Urteil
1 Ca 1494/23
Arbeitsgericht Bocholt, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBOH:2024:0606.1CA1494.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.380,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.380,50 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über Sozialplanansprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Der Kläger war Arbeitnehmer der A mbH (nachfolgend „Insolvenzschuldnerin“). Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 15.02.2013, Az. 72 IN 6/13, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte wurde zu ihrem Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte zeigte dem Amtsgericht Münster am 19.02.2013 die Masseunzulänglichkeit an. Unter dem 28.02.2013 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin im Rahmen einer Betriebsstillegung einen Sozialplan. In dem Sozialplan heißt es auszugsweise: „(…) § 2 Insolvenzbedingte Hinweise/Bedingung (1) Nach § 123 Insolvenzordnung (InsO) darf das Gesamtvolumen des Sozialplans den 2,5 fachen Monatsverdienst (§ 10 Abs. 3 KSchG) aller betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht überschreiten. (2) Weiterhin darf von der an Insolvenzgläubiger auszuschüttenden Masse nicht mehr als 1/3 auf Sozialplanansprüche gezahlt werden. (3) Übersteigt der vorbezeichnete Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen die gesetzlich zulässige Grenze, so sind die einzelnen Sozialplanansprüche der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/innen anteilig zu kürzen (§ 123 II 3 InsO). (4) Die Sozialplanansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen Masseverbindlichkeiten gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO dar und sind von den Arbeitnehmern/innen individuell zur Befriedigung gemäß § 209 1 InsO dem Insolvenzverwalter anzuzeigen. (5) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass derzeit nicht feststeht, ob Sozialplanansprüche befriedigt werden können. (6) Der Sozialplan tritt erst mit Genehmigung des Gläubigerausschusses in Kraft.“ Es folgen in §§ 3 bis 5 Regelungen zum Gesamtvolumen des Sozialplanes und zur Berechnung der Sozialplanansprüche. In § 6 heißt es dann weiter: „§ 6 Ermittlung der Sozialplanansprüche in EUR (1) Die gem. § 209 InsO anzuzeigenden Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer/innen ergeben sich aus einer Multiplikation der individuellen Punkte gemäß § 4 dieser Vereinbarung mit dem Einzelpunktwert gemäß § 5 dieser Vereinbarung. (2) Der Arbeitgeber wird allen am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer/innen mitteilen, welcher Sozialplananspruch sich nach dieser Vereinbarung ergibt. (3) Die Parteien erstellen gemeinsam eine Liste, in der alle Arbeitnehmer/innen, die am Sozialplan teilnehmen, mit den für sie ermittelten individuellen Punkten und dem sich daraus ergebenden Sozialplananspruch aufgeführt werden. Die Liste wird als Anlage zu dieser Vereinbarung genommen werden.“ Letztlich lauten §§ 8 und 9 wie folgt: „§ 8 Fälligkeit Die Höhe und die Fälligkeit richten sich nach den Bestimmungen der InsO. Für den Fall einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter entstehen die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Sozialplan erst, wenn eine eingetretene Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist. § 9 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Sozialplan müssen durch den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich bei der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Der Insolvenzverwalter wird den Betriebsratsvorsitzenden informieren, sobald die Masseunzulänglichkeit aufgehoben ist.“ Wegen des weiteren Inhaltes des Sozialplanes wird auf Bl.2 ff. