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Urteil

2 Ca 1572/11

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBI:2011:1108.2CA1572.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 30. November 2011 (41 Monate) in Höhe von 3.643,67 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft dieser Entscheidung. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01. Dezember 2011 eine gegenüber dem bisher (seit 01.07.2008) von dem Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 1.367,50 € um 88,87 € höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt monatlich 1.456,37 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 7.376,21 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darum, in welchem Maß die Beklagte verpflichtet ist, die laufende Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1.7.2008 anzupassen. 3 Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der Beklagten in C. Er bezieht seit dem 1. Februar 2005 eine Betriebsrente von umgerechnet € 1.346,00 monatlich. 4 Die Betriebsrente wurde seitens der Beklagten zum 1. Juli 2008 angepasst. Dabei berücksichtigte sie die von ihr berechnete Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern. Sie betrachtete die Entwicklung im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 und erhöhte die dem Kläger gezahlte Monatsrente um 1,57 %. Nach der Anpassung zahlte die Beklagte eine Betriebsrente von 1.367,50 €. Gegen diese Anpassungsentscheidung wendet sich der Kläger. 5 Er trägt vor, die Beklagte habe einen unzulässigen Prüfungszeitraum gewählt. Damit sei die Anpassungsentscheidung unverbindlich. Der Kläger könne deshalb die Anpassung nach Maßgabe der Preisentwicklung nach dem Verbraucherpreisindex verlangen. Die Verbraucherpreise seien im maßgeblichen Prüfungszeitraum (1.2.2005 bis 1.7.2008) um 8,2 % gestiegen. Für die Berechnung des Prozentsatzes seien die Indizes der Monate maßgebend, die dem Beginn der Rente und dem Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgingen. Damit komme es auf den Januar 2005 und den Juni 2008 an. Die Erhöhung der monatlichen Beträge um 8,2 % berechnet er - zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig – auf 88,87 €. 6 Hiervon ausgehend macht der Kläger mit dem Zahlungsantrag zuletzt Rückstände für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. November 2011 (41 Monate) mit Verzinsung und die Zahlung künftiger Renten in der von ihm berechneten Gesamthöhe geltend. 7 Der Kläger beantragt: 8 9 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 30. November 2011 (41 Monate) in Höhe von 3.643,67 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 88,87 € seit dem 01. Juli 2008 und aus jeweils weiteren 88,87 € seit dem jeweils 1. der Folgemonate bis einschließlich 01. November 2011. 10 11 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01. Dezember 2011 eine gegenüber dem bisher (seit dem 01.07.2008) von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 1.367,50 € um 88,87 € höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt monatlich 1.456,37 € zu zahlen. 12 die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie beruft sich auf die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und trägt vor, sie habe für die Ermittlung der Reallohnentwicklung sämtliche Gehaltseinzeldaten aller Mitarbeiter des Konzerns zu Beginn und Ende des dreijährigen Betrachtungszeitraums ermitteln. Am Ende des Jahres 2004 seien 18.572 Mitarbeiter im J-Konzern in Deutschland beschäftigt gewesen. Diese hätten (ohne Arbeitgeberanteile) Vergütungen in Höhe von insgesamt 1.127.617.552,00 € erhalten. Dies entspreche einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 60.716,00 €. Am Ende des Jahres 2007 habe es 17.164 Beschäftigte gegeben, die zusammen insgesamt 1.038.061.556,00 € verdient hätten, was einem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen von 60.479,00 € entsprochen habe. Damit seien die Bruttobezüge um insgesamt 0,39 gesunken, was beispielsweise darauf zurückzuführen sei, dass trotz erfolgter Tariferhöhungen für die Tarifangestellten freiwillige Leistungen wie zusätzliches