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Urteil

1 Ca 671/19

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2020:0514.1CA671.19.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.464,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 an die Klägerin zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.464,84 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.464,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 an die Klägerin zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.464,84 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Tarifvertrag für den Einzelhandel NRW. Die Beklagte hat mit der Gewerkschaft ver.di unter dem 29.04.2016 einen Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag geschlossen. Nach § 2 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages sollten im Geltungsbereich ab dem 01.05.2018 die regionalen Tarifverträge für den Einzelhandel, abgeschlossen zwischen ver.di und den Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. Nach § 11 „ Gehalts- und Lohnregelung “ Absatz 1 erfolgt die Festsetzung der Entgelte ab dem 01.05.2016 bis zum 30.04.2017 entsprechend der Anlage B dieses Tarifvertrages. Nach § 11 Abs. 4 des Anerkennungs- und Übergangstarifvertrags sollten bis zum 30.04.2017 für Angestellte ohne kaufmännische Berufsausbildung (Gehaltgruppe 1) als „Tätigkeitsjahre“ (nur) die bei A zurückgelegten Jahre einer Beschäftigung und für die Gehaltsgruppe 2 „Berufsjahre“ („mit nachgewiesener kaufmännischer Ausbildung“ dienen. Nach § 11 Abs. 2 des Anerkennungs- und Übergangstarifvertrages sollten ab dem 01.05.2017 die regionalen Entgelttarifverträge des regelmäßigen Beschäftigungsortes (Heimatstore) in ihrer jeweiligen Fassung dynamisch gelten (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Anerkennungs- und Übergangstarifvertrags Anlage 1 Blatt 61 – 95 d.A. verwiesen. Der Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW lautet soweit von Interesse wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt, unabhängig vom Bestehen einer Versicherungspflicht, für alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Auszubildenden im örtlichen und beruflichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Gehaltsregelung (1) Die Angestellten sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele. (2) Die Gehaltsgruppen I – IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung) erforderlich ist. (3) Der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung (zweijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung „Verkäufer/in“) werden gleichgesetzt: a) eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Büro- oder Gewerbegehilfe/-gehilfin mit einem weiteren Jahr kaufmännischer Tätigkeit; b) eine andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung Ist eine Gleichsetzung erfolgt, so werden die in diesem Beruf zurückgelegten Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre angerechnet, wenn die Beschäftigung entsprechend dem erlernten Beruf erfolgt. (4) Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der Gehaltsgruppe I nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II – IV nach Tätigkeitsjahren. … § 3 Beschäftigungsgruppen A. Angestellte o h n e abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (1) Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder Angestellte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 a) oder b) nicht erfüllen, erhalten … ab 01.01.2017 ab 01.05.2018 im 1. Jahr der Tätigkeit 1.590,00 € 1.622,00 € im 2. Jahr der Tätigkeit 1.682,00 € 1.716,00 € im 3. Jahr der Tätigkeit 1.777,00 € 1.813,00 € (2) Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres erfolgt eine Einstufung in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I nach Abschnitt B. Die Dauer einer abgebrochenen oder nicht durch bestandene Prüfung abgeschlossenen Ausbildungszeit wird bei der Berechnung der Tätigkeitsjahre berücksichtigt. Die dieser Bezahlung entsprechenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt. … B. Angestellte m i t abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung (1) Angestellte, die eine zweijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung nach dem staatlich anerkannten Berufsbild „Verkäufer/Verkäuferin“ nachweisen, erhalten, sofern sie erstmalig in die Gehaltsgruppe I eingruppiert werden, das Entgelt des 2. Berufsjahres der Gehaltsgruppe I. (2) Bei Angestellten, die eine dreijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung nach dem staatliche anerkannten Berufsbild „Einzelhandelskaufmann/-kauffrau“ oder „Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel“ nachweisen, gelten, sofern sie erstmalig in die Gehaltsgruppe I eingruppiert werden, das 1. und 2. Berufsjahr als zurückgelegt. Sie erhalten nach der Abschlussprüfung das Entgelt des 3. Berufsjahres der Gehaltsgruppe I. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Angestellte, die eine dreijährige Ausbildung nach einem anderen kaufmännischen Berufsbild aus dem Bereich Einzelhandel nachweisen. … Gehaltsgruppe I Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit Beispiele: Verkäufer Kassierer mit einfacher Tätigkeit Stenotypisten für einfache Tätigkeit Telefonisten Schauwerbegestalter Angestellte mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw. Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, Angestellte in Werbeabteilungen (Gebrauchswerber) Kontrolleure an Packtischen bzw. Warenausgaben … ab 01.07.2017 ab 01.05.2018 1. Berufsjahr 1.729,00 € 1.764,00 € 2. Berufsjahr 1.779,00 € 1.815,00 € 3. Berufsjahr 1.985,00 € 2.025,00 € 4. Berufsjahr 2.033,00 € 2.074,00 € 5. Berufsjahr 2.230,00 € 2.275,00 € ab dem 6. Berufsjahr 2.528,00 € 2.579,00 €“ Die am 22.05.19XX geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Bekleidungsfertigerin. Sie hat im Einzelhandel eine über 15jährige Berufserfahrung als Verkäuferin aufzuweisen: - Marktkauf D 01.02.1987 – 12.04.1987 (1 Jahr, 2,5 Monate) - Zurbrüggen D 15.09.1990 – 30.06.1996 (5 Jahre, 9,5 Monate) - Hammer D 01.07.1996 – 30.04.1999 (2 Jahre, 10 Monate) - Obi D 01.03.1999 – 31.03.2000 (1 Jahr, 1 Monat) - Oro Vivo Juweliere D 01.05.2002 – 30.04.2004 (2 Jahre) - Dänisches Bettenlager D 02.03.2009 – 01.02.2010 (11 Monate) - Gelco D 01.05.2010 – 31.08.2013 (3 Jahre, 3 Monate) - Popken 01.03.2016 – 31.08.2016 (6 Monate) (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der jeweiligen Zeugnisse der Klägerin Blatt 5 – 11 d.A. verwiesen). Berufsbegleitend absolvierte sie eine Ausbildung zur Handelsfachwirtin, die sie am 18.11.1996 abschloss (Teilnahmebescheinigung an dem Vorbereitungslehrgang auf die IHK-Prüfung: Geprüfte Handelsfachwirtin Blatt 39 d.A. sowie Ablichtung des Prüfungszeugnisses Blatt 38 d.A.). Die Klägerin schloss mit der Beklagten als Retail Operative einen Arbeitsvertrag befristet in der Zeit vom 13.10.2017 bis zum 13.01.2019 als Neueinstellung ohne Sachgrund anlässlich der Eröffnung des D stores im B mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden (§ 4des Vertrages). § 5 „ Vergütung “ des Arbeitsvertrages lautet: „ Der Arbeitnehmer erhält das in gemäß § 3.1 anwendbaren Tarifvertrag vorgesehene Entgelt entsprechend seiner jeweiligen tariflichen Eingruppierung…Die derzeitige Eingruppierung des Arbeitnehmers und das sich daraus derzeit ergebende Tarifentgelt sind in der Anlage wiedergegeben. In der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag heißt es unter „Höhe und Zusammensetzung der Tarifvergütung zu Vertragsbeginn“...: Derzeitige tarifliche Eingruppierung: -Gehaltsgruppe: A -1. Tätigkeitsjahr Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der gegenwärtig anwendbaren Wochenarbeitszeit eine Monatsvergütung in Höhe von derzeit - 828,77 € brutto“ (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Arbeitsvertrages der Klägerin Blatt 144 d.A. verwiesen) . Mit Schreiben vom 20.04.2018 wandte sich die Klägerin unter der Überschrift „ Eingruppierung “ an die Beklagte und verwies darauf, dass sie nach den der Beklagten vorliegenden Bewerbungsunterlagen deutlich mehr als 10 Jahre als Verkäuferin im Einzelhandel gearbeitet habe. Gemäß Arbeitsvertrag erfolge die Eingruppierung entsprechend der gültigen Tarifverträge. Als Verkäuferin müsse spätestens nach 9 Berufsjahren eine Eingruppierung in die Endstufe der Gehaltsgruppe G I Verkäuferin bei entsprechender Tätigkeit erfolgen. Sie forderte vor diesem Hintergrund die Beklagte auf, eine dem Tarifvertrag entsprechende Eingruppierung vorzunehmen (Ablichtung dieses Geltendmachungsschreibens Blatt 37 bzw. 96 d.A.). Laut einem Vermerk auf dem Geltendmachungsschreiben fand am 08.05.2018 ein Personalgespräch statt. Der Vermerk der Beklagten auf dem Schreiben der Klägerin vom 20.04.2018 lautet: „Frau C. erhielt im persönlichen Gespräch noch einmal eine Erläuterung zum Tarifvertrag und die darin vorgesehenen Regelungen für die Anrechenbarkeit ihrer vorliegenden Qualifikationen/Tätigkeitsjahre.“ Das Arbeitsverhältnis endete durch Befristungsablauf. Nach Befristungsablauf reklamierte die Gewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin seit 1994 ist, die rechtlichen Interessen der Klägerin und reklamierte eine tarifrichtige Eingruppierung in die Tarifgruppe G I/6. Berufsjahr mit einem Vergütungsanspruch in Höhe von 2.528,00 € brutto ab dem 01.07.2017 bzw. 2.579,00 € brutto ab dem 01.05.2018 für eine Vollzeittätigkeit, somit ab dem 13.10.2017 bis zum 30.04.2018 für 20 Wochenstunden 1.348,27 € monatlich und in der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 13.01.2019 1.375,47 € brutto für 20 Wochenstunden monatlich (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen dieses Schreibens Blatt 12 d.A. verwiesen). Die Beklagte erwiderte hierauf unter dem 12.02.2019. In dem Schreiben heißt es u.a.: „ Wir weisen höflichst darauf hin, dass zurückgelegte Tätigkeitsjahre im Einzelhandel bei anderen Unternehmen gemäß des geltenden Tarifvertrages als Berufsjahre ausschließlich in der Gehaltsgruppe G I Berücksichtigung finden können. Frau C. verfügt jedoch nach unserem Kenntnisstand über keine zu berücksichtigende Berufsausbildung und wurde somit in die Gehaltsgruppe A – ohne abgeschlossene Berufsausbildung – eingruppiert. Die Gehaltsgruppe A spricht ausschließlich von Tätigkeitsjahren. Diese Tätigkeitsjahre sind aber nicht übertragbar, was wiederum zur Folge hat, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers die vorher zurückgelegten Tätigkeitsjahre – anders als Sie es darstellen – eben gerade nicht übernommen werden können und somit auch keine Berücksichtigung innerhalb der ersten drei Tätigkeitsjahre bei der Eingruppierung in der Gehaltsgruppe A finden. Wir weisen auch hier höflichst darauf hin, dass es bereits entsprechende Entscheidungen der Arbeitsgerichte hierzu gibt. Auch in der letzten Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln, die einen vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hatte, wurde wiederholt zugunsten von A entschieden.