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Urteil

6 Ca 1867/11

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBI:2011:1221.6CA1867.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 120,54 € festgesetzt. 4. Die Berufung für den Kläger wird zugelassen. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein restliches 13. Monatseinkommen gemäß des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles des 13. Monatseinkommens der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen. 3 Der am 06.11.1956 geborene Kläger ist seit dem 05.03.1990 bei der Beklagten als Musterbauer beschäftigt. Für den Monat November 2010 stand ihm ein Bruttogehalt in Höhe von 2.678,50 € zu, welches unstreitig Bemessungsgrundlage für den streitgegenständlichen Anspruch ist. 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit das Tarifwerk für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. 5 Zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V und der Industriegewerkschaft Metallfanden im Laufe des Jahres 2010 Verhandlungen über einen Standortsicherungstarifvertrag am Standort R1 der Beklagten statt. 6 Im September 2010 fand eine Betriebsversammlung statt, in der der Belegschaft der Stand der Verhandlungen unter Bekanntgabe des Eckpunktepapiers gemäß der von der Beklagten eingereichten Anlage B 2 (Blatt 57, 58 d.A.) vorgestellt wurde. 7 Unter dem Datum des 13.12.2010 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. sowie die Industriegewerkschaft Metall für den Standort R1 der Beklagten einen Standortsicherungstarifvertrag. Hierin lautet es u.a. wie folgt: 8 „ 3.1 Tarifliche Einmalzahlungen 9 3.1.1. Die tariflichen Ansprüche auf 10 die betriebliche Sonderzahlung gemäß § 2 des einheitlichen Tarifvertrages 11 über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens 12 (ETV 13. ME) vom 18. Dezember 2003 für die Metall- und Elektroindustrie 13 Nordrhein-Westfalens werden im Jahr 2010 um 10 Prozent sowie im Jahr 14 2011 um 40 Prozent des jeweiligen individuellen Anspruchs abgesenkt. 15 3.1.2. Die tariflichen Ansprüche auf 16 die zusätzliche Urlaubsvergütung gemäß § 14 Nr. 1. Des einheitlichen 17 Manteltarifvertrages (EMTV) vom 18. Dezember 2003 für die Metall- und 18 Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens werden in den Jahren 2011 und 2012 19 um jeweils 40 Prozent des jeweiligen individuellen Anspruchs abgesenkt. 20 …. 21 3.2 Kompensation der reduzierten tariflichen Einmalzahlungen durch 22 zusätzliche Arbeitszeit 23 Die Beschäftigten können ab dem 01.07.2012 auf freiwilliger Basis zur 24 Kompensation der Reduzierung der tariflichen Einmalzahlungen (betriebliche 25 Sonderzahlung und zusätzliche Urlaubsvergütung) gemäß Ziffer 3.1. wert- 26 gleich wöchentlich 2,5 Stunden als zusätzliche unbezahlte Arbeitszeit leisten. 27 … 28 3.8 AT-/ÜT-Beschäftigte, leitende Angestellte 29 …. 30 Die persönlichen Arbeitszeitkonten dieser Beschäftigten werden während der 31 Laufzeit dieser Vereinbarung wie folgt mit Minusstunden belastet: 32 2010 15 Minusstunden 33 2011 40 Minusstunden 34 2012 40 Minusstunden 35 2013 40 Minusstunden 36 2014 20 Minusstunden 37 Soweit außertarifliche bzw. übertarifliche Beschäftigte Anspruch auf Zahlung 38 eines Bonus haben, wird der Bonus um 40 % des individuellen regelmäßigen Bruttomonatsentgelts abgesenkt. 39 Zur Kompensation der Reduzierung der Bonuszahlung können ab dem 40 01.07.2012 auf freiwilliger Basis wertgleich wöchentlich 2,5 Stunden als 41 zusätzliche unbezahlte Arbeitszeit geleistet werden. 42 …. 43 9. Inkrafttreten und Laufzeit 44 Dieser Standortsicherungstarifvertrag tritt am 01.10.2010 in Kraft und endet, 45 ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30.06.2014." 46 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger eingereichte Unterlage (Blatt 5-11 d.A.) Bezug genommen. 47 Für die nicht organisierten Arbeitnehmer wurde zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 abgeschlossen, welche inhaltlich mit den tarifvertraglichen Regelungen identisch ist. 48 Mit der Vergütung für den Monat November 2010 zahlte die Beklagte an den Kläger ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 1.205,32 € brutto, welches 45 % des regelmäßigen Bruttomonatseinkommens des Klägers entspricht. 49 Mit Schreiben vom 28.02.2011, welches der Beklagten am 28.02.2011 zuging, machte der Kläger einen Differenzanspruch in Höhe von ca. 120,54 € brutto geltend. Die Beklagte leistete hierauf nicht. Neben dem Kläger machten weit mehr als 200 weitere Arbeitnehmer gleichartige Ansprüche bei der Beklagten geltend. 50 Mit einem am 27.07.