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Urteil

1 Ca 241/13

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2013:1010.1CA241.13.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung

Tenor

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage wird zurückgewiesen.

Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Streitwert: 46.981,08 Euro.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage wird zurückgewiesen. Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Streitwert: 46.981,08 Euro. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen und einer hilfsweise fristgerechten Kündigung. Vorgreiflich geht ihr Streit um die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.03.2002 (Bl. 4 – 7 d. A.) seit dem 01.05.2002 als Leiter der Revision beschäftigt. Sein letztes monatliches Bruttoeinkommen betrug 15.660,36 Euro. Zudem war er aufgrund der Bestellung vom 10.03.2003 seit dem 01.04.2003 Konzerndatenschutzbeauftragter (Bl. 8, 9 d. A.). Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen von überregionaler Bedeutung, das mit mehreren tausend Mitarbeitern im Wesentlichen Erntegeräte herstellt. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten gewählt. Die Beklagte war seit längerem daran interessiert, sich vom Kläger zu trennen. Darüber gab es im Verlaufe des Jahres 2012 mehrere Gespräche. Mit Wirkung vom 01.08.2012 wurde der Kläger bis auf weiteres widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Gegen diese Freistellung wehrte er sich in dem vor dem erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahren 1 Ca 2689/12. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens erklärten die Parteien jenen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Im Zusammenhang mit den Gesprächen über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam es Anfang bis Mitte Januar zu mehreren Telefonaten zwischen dem Kläger und der Zeugin A, die den Bereich Arbeitsrecht und Grundsatzfragen Personal im Unternehmen der Beklagten leitet. In mindestens einem dieser Telefonate erwähnte die Zeugin A, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits gekündigt habe. Darauf erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2013, bei Gericht am 22.01.2013 eingegangen, die vorliegende Klage, mit der er zunächst folgende Anträge ankündigte: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fernmündlich am 09.01.2013 ausgesprochene Kündigung weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst wurde/wird, sondern über den 09.01.2013 hinaus fortbesteht. Mit seinem am 14.03.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz stellte der Kläger die Klage auf die jetzigen Anträge um. Er ist der Auffassung, die Kündigungsschutzklage sei nachträglich zuzulassen, weil er von der Kündigungen erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 26.02.2013, bei seinen Prozessbevollmächtigten am 01.03.2013 eingegangen und ihm am 04.03.2013 zugegangen, im vorliegenden Verfahren erfahren habe. Die Kündigungen vom 06.12. und 10.12.2012 habe er zuvor nicht erhalten. Nachdem die Beklagte ihm wiederholt zu verstehen gegeben habe, dass für sie eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht komme, habe er – wie auch der Beklagten bekannt gewesen sei – sich anderweitig beworben. Dabei habe er sich überregional im Bundesgebiet aber auch in der Schweiz und in Österreich beworben. Im Rahmen der Bewerbungen habe er mehrere Reisen gemacht, um sich in entsprechenden Bewerbungsgesprächen vorzustellen. Zwischen diesen Fahrten habe er sich grundsätzlich bei seiner Lebensgefährtin, Frau Dr. B, in C aufgehalten. Im Hinblick auf seine teilweise wochenlange Ortsabwesenheit habe er Frau B beauftragt, regelmäßig - zumindest einmal wöchentlich - zu seiner Wohnung in der D Str. XX in XXXXX F zu fahren, um dort den Briefkasten zu leeren. Dementsprechend sei Frau Dr. B zumindest einmal wöchentlich zu seiner Wohnung nach F gefahren und habe den dortigen Hausbriefkasten geleert. Die genauen Daten ergäben sich der von ihm vorgelegten Liste (Bl. 162 – 164 d.A.). Mit Ausnahme der Werbung habe Frau Dr. B ihm die entsprechende Post dann vorgelegt. In Einzelfällen sei es auch vorgekommen, dass sie gemeinsam zu der Wohnung gefahren seien. In diesen Fällen habe Frau B den Hausbriefkasten geleert, während er im Auto geblieben sei, weil die Parksituation vor Ort schwierig gewesen sei. In der gesamten Zeit habe sich unter den Poststücken kein Kündigungsschreiben oder ein anderes Schreiben der Beklagten befunden. Der Briefkasten befände sich in einem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses, der auch Dritten problemlos zugänglich wäre. Der Briefkasten sei zudem so gestaltet, dass eingeworfene Post von Unbefugten entnommen werden könne. Darüber hinaus habe er sich in einer Trennungs- und Scheidungsphase befunden. Seine (Noch-) Ehefrau habe nachweislich an ihn gerichtete Schreiben – auch amtliche Schriftstücke – aus dem Briefkasten der Wohnung entnommen. Dies habe sich im Januar 2013 herausgestellt, weil seine Ehefrau im Scheidungsverfahren Dinge vorgetragen habe, die sie nur habe erfahren können, wenn sie entsprechende Post bei ihm abgefangen hätte. Daraus ergebe sich, dass selbst in dem Fall, dass die Beklagte die Kündigungsschreiben in der von ihr behaupteten Weise zugestellt haben sollte, diese ihm gleichwohl nicht zur Kenntnis gekommen seien. Er habe durch die Beauftragung von Frau B die ihm zuzumutende Sorgfalt aufgebracht, damit ihm sämtliche Post, die während seiner Abwesenheit im Briefkasten seiner Wohnung abgegeben würde, zugehen würde. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund fehle. Auch die vorsorglich ausgesprochene fristgerechte Kündigung sei unwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt sei. Zudem sei die fristgerechte Kündigung im Hinblick auf seine Berufung als Konzerndatenschutzbeauftragter ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.12.2012 nicht aufgelöst wurde; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 10.12.2012 aufgelöst wird, sondern über den 30.06.2013 hinaus fortbesteht; 3. die Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die streitgegenständliche Kündigung als rechtswirksam. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Schreiben mit der fristlosen Kündigung vom 06.12.2012 sei dem Kläger am 06.12.2012 durch den Boten E um 17.15 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden. Das Kündigungsschreiben selbst sei von der Zeugin A vorbereitet worden. Die Kündigung vom 10.12.2012 habe Herr E am 12.12.2012 um 10.10 Uhr in den Wohnungsbriefkasten des Klägers eingeworfen. Dabei habe Herr E gleich zwei Briefumschläge eingeworfen, der eine Briefumschlag habe das Kündigungsschreiben vom 10.12.2012 enthalten, der andere die Aufforderung vom 11.12.2012 an den Kläger, die in seinem Besitz befindlichen, aber im Eigentum der Beklagten stehenden Gegenstände bis zum 17.12.2012 zurückzugeben. Sowohl das Schreiben mit der ordentlichen Kündigung als auch das Aufforderungsschreiben sei von der Zeugin A vorbereitet worden . Der Kläger habe keinen der in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände herausgegeben. Deshalb habe sie zum 31.12.2012 die SIM-Karte und die Tankkarte sperren lassen. In der ersten Januar-Hälfte 2013 habe es drei Telefonate zwischen dem Kläger und der Zeugin A gegeben. Das erste Telefonat habe am 09.01.2013 von 17.15 Uhr bis 17.32 Uhr stattgefunden, in dem die Zeugin A den Kläger auf dessen Mobiltelefon