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Urteil

3 Ca 2633/10

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBI:2011:0511.3CA2633.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 57.136,68 Euro festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Fortzahlung der bisherigen Vergütung des Klägers nach dem Ende seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied. 3 Der am 08.06.1955 geborene Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der F3 K6, in deren Werk in H1-K2 seit dem 03.08.1970 als Werkzeugmacher beschäftigt. 4 Sein Arbeitsverhältnis ging im Wege von Betriebsübergängen gemäß § 613 a BGB Ende der 90 Jahre auf die Firma T2, ab 2003 auf die Firma T1 und seit dem 01.01.2010 auf die Beklagte über. 5 Unter dem 15.12.1988 verschriftlichte der Unternehmensbereich Personal, Recht und Öffentlichkeitsarbeit der F3 K6 G1 S8 KGaA eine " Regelung über die Bezahlung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, des stellvertretenden Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, der Betriebsratsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der freigestellten Betriebsräte und der nicht freigestellten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats ". 6 Die so geschaffene Vergütungsordnung für den vorgenannten Personenkreis wurde von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten entsprechend den tariflichen Lohnerhöhungen in der Metallindustrie angepasst. Dem Kläger liegt der Stand der Anpassung nach der Tariferhöhung vom 01.04.1993 vor, die er zur Gerichtsakte gereicht hat. Diese Regelung weist – auf der Basis von DM Beträgen – folgende Stufung aus: 7 1. Festlegung der Bezahlung 8 1.1 Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält eine Bezahlung in Höhe von mindestens DM 8.240,-- brutto monatlich. 9 1.2 Der stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält eine Bezahlung von mindestens DM 6.960,-- brutto monatlich. 10 1.3 Mitglieder des Gesamtbetriebsrates, die nicht freigestellt sind, erhalten zusätzlich in ihrem Lohn/Gehalt eine monatliche Funktionszulage in Höhe von DM 200,-- brutto. Tritt ein nicht freigestelltes Mitglied des Gesamtbetriebsrates während seiner Amtszeit in den Ruhestand, ist die Zulage ruhegeldfähig. Das gilt auch im Falle des Todes während der Amtszeit. Soweit sich Entgelt aus einer Durchschnittsberechnung der vorangegangenen Monate ergibt (z.B. Urlaubsgeld), wird diese Funktionszulage berücksichtigt. 11 Nicht freigestellte Betriebsratsvorsitzende und nicht freigestellte stellvertretende Betriebsratsvorsitzende erhalten zusätzlich zu ihrem Lohn/Gehalt eine monatliche Funktionszulage in Höhe von DM 400,-- brutto. Im übrigen gilt das gleiche wie bei der Zulage für nicht freigestellte Mitglieder des Gesamtbetriebsrates. 12 1.4 Freigestellte Betriebsratsvorsitzende und freigestellte Betriebsräte erhalten bei Vollzeitbeschäftigung folgende Bezahlung (monatlich brutto): 13 Werke Vorsitzender Betriebsräte 14 DM DM 15 16 S1 7.060 5.980 – 6.840 17 E1, W2 6.710 5.510 – 6.430 18 E2, K2 6.340 5.160 – 6.090 19 H2, E3, 5.980 4.810 – 5.690 20 E4 21 Die Bezahlung erfolgt 13-mal im Jahr, es sei dann, dass auf Grund betrieblicher Übung auch eine 14. Bezahlung erfolgt. Diese zusätzliche(n) Zahlung(en) erhalten auch Gesamtbetriebsratsvorsitzende, stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende und freigestellte Schwerbehindertenvertrauensleute. 22 1.5 Bei Ausübung mehrerer Funktionen (z.B. Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Betriebsratsvorsitzender) wird die jeweils höhere Bezahlung gewährt. 23 1.6 Die Festlegung der Bezahlung erfolgt auf Vorschlag des örtlichen Betriebsratsvorsitzenden durch den Leiter des GB P, der sich vor der Festlegung mit dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden abstimmt. 24 Bei der Festlegung sind die ab dem vollendeten 20. Lebensjahr im F3-Konzern verbrachten Dienstjahre, die bisherige Lohn-/Gehalts- sowie berufliche Entwicklung und das übertragene Aufgabengebiet zu berücksichtigen. 25 Die festgelegte Bezahlung enthält alle tariflichen und freiwilligen Zulagen. 26 Liegt bei Inkrafttreten dieser Regelung die bisherige Bezahlung unterhalb der in 1.4 genannten Untergrenzen, darf die Erhöhung nicht mehr als DM 600,-- betragen. 27 1.7 Die genannten Bezahlungen werden jährlich überprüft und der jeweiligen Tarifentwicklung angepasst, wobei auf volle DM 10,-- aufzurunden ist. 28 1.8 Bezahlungen, einschließlich von Zulagen, die bei Inkrafttreten dieser Regelung höher sind als die in den Punkten 1.1 bis 1.6 genannten Bezahlungen werden weiter gezahlt und der tariflichen Entwicklung angeglichen. 