“ (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Anlage K4 Blatt 20 d.A. verwiesen). Mit ihrer vom 15.03.2019 datierenden und am 20.03.2020 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie verweist in ihrer Klage darauf, dass sie vom Zeitraum 13.10.17 bis 30.04.2018 eine monatliche Vergütung in Höhe von 848,00 erhielt, in der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 31.10.2018 865,07 € und in der Zeit ab dem 01.11.2018 bis zum 13.01.2019 915,20 € brutto. Sie habe jedoch Anspruch auf eine Vergütung auf Grundlage der Gehaltsgruppe I nach Abschnitt B ab dem 6. Berufsjahr, somit für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 30.04.2018 1.348,27 € monatlich und in der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 13.01.2019 1.375,47 € brutto monatlich. Sie errechnet einen Gesamtvergütungsanspruch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20.445,26 € aus und lässt sich hiervon abgerechnete 12.990,42 € anrechnen. Den verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 7.464,84 € brutto verfolgt sie mit der vorliegenden Klage. Die Klägerin meint, die von ihr vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten bereits ausgeübte kaufmännische Berufstätigkeit, sei entsprechend § 3. A. Abs. 2 Satz 1 des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW zu berücksichtigen. Die Klägerin verweist darauf, dass § 3 A Abs. 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW – anders als der Anerkennungs- und Überleitungstarifvertrag mit keinem Wort erwähne, dass es sich um Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber handeln müsse. Ebenso wenig werde erwähnt, dass es sich um eine Tätigkeit in einer bestimmten Position handeln müsse. Die Anrechnung von „Vordienstzeiten“ bei anderen Arbeitgebern sei in dieser Tarifnorm zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Wenn die Dauer einer abgebrochenen oder durch nicht bestandene Prüfung abgeschlossenen Ausbildungszeit bei der Berechnung der Tätigkeitsjahre berücksichtigt werden (§ 3. A. Abs. 2 Satz 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW), so müsse dies erst recht bei der vollen Wahrnehmung einer kaufmännischen Tätigkeit gelten. Daher seien die 17 Jahre und 9 Monate kaufmännische Tätigkeit vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gem. § 3. A. Abs. 2 Satz 1 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW anzurechnen. Mithin sei die Klägerin nach der Überleitung in das 3. Berufsjahr der Beschäftigungsgruppe B. gemäß Abschnitt § 3 B. Gehaltsgruppe I nunmehr in die Vergütung ab dem 6. Berufsjahr einzugruppieren und zu vergüten. Die Klägerin behauptet, sie habe bereits im September 2017 sämtliche Zeugnisse und auch den Nachweis für den Abschluss der Ausbildung zur Handelsfachwirtin beim Personalbüro der Beklagten abgegeben. Der Arbeitsvertrag sei ihr kurz vor Beginn der Beschäftigung anlässlich einer Versammlung der zukünftigen Belegschaft in einem Hotel kommentarlos ausgehändigt worden. Anfang 2018 sei die Klägerin dann angesprochen worden, dass sämtliche Kopien ihrer Zeugnisse verloren gegangen seien. Sie habe sich dann abermals zum Personalbüro der Beklagten begeben und erneut ihre Mappe mit sämtlichen Zeugnissen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund mute es befremdlich an, dass die Beklagte im Gütetermin erneut behaupte, die Zeugnisse der Klägerin seien verloren gegangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 7.464,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte bittet darum, die Klage abzuweisen. Zutreffend sei zwar, dass auf das Arbeitsverhältnis die seit dem 01.05.2017 für die Beklagte geltenden Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in NRW Anwendung finden. Entgegen der klägerischen Auffassung habe die Klägerin aber keinen Anspruch darauf, in die Gehaltsgruppe I nach § 3 Abschnitt B Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW eingruppiert zu werden. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe den Nachweis für eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, nämlich zur Handelsfachwirtin, erst im Nachgang zum Gütetermin dieses Rechtsstreits erbracht. Zum Zeitpunkt der Eingruppierung habe dagegen kein Nachweis für das Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Eingruppierung nach § 2 Abs. 2 und 3 i.V. m. dem Buchstaben B des § 3 GTV vorgelegen habe. Schon deshalb könne die Klägerin kein Differenzgehalt geltend machen. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus § 3 A Abs. 2 Satz 2 GTV, auf den sich die Klägerin darüber hinaus beruft. Die Klägerin verkenne, dass es sich bei den von § 3 A Abs. 1 GTV in Verbindung mit Abs. 2 GTV um in der ganz konkreten Tätigkeit zurückgelegten Jahre handelt. Es komme also auf die bei dem jeweiligen Arbeitgeber in der konkreten Position zurückgelegten Jahre an. Anders sei die tarifvertraglich vorgenommene Differenzierung zwischen Tätigkeits- und Berufsjahren nicht zu erklären. Der Tarifvertrag wolle ganz offensichtlich eine abgeschlossene Berufsausbildung honorieren. Wer also den Kaufmanns- bzw. den Verkäuferberuf erlernt habe bzw. eine der in § 2 Abs. 