angerufen habe. Es habe sich um einen Rückruf gehandelt, weil der Kläger zuvor angerufen gehabt habe, weil die ihm zur Verfügung gestellte Tankkarte nicht mehr funktioniert habe. Da diese Sperrung im Zusammenhang mit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung gestanden habe, habe die Zeugin den Kläger gefragt, ob er die entsprechende Kündigung nicht erhalten habe. Dabei habe die Zeugin dem Kläger auch gesagt, welche Briefe an ihn gesandt worden seien und mit welchem Inhalt, unter anderem auch den der fristlosen und der ordentlichen Kündigung. Der Kläger habe keine Anzeichen von Überraschung gezeigt, und habe erklärt, dass er keine Post erhalten habe. Im weiteren Verlauf des Gespräches sei es noch um die Herausgabe des PKW’s gegangen, den der Kläger auch habe privat nutzen dürfen. Der Kläger habe die Herausgabe verweigert, weil er das Fahrzeug noch brauche. Am 10.01.2013 habe der Kläger kurz vor 16.00 Uhr bei der Zeugin A angerufen. Dabei habe er die Modalitäten übermittelt, zu denen er sich eine Aufhebungsvereinbarung habe vorstellen können. In diesem Gespräch habe der Kläger dann behauptet, er könne beweisen, dass ihm die Schreiben der Beklagten nicht zugegangen seien. Im Übrigen habe er um Rückruf gebeten, ob die Beklagte seinen Vergleichsvorschlag anzunehmen bereit sei. Das Telefonat habe von 15:56 Uhr bis 16:03 Uhr gedauert. Am 15.01.2013 habe die Zeugin den Kläger angerufen und ihn darüber informiert, dass sie - die Beklagte - nicht bereit sei, sich in der vom Kläger vorgeschlagenen Weise zu vergleichen. Auf die entsprechende Frage der Zeugin bezüglich der Herausgabe des Fahrzeugs habe der Kläger erklärt, dass er dazu augenblicklich nicht bereit sei. Das Telefonat habe von 17:05 bis 17:09 Uhr gedauert. Daraus ergebe sich, dass der Vortrag des Klägers, er habe erstmals durch den Schriftsatz vom 26.02.2013 ihrer Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren davon Kenntnis erhalten, dass das Arbeitsverhältnis am 06.12.2012 außerordentlich und am 10.12.2012 ordentlich gekündigt worden sei, falsch sei. Tatsächlich habe der Kläger von beiden Kündigungen bereits am 09.01.2013 erfahren. Die Behauptungen des Klägers hinsichtlich seines Verhaltens während der Zeit der Freistellung (viele Reisen zu Bewerbungsgesprächen, Wohnen bei seiner Lebenspartnerin in C etc.) müssten mit Nichtwissen bestritten werden. Dasselbe gelte hinsichtlich der behaupteten Beauftragung von Frau Dr. B, den Briefkasten zu leeren. Es sei nicht richtig, dass die Briefkästen im Hause des Klägers so gestaltet seien, dass eingeworfene Post von Unbefugten wieder entnommen werden könnte. Die Behauptung des Klägers, seine (Noch-)Ehefrau habe an ihn gerichtete Schriftstücke – auch amtliche Schriftstücke – aus dem Briefkasten an der Wohnung des Klägers entnommen, werde ebenfalls bestritten. Die fraglichen Schriftstücke seien dem Kläger zugegangen. Sollten sie später abhanden gekommen sein, habe dies mit dem Zugang nichts zu tun. Dem Antrag auf nachträgliche Zulassung stünde zudem entgegen, dass der Kläger nicht die ihm zu zumutende Sorgfalt aufgebracht habe, um den Zugang entsprechender Schriftstücke zu gewährleisten. Zudem sei auch der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage verspätet. Der Kläger habe dazu eine 2-Wochen-Frist einzuhalten gehabt, die nicht erst durch die positive Kenntnis von der Versäumung in Lauf gesetzt werde, sondern bereits dadurch ausgelöst werde, dass der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei gehöriger Sorgfalt habe erkennen müssen, dass die Frist möglicherweise versäumt sei. Diese Kenntnis habe der Kläger am 09.01.2013 gehabt, gleichwohl er mit seiner am 22.01.2013 bei Gericht eingegangenen Klage keinen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt. Die