29 2. Absicherung beim Ausscheiden 30 2.1 Scheidet ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nach einer Amtszeit aus dem Betriebsrat aus oder wird nicht mehr freigestellt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Vergütung und dem Lohn/Gehalt am neuen Arbeitsplatz als Ausgleich für 12 Monate weiterbezahlt. 31 Scheidet ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nach zwei Amtszeiten aus dem Betriebsrat aus oder wird nicht mehr freigestellt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Vergütung und dem Lohn/Gehalt am neuen Arbeitsplatz als Ausgleich wie folgt gezahlt: 32 bei 6 – 11 Dienstjahren 24 Monate bei 12 - 17 Dienstjahren 30 Monate bei 18 - 23 Dienstjahren 36 Monate bei 24 - 29 Dienstjahren 42 Monate bei 30 - 36 Dienstjahren 48 Monate. 33 Scheidet ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nach drei oder mehr Amtszeiten aus dem Betriebsrat aus oder wird nicht mehr freigestellt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Vergütung und dem Lohn/Gehalt am neuen Arbeitsplatz als Ausgleich wie folgt gezahlt: 34 bei 6 - 11 Dienstjahren 36 Monate bei 12 - 17 Dienstjahren 42 Monate bei 18 - 23 Dienstjahren 48 Monate bei 24 - 29 Dienstjahren 54 Monate bei 30 - 36 Dienstjahren 60 Monate. 35 2.2Ältere freigestellte Betriebsratsmitglieder, die nach drei oder mehr Wahlperioden aus dem Betriebsrat ausscheiden oder nicht mehr freigestellt werden, erhalten nach Ablauf der vorstehenden Ausgleichsfristen als fortdauernde Verdienstsicherung den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Vergütung und dem Lohn/Gehalt am neuen Arbeitsplatz nach folgender Staffel: 36 ab dem vollendeten 55. Lebensjahr 50 % 37 ab dem vollendeten 58. Lebensjahr 75 % 38 ab dem vollendeten 60. Lebensjahr 100 % 39 2.3 Als Dienstjahre gelten die Jahre, die ab dem vollendeten 20. Lebensjahr im F3-Konzern verbracht worden sind. Als vollendetes Lebensjahr gilt der Tag der Betriebswahl, auf Grund deren das Betriebsratsmitglied nicht mehr freigestellt wird oder ausscheidet. 40 2.4 Beim Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes durch Auswahl oder Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt keine Absicherung. 41 3. Diese Regelung ist mit dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates abgesprochen. Sie tritt am 01. Januar 1989 in Kraft" (Ablichtung Bl. 4 der Akte 3 Ca 2633/10). . 42 Der Kläger wurde 1990 stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion freigestellt. Er wurde auch in den folgenden turnusmäßigen Betriebsratswahlen wieder als Betriebsrat gewählt und von Gremium wiederum freigestellt. 43 Im Betrieb der Beklagten wurde im letzten Jahrzehnt von ihren Rechtsvorgängerinnen in sozialplan- und interessenausgleichspflichtigem Umfang ständig Personal abgebaut. Der Personalabbau wurde häufig durch Interessenausgleiche mit Namenslisten § 1 Abs. 5 KSchG vorgenommen. Zudem wurden die Vergleichsgruppen des § 95 BetrVG mit dem Betriebsrat vereinbart. Weiterhin wurden als Altersgruppenbildungen mit dem Betriebsrat vereinbart, § 1 Abs. 4 KSchG. 44 Der Arbeitsplatz des Klägers, den der Kläger jetzt seit dem Ende seiner Freistellung im April 2010 als Werkzeugmacher wieder ausübt, wurde im Jahre 2006 anlässlich der Einführung des ERA (einheitliches Entgeltrahmenabkommen) tariflich bewertet und der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Dies entspricht aktuell einem Monatsentgelt in Höhe von 2.678,50 €. 45 Vor dem Hintergrund des Personalabbaus schloss die T1 GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, unter dem 14.09.2005 mit der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die örtliche IG Metall auch einen Ergänzungstarifvertrag gemäß § 6 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie (Ablichtung Anlage B1 Bl. 51 ff.). 46 Der Ergänzungstarifvertrag vom 14.09.2005 beinhaltete unter dem anderen auch eine zeitlich verzögerte Weitergabe der Tariflohnerhöhungen in der Metallindustrie. Vor diesem Hintergrund richtete die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die T1 GmbH, unter dem 8. Mai 2008 an den Kläger folgendes Schreiben unter der Überschrift " Ihre Bezahlung als freigestellter Betriebsrat ": 47 "Sehr geehrter Herrn B1, 48 wir freuen uns, Ihnen mitzuteilen zu können, dass Ihre Bezüge ab 1. Februar 2008 auf monatlich 4.039,38 € brutto festgelegt wurde. Diese monatliche Bezahlung wird 13-mal pro Jahr gewährt, wobei die 13. Bezahlung mit der Abrechnung für den Monat Juni erfolgt. Zusätzlich wird die monatliche Zahlung der tariflichen Vermögensbildung und entsprechend der tariflichen Regelung das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld auf der Basis der monatlichen Zahlung von 4.039,38 € brutto gewährt…" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Bl. 6 verwiesen) . 