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 51 Er ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm einen weiteren Betrag in Höhe von 120,54 € brutto. 52 Aufgrund der Regelung des Standortsicherungstarifvertrages sei die Beklagte nur berechtigt gewesen, den nach den tariflichen Regelungen nämlich mit einem Prozentsatz von 55 % berechneten Anspruch auf das 13. Monatseinkommen um 10 % zu kürzen. Damit hätte er einen Anspruch in Höhe von 49,5 % seines regelmäßigen Bruttoeinkommens in Höhe von 1.325,86 € erhalten müssen. Die Differenz sei nunmehr auszuzahlen. 53 Der Kläger beantragt, 54 die Beklagte zu verurteilen, 120,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 an den Kläger zu zahlen. 55 Die Beklagte beantragt, 56 die Klage abzuweisen. 57 Sie ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Regelung in Ziffer 3.1.1 des Standortsicherungstarifvertrages dahingehend zu verstehen ist, dass der tarifvertragliche Prozentsatz von im Falle des Klägers 55 % um 10 Prozentpunkte auf 45 % zu kürzen sei. Dies sei der übereinstimmende Wille und einzige Verhandlungsgegen-stand mit der tarifschließenden Gewerkschaft unter Beisein des Betriebsrats gewesen. 58 Selbst wenn diese Vorstellung im Wortlaut von Ziffer 3.1.1 nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist, so ergebe sie sich jedoch aus anderen Regelungen des Tarifvertrages. 59 So ist beispielsweise in Ziffer 3.2 geregelt, dass die Mitarbeiter, die Kürzungen der Einmalzahlungen durch Leistung von unbezahlten 2,5 Stunden je Woche ab Juli 2012 kompensieren können. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages solle dies wertgleich sein. Eine Wertgleichheit trete jedoch nur ein, wenn man die Kürzungsvereinbarung in Ziffer 3.1.1 im Sinne der Beklagten verstehe. 60 Im Übrigen sei in Ziffer 3.8 des Tarifvertrages für die AT- und ÜT-Angestellten eine inhaltsgleiche Regelung getroffen. Hier sei jedoch ausdrücklich eine Kürzung des Bonus um 40 % des individuellen Bruttomonatseinkommens vorgesehen. Auch insoweit sind die Tarifvertragsparteien sich darüber einig gewesen, dass dies wertgleich durch eine Mehrleistung von 2,5 Stunden wöchentlich kompensiert werden könne. 61 Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H1-G1. 62 Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 21.12.2011 Bezug genommen. 63 Entscheidungsgründe : 64 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 65 Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Zahlung von 120,54 € gemäß § 2.2 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles des 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen. 66 Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit findet dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, so dass dem Kläger grundsätzlich für das Jahr 2010 ein Anspruch in Höhe von 55 % seines individuellen Bruttomonatseinkommens mithin unstreitig 1.473,18 € brutto zustehen. 67 Dieser Anspruch ist jedoch wirksam durch den Standortsicherungsvertrag dahingehend reduziert worden, dass ihm für das Jahr 2010 lediglich 45 % seines Bruttomonatseinkommens, mithin 1.205,32 € zustehen. 68 Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit findet der Standortsicherungstarifvertrag vom 13.12.2010 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. 69 Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Wortlaut der Ziffer 3.1.1 seiner Rechtsaufassung entspricht. Aufgrund der Formulierung ist zunächst der jeweilige individuelle Anspruch eines Arbeitnehmers zu ermitteln, welcher sodann für das Jahr 2010 um 10 % zu reduzieren ist. Dem Wortlaut lässt sich isoliert aus dieser Ziffer 3.1.1 nicht das Verständnis der Beklagten entnehmen, dass es um eine Absenkung des tariflichen Anspruchs um 10 Prozentpunkte bzw. um die Reduzierung des Anspruchs auf das 13. Monatseinkommen um 10 % des individuellen Bruttomonatseinkommens gehen sollte. 70 Weiterhin ist dem Kläger zuzugeben, dass genau die Rechtsfolge im Sinne der Beklagten von den Tarifvertragsparteien hinsichtlich der AT- und ÜT-Angestellten in Ziffer 3.8 des Tarifvertrages sprachlich klar getroffen worden ist, so dass auf den ersten Blick durch die unterschiedliche sprachliche Regelung indiziert ist, dass die Tarifvertragsparteien auch einen unterschiedlichen Inhalt vereinbart haben. 