Kündigung als solche sei sowohl als fristlose, als auch als fristgerechte Kündigung begründet. Es sei festgestellt worden, dass der Kläger sich aus dem G-Shop eine Vielzahl von Gegenständen (Herrenhemden, andere Bekleidungsstücke, Maschinenmodelle, etc.) habe geben lassen, ohne dass es dafür einen dienstlichen Verwendungszweck gegeben habe. Der Kläger habe der zuständigen Mitarbeiterin erklärt, dass die Waren für ihn privat seien, habe sie aber gleichwohl angewiesen, die Abteilungskostenstelle mit den Warenpreisen zu belasten. Der Gesamtwarenwert habe 716,00 Euro betragen. Darüber hinaus habe der Kläger im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens angegeben, einen Zweitwohnsitz in I zu haben, von dem aus er seine Fahrt zur Arbeit antritt. Tatsächlich habe der Kläger dort niemals gewohnt. Er habe später eingeräumt, dass er die Anschrift in I „nur für die Steuer“ angegeben habe. Zudem habe der Kläger unberechtigterweise im erheblichen Umfange Ausdrucke fertigen lassen. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB habe sie eingehalten. Sie habe von den Vorfällen im November Kenntnis erlangt. Sie habe dann mit dem Kläger die Angelegenheit besprechen wollen. Zum vereinbarten Gesprächstermin sei der Kläger nicht erschienen. Ihm sei noch eine Stellungnahmefrist bis zum 30.11.2012 gegeben worden. Mit Ablauf dieser Frist beginne die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung gehört worden. Die Beklagte verweist insoweit auf die schriftlichen Unterlagen zur Betriebsratsanhörung. Dabei weist sie darauf hin, dass der besondere Kündigungsschutz des Klägers nach § 4 f Abs. 3 BDSG dem Betriebsrat bekannt gewesen sei, so dass er ihm nicht ausdrücklich habe mitgeteilt werden müssen. Zudem sei sie der Auffassung, dass der Kläger leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG gewesen sei. In der Hierarchie sei der Kläger unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den in mündlicher Verhandlung vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A und des Zeugen E. Hinsichtlich der Beweisthemen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 10.10.2013 (Bl. 188 – 196 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat seine Angaben mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.03.2013 an Eides statt versichert. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist gemäß § 4 KSchG dem Grunde nach als Feststellungsklage zulässig. Das gilt auch hinsichtlich der Klageänderung vom 14.03.2013. Diese ist sachdienlich; die Beklagte hat sich auch rügelos eingelassen, § 263 ZPO II. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war zurückzuweisen. Die Kündigungsschutzklage ist damit unzulässig. 1. Streitgegenständlich sind zwei Kündigungen vom 06. und 10.12.2012 und die nachträgliche Zulassung der entsprechenden Kündigungsschutzklagen. Nach der Überzeugung des Gerichts sind diese dem Kläger am 06.12 bzw. 07.2012 und 12.02. bzw 13.12.2012 zugegangen (2). Der Kläger hatte zumindet telefonisch Kenntnis von den Kündigungen (3). Die am 13.03.2013 bei Gericht eingegangene Kündigungsschutzklage ist verspätetet (4).Die Klage war nicht nachträglich gemäß § 5 KSchG zuzulassen (5) 2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kündigungen am 06.12.2012 und 12.12.2012, spätestens am 07.12.2012 und 13.12.2012, in den Machtbereich des Klägers (Briefkasten) gelangt und damit zugegangen sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die fraglichen Schriftstücke durch den Zeugen E in den Hausbriefkasten der Wohnung des Klägers eingeworfen worden sind. Der Zeuge E hat mit Ausnahme von Nuancen (den ersten Brief hat er nach seiner Angabe gegen 7.00 Uhr in Empfang genommen und nicht um 17.00 Uhr) die Darlegung