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Urteil

2 Ca 1702/20

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2021:0331.2CA1702.20.00
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Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d 1. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Umsetzung der Klägerin zur Hälfte ihrer Arbeitszeit in den Bereich Prüfungsamt sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin "im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats" bzw. hilfsweise "im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats im Dezernat II" zu beschäftigen. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 13.05.2013 im "Dezernat II - Studium und Lehre" beschäftigt. Ihr Verdienst beläuft sich auf ca. 3.000 € brutto pro Monat. Be-schäftigt ist sie mit einem Zeitanteil von 0,5 einer Vollzeitstelle. Die Leiterin des Justiziariats Dezernat II ist der Klägerin gegenüber weisungsbefugt. Direkter Vorgesetzter der Klägerin und der Justiziariatsleiterin ist der Leiter des Dezernats II A.. Ausweislich einer "Tätigkeitsdarstellung für Beschäftigte" vom 25.04.2018 ist für die Klägerin unter Ziff. "4. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers / der Arbeitsplatzinhaberin" Folgendes niedergelegt (Anl. A4, Bl. 33 d.A.): "- ständige Vertretung der Leitung Abteilung Justiziariat - juristische Unterstützung - Rechtsverfahren in Zulassungs- und Prüfungsangelegenheiten (Klageverfahren) - Entwurf und rechtliche Prüfung von Ordnungen und Satzungen - rechtliche Prüfung von Prüfungsordnungen/Modulhandbüchern - Kooperationsverträge - Geheimhaltungsvereinbarungen - Ausbildung/Betreuung von Studierenden der Rechtswissenschaft". Unter dem 26.05.2020 (Anl. K1, Bl. 7 d.A.) schrieb der zuständige Dezernent des Dezernats II A. eine E-Mail an die Klägerin mit - soweit vorliegend von Bedeutung - folgendem Wortlaut: "... 01.06.2020 .... Mit diesem Datum tritt auch eine organisatorische Änderung der Zuständigkeit in Kraft. Die Bearbeitung der Prüfungsordnungen wechselt vom Justiziariat ins Prüfungsamt. Frau B. wird zu 50 % ihrer Arbeitszeit die Bearbeitung der Prüfungsordnungen fortführen und mit ihren anderen 50 % Frau C. in ihren Aufgaben unterstützen. ..." Diese Veränderung hat zur Folge, dass die Klägerin mit einem Zeitanteil von 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit der Leitung Prüfungsverwaltung zugeordnet ist und dem Leiter Prüfungsverwaltung D. direkt unterstellt ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein unwirksame Umsetzung vorliege. Denn die Umsetzung sei vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt. Der Personalrat habe mitzubestimmen gemäß § 72 Abs. 1 Ziff. 5 LPVG NRW und sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Es liege eine Umsetzung analog § 95 Abs. 3 BetrVG vor. Bei dem Justiziariat handele es sich um eine eigenständige Organisationseinheit. Ihre Stellung innerhalb dieser betrieblichen Organisationseinheit ändere sich vollständig, da sie im Hinblick auf ihre Tätigkeit "Prüfungsordnungen" nunmehr an einen Kollegen der gleichen bzw. sogar einer niedrigeren Hierarchieebene berichten müsse. Vorher sei sie vollumfänglich der Leitung des Justiziariats unterstellt gewesen und als ständige Vertretung tätig gewesen. Aus dieser betrieblichen Einheit sei sie zur Hälfte ihrer Arbeitszeit herausgenommen worden und einer anderen Einheit zugewiesen worden. Damit liege eine erhebliche Veränderung der objektivierten Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation vor. In der Duplik vom 30.12.2020 vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich um den Fall einer Teilumsetzung handele, welche wie eine Umsetzung gem. § 72 Abs. 1 Ziff 5 LPVG NRW zu behandeln sei, wenn ein Wechsel in eine andere Organisationseinheit erfolge und sich mit der Maßnahme der Dienstposten in rechtlich bedeutsamen Hinsicht ändere. Beides sei vorliegend der Fall. Sie meint, dass die Umsetzung vom Direktionsrecht der Beklagten deshalb nicht gedeckt sei, da das Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers diesen grundsätzlich nur dahingehend berechtige, dem Arbeitnehmer gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Mit ihrer Umsetzung sei zugleich eine Degradierung