auf einen Chefkraftfahrer nicht zu fahren vermag. Es reicht vielmehr hin, dass derjenige Chefkraftfahrer, dem der Dienstposten zugewiesen ist, aus beliebigem Grund zu arbeiten nicht in der Lage ist, er dort bei Fortdenken dieses Grundes aber arbeiten würde.(Rn.24) (Rn.30) I. Es wird festgestellt, dass der beklagte Staat – beginnend mit Januar 2019 – dem Kläger gemäß § 5 Abs. 4 KraftfahrerTV Bund für alle Fälle der Vertretung des Chefkraftfahrers, nicht nur während dessen Abwesenheit bei Urlaub oder Krankheit, sondern auch während dessen Verhinderung aufgrund anderer Fahrten, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pauschalentgelt, das er als Fahrer der Pauschalgruppe 4 erhält, und dem Pauschalentgelt, das er als Cheffahrer erhalten würde, zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der beklagte Staat zu tragen. III. Der Wert der Beschwer des beklagten Staates wird festgesetzt auf 2.400,00 Euro. I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine statthafte Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO). Die Parteien verbindet ein Rechtsverhältnis, das Arbeitsverhältnis. Gegenstand einer Feststellungsklage können hierbei auch einzelne Elemente des Pflichtenkanons beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis sein, hier die Vergütungspflicht des beklagten Staates in der durch § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund bestimmten Höhe bei Vorliegen des in dieser Norm beschriebenen Sachverhaltes. Zu dieser Elementenfeststellungsklage besitzt der Kläger das notwendige Feststellungsinteresse an alsbaldiger Bescheidung durch das Gericht, denn der beklagte Staat verneint seine Vergütungspflicht bei Vorliegen des nämlichen Sachverhaltes. Dieser wird auch zukünftig wieder eintreten, so dass das mit Januar 2019 einsetzende Feststellungsinteresse nicht allein ein vergangenheitsbezogenes, sondern auch ein zukunftsbezogenes und damit gegenwärtiges ist. Die Elementenfeststellungsklage bedarf zu ihrer Zulässigkeit weiter der Bestimmtheit im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2. ZPO. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, denn der Kläger beschreibt die Rechtsfolge wie auch deren Voraussetzungen aus dem umstrittenen Rechtsverhältniselement genau. Im Wege der Auslegung ist lediglich zu ergänzen, dass die Vertretung des Chefkraftfahrers jeweils den gesamten Arbeitstag zu umfassen hat. In Ansehung der Zulässigkeit der Klage ist der Vorsitzende somit auf Grundlage von § 55 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (im Folgenden: ArbGG) aufgerufen, eine Sachentscheidung zu treffen. II. Die Klage ist begründet. Die begehrte Feststellung ist zu treffen, da es gegenwärtiges Element des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist, dass dem Kläger die Zulage nach § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund dann zusteht, wenn er einen Chefkraftfahrer vertritt, der andere Fahrten wahrzunehmen hat und dessen Abwesenheit sich nicht aus Urlaub oder Krankheit erklärt. 1. Die Parteien stehen in einem Arbeitsverhältnis, welches mit dem 1. Januar 1991 begann und das derzeit ungekündigt ist. 2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der KraftfahrerTV Bund anzuwenden. Hierüber herrscht keine Meinungsunterschiedlichkeit. 3. § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund ordnet an, dass dem Kläger die Zulage zusteht, die den Unterschied zwischen der Vergütung nach der Pauschalgruppe 4 und dem Chefkraftfahrer-Pauschalentgelt nach § 5 Absatz 1 und 2 KraftfahrerTV Bund ausgleicht, wenn der Kläger eine Person mit Anspruch auf einen Chefkraftfahrer fährt, weil der Chefkraftfahrer eine andere Person fährt und sich nicht im Urlaub oder in der Krankheit befindet. Dies ist Ergebnis einer Auslegung der Norm. a) § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund hebt darauf ab, dass der gewöhnliche Kraftfahrer den Chefkraftfahrer vertritt. Entsprechend dem gewöhnlichen Wortverständnis ist dies eine Lebenssituation, in welcher der eine die Arbeitsleistung des anderen übernimmt, weil der andere dazu im betreffenden Zeitabschnitt – hier einem ganzen Arbeitstag – nicht in der Lage ist. Der Begriff