der Beklagten bestätigt. Er hat im Einzelnen in sich widerspruchsfrei, emotionslos und auf das Wesentliche beschränkt dargestellt, wie er die Briefe in Empfang genommen hat, die jeweils mit Namen und Adresse des Klägers beschrieben waren, auf welche Weise er zur Wohnung des Klägers gefahren ist und dann dort die Briefe in den Briefkasten gesteckt hat. Insgesamt ist er dreimal an der Wohnung des Klägers gewesen, in zwei Fällen mussten ihm andere Bewohner die Haustür öffnen, in einem Fall war die Haustür offen, weil eine Frau mit der Reinigung des Flurs beschäftigt war. Der Zeuge hat auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch wenn er Arbeitnehmer der Beklagten ist, kann ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites ausgeschlossen werden. Die Aussage des Zeugen E deckt sich mit der Aussage der Zeugin A, die die zu übergebenen Briefe teilweise gefertigt hatte bzw. in zwei Fällen bei der Übergabe an den Zeugen E dabei gewesen ist. Auch an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin hat das Gericht keinen Zweifel, was im weiteren ausgeführt werden wird. Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass die Briefe nach Zugang in den Briefkasten abhanden gekommen sind. Die Einlassungen des Klägers dazu sind unglaubwürdig. Nach den vorgelegten Fotos handelt es sich um einen gewöhnlichen, handelsüblichen Briefkasten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Briefkasten aufgebrochen worden wäre, oder dass eine weitere Person, zB seine „Noch-Ehefrau“ einen Schlüssel für den Briefkasten hätte. Sicherlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass es mit dem notwendigen Geschick und entsprechenden Werkzeugen möglich ist, Schriftstücke aus dem Briefkasten zu holen. Eine weitere Hürde für einen Diebstahl durch Dritte ist jedoch die Tatsache, dass sich der Briefkasten in einem Flur befindet, der nur über eine abgeschlossene Haustür erreichbar ist. Zudem will der Kläger überhaupt keinen Brief der Beklagten erhalten habe. Der Täter müsste also mehrfach zugeschlagen haben. Schließlich wäre nur der Briefkasten des Klägers betroffen. Jedenfalls berichtet der Kläger nichts davon, dass auch bei einem seiner Nachbarn ein von diesem erwarteter Brief verschwunden wäre. 3. Der Kläger hatte frühzeitig Kenntnis von den Kündigungen. Die Zeugin A hat den Inhalt der drei Telefonate wiedergegeben, die sie Anfang Januar 2013 mit dem Kläger geführt hat. Sie hat bekundet, dass sie im ersten Telefonat, in dem es zunächst um die Sperrung der Tankkarte des Klägers ging, darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bereits am 06.12.2012 eine fristlose und später eine fristgerechte Kündigung bekommen habe (dies wird vom Kläger auch eingeräumt). In dem weiteren Gespräch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger dann erklärt, er würde den Nachweis führen können, dass ihm die Schreiben nicht zugegangen seien. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin. Zwar fallen die Detailgenauigkeit der Aussage und ihre Präzision auf, wobei der Inhalt zum großen Teil deckungsgleich ist dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Dies ist jedoch dadurch zu erklären, dass die Zeugin jeweils nach den Gesprächen Gedächtnisprotokolle angefertigt hat. Man wird annehmen können – und dies ist auch nicht zu beanstanden -, dass sich die Zeugin vor ihrer Aussage diese Protokolle noch einmal durchgelesen haben wird. Die Zeugin hat sich lediglich fehlerhaft an das Datum des Erstgespräches erinnert, das sie zunächst auf den 15.01. datiert hat. Sie hat sich im Verlaufe ihrer Aussage jedoch dahingehend berichtigt, dass es wohl „eher am 10.01.