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 29.01.2014 teilte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Münster mit, dass die Masseunzulänglichkeit weggefallen ist. Der Beklagte setzte mit Schreiben vom 10.09.2020 den damaligen möglichen Betriebsratsvorsitzenden hierüber in Kenntnis. Dieser informierte mit Schreiben vom 06.09.2023 adressiert an „ehemalige Kolleginnen und Kollegen“, dass der am 28.02.2024 ausgehandelte Sozialplan bei der Auszahlung der Masse nicht berücksichtigt worden sei und dass er der Auffassung sei, dass der Insolvenzverwalter die Mitarbeiter nach Aufhebung der Masseunzulänglichkeit einzeln hätte informieren müssen. Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens wird auf Bl. 53 d.A. verwiesen. Der Kläger begehrt mit der am 27.12.2023 bei Gericht eingegangen Klage die Abrechnung des Sozialplananspruches und Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Betrages. Er ist der Ansicht, das er weiterhin einen Anspruch auf die Sozialplanabfindung habe und dieser weder verfallen noch verjährt sei. Der Kläger trägt hierzu vor, dass der Beklagte sich auf die Klausel zur Fälligkeit und Geltendmachung nicht berufen könne und sowohl eine Neuberechnung nach Aufhebung der Masseunzulänglichkeit als auch eine Ausschüttung schulde. Soweit er eine Ausschüttung vorgenommen und das dann ausgeschüttete Vermögen verbraucht habe ohne Rückstellungen zu bilden, so habe er dieses mit seinem eigenen Vermögen auszugleichen. Der Sozialplan sei nach Eröffnung der Insolvenz aufgestellt worden und daher seien die Ansprüche der Mitarbeitenden als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzuordnen. Gemäß § 61 S. 1 InsO sei der Insolvenzverwalter zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine durch den Insolvenzverwalter begründete Masseverbindlichkeit nicht erfülle. Eine Informationspflicht gemäß § 6 Absatz 2 des Sozialplans sei mit den Arbeitnehmenden vereinbart. Daher sei nach der Aufhebung der Masseunzulänglichkeit eine angepasste Berechnung der individuellen Ansprüche vorzunehmen. Der Beklagte sei seiner Informationspflicht nicht nachgekommen. Damit hätten die Ausschlussfristen nach § 9 des Sozialplanes nie zu laufen begonnen. Diese Informationspflicht sei ureigenes Recht und die ureigene Pflicht des Beklagten. Es wäre demnach die Pflicht des Beklagten gewesen, diesem Anspruch nachzukommen und zwar gegenüber jedem Mitarbeitenden. So sei der Sozialplan konstruiert. Der Betriebsratsvorsitzende sei weder Erfüllungsgehilfe, noch Verrichtungsgehilfe des Beklagten, noch habe er in irgendeiner Weise die sachliche und fachliche Kompetenz ein solches, für ihn komplexes System, zu durchschauen. Dies sei die Treuepflicht des Beklagten, da er die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmenden weiter in Anspruch genommen habe. Das Schreiben des Beklagten vom 10.09.2020 reiche hierfür ebenfalls nicht aus. Der Betriebsratsvorsitzende sei nicht in der Lage gewesen, diese Berechnungen vorzunehmen. Dementsprechend habe aufgrund der Position als Insolvenzverwalter dieser schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen. Der Schaden ergebe sich daraus, dass jeder Mitarbeitende als Insolvenzgläubiger zu führen gewesen sei und die Ansprüche bei der Schlussverteilung hätten berücksichtigt werden müssen. Wäre im Alternativfall der Beklagte ordnungsgemäß vorgegangen, wäre der Vermögensschaden auf Seiten der Arbeitnehmenden nicht eingetreten. Deswegen sei eine Exkulpation gemäß § 275 BGB ebenfalls nicht möglich, da es sich um eine ureigene Pflichtverletzung des Beklagten handele und es daher als Organisationsverschulden zu titulieren sei. Der Verweis auf § 9 S. 2 des Sozialplans sei daher nicht nur unredlich, sondern sittenwidrig. Es sei zu beachten, dass der Beklagte beweispflichtig für die Tatsache sei, dass er die verpflichtende Kommunikation mit dem Kläger übernommen hat. Die genaue Wortwahl sei unerheblich für die Erfüllung der Pflicht gemäß § 209 InsO. Es werde bestritten, dass der Kläger spätestens am 06.09.2023 Kenntnis über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit gehabt habe. Soweit ausgeführt werde, dass die Klage sich gegen den Sozialplan als solches im Wege einer