des Vertretens verweist hier nicht auf einen spezifischen Kausalzusammenhang zwischen der Unfähigkeit des Vertretenen, seine Arbeit an diesem Tage zu erledigen und der Palette möglicher Umstände, die hierzu führen können. Vertreten werden kann nach dem Wortverständnis der Kranke, der Urlauber aber auch derjenige, dem im Wege der arbeitgeberseitigen Direktionsrechtsausübung für diesen Tag eine Arbeit auf einem anderen Arbeitsplatz zugewiesen worden ist. b) Ein teleologische Verständnis von § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund hat zu umfassen, dass der Vertreter auf dem Arbeitsplatz des Chefkraftfahrers einen Ausgleich dafür zu erhalten habe, dass er für den Zeitraum der Vertretung die gesteigert verantwortungsvolle und gesteigert belastende Tätigkeit eines Chefkraftfahrers wahrnimmt. Die besondere Verantwortlichkeit ist dabei Reflex der besonderen Verantwortung, die die zu fahrende Person trägt. Ein Parlamentarischer Staatssekretär ist grundsätzlich in Regierungshandeln eingebunden, welches unmittelbare Konsequenzen für den Bürger oder staatliche Institutionen haben kann. Dies unterscheidet ihn von weniger hochrangigen Mitgliedern der Exekutive oder von Mitgliedern der Legislative. Vom Chefkraftfahrer ist damit in gesteigertem Maße gefordert, alles in seiner Kraft stehende zu tun, um es der gefahrenen Person zu ermöglichen, dessen Arbeitspotential optimal zu entfalten. Dies korrespondiert wiederum mit einer besonderen Arbeitsbelastung auf Seiten des Chefkraftfahrers, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Identifikation mit dem – gewöhnlich ständigem – Fahrgast und dessen Arbeitsaufgaben. Aus diesem Grunde erhält der Chefkraftfahrer ein besonderes hohes Pauschalentgelt. Da aber auch von seinem Vertreter verlangt wird, Loyalität und Leistungsbereitschaft im Maße eines Chefkraftfahrers an den Tag zu legen, dient die Zulage des § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund dazu, die besondere Leistung eines solchen Vertretungstages entgeltseitig abzubilden. Diese Motiv besteht unabhängig von den Umständen, die zur zeitweisen Abwesenheit des eigentlichen Chefkraftfahrers führen. c) Ergeben sich somit aus dem Wortlaut der Norm sowie aus Sinn und Zweck der Norm keine Ansatzpunkte, um den Begriff der Vertretung auf bestimmte Fälle der Abwesenheit des Chefkraftfahrers zu beschränken, so gilt dies entgegen der Anschauung des beklagten Staates auch im Zuge einer systematischen Auslegung. Der Argumentation des beklagten Staates, die eine Begriffsbestimmung über § 14 Absatz 1 TVöD vornimmt, vermag der Vorsitzende nicht zu folgen. § 14 Absatz 1 TVöD hat mit dem hier vorliegenden Lebenssachverhalt insofern nichts zu tun, als dort ein Beschäftigter vorübergehend eine Tätigkeit wahrnimmt, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner aktuellen Eingruppierung entspricht. Eine Vergütung nach dem Pauschalentgelt 4 oder dem Pauschalentgelt für Chefkraftfahrer basiert indessen nicht auf unterschiedlicher Eingruppierung. Beide sind gleich eingruppiert, und zwar – wie zu vermuten steht – gemäß Abschnitt 10. von Teil III der Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 2, 3 oder 4. Der KraftfahrerTV Bund regelt hingegen lediglich Einkommenshöhen, die pauschaliert werden und einerseits auf die besonders hohen Monatsarbeitszeiten, andererseits auf die besondere Qualität der gefahrenen Person reagieren. Insofern liegt also die in § 14 Absatz 1 TVöD angesprochene tatsächliche Konstellation bereits nicht vor. Weiter ist § 14 Absatz 1 TVöD ohne Erkenntniskraft im Zuge systematischer Auslegung, weil die dortige Zulage zur Voraussetzung hat, dass die höherwertige Tätigkeit zumindest einen Monat lang ausgeübt wird. Wie vorliegend anhand der eingereichten Unterlagen zu ersehen ist, erhielt der Kläger die Zulage des § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund in den Monaten Januar bis Juli 2019 auch dann, wenn er nur kurze Zeiträume oder auch nur einzelne Tage für den Kollegen K. einspringen musste. Auch dies deutet darauf hin, dass § 14 Absatz 1 TVöD auf eine andere Vorstellung von Vertretung aufsetzt als § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund. Über