verbunden, da Herr D. inhaltlich nicht in der Lage sei, sie fachlich zu führen. Die Umsetzung entspreche nicht billigen Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB. Die Beklagte betreibe eine rechtsmissbräuchliche Taktik zu Beförderung von Herrn D. in eine Führungsposition bei gleichzeitiger Degradierung ihrer Person. Die Organisationshoheit werde rechtsmissbräuchlich ausgenutzt. Herr D. könne die Funktion eines Vorgesetzten aus rechtlichen Gründen nicht vollständig wahrnehmen. Sie nehme ein ranghöheres statusrechtliches Amt als Herr D. wahr, so dass er sie nicht formal-dienstlich beurteilen könne. Die Leitung der Prüfungsverwaltung führe nicht dazu, dass Herrn D. ein Amt einer höheren Hierarchieebene im statusrechtlichen Sinne übertragen worden sei. Insgesamt ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich handele. Sie meint, dass die seinerzeit und nunmehr zugewiesenen Tätigkeiten nicht gleichwertig seien. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass sie als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats zu beschäftigen sei, was sich aus der übertragenen Position sowie aus der Tätigkeitsdarstellung ergebe. Es liege eine erhebliche Veränderung der objektivierten Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation vor. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass ihre Umsetzung vom 26.05.2020 zur Hälfte ihrer Arbeitszeit in den Bereich Prüfungsamt unwirksam ist, 2. die Beklagte zu verpflichten, sie im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats zu beschäftigen, 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2.) die Beklagte zu verpflichten, sie im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats im Dezernat II zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das BetrVG vorliegend nicht anwendbar sei. Es handele sich bei der organisatorischen Änderung auch um keine Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne gemäß § 72 Abs. 1 Ziff. 5 LPVG NRW. Der Aufgabenbereich der Klägerin habe sich durch die veränderte organisatorische Eingliederung ihres Teil-Arbeitsbereichs nicht geändert. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeit werde durch die organisatorische Änderung nicht betroffen. Bei der vorgenommenen Organisationsänderung sei das Direktionsrecht nicht berührt worden. Die Organisationsänderung müsse nicht billigem Ermessen entsprechen. Die Beklagte meint, dass sie als Arbeitgeberin ein Organisationsermessen habe. Mit der organisatorischen Änderung sei es zu keiner inhaltlichen Änderung der auszuübenden Aufgaben der Klägerin gekommen. Lediglich der von der Klägerin zu bearbeitenden Sachbereich der rechtlichen Prüfung von Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern sei im Rahmen der Änderung der Aufbauorganisation der Leitung Prüfungsverwaltung zugeordnet worden. Aber selbst wenn es zu einer Änderung des Aufgabenbereichs gekommen wäre, wäre diese von ihrem Direktionsrecht gedeckt. Die Leiterin des Justiziariats des Dezernats II sei gegenüber der Klägerin nur weisungsbefugt, die Klägerin sei ihr nicht unterstellt. Unerheblich ist nach Ansicht der Beklagten, ob die Qualifikation des neuen Teil-Vorgesetzten der Klägerin mit der Qualifikation der Klägerin vergleichbar sei. Der neue Teil-Vorgesetzte übe die Funktion der Leitung Prüfungsverwaltung aus. Die Frage der Qualifikation und fachlichen Eignung eines Arbeitnehmers der Beklagten sei dem Entscheidungsbereich der Klägerin entzogen. Die Klägerin müsse auch nicht an einen Kollegen berichten, der einer niedrigeren Hierarchieebene angehöre. Herr D. gehöre als Leitung des Bereichs Prüfungsverwaltung einer höheren Hierarchieebene an als die Klägerin. Weiter meint die Beklagte, dass es sich bei der Aufgabe "ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats" nicht um eine übertragene Position handele, sondern um eine der auszuübenden Aufgaben gemäß der aktuellen Tätigkeitsdarstellung. Es liege auch keine Teil-Umsetzung vor: Es liege kein Eingriff in die individuelle Rechtssphäre der Klägerin vor. Was den Antrag zu 2.) und den Hilfsantrag anbelangt, meint die Beklagte, dass es sich bei den Aufgaben der "ständigen Vertretung" nicht um mit einer bestimmten Hierarchie verbundene Funktion handele und