Urlaubsentgelt entfallen seien. Signifikante Änderungen der Mitarbeiterstruktur (Vollzeit, Teilzeit, Altersteilzeit) habe es nicht gegeben. Die bei der Vergleichsberechnung einbezogenen Unternehmen für das Durchschnittsjahreseinkommen Ende 2004 waren neben der Beklagten die J1 GmbH, die J2 GmbH, die J3 Holding, die J4 GmbH, die J5 GmbH, die J6 GmbH, die J7 VVaG. Ende 2007 bezog sie neben den genannten Unternehmen ein die J8 GmbH, die J9 GmbH und die J10 GmbH. Sie trägt weiterhin vor, dass sich kein wesentlich anderes Bild ergebe, sofern man die Einkommensentwicklung ausschließlich im Unternehmen der Beklagten zugrunde legte. Auch hier ergebe sich eine Bruttoeinkommensabsenkung von 0,21 %. 15 Aus der Entwicklung der Bruttoeinkommen in den einbezogenen Konzernunternehmen ergebe sich eine Nettoentgeltsteigerung um 1,57 %. 16 Sie trägt vor, die Einbeziehung von Tochtergesellschaften der Beklagten in Deutschland sei nicht nur zulässig, sondern geboten gewesen, denn die Mitarbeiter dieser konzernzugehörigen Unternehmen würden ebenfalls nach den genannten Versorgungswerken, die auf Konzernbetriebsvereinbarungen beruhten, versorgt. Darüber hinaus hätten Mitarbeiter des Konzerns durch rechtliche Umstrukturierungen Arbeitgeberwechsel erfahren, ohne dass sie etwa aus dem unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Versorgungswerke ausgeschieden wären. Weiterhin sei es sachgerecht, dass die Beklagte alle Mitarbeiter der genannten Unternehmen mit Ausnahme der sogenannten Executives einbezogen habe. Executives seien Mitarbeiter des sogenannten gehobenen Führungskreises. Sie würden nach einem völlig anders gearteten Bezahlungsprogramm vergütet, welches auch nicht bei der Beklagten selbst festgelegt werde, sondern weltweit von der Muttergesellschaft, der J Cooperation, vorgegeben werde. Während alle übrigen Mitarbeiter Tarifgehälter oder in sogenannten Gehaltsbändern festgelegte AT-Vergütungen bezögen, erhielten Executives eine im besonderen Maße stark erfolgsabhängige Vergütung. Diese sei zu 40 – 50 % vom Erfolg abhängig, was dazu führe, dass die Einkommen von Jahr zu Jahr sehr stark schwankten. Wegen dieser starken Schwankungen gebe es keine Einkommensentwicklung, die mit denen der normalen Mitarbeiter vergleichbar wäre. Die sich in dieser Mitarbeitergruppe ergebenden starken Ausschläge nach oben und unten könnten gegebenenfalls das Ergebnis nachhaltig verfälschen. Es habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, eine weitere Unterteilung vorzunehmen. Alle übrigen Mitarbeiter einzubeziehen sei sachgerecht, weil diese Mitarbeiter bei der Beklagten nach allgemeinen, auf Konzernbetriebsvereinbarungen beruhenden Versorgungswerken versorgt würden. 17 Zum Prüfungszeitraum trägt sie vor, es sei nicht sinnvoll gewesen, auf die Jahresbezüge unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag abzustellen. Dies hätte nicht nur Probleme bei der Abgrenzung von Sonderzahlungen geführt, die einem bestimmten Kalenderjahr zuzuordnen seien. Es wäre auch zu einer Verzögerung der Anpassungsentscheidung gekommen. Die konkrete Anpassungsentscheidung sei regelmäßig das Ergebnis mehrwöchiger Arbeiten. 18 Sie hat weiterhin eine alternative Berechnung vorgelegt zum Zeitraum vom 30.06.2005 (unter Einbeziehung der Unternehmen J GmbH, J1 GmbH, J2 GmbH, J3 Holding, J4 GmbH, J5 GmbH, J6 GmbH, J7 VVaG, J8 GmbH, J10 GmbH) bis zum 30.06.2008 (unter Einbeziehung der genannten Unternehmen sowie der J11 GmbH, J9 GmbH, der J12 GmbH und der J13 GmbH). In diesem Zeitraum habe sich das Nettoentgelt der Arbeitnehmer lediglich um 1,53 % gesteigert. Betrachte man ausschließlich die Beklagte selbst, so habe sich in diesem Zeitraum eine Steigerung von 1,66 % im Netto ergeben und damit eine nach Auffassung der Beklagten insgesamt nicht signifikant höhere Entwicklung als von ihr zugrunde gelegt. 