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Urteil

5 Ca 620/13

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2014:0107.5CA620.13.00
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Tenor
  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.214,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2012 zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 1.214,49 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.214,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 1.214,49 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Teils einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2011. Der Beklagte unterhält ein Unternehmen im Bereich der Diakonie. Er ist Träger vieler verschiedener sozialer Einrichtungen und beschäftigt mehrere tausend Arbeitnehmer. Die jeweiligen Einrichtungen haben Mitarbeitervertretungen gewählt, die eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet haben. Der Kläger ist von Beruf Altenpfleger. Er wird von dem Beklagten beschäftigt seit dem 01.10.1988, zuletzt im Alten- und Pflegeheim Q-Haus in C. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 10.11.1988. Darin heißt es u.a. wie folgt: „§ 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt. Künftige Änderungen der Richtlinien gelten vom Tage des Inkrafttretens an auch für diesen Dienstvertrag.“ Bezüglich des weiteren Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die von dem Kläger zu den Akten gereichten Kopien (Blatt 4 d.A.) verwiesen. In der Anlage 14 zur AVR-EKD in der im Jahre 2011 gültigen Fassung heißt es u.a. wie folgt: „Jahressonderzahlung (1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung. (2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen vertraglich variable Mehrarbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit. … (3) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Die Höhe der Zahlung im Juni ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung, wenn der zuständigen Mitarbeitervertretung eine Liste der wirtschaftlich selbständigen Teile von der Dienststellenleitung vorgelegt wird. (4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung. (5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet - ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge - ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB - ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge - ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen - mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden - ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB - bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entspre-chenden Höhe - mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten negativ ist. Anmerkung: Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 3 Satz 3 ist eine orqanisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung, abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.“ § 1 Abs. 5 der AVR hat folgenden Wortlaut: „(5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn a) auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden, b) Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Bei Einrichtungsträgern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v.H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers Leiharbeitnehmer i.S.d. AÜG sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen.“ Nach diesen Vorschriften wurde die erste Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 an den Kläger im November 2011 gezahlt. Die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung in unstreitiger Höhe von 1.214,49 € brutto wurde im Juni 2012 an den Kläger und die übrigen Mitarbeiter nicht gezahlt. Daraufhin machte der Kläger seine Forderung gegenüber dem Regionalgeschäftsführer der Region C der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2012 allerdings erfolglos geltend. Er erhob schließlich die vorliegende Klage. Bezüglich des weiteren Inhalts des Geltendmachungsschreibens wird auf die von dem Kläger zu den Akten gereichte Kopie (Blatt 11 d.A.) verwiesen. Der Beklagte hatte zuvor mit einem Schriftsatz vom 30.04.2012 an die Gesamtmitarbeitervertretung u.a. folgendes mitgeteilt: „Nach Abwägung der Sachlage und Chancen und Risiken soll die Anlage 14 AVR für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 auf der Ebene der Regionen angewendet werden. Die Ebene der Einrichtungen soll erstmals im Kalenderjahr 2014 betrachtet werden. … Der Vorstand beschließt zur Anwendung der Anlage 14 AVR im Ev . Kwerk e.V. folgende Grundsätze: 1. In die Liste der wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile des Ev. Kwerk e.V. nach Anlage 14 Abs. 3 AVR werden die folgenden wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile des Ev. Kwerk e.V. aufgenommen: Alle Regionen mit Ausnahme der Region X; Klinik X; Altenzentrum am T; Evangelischer Gemeindedienst; Zentrale Bereiche. 