Leistungsklage nicht durchsetzen lasse, so sei gerade dies die Grundlage dieser Klage. Der Insolvenzverwalter habe, ohne den Kläger zu informieren, die Masse gemäß eines Teilungsbeschlusses separiert und abgerechnet. Insofern sei es nunmehr Sache des Beklagten die Ansprüche des Klägers, unter der Reduzierung der Ausschüttungsverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitenden einzuklagen. Die Klage sei auch nicht unzulässig oder nicht hinreichend bestimmt, da die Masse, vertreten durch den Insolvenzverwalter, auf Auskunft und Auszahlung verklagt sei. Es müsse zudem darauf hingewiesen werden, dass ein Insolvenzverwalter aufgrund seines Amtes dazu gehalten sei, sobald die Masseunzulänglichkeit aufgehoben worden sei, die entsprechenden Sozialplanmaßnahmen als vorrangig zu bedienende Verbindlichkeiten der Masse zu behandeln gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO. Warum dann also nochmal über den „Betriebsratsvorsitzenden“ eine Mitteilung erfolgen und dann unter Ausschlussfristen der mitgeteilte Anspruch geltend gemacht werden sollte, erschließe sich nicht. Diese Verfallklausel verstoße im Übrigen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und ist auch aus anderen Gründen nichtig. Dass die gesetzlich normierte Pflicht des Insolvenzverwalters, einen Sozialplan umzusetzen, gegeben sei, könne durch diese Regelung auch nicht anders gesehen werden. Die Klauseln seien im Übrigen unbestimmt und der Kläger könne gar nicht erkennen, wann diese Frist zu laufen beginne. Diese Klausel sei daher nichtig und da der Verwalter diese Klausel verwandt habe, wirke diese Nichtigkeit auch gegen ihn. Gem. § 8 könne die Fälligkeit erst eintreten, wenn die eingetretene Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt sei. Die vermeintliche Erklärung des Beklagten gegenüber dem Herrn B gebe dazu keine Auskunft. Der Beklagte habe nicht erklärt, dass die Massenunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei behoben sei. Folglich könne eine konkrete Berechnung der Fälligkeit durch den Empfänger nicht durchgeführt werden. Diese Unsicherheit und mangelnde Konkretisierung wirke gegen den Beklagten. Die Frist habe nicht zu laufen begonnen. Die Ungenauigkeit dieser Formulierung in dem Sozialplan falle gänzlich in die Verantwortung des Beklagten, da er diesen aufgestellt habe. Des Weiteren hätte die Frist nur ausgelöst werden können, wenn die Mitteilung des Beklagten an den Betriebsratsvorsitzenden verschickt und zugestellt worden wäre. Also an ein Organ eines bestehenden Betriebsrats mit den entsprechenden Pflichten. Es habe aber schon seit Jahren keinen Betriebsrat mehr und auch folglich keinen Betriebsratsvorsitzenden gegeben. Dies habe der Beklagte auch gewusst. Also an wen will der Beklagte fristauslösend geschrieben haben. Eine Nachricht an Herrn B reiche sicher nicht, da eine persönliche Verpflichtung des Herrn B in dem Sozialplan nicht verankert sei. Folglich könne das von der Gegenseite vorgetragene Schreiben dies nicht bewirken. Zuletzt trägt der Kläger im Kammertermin vor, dass Herr B zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes gar nicht Betriebsratsvorsitzender gewesen sei und daher eine Mitteilung an diesen nicht fristauslösend gewesen sein konnte. Den Sozialplan habe dieser unterzeichnen könne, da der Betriebsratsvorsitzende temporär abwesend gewesen sei. Bei der Vorlage des Sozialplanes sei nur Herr B und ein Mitarbeiter der Gewerkschaft sowie ein Mitarbeiter des Insolvenzverwalters anwesend gewesen sei. Eine Beschlussfassung des Betriebsrates sei nicht erfolgt. