OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 BV 60/07

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2007:1120.5BV60.07.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob das Mandat des Antragstellers noch weiter fortbesteht und die Antragsgegnerin berechtigt ist, gegenüber den Arbeitnehmern zu erklären, dass der Antragsteller nicht mehr bestehe. Die Antragsgegnerin betreibt mehrere 100 Baumärkte in Deutschland. Sie erwarb durch einen Kaufvertrag vom 16.05.2007 von der Fa. N Handelsgesellschaft mbH & Co. OHG mit Wirkung zum 01.09.2007 insgesamt 133 Baumärkte und führt sie weiter fort. Zu diesen Baumärkten gehörte auch der Baumarkt in C, C1straße, in dem 42 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Diese Arbeitnehmer hatten bei der letzten turnusmäßigen Betriebsratswahl den Antragsteller gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Antragsgegnerin hatte zusammen mit der Fa. S GmbH Niederlassung Baumarkt, mit der Gewerkschaft HBV am 10.09.1999 einen Tarifvertrag abgeschlossen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG a.F.. In der Präambel dazu heißt es wie folgt: „...Die Geschäftsleitung beabsichtigt, voraussichtlich zum Jahreswechsel 1999/2000, die Baumärkte der S GmbH, Niederlassung Baumarkt, in die U GmbH einzubringen. Dies erfordert es, die bisherigen unterschiedlichen Betriebsratsstrukturen insgesamt wie folgt neu zu regen...“ Des weiteren heißt es in dem Tarifvertrag u.a. wie folgt: „§2 Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsleitung in Fragen der Betriebsverfassung zu gewährleisten, sind sich die Parteien einig, nach § 3 Abs. 1, Ziffer 3 des Betriebsverfassungsgesetzes eine abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorzunehmen. Zu diesem Zweck wird das Filialnetz einschließlich der Zentrale in folgende 4 Regionen aufgeteilt, die sich im Einzelnen aus der beiliegenden Anlage 1 (Kreisgrenzenkarte) ergeben. Region Nord Region Ost Region Süd I Region Süd II Sämtliche in der jeweiligen Region gelegenen Betriebsstätten werden untereinander zugeordnet mit der Folge, dass die in dieser Region tätigen Mitarbeiter gemeinsam einen Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf alle zusammengefassten Betriebsstätten erstreckt. §3 Neue Betriebsstätten Die Regelung des § 2 gilt auch für als Betriebsteile oder Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätten, die während der Laufzeit des Vertrages durch eines der vertragsschließenden Unternehmen errichtet oder übernommen werden. §4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Der Tarifvertrag tritt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monate zum spätesten Ende der Amtszeit von Betriebsräten i.S.d. § 21 Satz 2 BetrVG gekündigt werden.“ Bezüglich des weiteren Inhalts des Tarifvertrages wird auf die von dem Antragsteller zu den Akten gereichten Kopien (Blatt 13 und 17 d.A.) verwiesen. Zu dem Tarifvertrag wurde des weiteren ein Verhandlungsprotokoll vom 13.09.1999 angefertigt. Bezüglich des Inhalts dieses Verhandlungsprotokolls wird auf die von dem Antragsteller zu den Akten gereichte Kopie (Blatt 14 d.A.) verwiesen. Dieser Tarifvertrag wurde im Übrigen durch das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung am 05.01.2000 genehmigt. Gemäß dem Tarifvertrag aus dem Jahre 1999 wurden Regionalbetriebsräte im Unternehmen der Antragsgegnerin gewählt. Der Beteiligte zu 3) ist der Regionalbetriebsrat Nord der Antragsgegnerin, in dessen Region gemäß dem Tarifvertrag der Baumarkt C, C1straße liegt. Der Beteiligte zu 3) hat zur Zeit 21 Mitglieder. Schließlich schloss die Antragsgegnerin mit der Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft HBV, der Gewerkschaft ver.di, einen Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG im August 2007 über die Errichtung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen durch Wahl von Vertrauensleuten in den einzelnen Baumärkten. Bezüglich des Inhalts dieses Tarifvertrages wird auf die von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Kopien (Blatt 67 - 69 d.A.) verwiesen. Dazu wurden des weiteren Protokollnotizen angefertigt. Bezüglich des Inhalts dieser Protokollnotizen wird