“ gewesen sei. Die Zeugin hat auf das Gericht einen ausgesprochenen glaubwürdigen, um eine präzise Aussage bemühten Eindruck gemacht. Sie ist die unmittelbar für das Arbeitsrecht zuständige Justiziarin der Beklagten. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits wird man deshalb nicht verneinen können. Gleichwohl spricht für das Gericht nichts dafür, dass sich die Zeugin in irgendeiner Weise von diesem Aspekt hat leiten lassen. Die Anwürfe der Klägerseite bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugin in der Sitzung vom 10.10.2013 waren maßlos und in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat unverhohlen unterstellt, dass die Zeugin andere Interessen beim Kläger verfolgt habe, die möglicherweise nicht erfüllt worden seien. Er hat gefragt, ob man sich geduzt hätte oder ob sie nicht den Kläger gerne habe duzen wollen. Weitere in diese Richtung gehende Fragen hat das Gericht nicht zugelassen. Es gibt keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass anzunehmen wäre, dass die Zeugin aus privater Enttäuschung ihre Aussage gemacht hat. Das Gericht ist daher überzeugt, dass der Kläger in dem am 09.01.2013 geführten Telefonat mit der Zeugin A davon unterrichtet worden ist, dass die Beklagte ihm im Dezember gekündigt hat. Dem Gericht erscheint es allerdings zweifelhaft, ob diese Mitteilung allein ausreichend ist, um die 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG in Gang zu setzen. Hier geht es nicht darum, ob eine Partei möglicherweise damit rechnen muss, dass eine Frist versäumt ist, sondern darum, dass eine Partei möglicherweise davon überzeugt ist, dass eine Kündigung nicht ausgesprochen worden ist. Würde man allein die Mitteilung der Zeugin A ausreichen lassen, hieße das, dass jeder Arbeitnehmer, der davon hört, dass ihm gekündigt worden sein soll, sofort eine Kündigungsschutzklage erheben und möglicherweise deren nachträgliche Zulassung beantragen müsste. Dem folgt das Gericht nicht. Insgesamt spricht zwar sehr viel dafür, dass die fraglichen Kündigungsschreiben nicht nur in den Machtbereich des Klägers (Hausbriefkasten) gelangt sind, sondern dass der Kläger diese auch zeitnah in Händen gehalten hat. Insoweit ist von der Zeugin A wiedergegebene Ankündigung des Klägers aufschlussreich, er werde den Nachweis führen können, dass die Schriftstücke ihm nicht zugegangen sind. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage. Der Nachweis, dass der Kläger die Kündigungsschreiben tatsächlich in Händen gehalten hat, wird durch die Zeugenaussagen nicht erbracht. 4. Die am 13.03.2013 erhobene Kündigungsschutzklage ist verspätet. Die ursprünglich erhobene Klage hilft dem Kläger nicht im Sinne eines „Schleppnetz-Antrages“, da auch sie außerhalb der 3-Wochen-Frist erhoben worden ist. Konsequenterweise hat der Kläger die Anträge mit dem am 13.03.2013 (per Fax) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auf die jetzigen Anträge umgestellt. 5. § 5 Abs. 1 KSchG lässt eine verspätete Kündigungsschutzklage nur zu, wenn der betreffende Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer als arbeitsvertragliche Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Briefe seines Arbeitgebers zugestellt werden können. Bei der Position des Klägers sollte dies eine reine Selbstverständlichkeit sein. Dies gilt umso mehr, als der Kläger aufgrund seiner Auseinandersetzung mit der Beklagten erwarten konnte, von dieser wichtige Post zu erhalten Diese Sorgfaltspflicht hat der Kläger aber weder zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, noch - nach seinem eigenen Vorbringen – zuvor beachtet. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.03.2013 hat der Kläger wörtlich Folgendes erklärt: „Die Firma G hatte positive Kenntnis, dass ich mich seit längerem in einer sehr schwierigen Trennungs- und Scheidungsphase befinde. Mehrfach sind mir deshalb im letzten Jahr nicht zugegangen, obwohl die Briefe ordnungsgemäß abgeschickt worden sind. Dies ist auch ohne weiteres möglich, da der Briefkasten ohne große Probleme von Dritten zu erreichen ist. Leider ist die Haustür oftmals offen und die Briefkästen sind für Dritte frei zugänglich.“ Auch im vorliegenden Verfahren hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Briefkästen im Treppenhaus leicht zugänglich seien und sein Briefkasten so gestaltet sei, dass unbefugte Dritte Post herausnehmen könnten. Bereits dieses Vorbringen zeigt, dass der Kläger keinerlei besondere Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um dafür zu sorgen, dass ihm die an ihn gerichtete Post auch tatsächlich zugeht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits seit August 2012 von der Beklagten von der Arbeitsleistung freigestellt worden war und nach seinem eigenen Vorbringen sich seit dieser Zeit nicht mehr in der Wohnung in F aufgehalten hat. Der Kläger gibt weiter an, dass der Briefkasten so gestaltet sei, dass unbefugte Dritte die Möglichkeit hätten, Post aus dem Briefkasten zu entnehmen. Für einen auf Sorgfalt bedachten Postempfänger hätte es nahe gelegen, einen Briefkasten anzuschaffen, der nur mit ganz erheblichem Aufwand von Dritten geöffnet werden könnte. Auch darum hat sich der Kläger nicht gekümmert. Er hat noch nicht einmal durch einen entsprechenden Aufkleber dafür gesorgt, dass zumindest Werbung nicht in seinen Briefkasten eingeworfen wird, damit dieser (relativ kleine) Briefkasten zumindest die Post für eine Woche aufnehmen kann. Der Zeuge E hat dazu angegeben, dass der Briefkasten jedes Mal so voll gewesen sei, dass er die Briefe nur „herein stopfen konnte“. Bei den vom Kläger geschilderten Umständen hätte jemand, der sorgfältig mit der seiner Post umgeht, aus Gründen der Sicherheit (aber auch Bequemlichkeit) einen Nachsendeauftrag an die Anschrift der Lebenspartnerin gestellt. Auf diese Weise wäre dafür Sorge getragen worden, dass die weit überwiegende Zahl der Post ihm unmittelbar zugegangen wäre. Selbst wenn man unterstellt, dass er im Hinblick auf sein Scheidungsverfahren seinen dauernden Aufenthalt bei seiner Lebenspartnerin verschleiern wollte, hätte er die – allgemein bekannte – Möglichkeit nutzen können, dass die ihm zugehende Post bei der Post hinterlegt wird, um sie dann selbst abholen zu können. Nichts von dem hat der Kläger getan. Obwohl er selbst behauptet, dass schon im Jahre 2012 ihn Briefe der Beklagten nicht erreicht haben, hat er keine Vorkehrungen getroffen, diese Situation zu verbessern. Insgesamt stellt sich sein Verhalten nicht nur so dar, dass er die notwendige Sorgfalt hat vermissen lassen, das Gericht hatte vielmehr den Eindruck, dass es dem Kläger daran gelegen war, ihm unangenehme Post nicht zu erhalten. Das Gericht sieht die Einlassung des Klägers, er habe die ihm zuzumutende Sorgfalt aufgebracht, um an ihn gerichtete Schriftstücke zu erhalten, durch sein eigenes Verhalten als widerlegt an. Auf die Frage, wie häufig er oder Frau Dr. B den Briefkasten geleert haben, kommt es deshalb nicht an. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war daher zurückzuweisen. Damit ist die Kündigungsschutzklage unzulässig. Auf die Kündigungsgründe war nicht weiter einzugehen, auch nicht darauf, ob dem Kläger als Datenschutzbeauftragter überhaupt hat fristgerecht gekündigt werden können. III . Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger als unterlegener Partei aufzuerlegen, § 46 II ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Entscheidung über den gemäß § 61 I ArbGG festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes beruht in § 42 III GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.