2. Diese Liste gilt für die Wirtschaftsjahre 2011 bis 2013. Daraus resuliert dann die Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung im Monat Juni der Jahre 2012 bis 2014. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt die Betrachtung auf Hausebene.“ Bezüglich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die von dem Beklagten zu den Akten gereichten Kopien (Blatt 44 – 46 d.A.) verwiesen. Nach dem Organigramm des Beklagten zählten zu der Region C, außer dem Einsatzort des Klägers, nämlich dem Q-Haus, zusätzlich folgende Einrichtungen: E-C2-Haus E1-T2-Haus Haus Opark K-L-Haus KiTa Q3 KiTa T1 Mstift Nstift Bezüglich des weiteren Inhalts des Organigramms der Beklagten wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichte Kopie (Blatt 47 d.A.) verwiesen. Des Weiteren legte die Beklagte der Gesamtmitarbeitervertretung im Juni 2012 noch ein Testat der Wirtschaftsprüfer T & N der Fa. D GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 11.05.2012 vor. Darin heißt es u.a. wie folgt: „ Bei Berücksichtigung der gesamten 2. Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 in Höhe von T€ 600 ergibt sich ein negatives Betriebsergebnis von T€ 982. Im Jahresabschluss wurde die 2. Hälfte der Jahressonderzahlung um 100 % in Höhe von T€ 600 gekürzt, somit kommen T€ 0 zur Auszahlung. Das Jahresergebnis der Region C beträgt somit nach Kürzung T€ - 428 zum 31. Dezember 2011. D. Bescheinigung Hiermit bescheinigen wir, dass für die wirtschaftliche selbständige Region C, des Evangelisches Kwerk e.V., C, ein negatives Betriebsergebnis gemäß Anlage 14 Abs. 5 AVR für das Jahr 2011 vorliegt.“ Aus dem Testat dieser Wirtschaftsprüfer geht des Weiteren hervor, dass sie bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Region C auch folgende Einrichtungen mitberücksichtigt hatten: Buchungskreis 011, Q1-Haus in C Buchungskreis 080 Inkontakt (Hausnotruf) Bezüglich des weiteren Inhalts des Gutachtens der Wirtschaftsprüfer wird auf die von dem Beklagten zu den Akten gereichten Kopien (Blatt 48 – 53 d.A.) verwiesen. Bei der Einrichtung Inkontakt (Hausnotruf) des Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung, die in der Regel von älteren Menschen kontaktiert werden kann, wenn sie in ihrer Wohnung gefallen sind oder andere Probleme haben. Dann begibt sich ein Mitarbeiter des Hausnotrufs zu der anrufenden Person, um die Probleme zu beheben. Der Kläger meint, nach den Vorschriften der AVR habe er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressondervergütung für das Jahr 2011 im Juni 2012. Die Regelungen in der Anlage zur AVR seien rechtsunwirksam, da sie einer AGB-Kontrolle nicht standhielten. Im Übrigen seien die Regelungen nicht eindeutig. Voraussetzungen für die Zahlung könnten durch den jeweiligen Arbeitgeber beliebig verschoben werden, so dass jeweils für die einzelnen Einheiten ein negatives Ergebnis erzielt werde. Die Zusammenfassung von Dienststellen zur Region C sei rechtlich nicht möglich, sie sei willkürlich erfolgt. Im Übrigen sei das Testat des Wirtschaftsprüfers nicht mehr wert, als eine bloße Behauptung des Beklagten. Man könne es glauben oder man könne es sein lassen. Überprüfbar sei es jedenfalls weder für den Kläger noch das Gericht. Der Wirtschaftsprüfer unterstelle lediglich, dass die Region C wirtschaftlich selbstständig sei, was an sich schon falsch sei. Im gesamten Bereich des Beklagten gäbe es keine einzige Einrichtung, die wirtschaftlich selbstständig sei, sondern jeweils Teil des Gesamtunternehmens. Aus dem Testat ergebe sich auch nicht, ob ein Jahresabschluss vorgelegt worden sei. Der Umsatz und die Aufwendungen seien im Übrigen auch nicht genannt worden. Das Betriebsvermögen, aus dem sich ein möglicher Gewinn oder Verlust errechnen ließe, sei nicht angegeben worden. Im Übrigen sei für den Kläger auch nicht nachvollziehbar, ob gemäß § 1 Abs. 5 der AVR mehr als fünf Leiharbeitnehmer in der Einrichtung beschäftigt worden seien. Im Übrigen halte es der Kläger für nicht möglich, wegen der Voraussetzungen des negativen betrieblichen Ergebnisses auf eine willkürlich zusammengestellte Region abzustellen, bei den Voraussetzungen der Leiharbeitsquote aber die gesamte Einrichtung. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.214,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die Region C eine organisatorische Einheit des Beklagten sei, für die eine vollständig in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden könne. Die Steuerung des Unternehmens Kwerk erfolge über Regionen. Welche Einrichtungen welchen Regionen zugeordnet sind, werde nicht willkürlich entschieden, sondern sachgerecht und unternehmerisch verantwortlich. Dabei seien die einzelnen Einrichtungen in der Regel getrennt nach verschiedenen Arbeitsfeldern zusammengefasst worden, wie sich aus dem Organigramm ergebe. Die Regionen seien regional in Nordrhein-Westfalen verortet worden. Das Q1-Haus habe im Jahr 2011 nicht mehr existiert. Es stünde heute leer. Das Q1 sei im Jahr 2011 jedoch noch gelistet worden, weil es eine Restsumme von ca. 300,00 € gegeben habe. Des Weiteren gehöre auch die Einrichtung Hausnotruf zur Region C. Es handele es sich um eine kleine Einheit, die im Organigramm nicht aufgeführt worden sei. Im Jahre 2011 habe der Hausnotruf ca. 12 Arbeitnehmer beschäftigt. Inzwischen sei er umorganisiert worden und gehöre nun zu den zentralen Diensten. Im Übrigen würde für jede Region zusammen mit der Regionalgeschäftsführung und den zuständigen Controllern ein Wirtschaftsplan erstellt, welcher im gesamten Unternehmensverbund mit dem Vorstand abgestimmt werde. Die Umsetzung der wirtschaftlichen Steuerung erfolge mit Hilfe der SAP-gestützten Finanzbuchhaltung. Jede Einrichtung im Kwerk werde über einen in sich abgeschlossenen Buchungskreis im SAP-System geführt und bilanziert. Im Rahmen der Buchhaltung würden alle Ereignisse erfasst, welche die Einrichtung oder Region beträfen. Darunter seien alle Geschäftsvorfälle zu verstehen, welche sich innerhalb der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergäben. Weil jede Einrichtung eigenständig und vollständig bilanziere, könne auch für jede Region als Summe der zugeordneten Einrichtungen ein gesetzlicher Einzelabschluss erstellt werden. Demgemäß werde auch zum Bilanzierungsstichtag ein Abschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt. So habe die Region C einen Verlust im Jahre 2011 in Höhe von 982.000,00 € erzielt. Dazu hat der Beklagte die Verluste bzw. Gewinne der einzelnen Einrichtungen der Region C vorgetragen. Dazu heißt es u.a.: 011 Q1-Haus 0 € 080 Inkontakt_ref 18.000,00 € Bezüglich des weiteren Inhalts der Aufstellung der einzelnen Gewinne bzw. Verluste der Einrichtungen wird auf Blatt 222 d.A. verwiesen. Schließlich habe die Leiharbeitnehmerquote des Beklagten insgesamt 1,12 % betragen im Jahre 2011. Umgerechnet auf Vollzeitstellen beschäftige der Beklagte 3.691,68 Arbeitnehmer. Darüber hinaus seien 29,79 Vollzeitkräfte als Arbeitnehmer des Tochterunternehmens Q2 GmbH und 12,08 Vollzeitkräfte Leiharbeitnehmer externer Verleiher eingesetzt worden. Für die Berechnung der externen Leiharbeitnehmer habe der Beklagte berücksichtigt 90 % der Rechnungssumme der externen Anbieter inklusive Umsatzsteuer, da andere Zahlen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und Protokollniederschriften der Sitzungen vom 03.05.2013 und 07.01.2014 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 1.214,49 € brutto aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit der Anlage 14 zur AVR-EKD. Die Vorschriften der AVR-EKD und die Anlagen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Wie im schriftlichen Vertrag vom 10.11.1988 vereinbart wurde, sollte die AVR auf das Arbeitsverhältnis in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sein. Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen werden von der Kammer dahingehend ausgelegt, dass nicht nur lediglich die AVR, sondern auch die dazu vereinbarten jeweiligen Anlagen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollten. In den Anlagen werden verschiedene Regelungen für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse vereinbart, die in der AVR nicht geregelt worden sind, wie z.B. die Voraussetzungen für die Zahlung einer Jahressondervergütung wie im vorliegenden Fall. Demgemäß geht das Gericht davon aus, dass nach dem Willen beider Parteien nicht nur die AVR, sondern auch die dazu ergangenen Anlagen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollten, um eine abschließende Regelung der arbeitsvertraglichen Ansprüche und Verpflichtungen zu erzielen. Nach der Anlage 14 zur AVR-EKD hat der Arbeitnehmer jeweils einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Jahressonderzahlung in zwei Hälften, und zwar die erste Hälfte im November des laufenden Jahres und die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres. Voraussetzung für die Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung ist u.a., dass sich kein negatives betriebliches Ergebnis der Einrichtung ergeben hat. Dies gilt nach Absatz 3 der Anlage 14 auch für die wirtschaftlich selbstständig arbeitenden Teile der Einrichtung, wenn der zuständigen Mitarbeitervertretung eine Liste der wirtschaftlich selbstständigen Teile von der Dienststellenleitung vorgelegt worden ist. Was unter einem wirtschaftlich selbstständigen Teil der Einrichtung zu verstehen ist, wird weiter definiert in der Anmerkung zur Anlage 14 der AVR-EKD. Die genannten Vorschriften sind zur Grundlage des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Jahressondervergütung zu machen. Bei den als AVR bezeichneten Regelungen und Anlagen handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse im diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland festgesetzt worden sind (BAG in Urteil vom 26.10.2006, Az.: 6 AZR 307/06). Diesen Regelungen kommt allerdings keine normative Wirkung zu. Sie finden vielmehr auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Sind die Regelungen durch den sogenannten dritten Weg, d.h. von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen worden, und nicht von der Dienstgeberseite einseitig festgelegt worden, finden für die Auslegung dieser allgemeinen Vertragsregelungen die Grundsätze für die Tarifauslegung Anwendung (LAG Hamm Urteil vom 15.10.2009, 15 Sa 860/09; BAG in Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 847/07). Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen und anhand dessen der Sinn der Regelung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der Regelung ihren Niederschlag gefunden haben. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 24.09.2008, 10 AZR 190/08; LAG Hamm a.a.O.). Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Regelungen in der Anlage zur AVR den Kläger nicht unangemessen benachteiligen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei der Inhaltskontrolle der genannten Vorschriften ist gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit angemessen zu berücksichtigen, dass diese Arbeitsvertragsgestaltung auf dem sogenannten dritten Weg entstanden ist und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurde. Damit liegt eine im Arbeitsrecht zu berücksichtigende Besonderheit im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB vor, so dass eine uneingeschränkte Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB nicht vorgenommen werden kann (BAG in Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 847/07). Mangels anderslautender Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass die AVR-EKD nebst den dazugehörigen Anlagen durch eine paritätisch besetzte Kommission über den sogenannten dritten Weg vereinbart worden ist und nicht von der Dienstgeberseite einseitig festgelegt worden ist. Im vorliegenden Verfahren hat der Vorstand des Beklagten beschlossen, wirtschaftlich selbstständig arbeitende Teile der Gesamteinrichtung zu bilden im Sinne des Absatzes 3 der Anlage 14 zur AVR-EKD, in dem für Wirtschaftsjahre 2011 bis 2013 mit einigen Ausnahmen auf die Regionen abgestellt werden sollte. U.a. wurde die Region C gebildet. Welche konkreten Einrichtungen der Region C angehören sollen, ist in der Mitteilung an die Gesamtmitarbeitervertretung nicht aufgeführt worden. Diese Information kann nur dem Organigramm des Beklagten betreffend das Jahr 2011 entnommen werden. Nach dem Organigramm gehörten zu der Region C jedoch nicht das Q1-Haus in C und Inkontakt (Hausnotruf). Wie sich aus Absatz 4 der Anlage 14 ergibt, kann der Anspruch auf Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung ganz oder teilweise unter der Voraussetzung entfallen, dass der Arbeitgeber nachweist, dass bei Zahlung im Juni des Folgejahres für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr ergibt. Nach der Vorschrift gilt der Nachweis dann als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG in Urteil vom 19.01.2011, 10 AZR 863/09), der die Kammer folgt, ist das Testat als eine verobjektivierte Feststellung gegenüber der Mitarbeitervertretung zu sehen. Die Vorschrift verlangt keinen testierten Nachweis gegenüber dem jeweiligen anspruchstellenden Arbeitnehmer. Die AVR-Regelung will verhindern, dass nach der externen Begutachtung durch einen Wirtschaftsprüfer und der Prüfung durch die Mitarbeitervertretung es noch zu individuellen rechtlichen Angriffen kommt (BAG a.a.O.). Ein solches, die genannte Rechtsfolge auslösendes Testat ist im vorliegenden Verfahren weder erstellt noch der Gesamtmitarbeitervertretung vorgelegt worden. Wie sich aus dem von dem Beklagten zu den Akten gereichten Testat für die Region C vom 11.05.2012 ergibt, ist es nicht nur erstellt worden für die Einrichtungen, die der Region C zuzuordnen sind, sondern zusätzlich sind auch die wirtschaftlichen Daten zweier anderer Einrichtungen mit begutachtet worden, die jedenfalls nach dem vorgelegten Organigramm nicht zur Region C zu zählen sind, nämlich dem Q1-Haus und dem Inkontakt (Hausnotruf). Danach geht die Kammer davon aus, dass das Testat unter Zugrundelegung falscher Voraussetzungen erstellt worden ist. Es kann nicht zur Grundlage der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Region C gemacht werden. Da es der Gesamtmitarbeitervertretung vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die Prüfung durch die Gesamtmitarbeitervertretung aufgrund falscher Angaben gemacht wurde. Dazu kann des Weiteren dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Gewinne oder Verluste durch die zusätzlich berücksichtigten Einrichtungen Q1-Haus und Hausnotruf fälschlicherweise in das Testat eingeflossen sind und wie es ausgegangen wäre, wenn beide Einrichtungen nicht zusätzlich in die Berechnungen der Wirtschaftsprüfer mit einbezogen worden wären. Die Zahlen lassen sich im Übrigen auch aus dem Testat auch aus Sicht der Gesamtbetriebsvertretung nicht entnehmen. Nach den Vorschriften der Anlage 14 zur AVR-EKD ist ein formelles Verfahren zum Nachweis der fehlenden Bonität vorgesehen. Es ist Voraussetzung, dass das Testat ordnungsgemäß erstellt worden ist und der Mitarbeitervertretung vorgelegt wird. Ein solches Testat kann nicht durch anderweitige Berechnungen ersetzt werden. Mangels anderslautender Anhaltspunkte geht die Kammer im Übrigen auch nicht davon aus, dass allen Beteiligten, insbesondere auch der Gesamtmitarbeitervertretung klar war, dass die Einrichtungen, die nach dem Organigramm nicht zur Region C gehörten, nämlich das Q1-Haus und der Inkontakt (Hausnotruf), zur Region C zählen sollten. Denn offensichtlich ordnete der Beklagte in seinem Verständnis zumindest der Region C auch jeweils unterschiedliche Einrichtungen zu, ohne dass das nach Außen u.a. auch gegenüber der Gesamtmitarbeitervertretung deutlich gemacht wurde. Wie sich aus dem Anschreiben an die Gesamtmitarbeitervertretung vom 30.04.2012 ergibt, sollte die Regelung der Aufteilung in Regionen gelten für die Wirtschaftsjahre 2011 bis 2013 und zur Grundlage der Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzuwendung für die Jahre 2012 bis 2014 dienen. Wie oben bereits geschildert, wurde in dem Schreiben jedoch nicht aufgeführt, welche Einrichtungen in den einzelnen Jahren jeweils zu den Regionen, insbesondere zu der Region C, zählen sollten. Wenn zunächst der Hausnotruf im Jahre 2011 zur Region zählen sollte, konnte in den Folgejahren davon jedoch nicht mehr ausgegangen werden, da, wie seitens der Vertreter des Beklagten im Kammertermin angegeben wurde, inzwischen durch eine Umorganisation der Hausnotruf dem Bereich zentrale Dienste zugeordnet worden ist. Auf eine solche Besonderheit wurde in dem Anschreiben an die Gesamtmitarbeitervertretung nicht hingewiesen. Da nach Auffassung der Kammer der Nachweis der fehlenden Bonität nach den genannten Vorschriften seitens des Beklagten nicht erbracht worden ist, brauchte vom Gericht nicht weiter überprüft zu werden, inwiefern gemäß § 1 Abs. 5 AVR von dem Beklagten in der Gesamteinrichtung nicht mehr als 5 % der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen als Leiharbeitnehmer tätig geworden sind. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286 Abs. 2, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.