49 Dies bedeutete für den Kläger, dass er neben einer 13maligen Bezahlung von 4.039,38 € brutto pro Jahr das (anteilige) 13. Monatsgehalt nach dem Tarifvertrag der Metallindustrie ebenso bezahlt bekam wie das tarifliche Urlaubsgeld. 50 Im März 2010 wurde der Betriebsrat im Betrieb der Beklagten neu gewählt. Seit dem ist der Kläger zwar weiterhin Mitglied des Betriebsrats, wurde vom Gremium jedoch nicht mehr freigestellt. 51 Unter der Überschrift "Entgeltsicherung" teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 22.04.2010 mit: 52 "Sehr geehrter Herr B1, 53 wir kommen zurück auf das mit Ihnen am 01.04.2010 geführte Gespräch. Aufgrund der Situation, dass Sie im Rahmen der im März durchgeführten Wahlen zukünftig kein freigestelltes Betriebsratsmitglied mehr sind, bestätigen wir Ihnen hiermit nochmal folgendes schriftlich: 54 - Weiterzahlung Ihres Bruttoentgeltes (4.265,63 €) ab 01.04.2010 55 - Zeitraum: 01.04.2010 bis 31.03.2012…" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Bl. 7 verwiesen). 56 Mit Schreiben vom 14.06.2010 reklamierte der Kläger seine Entgeltsicherung nicht nur für die Dauer des ihm von der Beklagten zugesagten Zeitraumes, sondern für die 57 60 Monate aus Ziffer 2.1. der Vereinbarung vom 15.12.1988. 58 In dem Schreiben vom 21.07.2010 ließ der Kläger seine Ansprüche von der Gewerkschaft IG Metall, deren Mitglied er ist, geltend machen. Darin heißt es unter anderem: 59 "… Grundlage für diesen Anspruch, der bisher auch ohne Einschränkung erfüllt wurde, ist die weiterhin gültige Vereinbarung vom 01.04.1993 der F3 K6 zur Regelung über die Bezahlung von Betriebsräten. 60 Gemäß dieser Vereinbarung hat unser Mitglied auch einen Anspruch auf 60 Monate Verdienstsicherung. Diesen Anspruch hat unser Mitglied mit Datum 14.06.2010 geltend gemacht. 61 Mit dieser Vereinbarung aus dem Jahre 1993 ist von den damaligen Betriebsparteien die Vorgabe des § 37Abs. 4 BetrVG konkretisiert worden – es handelt sich keinesfalls um nach § 78 BetrVG unzulässige Begünstigung…" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Bl. 5 d. A. verwiesen). 62 Mit Klage vom 10.10.2010 verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entgeltsicherung bis zum 31.03.2015 weiter. 63 Der Kläger meint, die Beklagte – auch als Rechtsnachfolgerin gemäß § 613 a BGB – nicht berechtigt, die Ansprüche des Klägers aus der Vereinbarung vom 15.12.1989 einseitig zu verkürzen. Hierfür bedürfe es einer Änderungskündigung, die bislang nicht ausgesprochen worden ist. Zuletzt sei ihm mit Schreiben der T1 vom 08.05.2008 mitgeteilt worden, dass der mit der Abrechnung Juni 2010 eine 13. Monatszahlung erhalte. Der § 613 a BGB habe zur Folge, dass sämtliche arbeitsvertraglichen Ansprüche und Regelungen Bestand haben und mit Übergehen und vom Übernehmer übernommen werden müssen. Damit sei auch der Anspruch des Klägers aus der Vereinbarung vom 15.12.1988 übernommen worden. 64 Der Kläger beantragt, 65 festzustellen, dass für den Kläger die Entgeltsicherung aus § 2.1 der "Regelung über die Bezahlung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, der stellvertretenden Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, der Betriebsratsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der freigestellten Betriebsräte und der nicht freigestellten Mitglieder des Gesamtbetriebsrates der F3 K2 G1 S8 KGaA" vom 15.12.1988 mit der Maßgabe Anwendung findet, dass diese ab dem 01.04.2010 beginnt. 66 Die Beklagte bittet darum, 67 die Klage abzuweisen. 68 Nach § 38 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 4 BetrVG habe der Kläger lediglich einen Anspruch darauf, dass er nicht schlechter gestellt werde als die anderen von der Beklagten beschäftigten Werkzeugmacher. Einen darüber hinausgehenden Anspruch habe der Kläger nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. 69 Die Regelung vom 15.12.1988, auf die der Kläger sich beruft, verstoße gegen § 78 Abs. 2 BetrVG und sei damit unwirksam. Nach dieser Vorschrift sei jede Begünstigung von Funktionsträgern wegen ihrer Amtstätigkeit verboten. Bei der vom Kläger in Bezug genommenen Regelung handele es sich um eine Entgeltregelung nur für Betriebsratsmitglieder, die offenbar ausschließlich geschaffen wurde, um den unter diese Betriebsvereinbarung fallenden Gremienmitgliedern Vorteile zu verschaffen. Sie knüpfe nicht an andere Tatbestandsvoraussetzungen an. Es bestehe auch eine deutliche Abweichung von tarifvertraglichen Eingruppierungsgrundlagen. Vor diesem Hintergrund sei die vom Kläger in Bezug genommene Regelung wegen Verstoßes gegen § 78 Abs. 2 BetrVG als nichtig anzusehen. 