auf die von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Kopien (Blatt 123 und 70 d.A.) verwiesen. Mit einem Schreiben vom 30.08.2007 unterrichtete die Antragsgegnerin u.a. die Arbeitnehmer des Baumarktes in C, C1straße gemäß § 613 a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang und wies darauf hin, dass der Antragsteller für die Arbeitnehmer nicht mehr zuständig sei, da bei der Antragsgegnerin ein Regionalbetriebsrat gemäß § 3 BetrVG bestehe. Bezüglich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die von dem Antragsteller zu den Akten gereichten Kopien (Blatt 9-12 d.A.) verwiesen. Im vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der Antragsteller nunmehr die Feststellung, dass sein Mandat weiterhin fortbesteht. Darüber hinaus sei der Antragsgegnerin zu untersagen, den Antragsteller in der Ausübung seines Amtes dadurch zu behindern, dass sie gegenüber den Arbeitnehmern behauptet, der Antragsteller bestehe nicht mehr. Dazu hat der Antragsteller am 11.09.2007 einen Beschluss gefasst in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung, das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten und den Rechtsanwalt X mit der Durchführung zu betrauen. Der Antragsteller behauptet, der Geschäftsbetrieb des Baumarktes in C, C1straße gehe ohne Unterschiede zur Situation vor dem Betriebsübergang weiter. Insbesondere sei der bisherige Marktleiter, der Zeuge Q, auch weiterhin in dieser Funktion tätig. Er übe nach wie vor die örtliche Leitungsfunktion aus. An den bestehenden betrieblichen Organisations- und Leitungsstrukturen sei auch mit dem Betriebsübergang keinerlei Änderung eingetreten. Im Übrigen sei eine evtl. Änderung rechtsunwirksam, da die Antragsgegnerin versäumt habe, vor Durchführung der Maßnahme das Verfahren gemäß den §§ 111 ff. BetrVG durchzuführen. Der Zuordnungstarifvertrag aus dem Jahre 1999 könne bereits aus dem Grund zu keinen abweichenden betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsstrukturen und damit zu einem Ende des Mandats des Antragstellers führen, weil es sich bei dem Baumarkt C, C1straße nicht um einen Betriebsteil, sondern um einen echten Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG handele. Nach wie vor sei der Zeuge Q der zuständige Entscheidungsträger, etwa für die Einstellung neuer Arbeitnehmer. Im Übrigen führe er nach wie vor die Personal- und Arbeitszeitplanung durch. Er erteile Überstundenanordnungen sowie Urlaubsplanungen. Es habe sich kein Unterschied zu der Situation vor dem Betriebsübergang ergeben. Auch dem Antragsteller bekannt gewordene Vorgänge in anderen Baumärkten sprächen dafür, dass sich die Personalverantwortung nach dem Betriebsübergang nicht verändert habe. Nach der Zwecksetzung des Tarifvertrages erscheine es auch vollkommen sachwidrig und könne dem gemäß von den Tarifvertragsparteien auch nicht gewollt gewesen sein, bei Betriebsübergängen eingeführte Betriebsräte untergehen zu lassen. Im Übrigen stehe auch die insoweit vorrangige Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der Annahme eines sofortigen Amtsverlustes des Antragstellers entgegen. Da der Zuordnungstarifvertrag keine andere zeitliche Bestimmung vorsehe, könne die Amtszeit des Antragstellers ohnehin erst zum Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl enden. Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, dass die Antragsgegnerin die Tätigkeit des Antragstellers dadurch behindere, dass sie sein Fortbestehen in Abrede stelle. Dies sei ihr für die Zukunft zu untersagen. Der Antragsteller beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das Mandat des Antragstellers auch nach dem Übergang des Betriebes des Baumarktes C/C1straße auf die Antragsgegnerin per 01.09.2007 fortbesteht. 2. der Antragsgegnerin zu untersagen, den Antragsteller in der Ausübung seiner Tätigkeit dadurch zu behindern, dass gegenüber den Arbeitnehmern des Baumarktes C/C1straße behauptet wird, der Antragsteller bestehe nicht mehr. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, man habe zum 01.09.2007 in den von der Fa. N Handelsgesellschaft mbH & Co. OHG übernommenen Baumärkten, so auch in dem Baumarkt des Antragstellers eine neue Personalstruktur eingeführt. Ob die Betriebsstätte C, C1straße vor dem Betriebsübergang einen eigenständigen Betrieb dargestellt habe, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Jedenfalls stelle die Betriebsstätte ab dem 01.09.2007 keinen eigenständigen Betrieb mehr dar. Es handele sich allenfalls um einen Betriebsteil. Am 3. und 4. September 2007 habe die Antragsgegnerin eine zentrale Informationsveranstaltung mit allen Marktleitern der ehemaligen N-Baumärkte durchgeführt. Anlässlich dieser Zusammenkunft sei die neue Personalstruktur den Marktleitern bekannt gegeben worden. Danach habe die Personalverantwortung für die übernommenen N-Baumärkte in Zukunft durch die zentrale Personalabteilung in enger Abstimmung mit den regionalen Verkaufsleitern ausgeübt werden sollen. So habe man es auch in der Vergangenheit gehandhabt. Mit separaten Schreiben, datierend vom 11.10.2007, habe die Geschäftsführung der Antragsgegnerin gegenüber den Marktleitern noch einmal hervorgehoben, dass sie insbesondere in Bereichen der personellen Mitbestimmung nach den §§ 99 ff. BetrVG keine Personalbefugnisse mehr hätten. Die Personalplanung werde zentral bei der Antragsgegnerin in L vorgenommen. Der lokale Marktleiter sei insoweit allenfalls Poststelle für Bewerbungen anderer Arbeitnehmer, soweit sie eingestellt bzw. in den betreffenden Markt versetzt werden wollten. Die Personalauswahl führe jedoch die zentrale Personalabteilung unter Berücksichtigung der Äußerungen des Marktleiters durch. Im Übrigen erstelle auch die Personalabteilung das Personalkonzept für jeden Baumarkt ihrer Region. Im Übrigen verhalte es sich nicht so, dass von den örtlichen Marktleitern in den Baumärkten die Personal- und Arbeitszeitplanung, Überstundenanordnungen sowie Urlaubsplanungen durchgeführt würden. Im Übrigen führten die Regelungen der Zuordnungstarifverträge dazu, dass ohne Zutun der Antragsgegnerin der Betriebsteil Baumarkt in C, C1straße kraft Tarifverträge ersetzt werde durch die betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit Regionalbetriebsrat Nord der Antragsgegnerin. Die Zuordnung der vom N erworbenen Baumärkte gemäß den Tarifverträgen führe unmittelbar zur Ersetzung des Betriebes in C durch die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gebildete Organisationseinheit des Regionalbetriebes Nord der Antragsgegnerin, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsaktes bedürfe. Selbst wenn es sich danach bei den erworbenen Baumärkten um selbstständige Betriebe gemäß § 1 BetrVG gehandelt habe, wären diese Betriebe von der unmittelbaren Wirkung der Normen des Zuordnungstarifvertrages 1999 bzw. des Zuordnungstarifvertrages 2007 erfasst worden. Bereits kraft Zuordnung durch den Tarifvertrag gehe der Antragsteller unter und die Beteiligungsrechte würden vom Beteiligten zu 3) wahrgenommen. Schließlich sei eine Auslegung des Zuordnungstarifvertrages 2007 dahingehend vorzunehmen, dass er den Zuordnungstarifvertrag 1999 in seinen Willen aufgenommen und erneut beschlossen habe, indem er ihn zur Grundlage aller weiteren Regelungen gemacht habe und ausdrücklich in Bezug genommen habe. Wären Filialen vom Anwendungsbereich des Zuordnungstarifvertrages 2007 ausgeschlossen worden, die einen selbstständigen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG dargestellt hätten, wäre die Regelung sinnlos. Der Beteiligte zu 3) ist der Auffassung, dass die Amtszeit des Antragstellers geendet habe, da der Betrieb durch das Inkrafttreten eines Zuordnungstarifvertrages seine betriebsverfassungsrechtliche Selbstständigkeit verloren habe. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokollniederschriften der Sitzungen vom 09.10.2007 und 20.11.2007 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, bei wem die Entscheidungskompetenz in personellen und sozialen Angelegenheiten hinsichtlich des Baumarktes der Antragsgegnerin in C, C1straße liegt, durch Vernehmung der Zeugen G und Q. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift der Sitzung vom 20.11.2007 verwiesen. II. Die Anträge des Antragstellers sind zulässig. Der Antragsteller hat durch die Antragstellung im vorliegenden Verfahren das richtige gerichtliche Verfahren, nämlich das Beschlussverfahren, gewählt, da die Beteiligten über eine Angelegenheit nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne des § 2 a ArbGG streiten. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsteller als Betriebsrat des von der Antragsgegnerin übernommenen Baumarktes in C, C1straße noch sein Mandat weiterhin fortsetzen kann und ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, gegenüber den Arbeitnehmern zu erklären, dass es den Antragsteller nicht mehr gäbe. Der Antragsteller hat schließlich auch am 11.09.2007, also weit vor Schluss der mündlichen Verhandlung, einen Beschluss ordnungsgemäß dahingehend getroffen, das vorliegende Verfahren durchzuführen und den Rechtsanwalt X zu beauftragen. Die Beteiligtenbefugnis des Antragstellers und der Antragsgegnerin ergibt sich aus ihrer jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Betroffenheit. An dem vorliegenden Beschlussverfahren war des weiteren der Regionalbetriebsrat Nord der Antragsgegnerin als Beteiligter zu 3) zu beteiligen. Im vorliegenden Verfahren geht es auch um Rechte des Beteiligten zu 3), so dass er insoweit auch antragsberechtigt ist. Denn der Streit der Beteiligten betrifft nicht nur die Frage, ob der Antragsteller noch im Amt ist, sondern notwendigerweise auch die Frage, ob die Arbeitnehmer des Baumarktes in C, C1straße noch vom Antragsteller oder nunmehr vom Beteiligten zu 3) vertreten werden. Schließlich hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass zwischen den Beteiligten Streit darüber besteht, ob der Antragsteller noch ein Mandat hat oder nicht. Die Anträge des Antragstellers sind jedoch unbegründet. Das Mandat des Antragstellers als Vertreter der Arbeitnehmer im Baumarkt C, C1straße besteht nach Übergang des Baumarktes auf die Antragsgegnerin nicht mehr weiter. Denn die Betriebsstätte Baumarkt C, C1straße wurde in den Regionalbetrieb Nord der Antragsgegnerin eingegliedert. Damit wurde er mit dem Regionalbetrieb Nord zusammengefasst im Sinne des § 21 a Abs. 2 BetrVG, so dass das Mandat des Antragstellers nicht mehr besteht und die Arbeitnehmer nunmehr nach den gesetzlichen Regelung des Übergangsmandats vertreten werden von dem Beteiligten zu 3) (Fitting-Engels- Schmidt-Trebinger-Linsemaier in Kommentar zum BetrVG 23. Auflage § 21 a Rd.Nr. 11 ff m.w.N.). Ob auch andere von der Antragsgegnerin übernommene Baumärkte mit dem Regionalbetrieb Nord zusammengefasst wurden, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Verfahren besteht lediglich Streit darüber, ob der Antragsteller noch ein Mandat hat, der ausschließlich für den Baumarkt C, C1straße gewählt wurde. Des weiteren kann dahingestellt bleiben, ob der Baumarkt C, C1straße bis zum Übergang auf die Antragsgegnerin zum 01.09.2007 einen eigenständigen Betrieb gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG darstellte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass durch von der Antragsgegnerin vorgenommene Umorganisationsmaßnahmen der Baumarkt keinen eigenständigen Betrieb im Sinne des Gesetzes mehr darstellt. Entscheidendes Kriterium für einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG ist das Vorhandensein eines einheitlichen Leitungsapparates, durch den die in einer Arbeitsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft gesteuert wird (Fitting-Engels-Schmidt-Treber-Linsemaier a.a.O. § 1 Rd.Nr. 71 m.w.N.). Die einheitliche Leitung muss sich insbesondere auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Dabei ist unschädlich, wenn die Entscheidungen nach Richtlinien einer Zentrale zu treffen sind. Dabei hängt das Vorliegen eines Betriebes entscheidend von der Organisation des Arbeitgebers ab. Ist das Unternehmen zentral organisiert, gibt es für mehrere Arbeitsstätten einen Betriebsrat; bei dezentraler Organisation kann es mehrere örtliche Betriebsräte geben. Die vorgenannten Voraussetzungen sind seit dem 01.09.2007 in der Betriebsstätte C, C1straße nicht mehr gegeben, wovon das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt ist. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zur Überzeugung der Kammer nachweisen können, dass sie eine Umorganisation dergestalt zum 01.09.2007 vorgenommen hat, dass die Personalverantwortung, insbesondere in sozialen und personellen Angelegenheiten, nicht mehr dem Marktleiter übertragen war, sondern der Personalabteilung in L. Wie die beiden von der Kammer vorgenommenen Zeugen dazu im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt haben, hat Anfang September 2007 eine 2tägige Tagung der Marktleiter in E1 stattgefunden, bei der u.a. auch der Marktleiter des Baumarktes in C, C1straße, der Zeuge Q, zugegen war. Anlässlich dieser Tagung wurde den Marktleitern erklärt, dass sie keine arbeitsrechtlichen Kompetenzen mehr hätten. Das betreffe insbesondere Einstellungen und Entlassungen. Dies sei auch später durch Schreiben nochmals dokumentiert worden. In Zukunft sollten insbesondere Entscheidungen, ob ein Arbeitnehmer entlassen oder eingestellt werden sollte, nicht mehr die Marktleiter vornehmen, sondern die Personalabteilung in L. Die Marktleiter konnten allenfalls Empfehlungen abgeben, jedoch keine eigene Entscheidung dazu treffen. Wie insbesondere der Zeuge Q bekundete, mussten nach den Anordnungen anfallende Überstunden mit dem zuständigen Regionalverkaufsleiter abgesprochen werden. Dieser hatte die jeweilige Maßnahme zu genehmigen. Damit wird deutlich, dass der örtliche Marktleiter nicht mehr dazu befugt war, selbst Überstunden eigenmächtig anzuordnen. Er hatte allenfalls noch die Möglichkeit, Urlaubsgewährung bzw. Freizeitgewährung ohne Rücksprache mit der Personalabteilung in L eigenständig vorzunehmen, allerdings nach den Richtlinien der Antragsgegnerin. Wie der Zeuge Q als ehemaliger örtlicher Marktleiter des weiteren bekundete, habe er auch nicht entscheiden können, ob und wann und für welchen Zeitraum der Markt geschlossen wurde, um ihn auf das Discountsystem umzustellen. Diese Ablaufplanung habe die Personalabteilung bzw. andere Abteilungen in L vorgenommen. Auch die Entscheidung über Versetzungen habe nicht er als Marktleiter vorgenommen, sondern die Personalabteilung in L. Lediglich die Personaleinsatzplanung habe der Marktleiter selbst vorgenommen in Abstimmung mit seinen Abteilungsleitern. Die Aussagen der beiden Zeugen waren für das Gericht vollkommen glaubwürdig. Die Zeugen machten ihre Aussagen in ruhiger und verständiger Form. Sie waren in sich stimmig und logisch und stimmten im Übrigen auch fast gänzlich überein. Danach ist davon auszugehen, dass der örtliche Personalleiter jedenfalls ab dem 01.09.2007 keine eigenen Entscheidungsbefugnisse mehr hat in Bezug auf soziale und personelle Fragen gemäß den §§ 87 ff. bzw. 99 ff. BetrVG. Er hat lediglich noch eine eigene Entscheidungsbefugnis in wenigen, für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten durch einen Betriebsrat nicht bedeutenden Fällen, indem er die Personaleinsatzplanung vornimmt und Urlaub bzw. Freizeit gewähren kann, allerdings sich auch dabei an die Richtlinien der Antragsgegnerin zu halten hat. Damit liegen die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten nicht bei dem örtlichen Marktleiter, sondern bei der Personalabteilung der Antragsgegnerin in L. Bei Fortdauer seines Mandats würde dem Antragsteller im örtlichen Baumarkt kein Verhandlungspartner mehr gegenüber stehen, mit dem er ggf. Betriebsvereinbarungen abschließen könnte bzw. Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten wahrnehmen könnte, da der örtliche Marktleiter insoweit keinen erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Damit stellt der Baumarkt C, C1straße zumindest seit September 2007 keinen eigenständigen Betrieb mehr gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG dar. Durch die Umorganisation ist der Baumarkt zu einem Betriebsteil geworden, der allerdings auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 BetrVG als selbstständiger Betrieb gelten kann, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn sie entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Ein solcher Betriebsteil kann dem gemäß einen eigenen Betriebsrat haben. Im vorliegenden Verfahren geht die Kammer davon aus, dass der Baumarkt C, C1straße weder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist, noch