Urteil
1 Ca 421/23
Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBI:2023:0622.1CA421.23.00
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Leitsätze
Auslegung eines vom 27.07.2022 datierenden Sozialplans, der als Referenz für die Höhe einer Sozialplanabfindung nur einen bestimmten Monat, nämlich den Monat Mai 2022 zugrunde legt, was im Fall des Klägers, der aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit in diesem Monat keinen Entgeltanspruch hat, dazu führt, dass der Sozialplanabfindungsanspruch der Höhe nach mit „0“ valutiert.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.480,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslegung eines vom 27.07.2022 datierenden Sozialplans, der als Referenz für die Höhe einer Sozialplanabfindung nur einen bestimmten Monat, nämlich den Monat Mai 2022 zugrunde legt, was im Fall des Klägers, der aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit in diesem Monat keinen Entgeltanspruch hat, dazu führt, dass der Sozialplanabfindungsanspruch der Höhe nach mit „0“ valutiert. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.480,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Der am 08.12.1959 geborene, keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war in der Zeit ab dem 01.03.1999 bei der Beklagten auf Basis eines am 26.04.1999 unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrages als gewerblicher Mitarbeiter in einer 40-Stunden-Woche (Maschinenführer im Bereich Produktion) beschäftigt. Seine Vordienstzeiten seit dem 08.05.1989 bei der A GmbH & Co. KG B (A) sollten dem Kläger auf die Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten angerechnet werden. Das Arbeitsverhältnis soll ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Monat enden, in dem der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Arbeitsvertrages, Anl. K1 im Verfahren 3 Ca 1409/22 verwiesen). Die Beklagte beschäftigt sich mit Holzbearbeitung. Sie beschäftigt circa 40 Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gewählt haben. Dieser hat wiederum Herrn C zu seinem Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Am 19.08.2021 erlitt der Kläger bei der Verrichtung seiner Tätigkeit für die Beklagte einen Arbeitsunfall. Die Beklagte hat die Monate davor wie folgt abgerechnet: Juni 2021 auf Basis eines Bruttogehalts von 2.647,88 Euro, das Arbeitsverhältnis im Juli 2021 auf Basis eines Bruttomonatsgehalt von 2.616,96 Euro und das Arbeitsverhältnis im August 2021 inklusive Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Basis von 2.684,63 Euro brutto. Die Jahressumme aus der Abrechnung August 2021 ergibt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 2.607,10 Euro (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der drei Abrechnungen Anlage K 4, Bl. 16-18 d. A. verwiesen). Den Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung im Januar 2022 brach der Kläger aufgrund starker Schmerzen ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger in einem Gespräch vom 23.03.2022 erklärt hat, er sei dauerhaft arbeitsunfähig krank, er könne nicht mehr leidensgerecht beschäftigt werden. Er wolle das Krankengeld bis zur Aussteuerung und im Anschluss daran Erwerbsminderungsrente beziehen. In den Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dem Kläger solle personenbedingt gekündigt werden. Der Betriebsrat wurde in den seinerzeitigen Verhandlungen vom jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten. Unter dem 27.07.2022 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. In Ziffer 3) des Interessenausgleichs vereinbarten die Betriebsparteien: „ In Folge der Stilllegung müssen Kündigungen für sämtliche Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Bei den auszusprechenden Kündigungen handelt es sich um solche, die aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgesprochen werden...Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder den Ausspruch einer Eigenkündigung gemäß § 4 des Sozialplans herbeigeführt werden.