Beschluss
6 BV 37/08
ARBG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Beschluss des Betriebsrats, nur drei bestimmte Mitglieder zu den Monatsgesprächen zu entsenden und andere Mitglieder auszuschließen, ist nichtig, soweit er die Teilnahme einzelner Mitglieder ausschließt.
• Nach § 74 BetrVG sind die Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu führen; das Wort "der Betriebsrat" umfasst das Gremium und begründet das Teilnahmerecht jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds.
• Die Übertragung der Teilnahme an Monatsgesprächen auf einzelne Mitglieder oder Ausschüsse ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung von Ausschüssen (§§ 27, 28 BetrVG) oder die Zuweisung laufender Geschäfte (§ 27 Abs. 3 BetrVG) vorliegen, was hier nicht der Fall ist.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder bei Monatsgesprächen (§ 74 BetrVG) • Der Beschluss des Betriebsrats, nur drei bestimmte Mitglieder zu den Monatsgesprächen zu entsenden und andere Mitglieder auszuschließen, ist nichtig, soweit er die Teilnahme einzelner Mitglieder ausschließt. • Nach § 74 BetrVG sind die Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu führen; das Wort "der Betriebsrat" umfasst das Gremium und begründet das Teilnahmerecht jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds. • Die Übertragung der Teilnahme an Monatsgesprächen auf einzelne Mitglieder oder Ausschüsse ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung von Ausschüssen (§§ 27, 28 BetrVG) oder die Zuweisung laufender Geschäfte (§ 27 Abs. 3 BetrVG) vorliegen, was hier nicht der Fall ist. Der fünfköpfige Betriebsrat der Heimstättengesellschaft beschloss in der Sitzung vom 22.04.2008 mit 3:2 Stimmen, künftig die Monatsgespräche nach § 74 BetrVG nur durch die Mitglieder K1, G3 und B6 durchzuführen. Zwei Betriebsratsmitglieder, darunter die Antragsteller, wurden damit von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Arbeitgeberin hat weniger als 100 Arbeitnehmer. Die Antragsteller rügten die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses und machten das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht geltend. Der Betriebsrat hielt die Maßnahme für zulässig und verwies auf fehlende Sanktionen und die Vertretbarkeit durch entsandte Mitglieder; er berief sich zudem auf vergangene Auseinandersetzungen mit einem der Antragsteller. Das Gericht musste prüfen, ob der Beschluss zulässig und mit § 74 BetrVG vereinbar ist. • Zulässigkeit: Die Anträge sind im Beschlussverfahren zulässig; Antragsbefugnis ergibt sich aus § 10, § 83 Abs. 3 ArbGG und § 2a, § 80 Abs. 1 ArbGG, weil es um die Wirksamkeit eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschlusses geht. • Nichtigkeitsmaßstab: Ein Betriebsratsbeschluss ist nichtig, wenn er gesetzeswidrigen Inhalt hat; daher kann die Arbeitsgerichtsbarkeit die Nichtigkeit feststellen. • Auslegung § 74 BetrVG: Die Formulierung "der Betriebsrat" meint das Gremium und begründet das Teilnahmerecht jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds an den Monatsgesprächen; dieses Recht dient der Information und der Möglichkeit der Stellungnahme in späteren internen Beratungen. • Ausschluss von Mitgliedern: Der Beschluss, einzelne Mitglieder von den Monatsgesprächen auszuschließen, verstößt gegen § 74 BetrVG und ist damit gesetzeswidrig. • Keine Übertragungsmöglichkeit: Eine wirksame Übertragung der Teilnahme an Monatsgesprächen auf Ausschüsse (§§ 27, 28 BetrVG) oder die Zuweisung als laufende Geschäfte (§ 27 Abs. 3 BetrVG) kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. neun oder mehr Betriebsratsmitglieder, Betriebsgröße über 100) nicht erfüllt sind. • Vertretung und Geschäftsordnung: Die Teilnahme an Monatsgesprächen geht über interne laufende Geschäfte und kann nicht durch Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) oder allgemeine Stellvertretungsregeln (§ 164 BGB) pauschal ersetzt werden. • Ergebnis der Auslegung: Mangels gesetzlicher Grundlage ist der angefochtene Beschluss nichtig; der Hilfsantrag bedurfte keiner Entscheidung. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschluss des Betriebsrats vom 22.04.2008, nur die Mitglieder K1, G3 und B6 zu den Monatsgesprächen zu entsenden und die Antragsteller auszuschließen, unwirksam ist. Begründet wurde dies damit, dass § 74 BetrVG die Teilnahme des gesamten Gremiums, also jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, garantiert und eine pauschale Übertragung oder Ausschluss ohne die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Ausschüsse oder die Zuweisung laufender Geschäfte nach §§ 27, 28 bzw. § 27 Abs. 3 BetrVG kommen hier nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Daher liegt Gesetzeswidrigkeit und Nichtigkeit des Beschlusses vor; die Antragsteller haben mit ihrem Antrag obsiegt.