70 Der Kläger hat darauf erwidert: Die Beklagte könne nicht mit dem Einwand gehört werden, die Regelung verstoße gegen § 78 Satz 2 BetrVG. Das Gegenteil sei der Fall. Die Regelung sei konzernintern eingeführt worden, um den Betriebsratsmitgliedern, insbesondere den freigestellten Betriebsratsmitgliedern, sozial und wirtschaftlich dafür entgegen zu kommen, dass sie an dem innerbetrieblichen beruflichen Aufstieg aufgrund ihrer Freistellung nicht teilnehmen können. Die Regelung sei auch so zu verstehen, wie es der Gesetzgeber unter § 37 Abs. 4 BetrVG verstehen wolle. Dort heiße es, dass Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden dürfe, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Diese gelte auch für Allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Konkret habe er aufgrund seiner Wahl in den Betriebsrat die Weiterbildung zum Meister abgebrochen. 71 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokollerklärungen der Parteien verwiesen. 72 Entscheidungsgründe: 73 Die zulässige Klage ist unbegründet. 74 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch dahingehend, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien 2.1. der "Regelung über die Bezahlung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, der stellvertretenden Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, der Betriebsratsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der freigestellten Betriebsräte und der nicht freigestellten Mitglieder des Gesamtbetriebsrates der F3 K6 G1 S8 KGaA" vom 15.12.1988 mit der Maßgabe Anwendung findet, dass diese ab dem 01.04.2010 beginnt und am 31.03.2015 endet. 75 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vereinbarung bzw. der Verlautbarung der F3 K6 G1 S8 KGaA vom 15.12.1988 bzw. späterer Fortschreibungen dieser Verlautbarung. 76 Diese Vereinbarung sieht zum einen vor, dass sämtliche Mitglieder des Gesamtbetriebsrates eine originäre, von ihrer beruflichen Tätigkeit abgekoppelte Vergütung erhalten (und zwar auf dem Stand vom 01.04.1993 der Gesamtbetriebsratsvorsitzende mindestens 8.240,00 DM brutto monatlich, der stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende mindestens 6.960,00 DM brutto monatlich und die übrigen Mitarbeiter des Gesamtbetriebsrates, die nicht freigestellt sind monatliche Funktionszulagen von 200,00 DM brutto, die ruhegeldfähig sein sollte). 77 Die Vergütung der freigestellten Betriebsratsvorsitzenden wurde seinerzeit so abgestuft, dass der Betriebsratsvorsitzende der S2 Betriebes 7.060,00 DM, die Vorsitzenden der Betriebe E1 und W2 6.710,00 DM, der Betriebe E2 und K2 6.340,00 DM und der Betriebe H2, E3 und E4 5.980,00 DM pro Monat erhalten sollten und die freigestellten Betriebsräte der vorgenannten Gremien zwischen 4.810,00 DM – 6.840,00 DM. Die Bezahlung sollte 13- mal pro Jahr erfolgen. 78 Nicht freigestellte Betriebsratsvorsitzende und nicht freigestellte stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sollten zusätzlich zu ihrem Lohn/Gehalt eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 400,00 DM brutto erhalten. Bei der Ausübung mehrerer Funktionen sollte jeweils die höhere Bezahlung gewährt werden. Zudem sah diese Vereinbarung Absicherung beim Ausscheiden vor, die zwischen Amtsperioden differenziert. Danach sollten freigestellte Betriebsratsmitglieder, die nach drei oder mehr Amtszeiten ausscheiden, bei 30 bis 36 Dienstjahren - wie der Kläger –den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Vergütung und dem Lohn/Gehalt am neuen Arbeitsplatz 60 Monate bezahlt bekommen. 79 Diese Vereinbarung verstößt gegen das Begünstigungsverbot § 37 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig. 80 Nach § 37 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. § 78 Satz 2 BetrVG verbietet die Begünstigung der Mitglieder des Betriebsrats. 