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Urteil

60 Ca 480/20

ArbG Berlin 60. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBE:2020:1028.60CA480.20.00
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Leitsätze
1. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist unzulässig, soweit der im Streitzeitraum etwaig entstandene Anspruch des*der Arbeitnehmers*in auf Nachzahlung von Differenzvergütungen in Anwendung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen ist. In diesem Falle besteht an der begehrten Feststellung kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.(Rn.37) 2. Soweit die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 gem. Teil III. Abschnitt 26 der Anlage A zum TV-L voraussetzt, dass die im Kampfmittelräumdienst beschäftigte Person eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren aufweist, kann diese Voraussetzung dadurch erfüllt sein, dass die Person eine in der DDR abgeschlossene Ausbildung in einem dort anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren aufweist. Dies ist dann anzunehmen liegt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und Ziff. 8 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung in der Anlage A zum TV-L eine Anerkennung dieser Berufsausbildung vor.(Rn.54) (Rn.59) 3. Soweit die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 gem. Teil III. Abschnitt 26 der Anlage A zum TV-L weiter voraussetzt, dass die im Kampfmittelräumdienst beschäftigte Person eine abgeschlossene Ausbildung "in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf" (sic) aufweist, ist diese Voraussetzung im Regelfall dadurch erfüllt, dass die Person den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers erlernt hat.(Rn.56)
Tenor
I. 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.08.2018 nach der Entgeltgruppe 5, Erfahrungsstufe 3 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/9 und das beklagte Land 4/9 zu tragen. III. Der Wert der Beschwer des Klägers wird festgesetzt auf 7.947,20 Euro, der Wert der Beschwer des beklagten Landes auf 5.400,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist unzulässig, soweit der im Streitzeitraum etwaig entstandene Anspruch des*der Arbeitnehmers*in auf Nachzahlung von Differenzvergütungen in Anwendung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen ist. In diesem Falle besteht an der begehrten Feststellung kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.(Rn.37) 2. Soweit die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 gem. Teil III. Abschnitt 26 der Anlage A zum TV-L voraussetzt, dass die im Kampfmittelräumdienst beschäftigte Person eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren aufweist, kann diese Voraussetzung dadurch erfüllt sein, dass die Person eine in der DDR abgeschlossene Ausbildung in einem dort anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren aufweist. Dies ist dann anzunehmen liegt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und Ziff. 8 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung in der Anlage A zum TV-L eine Anerkennung dieser Berufsausbildung vor.(Rn.54) (Rn.59) 3. Soweit die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 gem. Teil III. Abschnitt 26 der Anlage A zum TV-L weiter voraussetzt, dass die im Kampfmittelräumdienst beschäftigte Person eine abgeschlossene Ausbildung "in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf" (sic) aufweist, ist diese Voraussetzung im Regelfall dadurch erfüllt, dass die Person den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers erlernt hat.(Rn.56) I. 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.08.2018 nach der Entgeltgruppe 5, Erfahrungsstufe 3 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/9 und das beklagte Land 4/9 zu tragen. III. Der Wert der Beschwer des Klägers wird festgesetzt auf 7.947,20 Euro, der Wert der Beschwer des beklagten Landes auf 5.400,00 Euro. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Das Klagebegehren bedarf zunächst der Auslegung. Hier zeigt sich, dass der Kläger mit dem „Beklagten“ nicht die Polizeibehörde meint, für die er seine Arbeitsleistungen erbringt, sondern das beklagte Land, welches sein Arbeitgeber ist. Mit der Wendung „TV-L“ meint der Klageantrag die zum TV-L gehörige Entgeltordnung, also die Anlage A zum TV-L. Außerdem hat der Kläger im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 klargestellt, dass er das Klageziel verfolge, wenigstens nach der Entgeltgruppe 5 vergütet zu werden, falls ihm die in dem Klageantrag aufgenommene Entgeltgruppe 6 nicht zugesprochen werden sollte. Vom Streitgegenstand sind daher beide Entgeltgruppen umfasst. 