19 Der Kläger repliziert, die Beklagte habe keine vergleichbaren Arbeitnehmergruppen gebildet, sondern die Nettolohnentwicklung aller Arbeitnehmer in einigen Konzernunternehmen betrachtet. Es fehle deshalb an dem erforderlichen genügenden Zusammenhang zwischen dem Kreis der Versorgungsempfänger und der Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer. Insbesondere gälten im J-Konzern verschiedene Versorgungswerke. Auch die konzernweite Betrachtungsweise sei fehlerhaft. Die Beklagte habe auf Unternehmen abgestellt, bei denen die Voraussetzungen einer vergleichbaren Vergütungs- und Versorgungsstruktur fehle. Nur für 95 % der Mitarbeiter hätten die mit der Gewerkschaft ver.di ausgehandelten Tarifverträge gegolten. Für 5 % der Arbeitnehmer demgegenüber nicht. Die Versorgungswerke (APP = Alter Pensionsplan und NPP = Neuer Pensionsplan), auf denen die Ansprüche des Klägers beruhten, hätten für die ab 01. Januar 1992 und die ab 01. Juli 2000 eingestellten Arbeitnehmer nicht gegolten. Die Versorgungswerke seien geschlossen gewesen. Nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1994 hätten die J Versorgungswerke APP und NPP nur für Mitarbeiter ganz bestimmter Konzernunternehmen, für Mitarbeiter der nicht aufgeführten Unternehmen demgegenüber nicht, gegolten. Die Liste der im Schriftsatz der Gegenseite aufgeführten Unternehmen stimme nicht mit den in der Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführten Unternehmen überein. Auch aus diesem Grunde sei die Anpassungsentscheidung unverbindlich. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 I. 22 Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. 23 1. 24 Gegen die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) als Leistungsantrag bestehen keinerlei rechtliche Bedenken. Auch der Klageantrag zu 2) auf Verurteilung zur zukünftigen Leistung ist gemäß den §§ 257, 258 ZPO zulässig. Denn die Rentenforderung des Klägers ist von keinerlei Gegenleistungen abhängig und im Übrigen handelt es sich um eine monatlich wiederkehrende Leistung. 25 2. 26 Die Klage ist auch weitestgehend begründet. 27 a) 28 Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Differenz von € 88,87 brutto monatlich zwischen der ihm in den vergangenen 41 Monaten gezahlten monatlichen Betriebsrente in Höhe von € 1.367,50 brutto und der von ihm geltend gemachten monatlichen Betriebsrente von € 1.456,37 brutto gemäß § 16 BetrAVG. 29 aa) 30 Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen. Die Entscheidung hat billigem Ermessen zu genügen. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen (§ 16 Abs.1 BetrAVG). 31 Nach § 16 Abs.3 BetrAVG gilt die Anpassungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen (sogenannte reallohnbezogene Obergrenze) im Prüfungszeitraum. 32 Die Anpassungsentscheidung ist unverbindlich, wenn sie nicht billigem Ermessen entspricht. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.1 und 3 BetrAVG (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteil vom 30.8.2005 – 3 AZR 395/04, zit. nach juris). 33 Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene 3-Jahres-Turnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (BAG vom 30.8.2005 – 3 AZR 395/04, zit. nach juris). 34 Der für die Belange der Versorgungsempfänger maßgebliche Prüfungszeitraum beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag. Der gesetzlich nicht näher definierte Prüfungszeitraum wird dadurch bestimmt, dass Ziel der Überprüfung die Feststellung des vollen Anpassungsbedarfs ist. Er besteht in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung. Eine Anpassung innerhalb der Obergrenze der Ziffer 2 des § 16 Abs.2 BetrAVG aufgrund des Anstiegs der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens hat den gleichen Prüfungszeitraum zugrunde zu legen. 35 bb) 36 Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht die Anpassungsentscheidung der Beklagte nicht billigem Ermessen (§ 315 Abs.1 BGB). 37 Die Berechnung der Nettolohnentwicklung ist bereits insofern unzutreffend, als die Beklagte einen falschen Prüfungszeitraum zugrunde gelegt hat. 38 (1) 39 Hinsichtlich der ursprünglichen Berechnung, wonach die Beklagte die Entwicklung der Löhne von Ende 2004 bis Ende 2007 betrachtete, berücksichtigte sie nicht den maßgeblichen Prüfungszeitraum. Vielmehr gilt, dass der Prüfungszeitraum dem Anpassungsstichtag unmittelbar vorauszugehen hat. Wegen der am 1.7.2008 erfolgten Anpassungsentscheidung endet der maßgebliche Zeitraum mithin am 30.6.2008. 