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne des Sozialplans in der Fassung vom 18.02.2013 mit folgenden Auskünften gemäß §§ 4 und 5 des Sozialplans zu erteilen, unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Hinweise gemäß § 2 Absatz (1) - (3) des Sozialplans a. Betriebszugehörigkeit b. Lebensalter c. Kinder d. Schwerbehinderung/Gleichgestellte ja/nein e. Teilzeitbeschäftigte Ja/nein f. Berechnung der sich aus den Auskünften ergebenen Punktzahl gem. § 4 des Sozialplans g. Berechnung des Punktwerts gem. § 5 des Sozialplans h. Ermittelter Betrag gem. § 6 Abs. 1 des Sozialplans i. Abzüge gem. § 2 Absatz (1) – (3) des Sozialplans und mitzuteilen, ob die Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist; 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, nach erfolgter ordnungsgemäßer Abrechnung den sich ergebenden Betrag netto an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auszuzahlen. Hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Betrag zur Tabelle anzumelden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt dazu vor, dass die einzelnen Regelungen des Sozialplans darauf ausgelegt gewesen seien, dass allen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin bewusst und bekannt sei, dass etwaige Sozialplanansprüche von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin abhängig seien und im Falle des Wegfalls der Masseunzulänglichkeit „individuell“ geltend gemacht werden müssten. Ergänzend zur Anzeigepflicht der Arbeitnehmer sei unmittelbar im Absatz darauf in § 6 Abs. 2 des Sozialplans geregelt, dass der „Arbeitgeber […] allen am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer/innen mitteilen [wird], welcher Sozialplananspruch sich nach dieser Vereinbarung ergibt“. Der Sozialplan regele dementsprechend, dass den Arbeitnehmern die Höhe ihrer Sozialplanansprüche mitzuteilen sei. Dem entsprechend sei eine entsprechende Gesamtliste gemäß § 6 Abs. 3 des Sozialplans gemeinsam von den Parteien zu erstellt und dem Sozialplan als Anlage beigefügt worden. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 10.09.2020 den Betriebsratsvorsitzenden, entsprechend der Regelung unter § 9 S. 3 des Sozialplans, über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit ebenfalls in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben sei dem Betriebsratsvorsitzenden per Einschreiben übersandt worden; der Beklagte habe sichergestellt, dass den Betriebsratsvorsitzenden die Information über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit erreiche. Die Regelung unter § 9 S. 3 sei im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Betriebsrat, Gewerkschaft und Insolvenzverwaltung im Sozialplan vereinbart worden, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer über die etwaige Entstehung der Ansprüche informiert werden. Dem Beklagten sei nicht bekannt, ob der Betriebsratsvorsitzende seine Pflichten erfüllt und seine Arbeitskollegen über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit informiert habe. Es werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsratsvorsitzende die Information des Beklagten vom 10.09.2020, dass die Masseunzulänglichkeit weggefallen sei, nicht an seine früheren Arbeitskollegen und insbesondere nicht an den hiesigen Kläger weitergegeben habe. Hierzu sei er jedenfalls verpflichtet gewesen, da er weiterhin gemäß § 21 b BetrVG im Amt gewesen sei. Etwas anderes wäre auch nicht mit dem Restmandat des Betriebsrates zu vereinbaren, so dass von einer entsprechenden Information ausgegangen werden müsse. Vorsorglich werde bestritten, dass der Kläger seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach eigener Kenntniserlangung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Spätestens seit dem 06.09.2023 habe der Kläger Kenntnis über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit. Denn jedenfalls mit Schreiben vom 06.09.2023 habe der Betriebsratsvorsitzende der Insolvenzschuldnerin seine ehemaligen Kollegen hierüber informiert. Die Klage sei bereits nicht hinreichend bestimmt, da der Kläger ausweislich seiner Klageanträge Ansprüche aus dem Sozialplan vom 18.02.2013 geltend mache. Beklagte Partei ist der Beklagte als Insolvenzverwalter, d.h. als Partei kraft Amtes. Die Begründung der Klage beziehe sich jedoch nahezu ausschließlich auf vermeintliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten persönlich. Bei Haftungsansprüchen sei gem. §§ 60, 61 der Insolvenzverwalter persönlich passivlegitimiert. Sollte sich die Klage auf Primäransprüche aus dem Sozialplan richten, wäre sie weiterhin aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Sozialplan sei im Wege der Leistungsklage nicht möglich. Derartige Forderungen seien zwar nach § 123 Abs. 2 S. 1 InsO Masseverbindlichkeiten, die gemäß § 53 InsO vorweg zu befriedigen sind. Allerdings bestimme § 123 Abs. 3 S. 2 InsO explizit, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung unzulässig sei. Nach der Rechtsprechung habe die hieraus resultierende fehlende Vollstreckungsfähigkeit zur Folge, dass eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen einer Forderung aus einem durch ihn vereinbarten Sozialplan am Fehlen des obligatorischen Rechtsschutzbedürfnisses scheitere. Primäransprüche des Klägers seien gemäß § 9 S. 2 des Sozialplans verfallen, jedenfalls aber gemäß §§ 199 Abs. 1, 195 BGB verjährt. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB sei der Anspruch aus dem Sozialplan mit dessen Entstehung fällig geworden. Der Sozialplan stelle keine weiteren Anforderungen an die Fälligkeit. Auch aus § 9 S. 1 des Sozialplans ergeben sich keine Anforderungen an die Fälligkeit, etwa eine Mitteilung gemäß § 6 Abs. 2 des Sozialplans oder die Information des Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 9 S. 3 des Sozialplans. Die Ausschlussfrist aus § 9 habe daher am 28.01.2014 zu laufen begonnen, als der Beklagte das Amtsgericht Münster mit Schreiben vom selben Tag über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit informierte. Denn schon mit der Anzeige der nicht mehr bestehenden Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter werde das Insolvenzverfahren fortgesetzt, so dass damit die Masseunzulänglichkeit nicht mehr bestehe. Die Frist zu Geltendmachung der Ansprüche habe damit am 28.04.2014, also mehrere Jahre vor der Klageerhebung durch den Kläger geendet. Dass es auf die Kenntnis des Klägers für den Fristablauf nicht ankomme, ergebe sich schon aus § 9 S. 3 des Sozialplans. Denn die Parteien des Sozialplans hätten damit einen Mechanismus vereinbart, der die Informierung der Belegschaft durch den Betriebsratsvorsitzenden sicherstellen sollte. Der Beklagte benötigte als Insolvenzverwalter klare Verhältnisse, um das weitere Verfahren durchführen und die Schlussverteilung vornehmen zu können. Genau aus diesem Grunde habe die Ausschlussfrist in der Betriebsvereinbarung für deren Lauf lediglich auf die Fälligkeit, nicht jedoch – wie ansonsten in Ausschlussfristregelungen durchaus üblich – auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Arbeitnehmer abgestellt. Unerheblich sei auch, dass der Kläger die Höhe des Sozialplananspruchs nicht selbst habe berechnen können. Denn die Geltendmachung und Anzeige von Sozialplanansprüchen setze nicht voraus, dass der Anspruchsteller die genaue Anspruchshöhe nennt. Für den Vertragspartner müsse lediglich erkennbar sein, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. Selbst wenn man auf die Kenntnis vom Wegfall der Masseunzulänglichkeit abstellen wollte, könnte nach § 9 S. 3 des Sozialplans allein die Kenntnis des Betriebsratsvorsitzenden relevant sein. Denn danach haben der Beklagte und der Betriebsrat explizit vereinbart, dass der Betriebsratsvorsitzende über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit zu informieren ist. Er sei damit Empfangsbote für die Arbeitnehmer und – anders als der Kläger darstellt – nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Beklagten. Weil eine entsprechende Unterrichtung durch den Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2020 erfolgte, wäre – auch bei großzügiger Berücksichtigung der Postlaufzeit – spätestens seit Mitte Dezember 2020 eine Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen. Es könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen, wenn