schon gar nicht um eine originäre Leitungsposition. Die Aufgaben der ständigen Vertretung sei einer von der Klägerin auszuübenden Arbeitsvorgänge. Die in einer Stellenbeschreibung angegebenen Zeitanteile seien keine vorgegebenen fixen Zeitanteile, sondern würden sich gemäß der Anforderungen des Alltags verändern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien aus den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Es liegt keine Umsetzung bzw. Versetzung i.S.v. § 72 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 LPVG NRW oder analog § 95 Abs. 3 BetrVG vor, wie die Klägerin meint. Die Beklagte hat mit der organisatorischen Änderung durch den Wechsel der Bearbeitung der Prüfungsordnungen vom Justiziariats in das Prüfungsamt auch nicht ihr Direktionsrecht- oder Weisungsrecht ausgeübt. 1. Es liegt lediglich eine Änderung in der Organisation dahingehend vor, dass die Bearbeitung der Prüfungsordnung vom Justiziariats in das Prüfungsamt wechselt. Diese Änderung liegt im Organisationsermessen der Beklagten. Eine Änderung der Tätigkeit der Klägerin ist damit nicht verbunden. Diese organisatorische Änderung hat weder den Charakter einer Umsetzung oder Versetzung noch übt die Beklagte damit ein Direktions- oder Weisungsrecht gegenüber der Klägerin aus. Die organisatorische Maßnahme bewegt sich nach Ansicht der Kammer im Rahmen des Organisationsermessens der Beklagten. Damit liegt infolge der organisatorischen Veränderung durch Bearbeitung der Prüfungsordnung von ursprünglich im Justiziariat nunmehr im Prüfungsamt keine Umsetzung/Versetzung vor. Denn der Aufgabenkreis der Klägerin hat sich durch diese organisatorische Veränderung nicht geändert. Die lediglich vorgenommene organisatorische Änderung durch die Bearbeitung der Prüfungsordnungen nunmehr im Prüfungsamt muss sich daher nach Ansicht der Kammer nicht an auszuübendem billigem Ermessen messen lassen. Eine Versetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 S.1 Ziff. 5 LPVG NRW setzt einen Wechsel des Dienstpostens, also die Abberufung von dem bisherigen und die Zuweisung eines anderen Dienstpostens, voraus. Für verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, die zu einer Änderung des Aufgabenbereichs der Beschäftigten führen, gilt kein anderer Maßstab. Nicht jeder Dienstpostenwechsel, sondern nur ein solcher ist mitbestimmungspflichtig, der in die individuelle Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Dieses zusätzliche "subjektive Kriterium" ist nicht isoliert zu betrachten. Änderungen des personellen Umfeldes und der zu erfüllenden Aufgaben allein reichen nicht aus, um eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 LPVG NRW zu bejahen. Andernfalls unterlägen verwaltungsorganisatorische Maßnahmen im großen Umfang der Mitbestimmungspflicht. Das widerspräche nicht nur der Organisationshoheit des Dienstherrn, sondern auch der Systematik des § 72 LPVG NRW. Die Vorschrift betrachtet die Umsetzung als Personalangelegenheit, unterwirft Organisationsangelegenheiten in Absatz 3 einer eigenständigen Regelung und gibt mit der Gleichstellung von Abordnung, Versetzung und Umsetzung in Absatz 1 zu erkennen, dass nicht schon bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, sondern nur solche von deutlich höherem, nämlich Abordnung und Versetzung vergleichbarem Gewicht als Umsetzung gewertet werden können. Eine bloße Aufgabenänderung erfüllt ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein Dienstpostenwechsel verbunden ist (vlg. hierzu OVG NRW v. 15.01.2019 - 20 A 797/17.PVL, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die teilweise Zuordnung - Bearbeitung der Prüfungsordnungen - zu einem anderen Bereich - Prüfungsamt - eine bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme, nämlich eine organisatorische Verlagerung eines Teilbereichs der Aufgaben der Klägerin von dem Bereich Justiziariats in den Bereich Prüfungsamt, mehr nicht. Beide Bereiche gehören dem Dezernat II an. Es liegt keine Zuweisung eines anderen Dienstpostens vor, also die Abberufung von dem bisherigen und die Zuweisung eines anderen Dienstpostens. Was die Tätigkeiten anbelangt, die die Klägerin zu verrichten hat, verbleibt es bei dem Aufgabenkreis, der in der "Tätigkeitsdarstellung für Beschäftigte" unter Ziff. 4. unter dem 25.04.2018 festgeschrieben wurde. In die individuelle Rechtssphäre der Klägerin wird nicht eingegriffen. Eine Änderung des Aufgabenbereichs der Klägerin tritt durch die organisatorische Maßnahme nicht ein. Es ist nicht ersichtlich und klägerseits auch nicht vorgetragen, dass mit der Neuzuordnung qualitative Änderungen für die Aufgabenerfüllung verbunden sind. Nach der zitierten Rspr. des OVG NRW (Beschluss v. 15.01.2019 - 20 A 797/17.PVL, juris) erfüllt nämlich eine bloße Aufgabenänderung ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein Dienstpostenwechsel verbunden ist. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin fühlt sich lediglich degradiert und meint, dass sie nunmehr einem fachlich untergeordneten Mitarbeiter berichten müsse. Nach dem nachvollziehbaren und nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten ist dies jedoch nicht der Fall, da Herr D. Leiter des Bereichs Prüfungsverwaltung ist und demzufolge einer höheren Hierarchieebene angehört, als die Klägerin. Dies hat die Klägerin in der Duplik vom 30.12.2020 auch nicht bestritten. Orientiert an den tatsächlichen Fakten liegt nach Ansicht der Kammer vorliegend keine Umsetzung bzw. Versetzung nach § 72 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 LPVG NRW vor. Denn weisungsbefugt gegenüber der Klägerin war und bleibt - unabhängig von der organisatorischen Änderung - einzig der Leiter des Dezernats II A.. Soweit er Aufgaben auf Herrn D. delegiert hat, liegt damit nicht zugleich eine Umsetzung oder Versetzung vor. 2. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin stimmen würde, dass sie, durch den Wechsel der Bearbeitung der Prüfungsordnung vom Justiziariats ins Prüfungsamt, nunmehr zwei Personen weisungsbefugt unterworfen sei, - im Kammertermin hat der Leiter des Dezernats II A. demgegenüber, klägerseits auch nicht bestritten, geschildert, dass er, auch wenn Herr D. die Urlaubsanträge der Klägerin prüfe und unterzeichne, er allein weisungsbefugt gegenüber der Klägerin sei - führt dies nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass mit der Zuordnung der Bearbeitung der Prüfungsordnung nunmehr im Prüfungsamt, zugleich eine Umsetzung bzw. Versetzung nach dem LPVG NRW vorliegt oder - wie die Klägerin meint - analog § 95 Abs. 3 BetrVG. 3. Der Vortrag der Klägerin zur Vorgesetztenfunktion von Herrn D., die sie ihm abspricht, ist nach Ansicht der Kammer irrelevant für das vorliegende Verfahren. II. Mangels Vorliegens einer Versetzung innerhalb der Dienststelle und damit einer Personalangelegenheit im Sinne von § 72 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 LPVG NRW war der Personalrat vorliegend nicht zu beteiligen. III. Es liegt auch keine sonstige Maßnahme nach § 72 LPVG NRW vor, nach der der Personalrat zu beteiligen gewesen wäre. IV. Die Beklagte ist nach Ansicht der Kammer auch nicht verpflichtet, die Klägerin im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als "ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats" bzw. "als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats im Dezernat II" zu beschäftigen. Denn ausweislich der "Tätigkeitsdarstellung für Beschäftigte" vom 25.04.2018 ist die von der Klägerin begehrte ausschließliche Beschäftigung als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats bzw. des Justiziariats im Dezernat II nur einer von insgesamt acht Aufgabenkreisen der Klägerin, der zudem lediglich 3 % ihres gesamten Arbeitszeitanteil ausmacht, so dass die Klägerin schon aufgrund dessen nach Ansicht der Kammer keine ausschließliche Beschäftigung als "ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats" bzw. "ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats im Dezernat II" beanspruchen kann (s. Ziff. 5 "Darstellung der Tätigkeiten" der Tätigkeitsdarstellung für Beschäftigte vom 25.04.2018, Anl. 4, Bl. 33 d.A.). V. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. VI. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits als unterliegende Partei. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ff. ZPO im Urteil auf 9.000 € festzusetzen. Dies sind insgesamt drei Bruttomonatsvergütung der Klägerin. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.