Vorstehendes hilft auch der Verweis des beklagten Staates auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 25. Oktober 1967 (- 4 AZR 12/67 – Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 1 zu § 24 BAT unter Randnummer 11 der Gründe) nicht hinweg. In dieser Entscheidung arbeitete das Bundesarbeitsgericht heraus, dass der Begriff der Vertretung es voraussetzt, dass der Dienstposten, auf den der Vertreter vertritt, einem anderen Beschäftigten zugewiesen ist, der diesen Dienstposten jedoch für längere oder kürzere Zeit auszufüllen nicht in der Lage ist. Keiner Vertretung liege vor, ist der Dienstposten verwaist. Dann handele es sich nicht um eine Vertretung, sondern um eine Aushilfe auf einem nicht besetzten Dienstposten. All dies ist vorliegend nicht fruchtbar zu machen, da der Dienstposten des Chefkraftfahrers des Parlamentarischen Staatssekretärs Herrn S. während der betrachtenden Zeit in keiner Weise unbesetzt war. Er war vielmehr durch Herrn K. besetzt, welcher lediglich seine Arbeitsleistung aus den unter „Bemerkungen“ in Kürzeln ausgedrückten Gründen an einzelnen Tagen nicht ausführen konnte. Für ihn sprang dann der Kläger ein, der ihn dort – auch im Sinne von § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund – vertrat. d) Zusammenfassend ist daher zu erkennen, dass die Voraussetzung des Zulagenanspruches nach § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund stets dann vorliegt, wenn derjenige Chefkraftfahrer, dem der Dienstposten zugewiesen ist, aus beliebigem Grund zu arbeiten nicht in der Lage ist, der dort aber bei Fortdenken dieses Grundes arbeiten würde. Damit sind alle denkbaren Umstände, wie Urlaub, Krankheit oder auch Einsatz auf dem Arbeitsplatz eines anderen Chefkraftfahrers einheitlich zu behandeln und die sich stellende Rechtsfrage ist zu Gunsten des Klägers zu beantworten. Damit ist sein Feststellungsbegehren begründet. III. Die Kosten des Rechtsstreites hat der beklagte Staat zu tragen, denn er ist in vollem Umfange unterlegen, § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. IV. Der Wert der Beschwer des beklagten Staates ist gemäß §§ 61 Absatz 1 ArbGG, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe von 2.400,00 Euro, denn nach der Darstellung des Klägers macht die ihm zustehende Zulage circa 200,00 Euro im Monat aus, von denen circa ein Drittel zwischen den Parteien in Streit geraten dürften. Dies auf 36 Monate hochgerechnet, ergibt den festgesetzten Wert der Beschwer. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage. Der Kläger trat mit Arbeitsvertrag unter dem 9. Juli 1991 (Blatt 8 bis 8 Rückseite der Akte) zu dem beklagten Staat in ein Arbeitsverhältnis als Arbeiter. Ausweislich des Schreibens des beklagten Staates an den Kläger vom 15. August 1994 (Blatt 9 bis 9 Rückseite der Akte) fand er ab dem 2. Januar 1995 eine dienstliche Verwendung als Kraftfahrer. In dem Schreiben ist auch der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages avisiert, den die Parteien allerdings nicht zur Akte gereicht haben. Sie sind jedoch darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Geltung des Tarifvertrages für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (im Folgenden: KraftfahrerTV Bund) ausgestaltet wird. Der Kläger wird grundsätzlich durch den beklagten Staat als Kraftfahrer gemäß den Bedingungen der Pauschalgruppe 4 des § 5 Absatz 1 KraftfahrerTV Bund eingesetzt. Er findet grundsätzlich keine Verwendung als Chefkraftfahrer im Sinne von § 5 Absatz 2 KraftfahrerTV Bund. Indessen kam es im Zeitraum vom 22. Januar bis 8. Juli 2019 an 38 Tagen dazu, dass der Kläger mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Herrn S. ein Mitglied der Bundesregierung fuhr, welchem die Dienste eines Chefkraftfahrers im Sinne von § 5 Absatz 2 KraftfahrerTV Bund zustehen. Die Einzelheiten sind dem jeweiligen „Nachweis für Chefkraftfahrervertretung“ für die vorstehend benannten Monate (Blatt 12 bis 16 der Akte) zu entnehmen. Der Kläger musste jeweils diese Arbeitsaufgabe wahrnehmen, da dies der Chefkraftfahrer des Parlamentarischen Staatssekretärs Herrn S. – Herr K. – aus den unter „Bemerkungen“ in den Nachweisen genannten Gründen nicht vermochte. § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund sieht vor, dass ein Kraftfahrer, welcher einen Chefkraftfahrer für einen vollen Arbeitstag vertritt, die Entgeltdifferenz zwischen einem Kraftfahrer der Pauschalgruppe 4 und einem Chefkraftfahrer für diesen Arbeitstag vergütet erhält. Dies geschah indessen im Falle des Klägers hinsichtlich der vorstehend benannten 37 Tagen, an denen er den Herrn Parlamentarischen Staatssekretär fuhr, nicht durchgängig. 