der Betriebsratsvorsitzende die Information über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit nicht an seine früheren Kollegen weitergegeben haben sollte, obwohl er gemäß § 21 b BetrVG noch im Amt gewesen sei. Der Betriebsrat habe die Rechtsmacht, den Inhalt des Sozialplans mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer des Betriebs abzuschließen. Dann aber könne der Kläger erst recht nicht einwenden, dass etwaige Versäumnisse des Betriebsratsvorsitzenden nicht zu seinen Lasten gehen können. Selbst, wenn man auf die individuelle Kenntnis des Klägers abstellen sollte, greife vorliegend die Ausschlussfrist. Denn schon aus dem Klagevortrag ergebe sich, dass der Kläger die Sozialplanansprüche nicht rechtzeitig gegenüber dem Beklagten d.h. nicht innerhalb der Ausschlussfrist aus § 9 S. 2 des Sozialplans geltend gemacht habe. Ausweislich der Anlage 3 der Klageschrift hat der Prozessbevollmächtigte mit E-Mail vom 04.09.2023 gegenüber dem Beklagten angezeigt, dass er „von den Mitarbeitenden der A mbH, insbesondere Frau C und Herrn D, beauftragt“ worden sei „die Ansprüche aus dem Sozialplan geltend zu machen“. (Spätestens) zu diesem Zeitpunkt sei den Mitarbeitern mithin bekannt gewesen, dass die Masseunzulänglichkeit der Insolvenzschuldnerin weggefallen und dies am 10.09.2020 gegenüber den Betriebsratsvorsitzenden, Herrn B, angezeigt worden sei. Gleichwohl sei durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten – entgegen § 9 S. 1 des Sozialplans – keine schriftliche Geltendmachung/Anzeige der Ansprüche erfolgt. Zum einen sei die Geltendmachung per E-Mail d. h. in Textform nicht ausreichend. Zum anderen habe der hiesige Prozessbevollmächtigte zwar „die Mitarbeitenden“ der Insolvenzschuldnerin vertreten und ihre Kenntnis vom Wegfall der Masseunzulänglichkeit dokumentiert, aber jedenfalls für den hiesigen Kläger keinen Anspruch aus dem Sozialplan angezeigt. Die Anzeige hätte spätestens bis zum 04.12.2023 (drei Monate nach dem Schreiben) erfolgen müssen; dies sei nicht geschehen. Sofern auf die Information des Betriebsratsvorsitzenden vom 06.09.2023 abgestellt werden sollte, wäre die Ausschlussfrist spätestens seit dem 06.12.2023 verstrichen. Die Ansprüche wären außerdem verjährt. Sozialplanansprüche unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab ihrer Entstehung. Ein Anspruch gelte gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab dem Zeitpunkt als entstanden, in welchem er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies sei bei Ansprüchen auf Grundlage eines Sozialplans, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor dem Wegfall der Masseunzulänglichkeit vereinbart worden ist, spätestens ab dem Wegfall der Masseunzulänglichkeit der Fall. Seit dem Wegfall der Masseunzulänglichkeit am 28.04.2014 sei eine erfolgreiche Geltendmachung von Sozialplanansprüchen nicht nur möglich, sondern gemäß § 8 des Sozialplans auch notwendig gewesen. Ansprüche aus dem Sozialplan seien daher seit Ablauf des 31.12.2017 verjährt. Selbst wenn das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die Verjährungsfrist erst seit Unterrichtung des Betriebsratsvorsitzenden zu laufen begonnen hätte, wäre die vorliegende Klage abzuweisen. Denn die Unterrichtung erfolgte am 10.09.2020, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2020 begonnen hätte. Sie hätte daher mit Ablauf des 31.12.2023 geendet. Weil die Klage vollkommen unbestimmt und für den Beklagten nicht erkennbar sei, was genau der Kläger auf welcher rechtlichen Grundlage geltend machen will, habe sie die Verjährung auch nicht hemmen können. Es bestünden aber auch keine Ansprüche gegen den Beklagten auf Schadensersatz. Als Partei kraft Amtes sei der Beklagte offensichtlich nicht passivlegitimiert. Die vom Kläger behauptete Pflichtverletzung scheitere zudem bereits an einer schlüssigen Behauptung einer Pflicht des Beklagten. Nicht nachzuvollziehen sei die Auffassung des