2. Es handelt sich um eine Elementenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Absatz 1 Fall 1 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO). Eine solche Klage braucht nicht das Rechtsverhältnis als Ganzes – hier das Arbeitsverhältnis der Parteien – zum Streitgegenstand zu besitzen, sondern kann sich auf eine einzelne Pflicht aus diesem Rechtsverhältnis beschränken, hier die Höhe der Vergütung, die dem Kläger von dem beklagten Land für seine Arbeit zusteht. Das notwendige rechtliche Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung besteht, denn das beklagte Land vergütet den Kläger gegenwärtig weder nach der Entgeltgruppe 5 noch nach der Entgeltgruppe 6, sondern nach der Entgeltgruppe 4 und möchte dies auch zukünftig tun. Das damit gegebene Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Absatz 1 Fall 1 ZPO ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es dem Kläger – jedenfalls bezogen auf die Vergangenheit – ohne weiteres möglich wäre, eine Leistungsklage auf Zahlung der bezifferten Differenzvergütungsbeträge zwischen den in Rede stehenden Entgeltgruppen zu erheben. Da das beklagte Land ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist, darf erwartet werden, dass es diese Differenzvergütungsansprüche des Klägers autonom abrechnet und an ihn ausbezahlt, sollte es im Feststellungsprozess rechtkräftig unterliegen. Der Kläger bedarf daher eines Urteils mit vollstreckbarem Inhalt aller Voraussicht nach nicht, so dass die Feststellungsklage nicht weniger effektiv ist als die Leistungsklage. 3. Keine Bedenken erheben sich aus dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Klage im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2. ZPO. Die Entgeltordnung, die Entgeltgruppen, die Erfahrungsstufe und der Beginn des Streitzeitraums sind im Klageantrag angegeben oder durch Auslegung unzweideutig zu ermitteln. Der Streitzeitraum selbst erstreckt sich von seinem Beginndatum über den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der jeweiligen arbeitsgerichtlichen Instanz bis zu demjenigen Zeitpunkt in der Zukunft, an welchem sich im Arbeitsverhältnis Grundlegendes ändert, es etwa endet oder das beklagte Land aus eigenem Antrieb beginnt, den Kläger so zu vergüten, wie dieser dies für zutreffend hält. 4. Unzulässig ist die Klage indessen hinsichtlich des Streitzeitraumes 1. Januar bis 31. Juli 2018. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (im Folgenden: BAG) ist ein Feststellungsstreit mit Vergangenheitsbezug bereits als ein durch § 256 Absatz 1 ZPO geforderter gegenwärtiger Streit zu behandeln, wenn aus ihm sich Zahlungsansprüche ergeben können, die gegenwärtig unerfüllt sind [vom 05.11.2013 – 4 AZR 632/02 – Arbeitsrechtliche Praxis (im Folgenden: AP) Nummer (im Folgenden: Nr.) 83 zu § 256 ZPO 1977, unter I.2. der Gründe]. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein vergangenheitsbezogener Feststellungsstreit dann nicht als gegenwärtiger Streit verstanden werden kann, sind sich ergebende, gegenwärtig offene Zahlungsansprüche zwingend ausgeschlossen. Dies trifft hier jedoch auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juni 2018 zu. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nach § 2 des Arbeitsvertrages durch die Geltung des TV-L ausgestaltet. Damit hatte der Kläger für seine Differenzvergütungsansprüche die Ausschlussfrist von sechs Monaten aus § 37 Absatz 1 TV-L zu beachten. Hieran mangelt es für den soeben benannten Zeitraum. Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 18. Januar 2016 bezieht sich ebenso wie sein Schreiben vom 12. Januar 2018 auf diejenigen Ansprüche auf Mehrverdienst, die sich der Kläger vom Inkrafttreten der neuen tarifvertraglichen Regelungen für die Beschäftigten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes erhoffte. Dass der Kläger dasjenige, was ihm auf neuer tariflicher Grundlage erwachsen möge, rechtzeitig geltend gemacht habe, bescheinigte ihm das beklagte Land auch durch das Schreiben unter dem 11. Mai 2016. Die hier in Rede stehende Tarifreform, die durch Teil II. Abschnitt 26. der Entgeltordnung zum TV-L eine selbstständige Regelung für Kampfmittelbeseitiger erstmals schuf, trat aber erst zum 1. August 2018 in Kraft. Ansprüche auf Mehrverdienst für die Zeit davor hätte der Kläger somit dergestalt geltend machen müssen, dass er eine andere Eingruppierung gemäß den Bestimmungen des Teil III. der Entgeltordnung zum TV-L für sich gefordert hätte. Eine solche Geltendmachung ist aber weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Auf die Ablehnung von Ansprüchen durch Schreiben des beklagten Landes unter dem 18. November 2018 reagierte der Kläger durch Schreiben unter dem 20. Februar 2019 und ein nicht aktenkundiges Schreiben unter dem 19. März 2019. Wie die Datierung beider Schreiben zeigt, kann mit ihnen ein Verfall von Ansprüchen aus der vor dem 1. August 2018 nicht erreicht werden. So erweist sich alles auf den Streitzeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2018 Bezogene als nach § 37 Absatz 1 TV-L verfallen. Damit kann diesbezüglich auch kein Feststellungsinteresse bestehen. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur teilweise begründet. 1. Die Klage ist teilweise begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, das beklagte Land schulde ihm ab dem 1. August 2018 Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 5 Erfahrungsstufe 4 der Entgeltordnung zum TV-L. a) Die Parteien stehen auf Grundlage des Arbeitsvertrages seit dem 1. März 2015 in einem Arbeitsverhältnis. Dieses ist derzeit ungekündigt. b) In der Zeit ab 1. August 2018 erbrachte der Kläger die ihm obliegenden Arbeitsleistungen oder es lagen Tatbestände vor, in welchen das Entgelt durch das beklagte Land auch ohne den Erhalt von Arbeitsleistungen von Seiten des Klägers zu leisten war, also etwa Zeiten des Erholungsurlaubs oder der Krankheit mit Entgeltfortzahlungsanspruch. So wird es sich während des Streitzeitraums auch zukünftig verhalten. Zu diesen Feststellungen reicht es zur Überzeugung der erkennenden Kammer im Sinne von § 286 Absatz 1 ZPO hin, dass die Parteien nicht Abweichendes vortragen. Es ist somit von der gewöhnlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. c) Das Arbeitsverhältnis ist durch die Geltung des TV-L ausgestaltet. Dies ordnet § 2 des Arbeitsvertrages unmissverständlich an. d) Dem Kläger während des Streitzeitraumes ein Tabellenentgelt im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 TV-L zu, dessen konkrete Höhe sich aus der jeweils gültigen Anlage B im Sinne von § 15 Absatz 2 TV-L ablesen lässt. Zusätzlich bezieht der Kläger die Gefahrenzulage nach § 19 TV-L in der Fassung durch § 51 Nummer 2. TV-L, die – nach dem Willen des beklagten Landes unabhängig von der fehlenden, in der Tarifbestimmung aber vorausgesetzten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 und der Entgeltzahlung nach der Entgeltgruppe 4 – dafür geschuldet ist, dass der Kläger durch seine Arbeit zum Nutzen des Gemeinwohles Leben und Gesundheit aufs Spiel setzt. Der Bezug dieses zusätzlichen Entgelts hindert jedoch eine höhere Eingruppierung nicht, sondern ist insoweit neutral. Maßgeblich für das Tabellenentgelt ist eine Entgeltmatrix, die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 TV-L die zwei Determinanten der Entgeltgruppe und der Erfahrungsstufe besitzt. aa) Dem Kläger gebührt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung zum TV-L. § 12 Absatz 1 Satz 2 TV-L ordnet an, dass die individuell zutreffende Entgeltgruppe durch die Eingruppierung des Beschäftigten bestimmt wird. Die Eingruppierung wiederum richtet sich nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TV-L nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe, und zwar gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L in Ansehung der dauerhaft übertragenen Tätigkeit des Beschäftigten, die mindestens 50 Prozent aller Arbeitsvorgänge ausmacht und außerdem in Ansehung besonderer Voraussetzungen in der Person des Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 8 TV-L. (1) Hinsichtlich der auf Dauer übertragenen Tätigkeit trägt der Kläger die primäre Darlegungslast. Dieser kommt der Kläger dadurch nach, dass er für die Zeiträume 8. Juni bis 3. Juli 2020 und 20. bis 24. Juli 2020 im Einzelnen beschreibt, welcherlei Arbeitsleistungen er erbrachte, wie sich diese in den organisatorischen Zusammenhang der Dienststelle einfügten und welche Arbeitsergebnisse dies ergab. Das beklagte Land widerspricht dieser Darstellung nicht, so dass sie nach § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden zu behandeln ist. Soweit der Kläger seine Darstellung als paradigmatisch für den gesamten Streitzeitraum erklärt, vermag auch dies zu überzeugen. Zwischen der Darstellung der Arbeitsinhalte durch den Kläger und der seitens der durch das beklagte Land gefertigten Muster-BAK vom 29. November 2019 herrscht inhaltliche Übereinstimmung. Dasjenige, was das beklagte Land beschreibt, und dasjenige, was der Kläger beschreibt, decken einander inhaltlich, so dass es nur als konsequent erscheint, dass durch die Umsetzungsverfügung vom 27. Dezember 2019 der Kläger per 1. August 2018 auf eine „Stelle der EG 5 TV-L (…) bei LKA KTI 242“ umgesetzt wurde. Soweit dies auf der Erkenntnis auf Seiten des beklagten Landes beruht, die Gesamttätigkeit des Klägers bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L und der Protokollerklärung Ziffer 1. zu § 12 Absatz 1 TV-L so schließt sich die erkennende Kammer dieser Wertung an. Auch erscheinen weitere Darlegungen des Klägers zur dauerhaften Übertragung dieser Tätigkeit als lässlich, da das beklagte Land die