81 Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere Unabhängigkeit der Betriebsräte. Sie können sich stets vergegenwärtigen, dass besondere Leistungen des Arbeitsgebers auf ihr Votum keinen Einfluss genommen haben können. Das Ehrenamtsprinzip sichert aber auch ihre äußere Unabhängigkeit. Es trägt entscheidend dazu bei, dass die vom Betriebsrat vertretenden Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass die Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Mitglieder des Betriebsrats beeinflussbar sind. Das begründet oder stärkt die Akzeptanz der vom Betriebsrat mitzutragenden Entscheidungen. Wie die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats im Bereich der sozialen Angelegenheiten, der Kündigungen und der Aufstellung von Sozialplänen zeigen, sind diese zwangsläufig auch mit Nachteilen für die Belegschaft oder für einzelne Arbeitnehmer verbunden. Die durch das Ehrenamtsprinzip gesicherte Unabhängigkeit der Betriebsräte gegenüber dem Arbeitgeber als betrieblichem Gegenspieler der Arbeitnehmer ist damit wesentliche Voraussetzung für eine sachgerechte Durchführung von Mitwirkung und Mitbestimmung nach dem BetrVG (vgl. beispielsweise BAG vom 05.03.1997 – 7 AZR 581/92 - Rdnr. 25). 82 Die Ausgestaltung des Betriebsratsamtes als unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot jeder Benachteiligung oder Bevorzugung der Betriebsratsmitglieder (§ 78 Satz 2 BetrVG) dienen dazu, die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder sicher zu stellen. Dadurch wird vermieden, dass die Amtsführung der Betriebsratsmitglieder durch den Erhalt oder den drohenden Verlust beim materillen Sondervorteilen beeinflusst wird. Wegen dieser Zielsetzung ist der Begriff der Unentgeltlichkeit strikt anzuwenden und es ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. nur BAG vom 20.10.1993 – 7 AZR 581/92 mit Verweisen auf die BetrVG Kommentare von Däubler/Kittner/Klebe/Schneider; Dietz/Richardi; Fitting /Auffarth/Kaiser/Heither; Galperin/Löwisch; Gemeinschaftskommentar zum dem BetrVG; Hess, Schlochhauer/Glaubitz sowie Stege/Weinspach). Vor allem darf für die Ausübung des Betriebsratsamtes keine besondere Vergütung zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden (BAG a.a.O.). Jede materielle Besserstellung von Betriebsratsmitgliedern ist verboten. 83 Diesem Verbot von Vorteilen stehen das Verbot jeglicher Benachteiligung und der Ersatz notwendiger Auslagen gegenüber (vgl. zum letzteren § 37 Abs. 2 bis 7 sowie § 40 Abs. 1 BetrVG). 84 Eine unzulässige Begünstigung liegt danach vor, wenn ein Betriebsratsmitglied nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit eine höhere Vergütung erhält. Das folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Betriebsratstätigkeit, deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt (BAG vom 22.05.1986 – 6 AZR 547/85 sowie vom 13.11.1981 – 7 AZR 469/90 – mit weiteren Nachweisen in Rdnr. 17). Danach sind Gehaltserhöhungen wegen der Betriebsratstätigkeit unzulässig (vgl. dazu BAG vom 16.02.2005 – 7 AZR 95/04 – Rdnr. 15). 85 Im vorliegenden Fall wurde die dem Kläger eine gegenüber der vertraglich geschuldeten Vergütung als Werkzeugmacher erhöhte Vergütung aufgrund der " Regelung über die Bezahlung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden… " der F3 K6 G1 S8 KGaA" vom 15.12.1988 wegen dessen Betriebsratstätigkeit gezahlt. 86 Die Absicht der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern ergibt sich daraus, dass die Regelung über die Bezahlung der in der Auflistung vom 15.12.1988 aufgeführten Betriebsratsmitglieder nicht an deren individuellen Umstände wie bisheriger Eingruppierung, den Verlauf einer weiteren betriebsüblichen beruflichen Entwicklung des § 38 Abs. 4 BetrVG oder die Zurückstellung bestimmter beruflicher Ziele zugunsten der Betriebsratsarbeit anknüpft, sondern allein und ausschließlich an der Stellung des jeweiligen Betriebsratsmitgliedes innerhalb des Gesamtbetriebsrats oder innerhalb des örtlichen Betriebsratsgremiums. Dies wird auch daran deutlich, dass in dieser Regelung aus dem Jahre1988 nicht Vergütung sämtlicher Betriebsratsmitglieder geregelt wird sondern – wie sich bereits aus der Überschrift der Regelung ergibt – die Vergütung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, der örtlichen Betriebsratsvorsitzenden und ihrer jeweiligen Stellvertreter und der weiteren freigestellten Betriebsräte sowie. der nicht freigestellten Mitglieder des Gesamtbetriebsrates. Dass heißt von dieser Regelung werden die Betriebsratsmitglieder örtlichen Betriebsratsgremien, die nicht freigestellt sind, überhaupt nicht erfasst. 87 Die Absicht der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern ergibt sich weiterhin daraus, dass die Regelung aus 1988 differenziert zwischen Vorsitz und der einfachen Mitgliedschaft (auch als freigestelltes Betriebsratsmitglied) in einem örtlichen Betriebsratsgremium, bei dem wiederum binnen Differenzierungen zwischen den verschiedenen Gremien (wahrscheinlich nach deren Größe oder Bedeutung) vorgenommen werden. 