14 Tage hiervon wurden nicht unter Einschluss der Zulage vergütet. Es handelt sich hierbei um diejenigen Tage, zu denen über Herrn K. vermerkt ist „CF in WK“ oder „CF FÜT“ oder „CF Urlaub“ oder „CF MSC München“ oder „MDR“ oder „›8,5h“ oder „MDR ›8,5h“. Hintergrund dessen ist es, das der beklagte Staat gemäß Ziffer 5.3.3 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Inneren vom 17. Oktober 2017 dafür hält, dass die Voraussetzungen für den Zulagenanspruch nicht vorlägen. Genannte Ziffer lautet: „Die Vertretungsregelung setzt in allen Fällen der Abwesenheit der Chefkraftfahrerin/des Chefkraftfahrers ein, neben Beurlaubung und Erkrankung z.B. auch bei Freizeitausgleich wegen Überschreitens der höchstzulässigen Monatsarbeitszeit von 288 Stunden.“ Mit der Handhabung, dass die Zulage nicht anfalle, müsse der Kläger anstelle von Herrn K. den Parlamentarischen Staatssekretär Herrn S. fahren, während sich Herr K. im Dienst befindet und etwa eine andere Person fährt, vermag sich der Kläger nicht einverstanden zu erklären. Dies machte er durch Schreiben an den beklagten Staat unter dem 5. März 2019 (Blatt 10 der Akte) geltend. Der beklagte Staat wies sein Ansinnen unter dem 12. März 2019 (Blatt 11 der Akte) zurück. Daraufhin hat der Kläger mit einem am 18. September 2019 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Staat am 1. Oktober 2019 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben. Der Kläger ist der Meinung, dass nämliche Handhabung der Zulagenleistung durch den beklagten Staat mit den Bestimmungen des KraftfahrerTV Bund nicht in Einklang zu bringen sei. Auch wenn Herr K. eine andere Person fahre, werde er im tarifvertraglichen Sinne durch den Kläger vertreten, so dass diesem die Zulage gebühre. Im Monat sei mit 8 bis 10 solcher Vertretungen zu rechnen, so dass die Zulage circa 200,00 Euro brutto des Einkommens des Klägers ausmache. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der beklagte Staat – beginnend mit Januar 2019 – verpflichtet ist, dem Kläger gemäß § 5 Absatz 4 KraftfahrerTV Bund für alle Fälle der Vertretung des Chefkraftfahrers, nicht nur während dessen Abwesenheit bei Urlaub oder Krankheit, sondern auch während dessen Verhinderung auf Grund anderer Fahrten, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pauschalentgelt, das der Kläger als Fahrer der Pauschalgruppe 4 erhält und dem Pauschalentgelt, das er als Chefkraftfahrer erhalten würde, zu zahlen. Der beklagte Staat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet, denn die zutreffende Auslegung des KraftfahrerTV Bund ergebe, dass in denjenigen Fällen, die das Klagebegehren beschreibe, die Zulage nicht geschuldet sei. Eine „Vertretung“ im tarifvertraglichen Sinne setze voraus, dass der Chefkraftfahrer wegen Urlaubs, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen ähnlicher Anlässe sich nicht im Dienst befinde. So beschreibe es auch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 17. Oktober 2017 zu Ziffer 5.3.3. Im Zuge einer tarifvertraglichen Gesamtschau sei dies auch das einzig mögliche Verständnis. Insbesondere sei hier § 14 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) ins Auge zu fassen. Dort sei auch mit Ausstrahlung auf die Interpretation des KraftfahrerTV Bund geregelt, was unter einer „Vertretung“ zu verstehen sei. Dies habe auch bereits seine höchstrichterliche Anerkennung gefunden. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2019 gewesen sind, und die daselbst protokollierten Einlassung der Parteien Bezug genommen. Zu diesen gehört auch das übereinstimmende Begehren der Parteien, das der Rechtsstreit erstinstanzlich durch eine Entscheidung des Vorsitzenden allein abgeschlossen werden möge.