71 Dennoch ist nach Auffassung der Kammer der durch die Beweisaufnahme bewiesene abweichende Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis die Berechnungsweise der Beklagten als tarifkonform anzusehen ist und damit die weitergehenden Zahlungsansprüche des Klägers ausgeschlossen sind. 72 Tarifverträge sind nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung objektiv auszulegen. Maßgeblich ist zunächst der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist sodann der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung mit zu berücksichtigen, sofern und soweit diese im Tarifvertrag erkennbar ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang, weil daraus auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann (vgl. insoweit zum vergleichbaren Fall einer Betriebsvereinbarung LAG Hamm, Urt. v. 09.06.2011, 15 Sa 78/11). Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Abschluss des Tarifvertrages ein abweichender Wille der Tarifvertragsparteien vorhanden war. 73 Der Zeuge H1-G1, welcher als Verhandlungsführer für die IG-Metall die Tarifvertragsverhandlungen geführt hat, hat in seiner Aussage ausdrücklich bestätigt, dass Diskussionsgrundlage zu jeder Zeit eine Absenkung des tariflichen Anspruchs um 10 bzw. 40 Prozentpunkte gewesen sei. Die nunmehr aufgrund des Wortlauts des Tarifvertrages vertretene Auffassung des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen gewesen. Die Zustimmung seitens der tarifschließenden Gewerkschaft sei damit auch vor dem Hintergrund des Verständnisses einer Absenkung des Anspruchs um die jeweilige Anzahl an Prozentpunkten erfolgt. 74 Die Aussage des Zeugen war glaubhaft und dieser glaubwürdig. Er hat seine Aussage ruhig und in sich widerspruchsfrei getätigt. Er war sichtbar bemüht, eine korrekte Darstellung auch des Ablaufs der Tarifvertragsverhandlungen zu geben. Insbesondere aufgrund der Einbettung des Kerngeschehens der Aussage in den Gesamtkontext des damaligen Geschehens hat für die Kammer die Überzeugung begründet, dass die Aussage des Zeugen zutreffend ist. 75 Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Kammer nicht erkannt. Insbesondere aufgrund seiner Stellung als Gewerkschaftssekretär war keine Belastungstendenz gegenüber dem Kläger, der immerhin Mitglied seiner Gewerkschaft ist, gegeben. 76 Dieser tatsächlich festgestellte entgegenstellende Wille der Tarifvertragsparteien hat nach Auffassung der Kammer auch hinreichend Niederschlag im Text des Tarifvertrages gefunden. 77 Dies ergibt sich aus den Regelungen der Ziffer 3.2 und 3.8 des Tarifvertrages. 78 Hierin haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass durch die Erbringung von 2,5 unbezahlten Arbeitsstunden wöchentlich eine wertgleiche Kompensation der Zahlungskürzungen erfolgen soll. 79 Auch ohne eine exakte Ermittlung, ob dies tatsächlich zutrifft, wird hieraus der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, eine zumindest annähernde Relation zwischen den Kürzungen der Zahlungen und der erbrachten unbezahlten Mehrarbeit zu erreichen. Im Ergebnis soll eine weitestgehende Deckung dieser Positionen erfolgen. 80 In der Regelung zu § 3.8 des Tarifvertrages sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass eine Erbringung von 2,5 unbezahlten Arbeitsstunden je Woche bei den AT- und ÜT-Angestellten geeignet ist, einen zumindest annähernd wertgleichen Ausgleich für eine Kürzung des Bonusanspruchs um 40 % des individuellen Bruttomonatseinkommens, was der Absenkung des tariflichen Anspruchs um die entsprechende Anzahl von Prozentpunkten entspricht, zu erbringen. 81 Da sich gemäß § 3.2 bei den tariflichen Mitarbeitern ebenfalls eine wertgleiche Kompensation durch Erbringung von 2,5 unbezahlten Arbeitsstunden je Woche einstellen soll, kann dies im Ergebnis nur bedeuten, dass die Tarifvertragsparteien die von der Beklagten angeführte Berechnungsmethode zugrunde gelegt haben, um ihr Ziel einer möglichst weitgehenden Deckungsgleichheit der Positionen zu erreichen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu den AT- und ÜT-Angestellten durch die 2,5 Arbeitsstunden wöchentlich eine Absenkung der tariflichen Ansprüche für das Jahr 2010 im 13. Monatseinkommen lediglich um 10 % und noch zusätzlich hinsichtlich der Kürzungen des Urlaubsgeldes erfolgen soll. 82 Wenn man damit annimmt, dass die Regelung hinsichtlich der AT- und ÜT-Angestellten in Ziffer 3.8 des Tarifvertrages zu einem ungefähren wertgleichen Verhältnis zwischen Kürzung und unbezahlter Mehrarbeit führt, so konnte es nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien nur entsprechen, dass in Ziffer 3.1 die Absenkung der tariflichen Ansprüche um Prozentpunkte erfolgt, um wenigstens eine weitestgehende Deckungsgleichheit der Positionen zu erreichen. 