88 Auffällig ist weiter, dass es für die Vorsitzenden der örtlichen Betriebsratsgremien und deren freigestellte Betriebsratskollegen feste Sätze bzw. Bandbreiten gibt, während der Gesamtbetriebsratsvorsitzende ebenso wie sein Stellvertreter eine Mindest bezahlung erhält. 89 Die Absicht der Begünstigung wird insbesondere auch bei der Vergütung der nicht freigestellten Mitglieder im Gesamtbetriebsrat deutlich. Denn dieser erhalten pauschal zu ihrem bisherigen Lohn/Gehalt eine monatliche "Funktionszulage" in Höhe von 200,00 DM brutto, die bestimmten Bedingungen sogar ruhegeldfähig ist. Es ist zwar grundsätzlich möglich, die den einzelnen Betriebsratsmitgliedern tatsächlich anfallenden Kosten oder Aufwendungen zu pauschalieren. Nach der Regelung vom 10.12.1988 erhalten jedoch nicht die Mitglieder des örtlichen Betriebsrats eine Pauschale sondern lediglich die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates (warum bei jenen eine finanziell ggfls. abzugeltende Belastung besteht, erschließt sich nicht). 90 Schließlich enthält in Ziffer 1.6 die Regelung, dass die Festlegung der Bezahlung auf Vorschlag des örtlichen Betriebsvorsitzenden durch den Leiter des "GB P" (wahrscheinlich Geschäftsbereich Personal- und Sozialwesen) sich vor der Festlegung dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden abstimmt. Verräterisch ist weiter die in dieser Ziffer erhaltene Regelung: Liegt bei Inkrafttreten dieser Regelung die bisherige Bezahlung unterhalb der in 1.4 genannten Untergrenze, darf die Erhöhung nicht mehr als 600,00 DM betragen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die vorgenannten Gremienmitglieder eine Begünstigung im Verhältnis zu ihrer bisherigen Vergütung, die 600,00 DM (im Jahr 1988) pro Monat nicht überschreiten darf. 91 Die Absicht der Begünstigung wird schließlich auch daraus deutlich, dass die Bezahlung 13-mal im Jahr erfolgt "es sei denn, dass aufgrund betrieblicher Übung auch eine 14. Bezahlung erfolgt" und daneben die Gremienmitglieder – so auch der Kläger – die tariflichen Sonderzahlungen betreffend Urlaubsgeld und anteiliges 13. Monatseinkommen weiterbeziehen, so dass das 13. Gehalt mit der Regelung vom 15.12.1988 " on top " zur bisherigen vertraglich geschuldeten Vergütung gezahlt wurde. 92 Eine weitere Begünstigung ergibt sich daraus, dass es in Ziffer 2 der Regelung vom 15.12.1988 der "Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Vergütung und dem Lohn/Gehalt am neuen Arbeitsplatz" für die Dauer von mindestens 12 bis maximal 60 Monaten weiter gezahlt werden sollte – worauf der Kläger sich hier beruft - und dass nach Ziffer 2.2 unter bestimmten Umständen sogar eine "fortdauernde Verdienstsicherung" den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Vergütung und dem Lohn/Gehalt am neuen Arbeitsplatz gleichen sollte. 93 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die jahrzehntelange gesetzeswidrige Begünstigung nach dem Ende seiner Freistellung weiter perpetuiert wird. 94 Weder der Kläger, noch die IG Metall, die den Kläger im Rahmen seiner Geltendmachung mit dem Schreiben vom 21.07.2010 unterstützt hat und dort die Auffassung vertreten hat, mit der Vereinbarung sei von den damaligen Betriebsparteien " die Vorgabe des § 37 Abs. 4 BetrVG konkretisiert " worden, haben die Kammer davon überzeugen können, dass es nicht um eine unzulässige Begünstigung, sondern um eine zulässige Ausgestaltung des § 37 Abs. 4 BetrVG gehandelt. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats schließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. 95 Wenn schon die Gehaltsvorgaben der Vereinbarung vom 15.12.1988 nicht an den konkreten Umständen der einzelnen Betriebsratsmitglieder anknüpfen, sondern an ihre jeweiligen Funktion im Gremium, und nur danach differenzieren, ob lediglich eine Freistellung vorliegt, ob es sich um die Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden oder den Vorsitz des Gremiums handelt und schließlich danach differenzieren, ob es sich um den örtlichen Betriebsrats oder den Gesamtbetriebsrat handelt, wird evident, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung des Klägers handelt, der davon ablenken möchte, dass er Jahrzehnte lang eine Vergütung von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen erhalten hat, die im Monat mindestens 600,00 DM über der vertraglich geschuldeten Vergütung lag auf mittlerweile fast 1.600,00 € pro Monat angewachsen ist und der ohne Grund ein zusätzliches weiteres 13. Monatsgehalt erhalten hat, dass die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen nicht erhalten haben. 