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Urteil

1 Ca 908/21

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2021:0701.1CA908.21.00
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Leitsätze

Kürzung von Urlaubsansprüchen

Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.348,35 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kürzung von Urlaubsansprüchen 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.348,35 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung. Der am 15.02.“0000“ geborene, als schwerbehindert anerkannte Kläger stand in der Zeit vom 01.11.2009 bis zum 31.10.2019 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Fachkraft im Arbeits- und Beschäftigungsbereich in Vollzeit mit einer Eingruppierung in die EG 7. Dem Kläger war seinerzeit mit Schreiben vom 21.10.2009 mitgeteilt worden, er werde zum 01.11.2009 im A-Haus im Stiftungsbereich Integrationshilfen eingestellt. Grundlage des Arbeitsvertrages seien die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der B. Die Beklagte hat den Kläger in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er den AVR-Text jederzeit bei seinem Dienstvorgesetzten, im Intranet oder bei der zuständigen Personal- und Bildungsabteilung einsehen könne (Ablichtung dieses Schreibens Anlage B1, Blatt 74 der Akte). Die Parteien unterzeichneten später einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem ebenfalls auf die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der B Bezug genommen wird. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer, die eine Mitarbeitervertretung gewählt haben. Aufgrund eines Vergleichs vom 13.01.2017 bezog der Kläger ab 2015 bis Ende 2017 durchgängig eine befristete Erwerbsminderungsrente. Der Kläger bezog auch in den Jahren 2018 und 2019 weiter durchgängig eine befristete Erwerbsminderungsrente. Aufgrund eines Bescheids vom 22.10.2019 erhielt der Kläger eine unbefristete Erwerbsminderungsrente. Mit Schreiben vom 24.01.2020 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis deswegen nach § 35 Abs. 3 AVR – DD am 30.10.2019 geendet hat (Ablichtung dieses Schreibens Anlage K 1, Blatt 4 der Akte). Mit der Abrechnung für Februar 2020 rechnete die Beklagte dem Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.894,94 € brutto ab (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieser Abrechnung Anlage K 2, Blatt 5 der Akte verwiesen). Mit Schreiben vom 19.06.2020 (Anlage K 3, Blatt 6f. der Akte) monierte der Kläger diese Abrechnung und verwies darauf, dass ihm unter Zugrundelegung der unverfallbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche weitere vier Urlaubstage mit 599,56 € brutto abzugelten seien. Insgesamt stünden ihm aber 19 offene Urlaubstage mit einem Betrag in Höhe von 2.847,91 € brutto zu. Die Beklagte hat danach vier weitere Urlaubstage mit 599,56 € brutto abgegolten. Mit seiner vom 06.05.2021 datierenden und am darauffolgenden Tag beim erkennenden Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche hinsichtlich der weiteren 15 reklamierten Urlaubstage weiter. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.348,35 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.06.2020 zu zahlen. Die Beklagte verhandelt mit dem Klageabweisungsantrag. Sie verweist darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des durchgängigen Bezugs der Erwerbsminderungsrente in den Jahren 2018 und 2019 gem. § 35 Abs. 1 und Abs. 3 AVR.DD bis zum 31.10.2019 geruht hat. Dies wiederum führe gem. § 28 a Abs. 4 AVR.DD zur Verminderung des Urlaubsanspruchs für jeden vollen Kalendermonat um 1/12. Die tarifvertragliche Kürzungsregelung dürfe aber den gesetzlichen Mindesturlaub des Klägers nach § 13 Urlaubsgesetz nicht kürzen. Dieser betrage einschließlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen 25 Tage pro Jahr. Die Beklagte habe dem Kläger daher zu Recht (nur) 50 Urlaubstage abgegolten. Ein darüber hinaus gehender Anspruch sei nicht ersichtlich. Der Kläger hat darauf erwidert, die Arbeitsvertragsrichtlinien seien nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogen worden (wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.06.2021 unter 2.1. verwiesen). Außerdem verstoße die Norm des § 28a Abs. 4 AVR.DD gegen das Gebot der Normenklarheit und führe darüber hinaus zu einer unangemessenen Benachteiligung von Arbeitnehmern, da sie ganz allgemein eine Minderung des Urlaubs anordne, ohne zwischen dem (unverfallbaren) gesetzlichen Mindesturlaub und einem etwaigen arbeitsvertraglichen Mehrurlaub zu differenzieren. Eine „geltungserhaltende Reaktion“ sei angesichts des eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen (insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.06.2021 unter 2.2 verwiesen). Die Beklagte hat darauf erwidert, im Falle der Nichtanwendbarkeit der AVR.DD habe der Kläger schon keinen übergesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch. § 28a Abs. IV AVR.DD verstoße auch nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Die Regelung entspreche „eins zu eins“ § 48 Abs. 3 des alten („weltlichen“) Bundesangestelltentarifvertrages. Sowohl diese als auch die Nachfolgeregelung nach § 26 Abs. 2 c TVöD differenziere nicht zwischen gesetzlichem Mindest- und tariflichem Mehrurlaub. Dennoch habe die Rechtsprechung des BAG in 2012 eine differenzierende Kürzung für richtig gehalten und die Kommentarliteratur habe dies für zutreffend gehalten (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.06.2021 verwiesen). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf Abgeltung (weiterer) 15 Urlaubstage. Die Beklagte war befugt, die Urlaubsabgeltung gem. § 28a Abs. 4 AVR.DD um die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses der Parteien in den Jahren 2018 und 2019 gem. §. 35 Abs. 1 und Abs. 3 AVR.DD zu kürzen. 1. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der B sind – entgegen der Ansicht des Klägers - wirksam Anteil des Arbeitsvertrages geworden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Wenn die klägerische Rechtsansicht zutrifft, die Arbeitsvertragsrichtlinien seien kein wirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrages der Parteien geworden, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dann wäre die Urlaubsabgeltung der Beklagten rechnerisch nicht zu beanstanden. 2. Wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass Vertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der B Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind, führt dies zu jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die ratierliche Kürzung eines Urlaubsanspruchs um Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Diese Kürzungsmöglichkeit findet sich bereits in dem alten Tarifrecht, das in § 48 Abs. 3 BAT/BAT-O/BAT-O Spark., § 48 Abs. 10 MTArb/MTArb-O und in § 44 Abs. 3 BMT-G/BMT-G-O. Eine Verminderung des Erholungsurlaubs um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 BAT und vergleichbare Manteltarifvorschriften für Arbeiter oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT und vergleichbare Manteltarifvorschriften für Arbeitnehmer sind von der Rechtsprechung anerkannt. So hat das Bundesarbeitsgericht zum Erziehungsurlab am 24.10.1989 – 8 AZR 253/88 festgestellt, dass eine Kürzung von Urlaubsansprüchen aufgrund der dispositiven Vorschrift des § 5 Abs. 1 BUrlG in Verbindung mit § 13 BUrlG möglich ist. Das BAG hat in der vorgenannten Entscheidung sowie in der Entscheidung vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 festgestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aufgrund ihrer Unabdingbarkeit nach § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehen. 3. Auf Basis dieser Entscheidung des BAG hat die Beklagte die Urlaubsabgeltung des Klägers zutreffend errechnet und ausgezahlt. 4. Dem Einwand des Klägers, die Bestimmung in § 28a Abs. 4 AVR.DD sei intransparent bzw. die Beklagte nehme nach § 28a Abs. 4 AVR.DD eine unzulässige „geltungserhaltende Reduktion“ vor, vermag die Kammer nicht zu folgen. Auch die Nachfolgeregelungen der vorstehend zitierten alten tariflichen Regelungen, nämlich § 28 Abs. 2 c TVöD/TV-L, enthalten entsprechende Vorschriften, die von der Rechtsprechung bislang nicht moniert worden sind. Nach aktueller Rechtsprechung des BAG ist beim Bezug einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente die Kürzungsvorschrift des § 26 Abs. 2 c TVöD auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 SGB IX nicht anzuwenden. Das BAG hat in der vorgenannten Entscheidung sowie in der Entscheidung vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 festgestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aufgrund ihrer Unabdingbarkeit nach § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehen. Entsprechendes muss für die Arbeitsvertragsrichtlinien im Betrieb der Beklagten gelten. Selbst wenn es sich dabei um eine „geltungserhaltende Reduktion“ handeln sollte, führt dies nicht dazu, dass dem Kläger wegen dem Wortlaut des § 28a Abs. 4 AVR.DD ungekürzter Urlaubsanspruch nach dem AVR.DD zusteht. Vielmehr würde dann auch der gesetzliche Abgeltungsanspruch ratierlich kürzen. 5. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, im AVR.DD seien in § 28a Abs. 4 „intransparente“ Regelungen. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass einem unbefangenen Leser dieser Vorschrift der Eindruck aufdrängt, er habe während der Zeit des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente überhaupt keine Urlaubsansprüche und er vor diesem Hintergrund ggfls. davon abgehalten wird, zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX geltend zu machen. Die Kammer hält diesen Eindruck für zutreffend, denn dies wäre aber eigentlich die logische Rechtsfolge der Ansicht, im ruhenden Arbeitsverhältnis könnten keine Urlaubsansprüche entstehen (dazu zuletzt Engelmann in: AuR 2021, 306 unter II. 2. m.w.N. der aktuellen Rechtsprechung). Die Einschränkung dieser Erkenntnisse durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann nun nicht dazu führen, dass dem Kläger ein ungekürzter Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Das Gegenteil ist richtig: Es ist unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schon schwer erklärlich, dass der seit Jahren durchgehend erkrankte Kläger, dem Erwerbsminderungsrente zuerkannt wurde und dessen Arbeitsverhältnis mit seinen Hauptleistungspflichten beiderseits seit mehreren Jahren ruht, überhaupt eine Urlaubsgeltung von 7494,45 EUR zusteht (die die Beklagte ihm ausgezahlt hat). Für die vom Kläger darüber hinaus mit rabulistischer Argumentation reklamierten 2348, 35 EUR sieht die Kammer daher nicht den geringsten Anlass. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 495 und 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits, der unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall der Kläger. 6. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwertes entspricht der Klageforderung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.