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Beschluss

2 BVGa 7/02

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2002:0515.2BVGA7.02.00
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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. A Die Beteiligten streiten über die Pflicht des Wahlvorstandes, die Vorschlagsliste „Miteinander“ an der bevorstehenden Betriebsratswahl zuzulassen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 15), die zur Zeit 90 Einzelhandelsfilialen betreibt. Für die in den Stadtgrenzen der Stadt C gelegenen Filialen sowie für die Filiale H wurde ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG vereinbart, wonach in diesem Gebiet bestehende selbstständige Filialen zusammengefasst werden und eine betriebsratsfähige Einheit bilden. In dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages werden 463 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt. Der im Jahr 2002 zu wählende Betriebsrat sollte aus 11 Mitgliedern bestehen. Der Antragsgegner (Beteiligter zu 14) ist für die anstehende Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand, der aus 7 Mitgliedern besteht. Der Antragsgegner hat das Wahlausschreiben vom 16.04.2002, wegen dessen Inhalts auf Blatt 12 d. A. Bezug genommen wird, im Betrieb bekannt gegeben. Danach soll die Betriebsratswahl am 29.05.2002 stattfinden. Vorschlagslisten müssen von mindestens 27 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unterzeichnet sein. Vorschlagslisten müssen danach bis zum 30.04.2002 eingereicht werden. Die Beteiligten zu 1) bis 13) haben sich in der Wahlliste „Miteinander“ als Kandidaten zur Betriebsratswahl beworben. Dieser Wahlvorschlag wurde durch die Beteiligte zu 1) als Listenvertreterin am 29.04.2002 beim Wahlvorstand, nämlich dem Mitglied des Wahlvorstandes, Frau N, am 29.04.2002 eingereicht. Dieser Wahlvorschlag bestand aus vier Blatt Papier, die nicht miteinander verbunden waren. Bezug genommen wird auf den seitens des Wahlvorstandes im Original zur Akte gereichten Wahlvorschlag wegen dessen äusserlicher Darstellung. Auf Seite 1 des Wahlvorschlages ist die Liste bezeichnet, die Vertreterin benannt und die einzelnen Kandidaten nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beschäfti- gungsart sowie mit der schriftlichen Zustimmung des Bewerbers dargestellt. Darunter finden sich 9 Unterstützer, die nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beschäftigungsart benannt sind und unterzeichnet haben. Auf Seite 2 finden sich Unterstützerunterschriften sowie Na- mens-, Geburtsdatums- und Beschäftigungsartangaben zu den laufenden Ziffern 10 bis 46. Auf der dritten Seite finden sich entsprechende Angaben für die laufenden Ziffern 47 bis 50. Die vierte Seite stellt ein Faxschreiben dar, wo unter dem Satz „hiermit unterstütze ich die Liste „Miteinander“ in den Rubriken Name, Vorname, Geburtsdatum, Tätigkeit zwei weitere Mitarbeiter benannt wurden. Den Seiten 1 bis 3 ist zueigen, dass in der Kopfzeile in identischer Schriftweise „Wahlvor- schlag“ geschrieben steht. Zudem findet sich in der Fußzeile die Angabe „Haufe Index: 12356“. Darüber hinaus sind die Seiten fortlaufend nummeriert in dem Sinne, dass auf Seite 1 „1/3“, auf Seite 2 „2/3“ und auf Seite 3 „3/3“ steht. Das Mitglied des Wahlvorstandes N heftete nach Entgegennahme der losen Blätter diese zusammen. In seiner Sitzung vom 30.04.2002, wegen deren Verlaufs auf das Protokoll Blatt 66 ff. d. A. Bezug genommen wird, hat der Wahlvorstand beschlossen, dass die Vorschlagsliste „Miteinander“ ungültig ist. Wegen des Beschlusses wird auf Blatt 70 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.04.2002, wegen dessen Inhalts auf Blatt 18 d. A. Bezug genommen wird, wurde die Listenvertreterin der Vorschlagsliste „Miteinander“, die Beteiligte zu 1), über diesen Beschluss informiert. Mit Antrag vom 07.05.2002, der beim erkennenden Gericht am 07.05.2002 einging, machten die Antragsteller das vorliegende Verfahren rechtshängig. Sie sind der Auffassung, dass die eingereichte Vorschlagsliste nicht zu beanstanden ist. Daher sei der Beschluss des Wahlvorstandes vom 30.04.2002 nicht gültig. Der Wahlvorstand müsse den Wahlvorschlag akzeptieren und die Teilnahme der Antragsteller zu 1) bis 13) als Wahlbewerber der Wahl- schlagsliste an der bevorstehenden Betriebsratswahl sicherstellen. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Schriftform durch den eingereichten Wahlvorschlag beachtet worden ist. Eine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter sei nicht erforderlich. Denn die Einheit der Blätter ergäbe sich aus deren einheitlichen Gestaltung, fortlaufenden Paginierung und Nummerierung. Die Antragsteller beantragen, 1. festzustellen, dass die Vorschlagsliste „Miteinander“ mit den Antragstellern als Wahlbewerber gültig ist und 2. den Wahlvorstand zu verpflichten, die Teilnahme der Antragsteller zu 1) bis 13) als konkurrierende Wahlbewerber der Vorschlagsliste „Miteinander“ an der bevorstehenden Betriebsratswahl 2002 sicherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Beschluss des Wahlvorstandes vom 30.04.2002 nicht zu beanstanden sei. Der Wahlvorschlag der Wahlliste „Miteinander“ sei ungültig, da nicht genügend Unterstützerunterschriften vorhanden seien. Dem Wahlvorschlag könnten nur die Un- terstützerunterschriften zugeordnet werden, die sich auf dem Blatt befinden, das den Wahlvorschlag zum Gegenstand hat. Die anderen Unterstützerunterschriften könnten diesem Wahlvorschlag nicht zugeordnet werden. Denn sie stellten keine Unterzeichnung des Wahlvorschlages dar. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zur Akten gereichten eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen. B Die Anträge waren zurückzuweisen. I. An dem Verfahren ist nach § 83 Abs. 3 BetrVG auch die Arbeitgeberin zu beteiligen. Dies hat die Kammer nach Abschluss der mündlichen Verhandlung beschlossen, weswegen der Arbeitgeberin als Beteiligte zu 15) eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt wird. II. Der Antrag zu 1) ist unzulässig. Den Beteiligten zu 1) bis 13) steht insoweit der erforderliche Verfügungsgrund §§ 935, 940 ZPO nicht zur Seite. Ein Verfügungsgrund kann für ein Begeh ren nur anerkannt werden, wenn das Begehren geeignet ist, die bedrohte Rechtsposition zu sichern. Durch die begehrte Feststellung kann eine Sicherung nicht erreicht werden. Feststellungen sind allgemein nicht geeignet, vollstreckbare Sicherungen zu ermöglichen. Sie sind auch nur beschränkt präjudiziell für ein späteres Hauptsacheverfahren (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18.11.96, LAGE § 935 ZPO Nr. 10). III. Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Den Beteiligten zu 1) bis 13) steht kein Anspruch zu, den Wahlvorstand zu verpflichten, die Teilnahme der Antragsteller als konkurrierende Wahlbewerber der Vorschlagsliste „Miteinander“ an der bevorstehenden Betriebsratswahl 2002 sicherzustellen. Denn die Zurückweisung der Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand am 30.04.2002 ist nicht zu beanstanden. Da die Leistungsverfügung vorliegend nicht bloß temporäres Zwischenrecht schaffen würde, müssen an das Vorliegen des Verfügungsanspruchs, also des Wahlfehlers, der korrigiert werden soll, strenge Anforderungen gestellt werden. Bloße Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes genügt nicht. Erforderlich ist, dass ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahl Vorschrift zur Überzeugung des Gerichts vorliegt (GK Kreutz BetrBV, 6. Aufl., § 18 Rz. 77). Die fehlerhafte Zurückweisung einer ordnungsgemäßen Vorschlagsliste wäre ein solch wesentlicher Verstoß. Vorliegend hat der Wahlvorstand aber die Vorschlagsliste „Miteinander“ aber zurecht nicht zugelassen. Denn die Liste ist nicht ordnungsgemäß. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 BetrVG muss der Wahlvorschlag von einem definierten Quorum der Arbeitnehmer unterzeichnet sein. „Unterzeichnung“ ist die eigenhändige Unterschriftleistung des Wahlvorschlags durch die Unterstützer. Die Unterschriftsleistung auf einem mit der Vorschlagsliste nicht fest verbundenem Blatt genügt nicht (GK Kreutz § 14 BetrVG Rz. 102). Der Prüfauftrag des Wahlvorstandes nach § 18 Abs. 1 BetrVG, § 7 Abs. 2 Satz 2 Wahlordnung erfordert nämlich die Prüfung, ob die Unterstützer gemeinsam den gesamten Wahlvorschlag unterbreiten. Diese Prüfung erfolgt nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Wahlordnung unverzüglich ohne weitere Recherchen nur anhand der eingereichten Unterlagen. Aus diesen Unterlagen muss der Wahlvorstand folgern können, ob die Unterstützer gemeinsam den gesamten Wahlvor schlag unterbreiten. Bei Unterschriftslisten, die mit dem Wahlvorschlag nicht fest verbunden sind, ist aus den Unterlagen nicht erkennbar, welche Vorschlagsliste dem Unterstützer bei der Unterzeichnung vorgelegen hat. Der Wahlvorstand kann dies anhand der Unterlagen dann nicht prüfen. Deshalb erfordert das Wesen des Prüfauftrages des Wahlvorstandes die feste Verbindung zwischen Vorschlagsliste und Unterstützerunterschriften. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, welche Form diese feste Verbindung haben muss. Die fortlaufende Paginierung der Blätter und die Nummerierung der Unterstützer steht dem nicht gleich. Denn es ist anhand der Unterlage selbst nicht feststellbar, ob die das Blatt 2 oder 3 unterzeichnenden Unterstützer die Liste gemäß Blatt 1 bei Unterschriftleistung kann ten und unterstützen wollten. Der Hinweis der Beteiligten zu 1) bis 13) auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsge richts vom 07.05.1998 führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Recherche der vom Bundes arbeitsgericht zur Problematik angeführten Belege zeigt nämlich, dass zwar Bewerberliste einerseits und die Unterschriftsliste andererseits sich auf getrennten Dokumenten befinden dürfen, diese aber körperlich fest und gegen Trennung gesichert miteinander verbunden sein müssen. Soweit das Landesarbeitsgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 21.12.1995 (12 TaBVGa 195/95) von diesem Grundsatz ausdrücklich „ausnahmsweise“ abgewichen ist, lag dem der Spezialfall zugrunde, dass die Liste der Wahlbewerber identisch mit der gleich zeitig vorgelegten Liste der Unterstützer dieses Vorschlags war. Vorliegend sind dem Wahlvorschlag der Liste „Miteinander“ daher nur die auf Blatt 1 befindenden Unterstützer zuzuordnen, die das nach § 14 Abs. 4 BetrVG vorgesehene Quorum nicht erreichen. Nach alledem war der Antrag zu 2) unbegründet.