durch Aufgabenbereich eigenständig ist. Dazu kann dahingestellt bleiben, ob es im Unternehmen der Antragsgegnerin einen Hauptbetrieb gibt, da nach dem Tarifvertrag aus dem Jahre 1999 bestimmte Regionalbetriebe gebildet worden sind. Geht man davon aus, dass es keinen Hauptbetrieb gibt, kann die Betriebsstätte, für die der Antragsteller ursprünglich gewählt wurde, auch nicht weit entfernt von einem solchen Hauptbetrieb liegen. Geht man davon aus, dass der Regionalbetrieb Nord der Antragsgegnerin der Hauptbetrieb ist, liegt die Betriebsstätte nicht weit von diesem Hauptbetrieb entfernt. Denn der Baumarkt in C, C1straße liegt im Bereich Nord gemäß den tariflichen Vereinbarungen, so dass er im Hauptbetrieb liegt und nicht weit von ihm entfernt ist. Schließlich ist die Betriebsstätte auch von ihrem Aufgabenbereich her nicht eigenständig. Denn in der Betriebsstätte werden, wie in anderen Betriebsstätten der Antragstellerin auch, Baumarktartikel an die Kunden verkauft. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Umorganisation, die dazu führte, dass die Betriebsstätte in C, C1straße keinen eigenständigen Betrieb mehr darstellt bzw. auch nicht als betriebsratsfähiger Betriebsteil zu gelten hat, waren schließlich nicht aus dem Grund rechtsunwirksam, weil die Antragsgegnerin zuvor nicht das Verfahren gemäß dem § 111 BetrVG durchgeführt hatte. Denn die Wirksamkeit einer Betriebsänderung ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber jeweils zuvor das Verfahren gemäß § 111 BetrVG durchgeführt hat. Die betroffenen Arbeitnehmer werden durch die Regelungen des Nachteilausgleichs gemäß § 113 BetrVG geschützt. Im Übrigen ist anerkannt, dass der Betriebsrat jeweils die Durchführung einer Betriebsänderung durch Beantragung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung verhindern kann, so lange das Verfahren nicht nach § 111 BetrVG durchgeführt worden ist (so auch LAG Hamm in LAGE Nr. 2 zu § 111 BetrVG 2001). Ist die Betriebsänderung jedoch bereits durchgeführt, sind Fakten geschaffen worden, die von dem jeweiligen Betriebsrat nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Im Unternehmen der Antragsgegnerin ist aufgrund des Tarifvertrages aus dem Jahre 1999 ein Regionalbetriebsrat gewählt worden für den Bezirk Nord der Antragsgegnerin, zu dem auch die Betriebsstätte in C, C1straße gehört. An der Wirksamkeit dieses Tarifvertrages als Grundlage für die Betriebsratswahlen bestehen keinerlei Zweifel. Insbesondere ist er genehmigt worden von der zuständigen Behörde. Der Baumarkt C, C1straße ist danach dem ihm zugehörigen Betrieb Nord eingegliedert worden, so dass die Arbeitnehmer nunmehr im Wege des Übergangsmandats von dem Beteiligten zu 3) vertreten werden. Die Zuordnung des Baumarktes C, C1straße zu dem Regionalbetrieb Nord, der von dem Beteiligten zu 3) vertreten wird, folgt im Übrigen aus dem Wortlaut des Tarifvertrages aus dem Jahre 1999. Gemäß den §§ 2 und 3 dieses Tarifvertrages wird der von der Antragsgegnerin übernommene Baumarkt als Betriebsteil der Region Nord zugeordnet. Da der Baumarkt des Antragstellers in C, C1straße keine betriebsratsfähige Einheit mehr darstellt, sondern vielmehr eingegliedert wurde in den Regionalbetrieb Nord mit der Folge, dass das Übergangsmandat von dem Beteiligten zu 3) wahrzunehmen ist, brauchte vom Gericht nicht weiter untersucht zu werden, ob in Folge des Tarifvertrages aus dem Jahre 1999 in Verbindung mit dem Tarifvertrag aus dem Jahre 2007 ein noch bestehender Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG automatisch durch die Übernahme eingegliedert wurde in den Regionalbetrieb mit der Folge, dass der Betriebsrat automatisch durch die Tarifverträge sein Amt verlieren konnte bzw. ob er sein Amt noch bis zur nächsten Wahl oder bis zum Ablauf seiner Wahlperiode fortführen konnte. Auch der Antrag zu 2) des Antragstellers ist unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Antragsteller sein Mandat durch die Umorganisation verloren, so dass die Antragsgegnerin berechtigterweise gegenüber den Arbeitnehmern darauf hinweisen kann, dass der Antragsteller nicht mehr besteht und sie nunmehr von dem Beteiligten zu 3) vertreten werden.