dauerhafte Übertragung auf den 1. März 2015, also den Beginn des Arbeitsverhältnisses datiert. (2) Sieht somit das beklagte Land eine Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers in die Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung zum TV-L als zutreffend an – ebenso wie der Kläger auf seinem argumentativen Weg zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 –, so ist der durch das beklagte Land vorgetragenen Rechtfertigung dafür, dem Kläger gleichwohl nur Entgelt nach der Entgelt-gruppe 4 zu zahlen, nicht beizutreten. Es fehlt sowohl an den abstrakt formulierten Voraussetzungen hierfür in Ziffer 1. Absatz 4 Satz 1 der „Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung“ als auch an den spezifisch für den Kampfmittelräumdienst formulierten Voraussetzungen in Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L. Es ist nicht der Fall gegeben, dass der Kläger eine Ausbildung, die Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 5 fordert, nicht besäße. (a) Zutreffend ist dies allein hinsichtlich Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2. der Entgeltordnung zum TV-L. Der Kläger behauptet nicht, an einem Munitionslehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang – etwa bei der Nationalen Volksarmee – teilgenommen zu haben. Er ist auch nicht der Anschauung, der in Sachsen absolvierte Grundlehrgang oder die Befähigung nach § 20 Sprengstoffgesetz stünden dem gleich. Dem Kläger fehlt es somit für die begehrte Eingruppierung am erfolgreichen Absolvieren des Munitionslehrgangs. (b) Anders verhält es sich indessen hinsichtlich Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. der Entgeltordnung zum TV-L. Der Kläger verfügt nicht allein über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, sondern diese Ausbildung gilt auch einerseits als einschlägig, andererseits als eine solche mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. (aa) Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Tarifvorschrift besteht in der am 15. Juli 1979 beim A erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser. Dass diese Ausbildung durch den Fortfall des Gesellschafts- und Wirtschaftsmodells der DDR ihre Anerkennung verloren hätte, kommt nicht in Betracht. Dies zeigt schon die Bescheinigung der Handwerkskammer Potsdam unter dem 20. Dezember 2018, die in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages und § 103 Berufsbildungsgesetz feststellt, dass der Berufsabschluss des Kraftfahrzeugschlossers dem bundesrepublikanischen Abschluss als Kraftfahrzeugmechaniker gleichwertig ist. Es darf daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger für das beklagte Land auf Grundlage einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig ist. (bb) Der durch den Kläger gelernte Beruf des Kraftfahrzeugschlossers ist auch als einschlägig für die hier dauerhaft übertragene Tätigkeit im Kampfmittelbeseitigungsdienst zu erachten. Die gegenläufige Argumentation des beklagten Landes vermag nicht zu überzeugen. Gedanklicher Ausgangspunkt hat zu sein, dass es sich bei dem „Kampfmittelbeseitiger“ nicht um einen Lehrberuf handelt. Ähnlich wie in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Falle des Hausmeisters (BAG vom 20.02.2002 – 4 AZR 37/01 – AP Nr. 6 zu § 21 MTL II, unter 3.b)aa) der Gründe) muss der Begriff der „Einschlägigkeit“ darauf zurückgenommen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Ausbildung befähigt ist, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen, da es eben die im eigentlichen Wortsinn einschlägige Berufsausbildung nicht gibt. Hierbei ist es nachvollziehbar, solche Berufe als „einschlägig“ im Sinne von Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. der Entgeltordnung zum TV-L zu betrachten, die zu den „Metallberufen“ zählen. Hierzu gehört ohne Zweifel der Kraftfahrzeugschlosser. Die beklagtenseits vorgenommene Verengung auf „metallverarbeitende Berufe“ überzeugt dagegen nicht. Sieht das beklagte Land im Falle des Kollegen eine Berufsausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter als einschlägig an, erklärt sich dies nicht. Fachkenntnisse für die Eigenschaften von Metallen können für die Kampfmittelbeseitigung sehr nützlich sein, jedoch pflegen aufgefundene Munition und Bomben nicht einer Bearbeitung auf einer Drehbank zugeführt zu werden. Gleichermaßen weisen aufgefundene Kampfmittel wenig Ähnlichkeit mit Einzelteilen von Kraftfahrzeugen auf, jedoch kann es von Nutzen sein, versteht man sich – wie ein Kraftfahrzeugschlosser – auf das Lösen eines korrodierten Gewindes. Es ist somit nicht zu erkennen, weshalb hier die Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser das Mindestmaß an Nützlichkeit unterschreiten sollte, die der Begriff „einschlägig“ in der genannten Tarifnorm