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW genannten Gleichstellungsvoraussetzungen erfülle, solle unmittelbar in die Gehaltsgruppe I nach § 3 B Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW einzugruppieren sein. Wer dagegen keinen kaufmännischen Beruf erlernt habe, solle nach dieser Systematik die Möglichkeit über den Aufstieg haben, da er – so die Annahme der Tarifvertragsparteien – nach dreijähriger gleichbleibender Tätigkeit auf der gleichen Position die gleiche Arbeitsqualität erbringen könne, wie ein gelernter Kaufmann. Die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Tätigkeitsjahre müssten aufgrund der Systematik der Eingruppierung hier unberücksichtigt bleiben. Entsprechend hätten sich die Beklagte und die rechtsschutzgewährende Gewerkschaft ver.di in dem Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag ausdrücklich die „Tätigkeitsjahre“ definiert. Danach gelten bis zum 30.04.2017, d.h. also vor einer Überleitung in den jeweiligen regionalen Entgelttarifvertrag als „Tätigkeitsjahre“ (nur) die bei A zurückgelegten Jahre einer Beschäftigung in der entsprechenden Gehaltsgruppe und als „Berufsjahre“ die in einem kaufmännischen Beruf bzw. im Einzelhandel zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Gleichgestellt seien die nach Abschluss einer fachbezogenen gewerblichen Ausbildung zurückgelegten Beschäftigungszeiten, soweit diese dem Tätigkeitsbereich des Beschäftigten bei A entsprächen. Unabhängig hiervon wären die geltend gemachten Ansprüche, so sie entgegen den vorstehenden Ausführungen entstanden sein sollten, inzwischen gemäß § 24 MTV verfallen. In dem Schreiben vom 20.04.2018 sei keine Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Gehaltsdifferenzen zu sehen. Eine wirksame Geltendmachung erfordere, dass der Gläubiger den Anspruch spezifiziert (unter Verweis auf BAG vom 30.05.1972 – 1 AZR 427/71). Diesen Anforderungen werde das Schreiben der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin fordere die Beklagte zur vermeintlich notwendigen Korrektur der Eingruppierung auf, ohne ein Wort darüber zu verlieren, ob sie für die Vergangenheit eine höhere Vergütung zu beanspruchen gedenkt und darüber, wie hoch diese Differenz ausfallen soll. Eine Auslegung des Schreibens ergebe, dass die Klägerin lediglich für die Zukunft höher eingruppiert werden wollte. Unabhängig davon, könne von einer Geltendmachung der nun eingeklagten Gehaltsdifferenzen im rechtlichen Sinne keine Rede sein. Nach dem Personalgespräch vom 08.05.2018 war das Thema Eingruppierung aus Sicht der Beklagten abgeschlossen. Dies ergebe sich auch aus dem Vermerk auf den Geltendmachungsschreiben der Klägerin. Die Klägerin habe ihre Forderung nach „Korrektur der Eingruppierung“ nach dem Personalgespräch vom 08.05.2018 nicht weiter verfolgt. Die Beklagte habe erstmalig nach dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages von der rechtsschutzgewährenden Gewerkschaft ver.di gehört, die aber ebenfalls die Ansprüche der Klägerin nicht beziffert habe. Unabhängig davon sei zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens am 31.01.2019 ein Großteil der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bereits verfallen. Die Klägerin hat darauf erwidert, nach dem Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 20.04.2018 habe es nicht nur ein Gespräch am 08.05.2018, sondern mehrere Gespräche zwischen den Parteien gegeben, wobei zutreffend sei, dass die Personalleiterin E. und die Storemanagerin F. eine andere Rechtsauffassung als die Klägerin vertraten. Sie habe ihr Begehren jedoch nicht für erledigt erklärt. Die Geltendmachung sei auch hinreichend bestimmt. Die Beklagte habe unter Zuhilfenahme des Gehaltstarifvertrags die Differenz zwischen dem ihr tatsächlich gezahltem Gehalt und der beanspruchten Eingruppierung unschwer errechnen können. Mit diesem Geltendmachungsschreiben seien die Ansprüche der Klägerin ab dem 01.10.2017 fristgerecht geltend gemacht. Die Beklagte hat sich bezüglich ihrer Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2018 - 1 BV 155/17 - sowie die Folgeentscheidung LAG Köln vom 12.07.2019 - 9 TaBV 30/18 - berufen. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich dieser Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht AZ 4 ABR 28/19 das vorliegende Verfahren zwischenzeitlich ausgesetzt und dieses Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ist am 10.12.2019 eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokollerklärungen der Parteien verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. 1. Nach Ansicht der Kammer hat die Klägerin aufgrund ihrer erfolgreich absolvierten Ausbildung zur Handelsfachwirtin unmittelbar einen Anspruch auf eine Vergütung nach § 3 B Gehaltsgruppe 1 des Gehaltstarifvertrages i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 des Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW. Nach § 2 Abs. 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW umfassen die Gehaltsgruppen I bis IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei – bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung) erforderlich ist. a) Dabei wird eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zweijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung „Verkäufer/in“) gleichgesetzt mit einer abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung als Büro- oder Gewerbegehilfe/- gehilfin mit einem weiteren Jahr kaufmännischer Tätigkeit oder einer andersartig abgeschlossenen dreijährige Berufsausbildung. Bei der Ausbildung der Klägerin zur Bekleidungstechnikerin handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte berufliche Weiterbildung an Fachschulen, die in Vollzeit zwei Jahre, in Teilzeit drei bis vier Jahre dauert und zu einer staatlichen Abschlussprüfung führt. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei dieser Ausbildung weder um eine kaufmännische Ausbildung handelt noch um eine „andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung“ handelt. Nach dem Sinn und Zweck der Differenzierung des § 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW zwischen Angestellten ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung unter A sowie Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung unter B wäre es bei einem Betrieb des Textilhandels angezeigt, die Ausbildung der Klägerin als eine Ausbildung anzusehen, die eine originäre Eingruppierung in die Gehaltsstaffel des § 3 B GTV rechtfertigt. Denn nach Einschätzung der Kammer dürfte die Klägerin gegenüber den Mitarbeiterinnen ohne eine Berufsausbildung aber auch bezüglich denjenigen Mitarbeiterinnen, die über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung verfügen zumindest bezüglich der Waren, die im Betrieb der Beklagten verkauft werden, über einen Wissensvorsprung verfügen. b) Die Kammer meint unabhängig vom Vorstehenden, dass zumindest die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Handelsfachwirtin über § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW dazu führt, dass die Klägerin originär in die Gehaltsstaffel des § 3 B Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW einzugruppieren ist. Der Kaufmann bzw. die Kauffrau im Einzelhandel absolviert eine dreijährige Ausbildung auf demselben Gebiet wie bei dem Verkäufer/der Verkäuferin, wenn auch strukturierter. Zusätzlich muss eine Wahlqualifikationseinheit geleistet werden auf den Gebieten Warenberatung/Waren/Verkauf, beschaffungsorientierte Warenwirtschaft, warenwirtschaftliche Analyse, kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Marketing, IT-Anwendung, Personal, Ausbildungsbetrieb. Nach einer Zwischenprüfung zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres erfolgt zum Ausbildungsende die Abschlussprüfung in schriftlicher oder mündlicher Form. Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Handelsfachwirt/geprüfter Handelsfachwirtin vom 17.01.2006, zuletzt geändert durch VO vom 25.08.2009, ist eine weitere Qualifikation im Anschluss möglich. Zugelassen zur Prüfung wird der Kaufmann/die Kauffrau im Einzelhandel nach einjähriger Berufspraxis, der Verkäufer/die Verkäuferin nach zweijähriger Berufspraxis oder andere Bewerber, wenn sie eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweisen. Diese Qualifikation bezweckt eine Erweiterung der Kenntnisse mit dem Ziel des beruflichen Aufstiegs, indem eigenständig und verantwortlich die Aufgaben der Planung, Steuerung, Durchführung der Kontrolle auf dem Gebiet des Einzelhandels übernommen werden. Die Qualifikation findet dabei zwingend statt in den Bereichen Unternehmensführung und – Steuerung, Handelsmarketing, Personalführung und – Management, Volkswirtschaft für die Handelspraxis, Beschaffung und Logistik und wahlweise auf einem weiteren Gebiet wie Handelsmarketing/Vertrieb, Handelslogistik, Außenhandel sowie Mitarbeiterführung/-Qualifizierung. Nach bestandener Prüfung, die in der Regel von der IHK abgenommen wird, kann die Bezeichnung geprüfter Handelsfachwirt/geprüfte Handelsfachwirtin geführt werden. Der Beklagen ist auch hier einzuräumen, dass es sich bei der Ausbildung zur Handelsfachwirtin nicht um eine zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit im kaufmännischen Bereich handelt, sondern um eine – im Fall der Klägerin – berufsbegleitende Ausbildung mit Abschlussprüfung vor der IHK. Jedenfalls nach dem Sinn und Zweck der Differenzierung des § 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW in Angestellte ohne und Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung ergibt sich aus dem erfolgreichen Abschluss der berufsbegleitenden Ausbildung nach Ansicht der Kammer ein Anspruch auf eine originäre Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe B (Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung). Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer daraus, dass die geprüfte Handelsfachwirtin eine Ausbildung ist, die auf der § 2 Abs. 2 und 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW verlangten kaufmännischen Ausbildung „aufsetzt“ und eine Weiterqualifikation auf Basis dieser Ausbildung darstellt, wobei im konkreten Fall die von der Klägerin nicht absolvierte kaufmännische Ausbildung durch eine praktische Tätigkeit im Einzelhandel von mindestens fünf Jahren ersetzt wird. Die Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der Weiterbildung „geprüfte Handelsfachwirtin“ setzt somit ein Qualifikationsniveau voraus, das einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung entspricht. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, eine in früheren Gehaltstarifverträgen normierte Gleichsetzung der Handelsfachwirtin mit einer kaufmännischen Ausbildung nach den §§ 2 und 3 GTV sei zwischenzeitlich gestrichen worden, spricht nach Ansicht der Kammer auch dies für eine Einordnung der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe B des § 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW. Wenn die Tarifvertragsparteien früher die geprüfte Handelsfachwirtin explizit im Gehaltstarifvertrag erwähnt und einer kaufmännischen Ausbildung gleichgestellt hat, sind für die Kammer keine Umstände oder Gründe ersichtlich, warum eine seinerzeit normierte Gleichstellung unter dem Geltungsbereich des aktuellen Gehaltstarifvertrages von 2017 nicht mehr gelten soll. Da die Klägerin die Ausbildung zur Handelsfachwirtin 1996 erfolgreich absolviert hat, wäre sie vor diesem Hintergrund ab Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien zwanglos in das sechste Berufsjahr der Gehaltsgruppe I der Beschäftigungsgruppe B des § 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW einzugruppieren und zu vergüten. 