96 Der Vergütungsanspruch des Betriebsratsmitgliedes für die Zeit nach seiner Freistellung richtet sich, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nach § 38 Abs. 3 und § 37 Abs. 4 BetrVG. § 37 Abs. 4 BetrVG möchte Mitglieder des Betriebsrats für die Dauer ihrer Betriebsratstätigkeit und einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit davor schützen, von der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung abgekoppelt zu werden, also entgegen § 78 Satz 2 BetrVG benachteiligt zu werden. 97 Der Kläger hat auf Befragen der Kammer in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des Entgeltrahmenabkommens als Facharbeiter, nämlich als Werkzeugmacher, sei durchaus in Ordnung. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass er im Laufe der Jahre eine erhöhte Vergütung der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen erhalten hat, die vertraglich bzw. tariflich geschuldete Vergütung um 1.587,13 € übersteigt. 98 Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er ohne die Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit eine Vergütung erlangt hätte, die die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Entgeltrahmenabkommens übersteigt. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass einem anderen Werkzeugmacher während seiner Tätigkeit für die Beklagte der Sprung vom gewerblichen Bereich in den kaufmännischen Bereich/Angestelltenbereich gelungen ist, handelt es sich dabei nach Ansicht der Kammer um einen Einzelfall der gerade nicht die von § 37 Abs. 4 BetrVG angesprochene "betriebsübliche" berufliche Entwicklung wiederspiegelt. 99 Damit steht für die Kammer fest, dass der Kläger jahrzehntelang finanzielle Zuwendungen von der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen erhalten hat, auf die er nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien keinen Anspruch gehabt hätte und die ihm allein mit Rücksicht auf das Betriebsratsamt gewährt worden sind. Dies bedeutet nach dem Eindruck der Kammer umgekehrt, dass es die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten verstanden haben, den Kreis der für sie interessanten Betriebsratsmitglieder "durch ein abgestuftes Anreizsystem" zu begünstigen. 100 Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig (vgl. dazu nur Däubler/Klebe/Wedde, Kommentar zum BetrVG 12. Auflage 2010 § 78 mit weiteren Nachweisen in Rdnr. 27). 101 Dies bedeutet, dass der Kläger der sich weder zur Begründung der Zahlung eines 13. Gehalts noch zur Begründung der Zahlung einer die die vertraglich geschuldete Vergütung von derzeit 2.678,50 € pro Monat übersteigende Vergütung im Zeitraum 01.04.2010 bis zum 31.03.2015 auf die Vereinbarung vom 15.12.1988 berufen kann. 102 Die Behauptung des Klägers, er habe sich trotz dieser finanziellen Zuwendungen einer praktischen Betriebsratsarbeit nicht von diesen Begünstigungen leiten lassen, ist nach Ansicht der Kammer eine Schutzbehauptung. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass die fortlaufenden monatlichen Zahlungen, die der Kläger von der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen ohne Rechtsgrund erhalten hat, sein Auftreten gegenüber der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen im Rahmen der Wahrnehmung von Betriebsratsrechten- und Tätigkeiten nicht beeinflusst haben. Er hat damit zugleich das Vertrauen der Belegschaft in die Redlichkeit der Amtsführung des Betriebsrates H1/K2 aufs äußerste erschüttert Diese mussten sich bei allen anstehenden Personalentscheidungen im Rahmen der umfangreichen Personalabbaumaßnahmen der letzten Jahren darauf verlassen, dass das Betriebsratsgremium nicht die Interessen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen vertreten hat, sondern die Interessen der Belegschaft. Dies wird der Kläger seinen (ehemaligen) Kolleginnen und Kollegen zu erklären haben. Die Kammer ist erstaunt darüber, dass die IG Metall dem Kläger trotz eines Verstoßes gegen § 78 Satz 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 BetrVG wie er krasser kaum vorstellbar ist, Rechtsschutz gewährt und dem Kollegen des Klägers, dem Betriebsratsvorsitzenden A4 sogar trotz einer entsprechenden Entscheidung der 5. Kammer 5 Ca 2625/10 Deckungszusage für die Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm geteilt hat. 103 Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. 