meint. Kampfmittel sind metallene Gegenstände mit gefährlichem Inhalt und gefährlichen Eigenschaften. Zu ihrer Behandlung erscheint eine Berufsausbildung als nützlich, bei der es gilt, mit sorgfältig gewähltem Werkzeug großen metallenen Gegenständen zu Leibe zu rücken. Dies trifft sowohl auf den Zerspanungstechniker wie auch dem Kraftfahrzeugschlosser zu. (cc) Schließlich gilt die seitens des Klägers erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser als eine solche von mindestens drei Jahren Dauer im Sinne von Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. der Entgeltordnung zum TV-L. Unerheblich ist hier, dass die Ausbildung beim A tatsächlich nur zwei Jahre dauerte. Dies fand seine Ursache darin, dass eine solche Berufsausbildung in der DDR auf einer besseren vorangegangenen Schulbildung aufsetzte, als dies in der BRD der Fall war. Wie die beklagtenseits eingereichte Aufstellung zeigt, war es Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser, die Schule mit der 10. Klasse abgeschlossen zu haben. Die wenigen Berufe, die man in der DDR mit nur acht Schuljahren erlernen konnte, brachten demgemäß eine Ausbildungsdauer von drei Jahren mit sich; nur der Isoliermonteur kam ausnahmsweise mit 2,5 Jahren aus. In der BRD gab es hingegen solche schulischen Eingangsvoraussetzungen für die Ausbildungsberufe nicht. Ausdruck der Gleichsetzung der zweijährigen Berufsausbildung in der DDR mit der dreijährigen Berufsausbildung in der BRD ist Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages. Diesem ist auch im hiesigen Zusammenhang Geltung zu verschaffen, um einer Diskriminierung von Menschen mit DDR-Biografie 30 Jahre nach der Wiedervereinigung vorzubeugen. Das Maß von „drei Jahren“ ist Sinnbild für Intensität und Qualität der Ausbildung. Wenn dem Kläger durch die Handwerkskammer Potsdam in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages bescheinigt ist, sein in zwei Jahren erlernter Beruf des Kraftfahrzeugschlossers stehe dem in drei Jahren zu erlernenden Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers gleich, so bedeutet dies, dass es keinen Unterschied hinsichtlich Intensität und Qualität der Ausbildung gibt – namentlich wegen der besseren Ausgangsposition infolge längerer Schulbildung. Schließlich widerspricht die beklagtenseitige Argumentation unmittelbar der Regelung in Ziffer 8. der „Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung“ zum TV-L. Der Kläger ist im Sinne von Ziffer 8. Absatz 2 der Vorbemerkungen Facharbeiter, dessen Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleichgestellt ist. Das beklagte Land hat sich demnach an die Rechtsfolge zu halten, dass bei entsprechender Tätigkeit der Kläger wie ein Beschäftigter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf – mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren – einzugruppieren ist. bb) Gebührt dem Kläger somit eine Eingruppierung – mindestens – in die Entgeltgruppe 5 gemäß Teil II. Abschnitt 26. der Entgeltordnung zum TV-L, so steht ihm während des Streitzeitraums eine Einstufung in die Erfahrungsstufe 4 nicht zu. Wie es schon aus der Umsetzungsverfügung vom 27. Dezember 2019 zu ersehen ist, war der Kläger per 1. August 2018 von der Entgeltgruppe 4 in die Entgeltgruppe 5 höherzugruppieren. Die Stufenzuordnung hatte somit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L zu geschehen. In Anwendung dieser Norm hatte eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 4 Erfahrungsstufe 4 in die Entgeltgruppe 5 Erfahrungsstufe 3 zu geschehen. Dies erschließt sich im Studium der Entgeltmatrix in der Anlage B zum TV-L, welche am 1. August 2018 maßgeblich war. Eine Einstufung in die Erfahrungsstufe 4 ergibt sich indessen nicht. Anderes ist auch aus dem Vortrag des Klägers nicht zu ersehen, da er sich mit der Frage der Einstufung in keiner Weise auseinandersetzt. 2. Nicht begründet ist die Klage auch insoweit, als der Kläger über die Entgeltgruppe 5 hinaus eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Erfahrungsstufe 4 mit Wirkung ab dem 1. August 2018 begehrt. Dies scheitert bereits daran, dass dem Kläger nicht eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 gebührt – die Frage nach der Erfahrungsstufe hat dahinzustehen. a) Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 gemäß Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 ist nicht möglich. Dort ist wiederum die erfolgreiche Teilnahme an einem Munitionslehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang zur Voraussetzung erhoben. Der Kläger vermag – wie gesehen – diese Voraussetzung nicht in seiner Person mitzubringen. b) In Teil II. Abschnitt 26. Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 ist die Tätigkeit im Kampfmittelbeseitigungsdienst gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. dadurch unterschieden, dass hochwertige Arbeiten verrichtet werden. Die diesbezügliche Darlegungslast liegt beim Kläger. Dieser vermag er nicht nachzukommen. Soweit er sich auf die Bescheinigung durch seinen Fachgruppenleiter Herrn C bezieht, ist dort lediglich ausgeführt, dass der Kläger selbstständig über Bearbeitungsmethoden zur Reinigung, Sortierung, Bearbeitung und Lagerung von Kampfmitteln entscheide und hierbei unter anderem verantwortlich für die Vorbereitung von Kampfmitteln zur Sprengung und thermischen Vernichtung sei und die Hochdruckwasser-schneidanlage als Entschärfungsgerät für Bombenentschärfungen im Stadtgebiet bediene und warte. Nach dieser Bescheinigung arbeitet der Kläger somit teilweise selbstständig, was durchaus das tarifvertragliche Heraushebungsmerkmal der Selbstständigkeit treffen könnte, jedoch nicht mit dem hier verwandten Begriff der Hochwertigkeit gleichgesetzt werden kann. Die Bedienung eines besonderen Gerätes bei der Entschärfung von Bomben scheint im Vergleich näher am Begriff der Hochwertigkeit zu liegen. Allerdings ist nicht ersichtlich, ob der Arbeitsvorgang hierdurch in rechtlicher relevanter Weise geprägt ist. In welchen zeitlichen Abständen der Kläger die Hochdruckwasserschneidanlage für Bombenentschärfungen im Stadtgebiet zum Einsatz bringt, ist nicht mitgeteilt. Soweit der Kläger ferner darauf verweist, „Truppenführer“ zu sein, lässt sich eine innere Verbindung zum Begriff der Hochwertigkeit ebenfalls nicht herstellen. Sollte er den „Truppführer“ meinen, spielt dieser ausschließlich eine Rolle bei der Entgeltgruppe 9b im Teil II. Abschnitt 26, der Anlage A zum TV-L., die vorliegend nicht streitgegenständlich ist. Wird die seitens des beklagten Landes erarbeitete Muster-BAK für den in der Entgeltgruppe 6 eingruppierten Beschäftigten im Kampfmittelräumdienst als zutreffend unterstellt und gedanklich miteinbezogen, zeigt sich zunächst, dass der administrative Arbeitsvorgang nicht über die Eingruppierung zu bestimmen vermag, da er nach der Muster-BAK nur 20 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht. Der dominante Arbeitsvorgang betrifft wiederum unmittelbar das Beseitigen von Kampfmitteln und verbotenen, explosiv-stoffhaltigen Gegenständen, also auch das Arbeitsgebiet des Klägers. Der Arbeitsvorgang soll allerdings nicht allein das Unterstützen, sondern das qualifizierte Unterstützen der Polizeifeuerwerker bei der Kampfmittelbeseitigung beinhalten, was nicht allein die Durchführung von Ortungen mit sich bringt, sondern auch deren Vorbereitung und Planung, das Erkennen und Bewerten von Kampfmitteln, das sorgfältige und fachtechnisch richtige Positionieren von Vernichtungsmaterial und nicht allein das Unterstützen hierbei sowie das Steuern der Munitionsvernichtungsanlagen und nicht allein die Mithilfe hierbei. Deutlich tritt bei diesen Unterscheidungen hervor, dass die Hochwertigkeit der Arbeitsaufgabe im analytischen Anwenden von Fachwissen und dem Treffen von Entscheidungen liegen soll. Ob solches in der Gesamttätigkeit des Klägers in relevantem Umfang vorkommt, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Schließlich ist es erforderlich, dass die hochwertigen Arbeitsaufgaben dem Kläger seitens des beklagten Landes auf Dauer übertragen sind. Solches ist aus dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht zu entnehmen. Nicht ausreichend ist hingegen wenn der Fachgruppenleiter Herr C dem Kläger bestimmte hochwertige Aufgaben anvertraut, weil er sich auch insoweit auf den Kläger verlassen kann. Anderes ordnet auch die Protokollerklärung Nummer 4. zum Teil II. Abschnitt 26 der Anlage A zum TV-L nicht an. III. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens zu tragen, § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO. IV. Der Wert der Beschwer beider Parteien durch dieses Urteil ist gemäß §§ 61 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe derjenigen Differenzvergütungsansprüche hinsichtlich derer beide Parteien unterliegen, bezogen auf einen Zeitraum beginnend mit dem 1. Januar 2018 und endend mit dem 31. Juli 2023, also 3,5 Jahre nach An- und Rechtshängigkeit der Klage. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Einstufung. Der Kläger ist am … 1961 geboren. Am 15. Juli 1979 bestand er beim A die Facharbeiterprüfung als Fahrzeugschlosser mit der Spezialisierungsrichtung Kraftfahrzeugschlosser (vergleiche Auszug aus dem Zeugnis Blatt 9 der Akte). Später wandte sich der Kläger der Kampfmittelbeseitigung zu. Der Freistaat Sachsen bescheinigte dem Kläger unter dem 18. Oktober 2002 den zweimonatigen „Grundlehrgang für fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung – Hilfstruppführer“ mit der dazugehörigen Abschlussprüfung erfolgreich absolviert zu haben (vergleiche Blatt 13 der Akte). Auch verfügt er über eine aktuelle Befähigung nach § 20 Sprengstoffgesetz (vergleiche Auszug Blatt 14 der Akte). In ein Arbeitsverhältnis zu dem beklagen Land trat der Kläger zum 1. März 2015. Im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2015 (Blatt 81 bis 83 der Akte; im Folgenden: Arbeitsvertrag) ist in § 2 verabredet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in aktueller Fassung (im Folgenden: TV-L) ausgestaltet werde. Seine jetzigen Tätigkeiten wurden dem Kläger durch das beklagte Land ebenfalls zum 1. März 2015 übertragen. Damals hielt das beklagte Land eine Eingruppierung des Klägers nach dem Teil III Abschnitt 1. Entgeltgruppe 4, einzige Fallgruppe der Entgeltordnung in der Anlage A zum TV-L für zutreffend und legte es entsprechend auch im Arbeitsvertrag nieder. Diese Eingruppierung war damals vorgesehen für „Beschäftigte mit körperlich/ handwerklich geprägten Tätigkeiten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden“. Zum 1. August 2018 schufen die Tarifparteien im Teil II. „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ der Entgeltordnung einen neuen Abschnitt 26. für den Kampfmittelbeseitigungsdienst. Dort heißt es nunmehr: „Entgeltgruppe 6 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 51Protokollnotiz Nummer 5. betrifft eine Vorarbeiterzulage und ist vorliegend ohne EntscheidungsrelevanzProtokollnotiz Nummer 5. betrifft eine Vorarbeiterzulage und ist vorliegend ohne Entscheidungsrelevanz) 2. Beschäftigte, die an einem Munitionslehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben und hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2. Beschäftigte, die an einem Munitionslehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Protokollerklärungen (…) 4. Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.“ Außerdem ist innerhalb der Anlage A zum TV-L durch Nummer 1. Absatz 4 Satz 1 der „Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung“ angeordnet, dass bei Fehlen der personenbezogenen Voraussetzungen der oben genannten Entgeltgruppen 5 und 6 der Beschäftigte dann in die nächst niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist. Der Einsatz des Klägers erfolgt beim B des beklagten Landes, KTI 242, unter dem Fachgruppenleiter Herrn C. Der Kläger versteht sich als „Munitionsfachkraft im Kampfmittelbeseitigungsdienst“ und „Truppenführer“. Er bezieht aktuell ein Tabellenentgelt entsprechend der Entgeltgruppe 4 Erfahrungsstufe 4 der Anlage B zum TV-L zuzüglich einer Gefahrenzulage für Munitionsfacharbeiter gemäß § 19 Nummer 1. Absatz 2 Satz 1 Fall 2, Satz 2 Spiegelstrich 2 TV-L in der Fassung durch § 51 Nummer 2. TV-L von monatlich 1.062,24 Euro brutto. Das beklagte Land sieht sich an dieser Zahlung nicht gehindert, obwohl sie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 voraussetzt, der Kläger aber Entgelt der Entgeltgruppe 4 erhält. Beginnend mit dem 18. Januar 2016 traten die Parteien in eine umfangreiche Korrespondenz über die Höhe der Vergütung (Blatt 16 bis 21, 26 bis 29, 84 bis 90 der Akte). Unter dem 20. Dezember 2018 ließ sich der Kläger durch die Handwerkskammer Potsdam – Abteilung Berufsbildung bescheinigen, dass sein Berufsabschluss als Fahrzeugschlosser/Kraftfahrzeugschlosser in der DDR einem bundesdeutschen Abschluss als Kraftfahrzeugmechaniker gleichwertig im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages sei (Blatt 10 folgend der Akte). Derweil erarbeitete das beklagte Land unter dem 29. November 2019 ein Muster für eine Beschreibung des Aufgabenkreises (im Folgenden: BAK) für Beschäftigte im Kampfmittelräumdienst bei LKA KTI 242 in der Entgeltgruppe 5 TV-L (Blatt 91 bis 94 der Akte) und eine eben solche für dort Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TV-L (Blatt 146 bis 153 der Akte). Im Dezember 2019 wurde unter Gremienbeteiligung das Aufgabengebiet des Klägers entsprechend der vorstehend erstgenannten BAK mit der Entgeltgruppe 5 TV-L bewertet und der Kläger entsprechend umgesetzt (vergleiche Blatt 110 folgend der Akte). An der Entgelthöhe entsprechend der Entgeltgruppe 4 änderte dies freilich für den Kläger nichts, so dass dieser mit einem am 14. Januar 2020 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 29. Januar 2020 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben hat. Der Kläger ist der Meinung, dass er von der Entgeltgruppe 4 gemäß Teil II. Abschnitt 26. der Entgeltordnung zum TV-L nicht allein in die Entgeltgruppe 5, sondern in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert gehöre. Dies folge aus der selbstgefertigten Tätigkeitsdokumentation für die Zeiträume 8. Juni bis 3. Juli 2020 (Blatt 100 bis 102 der Akte) und 20. Juli bis 24. Juli 2020 (Blatt 104 bis 106 der Akte), die für die dauerhafte Tätigkeit typisch