2. Sofern man den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen vermag, teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass sie über den Weg des § 3 Beschäftigungsgruppe A. Abs. 2 Satz 1 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW in die Gehaltsgruppe 1 nach dem Abschnitt B. einzugruppieren ist. Dabei sind als „Tätigkeitsjahre“ im Sinne des § 3 Beschäftigungsgruppe A Abs. 1 und 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW auch Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die die Klägerin nicht im Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten erbracht hat, sondern zuvor bei anderen Arbeitgebern im Einzelhandel. Wenn man mit der Beklagten unterstellt, dass die Klägerin keine kaufmännische Ausbildung hat, ist die Klägerin über § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW, der direkt den Weg in die Vergütungsgruppe I des § 3 B Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW eröffnet, über den Weg des § 3 A Abs. 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW in die vorgenannte Staffel zu überführen. Entgegen der Ansicht der Beklagten müssen die drei Tätigkeitsjahre, die in § 3 A Abs. 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW vorausgesetzt werden, nicht im Betrieb der Beklagten abgeleistet worden sein. Die Auslegung der normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (bspw. BAG vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/08). Bei der Ermittlung des Inhalts der Tarifnorm ist zunächst vom Wortlaut und den durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung ist ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Vertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden habe. Im Zweifel gebühre derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. Der Gesamtzusammenhang und die Systematik der tarifvertraglichen Regelung des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW in § 2 u. 3 erlauben nach Ansicht der Kammer keine eindeutige Auslegung. Insbesondere lässt sich aus den Sätzen 2 u. 3 des § 3 A Abs. 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW entgegen der Ansicht der Klägerin nichts ableiten. Denn die Dauer einer abgebrochenen oder durch nicht bestandene Prüfung abgeschlossenen Ausbildungszeit kann sowohl bei der Beklagten absolviert worden sein als auch bei einer anderen Arbeitgeberin. Wenn man Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 u. 2 i. V. m. B des § 3 Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW zugrunde legt, vermag die Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu erkennen, dass die Betriebstreue der Arbeitnehmer honoriert werden soll. Auch die Entstehungsgeschichte des GTV vermag kein eindeutiges Auslegungsergebnis zu begründen. Für die Auslegung eines Tarifvertrages kann auch dessen Fortentwicklung bedeutsam sein. Dies gilt insbesondere für aufeinanderfolgende Entgelttarifverträge (vgl. BAG v. 04.04.2001 – 4 AZR 180/00). Insoweit kann festgestellt werden, dass sich die Tarifvertragsparteien trotz einer langen Kette von Gehaltstarifverträgen im Einzelhandel, die zwischenzeitlich auch für allgemeinverbindlich erklärt worden waren, nicht für nötig gehalten haben, das Wort „Tätigkeitsjahr“ in irgendeiner Form näher zu definieren. Für die Auffassung der Klägerin spricht, dass im Anerkenntnis und Überleitungstarifvertrag anders als im regionalen Gehaltstarifvertrag gerade nicht definiert ist, dass Tätigkeitsjahre nur Jahre sind, die bei der Beklagten absolviert worden sind. Der Umstand, dass sich die Beklagte bemüßigt gesehen hat, dies im Anerkenntnis- und Überleitungstarifvertrag explizit zu regeln, spricht dafür, dass sie die Rechtslage für den „Flächentarifvertrag“, indem die Beklagte überführt worden ist, anders einschätzt. Für die Auffassung der Klägerin mag sprechen, dass sie von der Klägerin die Zeugnisse ihrer Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern verlangt hat. Für die Kammer entscheidend sind die in der vom LAG Hamburg (dazu gleich) angesprochenen Praktikabilitätserwägungen der beiden möglichen Auslegungsergebnisse. Soweit hat das LAG Hamburg in Randziffer 63 ausgeführt: „ Wenn man … unter „Tätigkeitsjahren“ lediglich die Zeiträume versteht, in denen die fraglichen Arbeitnehmer im Betrieb der … beschäftigt waren, so hätte dies zur Folge, dass ein langjährig berufserfahrener Bewerber bei der Einstellung stets in die Tätigkeitsstufe „1 und 2“ einzugruppieren wäre. Selbst äußerst berufserfahrene Arbeitnehmer müssten also zu einem geringeren Lohn quasi in der Berufsanfängergruppe eingestuft werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien ein solches Ergebnis gewollt haben “. Diese Auffassung teilt die Kammer für den vorliegenden Fall. Die Klägerin hat mehr als 17 Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Betrieben des Einzelhandels gesammelt. Davon zuletzt 3 Jahre und 3 Monate in einem Shop als Verkäuferin für Damenoberbekleidung bzw. 6 Monate als Modeberaterin, ebenfalls in einer Filiale des Textileinzelhandels. Die Eingruppierung der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe § 3 A Ziff. 1 erstes Jahr der Tätigkeit als Berufsanfängerin, kann von den Tarifvertragsparteien nicht ernsthaft gewollt gewesen sein. Wenn die Beklagte ihren Mitarbeiterinnen die Vergütung einer Berufsanfängerin zahlen möchte und für die Ausübung der Tätigkeit im Betrieb der Beklagten keine kaufmännische Ausbildung benötigt wird, ist die Beklagte darauf zu verweisen, Berufsanfängerinnen oder sonstige Arbeitnehmer einzustellen, die in der Vergangenheit nur außerhalb des Einzelhandels gearbeitet haben. Die Kammer sieht sich in ihrer Auslegung bestätigt durch zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bzw. des LAG Hamburg. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2001 – 10 AZR 41/00 – zu einer älteren Version des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Niedersachsen, der für Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung eine Vergütung gestaffelt nach Tätigkeitsjahren vorsieht und in dem es heißt: „ Ab dem vierten Tätigkeitsjahr nach vollendetem 18. Lebensjahr erfolgt die Eingruppierung in die der Tätigkeit entsprechenden Gruppe “ – die gleiche Auffassung vertreten, wie die Kammer. Es hat in Rdnr. 53 u.a. folgendes ausgeführt: „ Die verlangte Tätigkeit in Gehaltsgruppe I knüpft nicht an die Tätigkeit im selben Betrieb, sondern an eine Tätigkeit im gesamten fachlichen Geltungsbereich des Gehalts- und Lohntarifvertrages, d.h. in allen Betrieben des Einzelhandels, an. Zum Einzelhandel gehört der Absatz von Waren an Letztverbraucher…..Das bedeutet, dass grundsätzlich die die einschlägige Berufsausbildung ersetzende Tätigkeit in allen Betrieben des Einzelhandels abgeleistet werden kann. Die Gehaltsgruppe I stellt dabei keine Tätigkeitsmerkmale auf, sondern stellt ihrem Inhalt nach auf alle denkbaren Angestelltentätigkeiten im Einzelhandel ab, die ohne Berufsausbildung ausgeübt werden. Die Gehaltsgruppe II ist sodann die Eingangsgruppe für alle Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger, d.h. kaufmännischer Berufsausbildung“ . Dem ist das Landesarbeitsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 12.02.2013 -2 TaBV 7/12 – gefolgt. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in seinen Gründen konstatiert, dass der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Entgelttarifvertrag weder eine ausdrückliche Regelung noch eine Definition des zwischen den Beteiligten streitigen Begriffs „ Tätigkeitsjahr “ enthält. Was unter dem Begriff „ Tätigkeitsjahr “ zu verstehen ist, bedürfe insoweit der Auslegung. Es hat seiner Entscheidung den Leitsatz vorangestellt: „ Die Auslegung des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ im Sinne des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DP Retail GmbH führt dazu, dass dieser Begriff nicht die Zeitspanne meint, die ein Arbeitnehmer lediglich bei der gegenwärtigen Arbeitgeberin in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurück gelegt hat“. Das LAG Hamburg hat für den von ihm zu entscheidenden Fall zugrunde gelegt, dass sich aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung nicht in der erforderlichen Klarheit ergebe, dass für eine Eingruppierung nur solche Tätigkeitsjahre Berücksichtigung finden können, die ein Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin in einer bestimmten Gehaltsgruppe mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt haben soll. Allerdings lasse sich feststellen, dass die Tarifvertragsparteien vom Wortlaut her auf eine „Tätigkeit“ abgestellt haben, also auf die bei einer bestimmten Beschäftigung erworbene Erfahrung und nicht lediglich auf Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Arbeitgeberin. Gerade dieses Abstellen auf Erfahrungswissen lege eine Auffassung nahe, dass Vordienstzeiten anderer Arbeitgeber zu berücksichtigen sein könnten, da Erfahrungen in einer Tätigkeit auch außerhalb des mit dem aktuellen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben werden können. haben. Die von den vorgenannten Grundsätzen abweichende Entscheidung des LAG Köln vom 12.07.2019 – 9 TaBV 30/18, wegen derer das vorliegende Verfahren wegen der Berufung zum Bundesarbeitsgericht ausgesetzt war, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Zutreffend ist der Ausgangspunkt dieser Entscheidung, wonach unter einem „Tätigkeitsjahr“ nach allgemeinem Sprachgebrauch der Zeitraum zu verstehen ist, indem ein Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Für Arbeitnehmer, die kaufmännische Tätigkeiten ausüben, ist dies der Zeitraum, in dem sie Verkaufstätigkeiten ausüben. Das LAG Köln hat sich weder mit der divergierenden Entscheidung des LAG Hamburg vom 12.02.2013 - 2 Ta BV 7/12 - noch mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2001 – 10 AZR 41/00 – auseinandergesetzt. Dies verblüfft. Wenn es stattdessen auf Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 zu einem überhaupt nicht einschlägigen Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes abstellt, kann das Urteil des LAG Köln keine Überzeugungskraft beanspruchen. Konsequent hat das LAG Köln die Berufung auch nicht wegen Divergenz, sondern wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ zugelassen. Auch die praktischen Überlegungen des LAG Köln, wonach es wenig Sinn machen würde, bei anderen Arbeitgebern erworbene Erfahrungen einen