104 Die Tarifverträge der Eisen- und metallverarbeitenden Industrie, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommen, kennen keinen Anspruch darauf, dass einem nicht mehr freigestellten Betriebsratsmitglied für 5 Jahre die bisher gezahlte Vergütung gezahlt wird. 105 Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dazu wurde bereits oben ausgeführt, dass es sich dabei um ein Gehalt nach der Entgeltgruppe 9 des Entgeltrahmenabkommens handelt, was der Kläger unstreitig gestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist dann auch unbeachtlich, dass er auf Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 38 Abs. 3 BetrVG sich bei Mitgliedern des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, sich auf 2 Jahre nach Ablauf der Amtszeit erhöht, da ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung einer Vergütung, die 2.678,50 € pro Monat übersteigt, schon dem Grunde nach nicht besteht. 106 In der Literatur ist umstritten, ob die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen an den Kläger die prozesswidrig ausgekehrten Vergütungsbestandteile, die die vertraglich geschuldete Vergütung des Klägers übersteigen, zurück verlangen kann. Die überwiegende Kommentar Literatur steht weit offenbar auf dem Standpunkt, wegen § 817 Satz 2 BGB könne eine gesetzeswidrig gewährte Vergünstigung grundsätzlich nicht zurück verlangt werden (vgl. dazu nur Däubler/Kittner/Klebe/ Wedde § 78 Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Dem gegenüber stehen die Kommentartoren des Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, herausgegeben von Richardi 12. Auflage München 2010 § 37 Rdnr.: 9 nach dem Standpunkt, § 817 Satz 2 BGB sei seinerseits restriktiv zu interpretieren, wenn wie hier der Zwecke Nichtigkeitsnorm es gebietet, dass die Vermögensverschiebung nicht aufrecht erhalten bleibt ( unter Verweis auf BAG vom 28.07.1982 zur Frage, ob eine gesetzwidrig gezahlte Beihilfe zur einer Ausbildung rückverlangt werden kann). 107 Das Betriebsratsgremium wird schließlich zu prüfen haben, ob beim erkennenden Gericht ein Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG auf Ausschluss des Klägers und des Betriebsratsvorsitzenden A4, dem Kläger im Parallelverfahren 5 Ca 2625/10 wegen "grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten" gestellt werden muss. Antragsberechtigt sind im Übrigen mindestens ¼ der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft. 108 Nach § 119 Abs. 1 Ziffer 3 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Mitglied des Betriebsrats um seiner Tätigkeit willen. begünstigt, wobei die Tat gemäß § 119 Abs. 2 auf Antrag des Gesamtbetriebsratsoder einer in § 3 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer des Unternehmens oder eine im Betrieb vertretenden Gewerkschaft verfolgt wird. Hier ist die 3-monatige Antragsfrist zu beachten. 109 Ob sich die Firmenleitung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen, der Kläger sowie der Betriebsratsvorsitzende A4 als Kläger des Verfahrens 5 Ca 2625/10 sowie die weiteren Betriebsrats- bzw. Gesamtbetriebsratsmitglieder, die von der Vereinbarung vom 15.12.1988 profitiert haben, gemäß § 268 StGB wegen Untreue strafbar gemacht haben, mag an anderer Stelle geprüft werden. Im Rahmen dieser Prüfung sind die Erkenntnisse der großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22.02.2008 – 6 KLs 20/07 – (sogenannten "VW-Affäre") von Interesse. Nach einem umfassenden Geständnis war für P1 H3, dem damaligen Personalvorstand und Arbeitsdirektor des Konzerns, damals eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung sowie eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen ausgehandelt worden (Landgericht Brauschweig, Urteil vom 15.01.2007 – 6 KLs 48/06 – , während K8 V3 der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des Konzerns und Hauptbegünstige der gegenständlichen Tatvorwürfe auf (Sonderboni und "Lustreisen") zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Der angeklagte Gebauer wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Gewährung ausgesetzt wurde. 110 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. den §§ 495 und 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits, der Unterlegen ist. 111 Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG. Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der dreijährige Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger unter Berufung auf die Vereinbarung vom 15.12.1988 eine Vergütung in Höhe von 13-mal 4.265,63 € reklamiert. Hiervon ist das dem Kläger aufgrund seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des ERA zustehende Entgelt von 2.678,50 € abzuziehen. Die monatliche Differenz in Höhe von 1.587,13 € mit 36 multipliziert ergibt den ausgeurteilten Gesamtstreitwert.