sei und sich stets wiederhole. Dort zeige sich die „Hochwertigkeit“ der klägerischen Tätigkeit im tarifvertraglichen Sinne. Das beklagte Land habe recht, wenn es ausführe, dass es – wie in dem angezogenen Fall eines Hausmeisters – keine Berufsausbildung zum Kampfmittelräumen gebe. Die vorhandene Ausbildung müsse daher für Teile der Aufgaben ausreichen. Unter einer einschlägigen Ausbildung, müsse man eine für die heutige Tätigkeit nützliche Ausbildung verstehen. Hierzu reiche es aus, dass der durch den Kläger gelernte Beruf den Umgang mit Metallen mit sich bringe wie all diejenigen Berufe, die die Bundesagentur für Arbeit mit Metall- und Maschinenbau verbinde (vergleiche Blatt 22 bis 25 Rückseite der Akte). Wenn das beklagte Land dies verneine, sehe es die Dinge zu eng. Nicht entgegenhalten lassen müsse sich der Kläger den Umstand, dass seine Ausbildung in der DDR nur zwei Jahre gedauert habe, sei sie doch einer dreijährigen Ausbildung in der damaligen BRD als gleichwertig anerkannt. Sämtliche Ausbildungen in der DDR hätten zwei Jahre gewährt, und das beklagte Land wolle sicher keine Diskriminierung betreiben. Der Kläger habe auch einen Kollegen, der mit seiner zweijährigen Ausbildung als Zerspanungsfacharbeiter in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert worden sei. Darüber hinaus erbringe der Kläger aber auch hochwertige Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 6, wie die Bescheinigung durch Herrn C (Blatt 6 bis 8 der Akte) belege. Der Begriff des „Truppenführers“ werde wohl nicht mehr verwendet, aber der Kläger sei fachtechnische Aufsichtsperson nach § 20 Sprengstoffgesetz mit der Befugnis zum Bergen von Munition. Der Kläger übe Tätigkeiten aus, die im Vergleich zu Kollegen überdurchschnittliche Anforderungen an Überlegungsvermögen und fachliches Geschick stellten. Dem müsse eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 gebühren. Diese Tätigkeit sei dem Kläger durch Zuweisung der Tätigkeit eines „Truppenführers“ von Anbeginn übertragen gewesen, aber die „Hochwertigkeit“ habe vor dem 1. Januar 2018 keine tarifliche Bedeutung besessen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2018 nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TV-L zu vergüten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Meinung, dass das Arbeitsgebiet des Klägers mit der Entgeltgruppe 5 gemäß Teil III. Abschnitt 26. der Entgeltordnung zum TV-L zu bewerten sei, wie bereits die Umsetzungsverfügung aus Dezember 2019 zeige. Dass dem Kläger gleichwohl lediglich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 gebühre, liege daran, dass ihm personenbezogene Voraussetzungen im Sinne von Nummer 1. Absatz 4 Satz 1 der „Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung“ fehlten. Der Kläger verfüge nicht über eine Berufsausbildung von mindestens drei Jahren Dauer, worauf nicht verzichtet werden könne, auch wenn es eine Berufsausbildung zum Kampfmittelräumer – wie zu einem Hausmeister – nicht gebe und Grundlagen daher ausreichen müssten. Es müsse sich jedoch um einschlägige Grundlagen handeln, was im Falle des Klägers ebenfalls nicht gegeben sei. Der erlernte Beruf des Kraftfahrzeugschlossers im Verständnis der DDR oder des Kraftfahrzeugmechanikers im Sinne des wiedervereinigten Deutschlands beinhaltet keine Tätigkeiten, die der Kläger nunmehr im Kampfmittelräumdienst verwenden könne. Bei dem klägerseits angezogenen Zerspanungsfacharbeiter sei dies anders, denn dies sei ein metallverarbeitender Beruf mit Überschneidungen zum Kampfmittelräumen. Im Übrigen vermöge auch Artikel 37 Absatz 3 des Einigungsvertrages nichts daran zu ändern, dass eine zweijährige Ausbildung nur eine zweijährige Ausbildung und keine dreijährige Ausbildung ist. Falsch sei auch das Argument des Klägers, es habe in der DDR keine dreijährigen Ausbildungen gegeben, denn etwa der Betriebsschlosser oder der Montageschlosser seien so ausgebildet worden wie eine entsprechende Dokumentation zu „Facharbeiterberufe in der DDR (Stand 1990)“ (Blatt 145 der Akte) zeige. Da dem Kläger somit keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 gebühre, sei auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 ausgeschlossen, da sie auf der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 aufbaue. Ohnehin erbringe der Kläger keine „hochwertigen“ Tätigkeiten im tarifvertraglichen Sinne. Hieran ändere auch die Bescheinigung des Herrn C nichts, denn Selbständigkeit sei nicht mit Hochwertigkeit gleichzusetzen. Hochwertige Aufgaben seien dem Kläger auch niemals übertragen worden, so dass auch insofern eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 ausscheide. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 gewesen sind, und die daselbst protokollierten Einlassungen der Parteien Bezug genommen.