entgelterhöhenden Effekt beizumessen, vermögen nach Ansicht der Kammer ebenso wenig zu überzeugen. In jedem Bewerbungsgespräch wird danach und nach der bislang erzielten Vergütung gefragt. Auch der Hinweis darauf, dass die Berücksichtigung von anderweitig erworbenen Erfahrungswissen Zeiten beträfen, von denen der Arbeitgeber aus eigener Kenntnis kaum etwas weiß, spricht nicht gegen die Auslegung der Kammer. Denn auch das LAG Köln geht davon aus, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, entsprechend detailliert und überprüfbare Informationen zu überliefern (a.a.O. Rdnr. 61 m. w. N.). Dies könnte vielmehr dafür sprechen, den Begriff „Tätigkeitsjahr“ so zu verstehen, dass er branchenübergreifend und unabhängig von der Art der Tätigkeit die gesamte Zeit eines Menschen im Erwerbsleben erfasst (anders LAG Köln, a.a.O., Rdnr. 56). 3. Die Ansprüche der Klägerin auf eine Vergütung aus dem Gehaltstarifvertrag nach § 3 B Gehaltsgruppe 1 ab dem 6. Berufsjahr sind auch nicht verfallen. a) Der Beklagte ist einzuräumen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20.04.2008 ihre Entgeltansprüche nicht konkret beziffert hat. Sie hat aber reklamiert, dass sie in der Endstufe der Gehaltsgruppe G I zu vergüten ist, d. h. als Angestellte mit einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung ab dem 6. Berufsjahr. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs, sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit den für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die er gestützt wird, müssen erkennbar sein (BAG vom 16.01.2013 – 10 AZR 863/11 Rdnr. 24 unter Hinweis auf BAG vom 22.04.2004 – 8 AZR 652/02). Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne weiteres berechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht (a.a.O. unter Verweis auf BAG v. 22.06.2005 – 10 AZR 459/04). Dies ist insbesondere bei Lohnklagen regelmäßig der Fall. Hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage, als der Arbeitnehmer (a.a.O. und der Verweis auf BAG v. 26.02.2003 – 5 AZR 223/05). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin auf die der Beklagten vorliegenden Bewerbungsunterlagen verwiesen und behauptet, sie habe deutlich mehr als 10 Jahre als Verkäuferin im Einzelhandel gearbeitet. Sie hat weiter reklamiert, dass nach dem Arbeitsvertrag die Eingruppierung entsprechend der gültigen Tarifverträge zu erfolgen habe und dass sie nach dem gültigen Tarifvertrag als Verkäuferin spätestens nach 9 Berufsjahren eine Eingruppierung in die Endstufe der Gehaltsgruppe G I als Verkäuferin bei entsprechender Tätigkeit erfolgen müsse. Damit hat die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Anspruch auf Vergütung aus dieser Vergütungsgruppe hat. Der Anspruch ist dem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet. Die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, sind erkennbar, nämlich eine langjährige Beschäftigung als Verkäuferin im Einzelhandel, woraus die Klägerin die Überleitung im 4. Tätigkeitsjahr und dann den Aufstieg in die Endstufe die Gehaltsgruppe G I ableitet. Die Bezifferung war im vorliegenden Fall entbehrlich, weil die Beklagte die Differenz zwischen der der Klägerin gezahlten Vergütung und einer Vergütung nach der Endstufe der Gehaltsgruppe G I unschwer selbst errechnen kann. b) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Klägerin habe die Eingruppierung nicht rückwirkend verlangt. Das Gegenteil ist der Fall: die Klägerin reklamiert eine Vergütung aus der Endstufe der Gehaltsgruppe GI nach neun Jahren und verweist darauf, dass sie „deutlich mehr als 10 Jahre“ als Verkäuferin gearbeitet hat und somit von Anfang an bei der Beklagten nach der Endgruppe der Endstufe zu vergüten ist. c) Die Beklagte kann schließlich nicht damit gehört werden, die Klägerin habe ihre Ansprüche nach dem Personalgespräch vom 08.05.2018 nicht weiter verfolgt, sie seien damit quasi verwirkt. Laut dem Vermerk vom 08.05.2018 auf den arbeitgeberseitigen Exemplar des Geltendmachungsschreibens ist die Klägerin in einem persönlichen Gespräch der Tarifvertrag und die darin vorgesehene Regelung für die Anrechenbarkeit ihrer vorliegenden Qualifikationen/Tätigkeitsjahre erläutert worden. Aus dem Vermerk ergibt sich auch nicht, ob diese Erläuterungen, die die Klägerin dergestalt überzeugt haben, dass sie zukünftig an ihrem Anspruch nicht mehr festhalten wollte. Allein das Nichtverfolgen der reklamierten Entgeltdifferenzen im weiteren Verlauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt nicht das sogenannte „Umstandsmoment“ einer Verwirkung. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch das Zeitmoment nicht erfüllt ist und die Klägerin dann nach Ablauf eines Jahres und dem Auslaufen des befristen Arbeitsvertrages ihre Entgeltdifferenzansprüche weiterverfolgen durfte. 4. Die Beklagte hatte weder gegen die von der Klägerin vorgetragenen Höhe der tatsächlich gezahlten Vergütung, noch der Vergütung nach der Vergütungsgruppe § 3 B Gehaltsgruppe 1 ab dem 6. Berufsjahr rechnerische Einwendungen vorgetragen, noch den Rechenweg in Abrede gestellt, so dass die Klageforderung rechnerisch unstreitig ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. m. §§ 495 und 91 Abs. 1 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits, der unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich wie im vorliegenden Fall aus der bezifferten Klageforderung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.