40 (2) 41 Soweit die Beklagte im Wege einer Neuberechnung nunmehr einen Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 1. Juli 2008 zugrunde legt, ändert dies nichts an einer fehlerhaften Bestimmung des maßgeblichen Prüfungszeitraumes. Da der Kläger ab dem 1.2.2005 Rente bezog, entspricht der von der Beklagten veranschlagte Prüfungszeitraum ebenfalls nicht demjenigen, welchen das Bundesarbeitsgericht als erforderlich ansieht. Vielmehr ist der Ermittlung des Anpassungsbedarfes die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde zu legen. Nichts anderes gilt für die Begrenzung des Anpassungsbedarfs im Wege der reallohnbezogenen Obergrenze. Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume ist aus dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes sachlich geboten. Eine auf drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise führte zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger, weil den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verblieben, welche den aktiven Arbeitnehmer nicht mehr entstünden (BAG vom 25.4.2006 – 3 AZR 184/05, zit. nach juris; LAG Baden Württemberg vom 25.3.2011 – 17 Sa 32/10). 42 Insoweit schließt sich die Kammer den folgenden Rechtsausführungen des Landesarbeitsgericht Baden Württemberg im Urteil vom 25.3.2011 – 17 Sa 32/10 sowie der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts u.a. im Beschluss vom 31.8.2010 – 3 AZN 606/10 vollinhaltlich an: 43 „Die Beklagte hält für klärungsbedürftig die folgende Rechtsfrage: 44 Ist eine reallohnbezogenen Obergrenze, auf die eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG gestützt wird, zwingend der für die Ermittlung des Anpassungsbedarf maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde zu legen, so dass ein dreijähriger Prüfungszeitraum ausscheidet? 45 Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist höchstrichterlich entschieden (…) Dessen ungeachtet ist die Argumentation der Beklagten, geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liege, würden bei späteren Anpassungen durch Zugrundelegen der Teuerung seit Rentenbeginn ausgeglichen, schon nicht zutreffend. Der „Prüfungszeitraum“ besagt nur etwas darüber, wie der Anpassungsbedarf ab dem Anpassungsstichtag, d.h. für die Zukunft zu ermitteln ist. Ein Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag führt damit nicht zu einer „nachträglichen“ Anpassung. Auch deshalb würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden. 46 Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde ist es auch nicht „Sache des Arbeitgebers“, den „Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (BAG 31. Juli 2007 – 3 AZR 810/05 – Rn. 16 der Gründe). 47 Dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag reicht, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Ausweislich der Gesetzesmaterialien „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem Rentenreformgesetz 1999 (im Folgenden RRG 1999) eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht“ und „dient der Rechtsklarheit“ (BT Drucksache 13/8011, S. 73,74). Der Senat hatte den Prüfungszeitraum aber schon zum damaligen Zeitpunkt bei der Bemessung der Teuerungsrate so verstanden, dass auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Prüfungsstichtag abzustellen ist. Bestätigt wird dies auch durch die ebenfalls mit dem RRG 1999 geschaffene Regelung des Absatzes 4. Diese Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung, die von der Verpflichtung zur „nachholenden Anpassung“ befreit, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Der Arbeitgeber darf dann sowohl den vor „diesem“ Prüfungsstichtag verzeichneten Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt lassen. Diese Bestimmung macht aber nur dann Sinn, wenn bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht nur auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem Prüfungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Prüfungsstichtag. 