83 Es konnte auch nicht der umgekehrte Schluss gezogen werden, dass die Tarifvertragsparteien in Ziffer 3.8 fehlerhaft den dem Wortlaut entsprechenden Willen nach Ziffer 3.1.1 niedergelegt haben. Zum einen spricht schon die eindeutige Aussage des Zeugen H1-G1 dagegen. Zum anderen ergibt sich aus dessen Aussage, dass die Ziffer 3.1.1 aus einem anderen Vertragswerk, welches seinerseits ergänzende Erläuterungen enthielt, übernommen wurde und keiner kritischen Überprüfung im Wortlaut mehr unterzogen worden ist. Dies galt offensichtlich nicht für die Regelung in Ziffer 3.8, so dass hier der tatsächliche Wille der Tarifvertragsparteien niedergelegt ist. 84 Damit ist der tatsächlich festgestellte gegen den Wortlaut von Ziffer 3.1.1 des Tarifvertrags sprechende Wille der Tarifvertragsparteien vorliegend zu berücksichtigen und führt dazu, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers zutreffend berechnet, abgerechnet und ausgezahlt hat. 85 Der Reduzierung des Anspruchs des Klägers aus dem Tarifvertrag zur Absicherung eines Teiles des 13. Monatseinkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen steht auch nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Standortsicherungstarifvertrag wirksam erst mit Unterzeichnung am 13.12.2010 rückwirkend zum 01.10.2010, und damit zu einem Zeitpunkt nachdem der Anspruch aus dem Verbandstarifvertrag bereits entstanden und fällig war, in Kraft gesetzt wurde. 86 Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 06.06.2007, 4 AZR 382/06 zitiert nach Juris) folgt aus dem Ablösungsprinzip, nachdem die jüngere Tarifregelung der älteren vorgeht, dass eine Tarifnorm stets unter dem Vorbehalt steht, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder ganz gestrichen zu werden. Soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien allerdings die Grenzen für eine Rückwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt (vgl. BAG a.a.O. m.w.N.). Die den Tarifvertragsparteien in Artikel 9 Abs. 3 GG eingeräumte Normsetzungsbefugnis umfasst die rückwirkende Inkraftsetzung von verschlechternden Bedingungen nur insoweit, als sie nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen ableitet. Dabei ist das Vertrauen in den Bestand des tariflichen Anspruchs unabhängig davon schutzwürdig, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beidseitiger Tarifgebundenheit gilt oder ob dessen Anwendung vertraglich vereinbart ist. Daher ist nach den Grundsätzen der echten Rückwirkung in der Regel ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien rückwirkend in bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Tatbestände eingreifen. Dieses Verbot greift jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt, als sich die abgeschlossenen Tatbestände verwirklichten, darauf vertrauen konnte und durfte, dass die zu diesem Zeitpunkt bestehende Regelung Bestand haben wird und nachträglich nicht geändert wird. Deshalb besteht ein Vertrauensschutz für rückwirkend in Kraft gesetzte Gesetze u.a. dann nicht, wenn der Bürger im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm mit einer anderweitigen Regelung rechnen musste, das geltende Recht unklar und verworren war oder der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urt. v. 19. Dezember 1961, 2 BVL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271 f.). 87 Übertragen auf diesen Fall bedeutet dies, dass die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien nur dann beschränkt wäre, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Entstehen seines Anspruchs auf den vollen Anspruch aus dem Tarifvertrag zur Absicherung eines Teiles des 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen mithin Ende November 2010 darauf vertrauen durfte, dass diese Norm regelnd Bestand hat und nicht geändert wird. 88 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Tarifvertragsparteien bereits seit geraumer Zeit vor diesem Zeitpunkt über eine Änderung dieser Tarifnorm verhandelt haben und auch den Kläger als Teil der Belegschaft der Beklagten auf einer Betriebsversammlung im September 2010 als Eckpunkt der Verhandlung die Kürzung des Anspruchs auf das 13. Monatseinkommen bekanntgegeben worden ist. Vor diesem Hintergrund bestand Ende November 2010 kein schutzwürdiges Vertrauen mehr dahingehend, dass es zu keiner abweichenden Regelung hinsichtlich des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2010 mehr kommen wird. 89 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 90 Der Streitwert war gemäß § 61 I ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde gemäß § 3 ZPO mit dem Nominalwert der streitgegenständlichen Forderung bewertet. 91 Die Kammer hat gemäß § 64 III ArbGG die Berufung für den Kläger zugelassen. Sie ist insoweit der Auffassung, dass der Umstand, dass im Betrieb der Beklagten weit über 200 weitere Arbeitnehmer gleichartige Ansprüche geltend gemacht haben, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage begründet.