“ (Hinsichtlich des Interessenausgleichs wird auf dessen Ablichtung, Anl. K2, Bl. 7-9 d. A., verwiesen.). Der Sozialplan vom 27.07.2022 soll ausweislich § 1 Ziffer 1) für sämtliche aus der anliegenden Liste Anlage 1) ersichtlichen Belegschaftsmitglieder, die bei der Beklagten am 01.07.2022 im ungekündigten Beschäftigungsverhältnis standen, gelten. In dieser Liste (Abl. Bl. 15 d. A.) ist der Kläger an sechster Stelle mit einem Lebensalter von 62,5 Jahren unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums vom 08.12.1959 und einem Rentenbeginn ab dem 01.03.2026 aufgeführt. Die Betriebszugehörigkeit wird mit 33 Jahren und 2 Monaten angegeben. Der Wert der Sozialplanabfindung wird mit „null“ beziffert. Die Arbeitgeberin behauptet, die Liste mit diesen Werten habe der Betriebsrat erstellt. § 1 Absatz 2 des Sozialplans lautet: „ Sozialplanansprüche entstehen für Arbeitnehmer, die ab dem 01.07.2022 von einem betriebsbedingten Ausscheiden aufgrund der im Interessenausgleich geregelten Betriebsschließung betroffen sind. Dies gilt unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also auch im Falle von Aufhebungsverträgen oder Eigenkündigungen gemäß § 4 dieses Sozialplans .“ In § 1 Absatz 3 sind diejenigen Mitarbeiter aufgeführt, die keine Ansprüche aus diesem Sozialplan haben. Dazu zählen nach dem ersten Spiegelstrich Arbeitnehmer, denen „aus anderen als betriebsbedingten Gründen gekündigt“ wird. Weiter werden ausgeschlossen Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, welches nicht früher als zum vereinbarten Zeitpunkt beendet wird. Zudem solche Arbeitnehmer, die „unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ die Regelaltersrente oder ungeschmälerte Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beziehen oder beziehen können. Nach § 2 des Sozialplans erhalten diejenigen Arbeitnehmer, die unter den in § 1 geregelten Geltungsbereich des Sozialplans fallen, zur Milderung der Nachteile, die ihnen durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes entstehen, eine Abfindung, die sich entsprechend den nachstehenden Regelungen berechnet. Der individuelle Abfindungsanspruch soll sich auf Basis der Betriebszugehörigkeit mal Bruttomonatsgehalt mal Faktor 0,6 errechnen, wobei als Bruttomonatsgehalt die Bruttovergütung für Mai 2022 zugrunde gelegt wird. § 4 des Sozialplans lautet unter der Überschrift „Vorzeitige Beendigung“: „ Jeder Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich dieses Sozialplans fällt, ist berechtigt, sein Arbeitsverhältnis — unabhängig von der für ihn geltenden Kündigungsfrist — mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu beenden, frühestens jedoch zum 31.10.2022. Sein Abfindungsanspruch gemäß § 2 dieses Sozialplans bleibt hiervon unberührt .“ (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Sozialplans, Anl. K3), Bl. 10-15 d. A. verwiesen.). An dem Folgetag des Abschlusses von Interessenausgleich und Sozialplan kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28.07.2022 „aus personenbedingten Gründen ordentlich und fristgerecht zum 28.02.2023“ (Abl. dieses Kündigungsschreibens, Anl. K2) im Verfahren 3 Ca 1409/22, Bl. 11 f. d. A.). Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem erkennenden Gericht unter dem 17.08.2022. Im Kammertermin vom 30.11.2022 gab die 3. Kammer der Kündigungsschutzklage statt und stellte fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.07.2022 nicht zum 28.02.2023 beendet wurde, weil die 3. Kammer nicht erkennen konnte, dass die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung des Klägers den in ihrem Betriebsrat gewählten Betriebsrat zur beabsichtigten personenbedingten Kündigung angehört hat (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Parteien bekannten Gründe der Entscheidung 3 Ca 1409/22 verwiesen.). Bereits zuvor, nämlich unter dem 06.09.2022, hat der Kläger das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.03.2023 gekündigt. Im Schreiben heißt es weiter: „ Die Kündigung wird aus betriebsbedingten Gründen wegen der von Ihnen zum 28.02.2023 veranlassten Betriebsschließung unter Bezugnahme auf § 4 des Sozialplans vom 27.07.2022 ausgesprochen .“ (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens, Anl. K1), Bl. 6 d. A., verwiesen.). Mit Mail vom 12.01.2023 reklamierte der Klägervertreter gegenüber dem Beklagtenvertreter wegen der Eigenkündigung des Klägers vom 06.09.2022 „zum 28.02.2023“ die Zahlung einer Abfindung „entsprechend den im Sozialplan festgehaltenen Parametern“ bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger konnte mit der Abrechnung für Februar 2023 keinen Zahlungseingang verzeichnen. Mit seiner vom 01.03.2023 datierenden und ab gleichen Tag per beA beim erkennenden Gericht eingegangenen Zahlungsklage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er errechnet die Abfindungshöhe mangels einer Abrechnung für Mai 2022 unter Zugrundelegung der letzten drei Monate, in denen ihm vollständige Bezüge abgerechnet worden waren (Juni, Juli und August 2021) auf Basis eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts von 2.600,00 Euro unter Zugrundelegung von 33 Jahren Betriebszugehörigkeit und des Faktors 0,6 einen Sozialplananspruch in Höhe von 51.480,00 Euro. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindungszahlung in Höhe von 51.480,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen. Die Beklagte verhandelt mit dem Klageabweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 08.03.2023. Sie meint, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 27.07.2022 sei nicht gegeben. Der Kläger sei nicht von einem betriebsbedingten Ausscheiden betroffen, denn der Begriff „betriebsbedingt“ bezeichne eine arbeitgeberseitige Kündigung. Nach dem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess vor der 3. Kammer habe das Arbeitsverhältnis des Klägers jedoch ungekündigt mit vollen Entgeltansprüchen fortbestanden. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 1 Ziffer 2 des Sozialplans bei Ausspruch einer Eigenkündigung gemäß § 4 des Sozialplans berufen. § 4 regele eine „vorzeitige Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses. Hintergrund der Regelung in § 4 des Sozialplans sei gewesen, dass Arbeitnehmer, die eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erhalten hatten und eine vorzeitige Beendigung wünschten, um beispielsweise ein neues Arbeitsverhältnis anzutreten, den Sozialplananspruch nicht vollständig verlieren sollten, wenn sie bis zum 31.10.2022 im Arbeitsverhältnis blieben. Die Beklagte habe bis zum 31.10.2022 uneingeschränkt produzieren wollen und dann die Arbeitnehmer bis zum 31.03.2023 mit Demontage und Aufräumarbeiten beschäftigen wollen. Deswegen sei die Kürzung der Abfindung um 10 Prozent für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung „im Hinblick auf den Sozialplananspruch“ vereinbart worden. Der Kläger hat darauf erwidert, § 1 Ziffer 2 des Sozialplans lasse einen Sozialplanabfindungsanspruch „ unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also auch im Fall von Aufhebungsverträgen oder Eigenkündigungen gemäß § 4 des Sozialplans “ entstehen. Dass der Kläger „aufgrund der im Interessenausgleich geregelten Betriebsschließung betroffen “ ist, ergebe sich nicht nur aus Ziffer 1 des Interessenausgleichs vom 27.07.2022: „…gilt für alle Arbeitnehmer…“.Zudem ergebe sich aus Ziffer 3:„…müssen Kündigungen für sämtliche Arbeitnehmer ausgesprochen werden“. Auch dort sei noch einmal geregelt, dass die Beendigung auch durch Eigenkündigung gemäß § 4 des Sozialplans herbeigeführt werden kann. Im Übrigen treffe keiner der in § 1 Ziffer 3 geregelten Ausschlusstatbestände für Sozialplanansprüche auf den Kläger zu. Dies sei von der Beklagten auch nicht behauptet worden Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. a.) Der Kläger fällt zwar unter den Geltungsbereich des Sozialplans, den die Betriebsparteien am 27.07.2022 abgeschlossen haben. Er steht auf Platz 6 der Liste als Anlage 1 zu § 1 Ziffer 1 des Sozialplans. Bei ihm handelt es sich um ein „Belegschaftsmitglied“ der Beklagten, das bei der Beklagten am 01.07.2022 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stand. b.) Der Kläger fällt auch nicht unter die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 des Sozialplans. Ihm ist zwar aus anderen als betriebsbedingten Gründen am 28.07.2022 gekündigt worden. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch schon mangels ordnungsgemäßer Anhörung des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats nicht wirksam zum 28.02.2023 beendet. Der Kläger steht zwar aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in einem „befristeten Arbeitsverhältnis“, wonach das Arbeitsverhältnis mit Absolvierung des 63. Lebensjahres enden soll. Dieses befristete Arbeitsverhältnis wird - die Wirksamkeit der Befristung unterstellt - aber „nicht früher als zum vereinbarten Zeitpunkt“ beendet. Der Kläger kann auch nicht „unmittelbar“ im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Regelaltersrente oder die ungeschmälerte Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beziehen oder beziehen können. Jedenfalls haben die Parteien hierzu nichts vorgetragen. c.) Positiv fällt der Kläger unter die Regelung des § 1Abs. 3 des Sozialplans. Danach entstehen Sozialplanansprüche für Arbeitnehmer, die ab dem 01.07.2022 von einem betriebsbedingten Ausscheiden aufgrund der im Interessenausgleich geregelten Betriebsschließung betroffen sind. Im Interessenausgleich vom 27.07.2022 haben die Parteien den Tatbestand zugrunde gelegt, dass der Betrieb der Beklagten zum 28.02.2023 geschlossen wird. In § 1 II des Sozialplans heißt es weiter: „Dies gilt unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses also auch im Falle von Aufhebungsverträgen oder Eigenkündigungen gemäß § 4 dieses Sozialplans.“ Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Eigenkündigung ausgesprochen, die das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.2023 beendet hat. § 4 des Sozialplans sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer, der – wie der Kläger – unter den Geltungsbereich dieses Sozialplans fällt, berechtigt ist, sein Arbeitsverhältnis – unabhängig von der für ihn geltenden Kündigungsfrist – mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende – zu beenden, frühestens zum 31.10.2022. Der Abfindungsanspruch gemäß § 2 des Sozialplans soll hiervon unberührt bleiben. d.) Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten für einen Zeitpunkt nach dem 31.10.2022 beendet. Er hätte dieses Arbeitsverhältnis unabhängig von der für ihn geltenden Kündigungsfrist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende beenden können. Dies hat der Kläger nicht getan. Es liegt damit schon tatbestandlich keine „vorzeitige Beendigung“ vor. Sinn und Zweck der Regelung des § 4 des Sozialplans ist, dass Arbeitnehmer, die aufgrund einer arbeitnehmerseitigen Kündigung vor dem 31.10.2022 bei der Beklagten ausscheiden, ihres Sozialplananspruchs verlustig werden und Arbeitnehmer, die im Zeitraum vom 31.10.2022 bis zum 28.02.2023 ausscheiden, in der Regel für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung eine um 10 % gekürzte Abfindung erhalten. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie bis zum 31.10. mit der vollständigen Belegschaft arbeiten wollte und dass ihr für die weitere Zeit bis zum 28.02.2023 zumindest eine Belegschaft zur Verfügung stehen sollte, mit der die notwendigen Demontage- und Aufbauarbeiten vorgenommen werden können. Hier hat der Kläger zu einem Zeitpunkt nach dem 28.02.2023 gekündigt, so dass er – im Falle der Arbeitsfähigkeit – der Beklagte auch nach dem 28.02.2023 in vollem Umfang zur Verfügung gestanden hätte. Eine Kündigung zu einem Zeitpunkt nach der Betriebsstillegung – mit der Konsequenz von Entgeltansprüchen nach dem 28.02.2023 plus volle Abfindung war aber von den Betriebsparteien nach Sinn und Zweck dieser Klausel wohl nicht intendiert. Aus der Überschrift des § 4 „Vorzeitige Beendigung“ kann daher abgeleitet werden, dass im Falle einer nicht vorzeitigen Beendigung Sozialplanansprüche ausgeschlossen oder gekürzt sein sollen. e) Schließlich würde sich ein Abfindungsanspruch des Klägers auch der Höhe nach auf Null belaufen. Der Kläger hatte nach August 2021 keine Entgeltansprüche mehr, auch nicht im Referenzmonat Mai 2022. Die Höhe des Abfindungsanspruchs des Klägers hat sich auf die „Null“ reduziert, mit der seine Abrechnung im Monat Mai 2022 geendet hätte. Die Folge des Stichtags „Vergütung Mai 2022“ haben beide Betriebsparteien so gesehen. Denn in der Anlage 1 zum Sozialplan der Parteien vom 27.07.2022 wird die Höhe der Abfindung des Klägers mit „Null“ ausgewiesen. Die Behauptung der Beklagten, diese Anlage 1 sei vom Betriebsrat erstellt, ist seit der entsprechenden Behauptung der Beklagten schon im Vorverfahren der Parteien 3 Ca 1409/22 nicht substantiiert bestritten. Sinnvoll wäre eine Vereinbarung gewesen, die ausgehend vom aktuellen Stundenlohn und der wöchentlichen Beschäftigungsdauer von 40 Wochenstunden die Monatsvergütung definiert hätten. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2009 es in zulässig erachtet (1 AZR 316/08), dass ein Sozialplan bestimmen kann, dass sich die Abfindungshöhe nach der „zuletzt bezogenen Monatsvergütung richtet“. Das haben die Betriebsparteien hier – offenbar vor dem Eindruck dauerhaft mangelnder Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht gewollt und das Sozialplanvolumen anders verteilt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 i.V.m. § 495, 91 Abs. 1 ZPO. Nach der zuletzt benannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits, der unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich hier im vorliegenden Rechtsstreit aus der Höhe der Klageforderung ohne Zinsen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.