48 Die von der Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stellen keine gewichtigen Gründe für eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung des Senats zum Prüfungszeitraum dar.“ 49 Eine Abweichung hiervon erscheint auch nicht bei Erstanpassungen angemessen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Rechtsausführungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25.3.2011 – 17 Sa 32/10 vollinhaltlich an: 50 „ Auch in diesen Fällen ergibt eine Betrachtung des strengen 3-Jahreszeitraumes - unabhängig davon, ob diese auf Kalenderjahr oder auf die Jahre vor dem Anpassungsstichtag bezogen ist - eine andere Berechnungsgrundlage als die konkrete Berechnung des für maßgeblich erachteten Zeitraumes von Rentenbeginn bis zur Erstanpassung. Dieser kann im Einzelfall drei Jahre überschreiten oder unterschreiten und damit rechnerisch von dem im Drei-Jahres-Zeitraum ermittelten Betrag abweichen. Diese Abweichung ist nicht gerechtfertigt, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Praktikabilitätserwägungen der Beklagten. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, praktische Erwägungen rechtfertigten eine auf Jahreszeiträume bezogene Ermittlung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beklagten unmöglich sein sollte, die Entgelte maßgeblichen Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Der damit verbundene Aufwand ist der Beklagten zuzumuten.“ 51 Insgesamt ist damit die von der Beklagten vorgenommene Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG bereits aus den ausgeführten Gründen unmaßgeblich. Ist die Anpassungsentscheidung der Beklagten unverbindlich, erfolgt eine gerichtliche Bestimmung nach § 315 Abs.3 Satz 2. Diese berücksichtigt die Steigerung der Verbraucherpreise (BAG vom 20.5.2003 – 3 AZR 179/02, zit. nach juris). Dies entspricht der Systematik und dem Zweck des § 16 BetrAVG, dem Arbeitnehmer den Wert der Leistung bei Bezug des Ruhegeldes zu erhalten. 52 Hinsichtlich der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung der Preissteigerungsrate im maßgeblichen Zeitraum und der sich ergebenden Monatsdifferenz besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Rückstände für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 30.11.2011 betragen rechnerisch zutreffend 3.643,67 €. 53 b) 54 Die Klage auf künftige Leistung ist aus den ausgeführten Gründen ebenfalls begründet. 55 c) 56 Verzugszinsen sind erst ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 57 Dem Kläger stehen Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Für Zeiträume vorher fehlt es an der notwendigen Fälligkeit. Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 S. 1 Halbs. 2 BGB). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 BGB Rn. 13) Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BGH 24. November 1995 – V ZR 174/94 – zu II 3 b der Gründe, NJW 1996, 1054). Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353). 58 II. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das teilweise Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Nebenforderungen war kostenmäßig nicht zu berücksichtigen. 60 III. 61 Als Streitwert hat das Gericht gemäß § 9 ZPO den dreieinhalbfachen Wert eines einjährigen Unterschiedsbezuges in Ansatz gebracht und die bis zur Entscheidung ausgeurteilten Beträge aus der Vergangenheit hinzugerechnet. Es hat sich dabei an die Rechtsprechung des BAG (BAG Beschluss vom 4.6.2008 – 3 AZB 37/08) gehalten. Danach richtet sich die Wertermittlung für die Streitwertentscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach den §§ 3 bis 9 ZPO. Für die Ermittlung des Beschwerdewertes, der vom Arbeitsgericht im Urteil festgesetzt wird, sind die Regelungen des GKG nicht einschlägig. Es ergibt sich danach insgesamt ein Betrag in Höhe von € 7.376,21. 62 IV. 63 Die Berufung war auch für den Kläger gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG zuzulassen. 64 Der Kammer ist bekannt, dass das Landesarbeitsgericht Hamm in vorhergehenden Parallelverfahren keine teilweise Klageabweisung wegen des Zinsanspruchs vorgenommen hat (bspw.: Landesarbeitsgericht Hamm vom 11.10.2011 AZ: 9 Sa 1094/11).
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