Klägers, der Beklagte sei für die Übernahme der „verpflichtenden Kommunikation mit dem Kläger“ beweisbelastet. Denn zu welcher Kommunikation der Beklagte, wann und wieso verpflichtet gewesen sein soll, bleibe offen. Der klägerseits angeführte § 209 InsO begründe jedenfalls keine Aufklärungs- und/oder Kommunikationspflichten des Insolvenzverwalters. Die Vorschrift gebe lediglich die Rangfolge der Befriedigung der Massegläubiger im Falle der Masseunzulänglichkeit vor. Unstreitig sei jedoch, dass Sozialplanansprüche während der Masseunzulänglichkeit nach § 8 S. 2 des Sozialplans überhaupt nicht entstanden seien, so dass diese Norm auch vom Beklagten offensichtlich nicht verletzt worden sei. Der Sozialplan sei für die Mitarbeiter einsehbar gewesen. Sie hätten jederzeit den Insolvenzverwalter kontaktieren und Informationen über den Sozialplan einholen können, wenn ihnen etwas unklar gewesen sein sollte. Es habe zudem den Mitarbeitern freigestanden, Rechtsrat einzuholen und einen Anwalt zu kontaktieren. Es ist unstreitig, dass der Beklagte den Betriebsratsvorsitzenden der Insolvenzschuldnerin über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit unterrichten musste. Wie bereits in der Klageerwiderung dargestellt, sei den einzelnen Mitarbeitern gemäß § 6 Abs. 3 des Sozialplans lediglich die Höhe ihrer Sozialplanansprüche mitzuteilen gewesen. Diese Pflicht habe der Beklagte auch erfüllt, indem die Sozialplanansprüche der betroffenen Mitarbeiter in der Anlage des Sozialplans aufgelistet worden seien. Sofern der Kläger der Ansicht sei, dass der Beklagte eine ureigene Pflicht gehabt haben soll, die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit und ihre sich daraus ergebenden Sozialplanansprüche zu informieren, existiere eine solche Pflicht nicht. Schließlich hätten der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, und der Beklagte im Sozialplan wirksam und vor allem transparent vereinbart, dass nur der Betriebsratsvorsitzende darüber zu informieren ist, wenn die Masseunzulänglichkeit der Insolvenzschuldnerin weggefallen ist. Der Kläger könne zudem nicht einfach bestreiten, spätestens am 06.09.2023 Kenntnis über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit erhalten zu haben. Nach dem neuerlichen Vortrag des Klägers zur Unterzeichnung des Sozialplanes werde eine ordnungsgemäße Beschlussfassung und damit die Wirksamkeit des Sozialplanes als solches gerügt. Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 06.06.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dabei konnte die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden, da die Prüfung der Auskunftsansprüche auf der ersten Stufe ergab, dass den Hauptansprüchen auf Stufe zwei die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. zur Gesamtabweisung der Stufenklage aus diesem Grund BGH, Urteil v. 28.11.2001, VIII ZR 37/01, in: NZG 2002, 298). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte, noch auf die begehrten Zahlungen gegen die Beklagte. 1. Der Antrag zu Ziff. 1 ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Sozialplanabfindung. Die im Wege der Stufenklage gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 254 ZPO geltend gemachten Anträge zu Ziff. 1 und 2 sind zulässig. a) Insbesondere ist der Antrag gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Kläger verlangt gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter Auskunft über die Berechnung der Sozialplansprüche sowie insbesondere über eine mögliche Deckelung und hat noch einmal klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen den Beklagten persönlich richtet. Damit ist die Klage nach der Auffassung der Kammer hinreichend bestimmt erhoben. Ob Teile des begehrten Auskunftsanspruches ggf. schon wegen eigener Kenntnis des Klägers nicht oder nicht mehr bestehen, ist dagegen nach der Auffassung der Kammer keine Frage der Zulässigkeit des Anspruches. b) Die begehrte Auskunft soll darüber hinaus der Bestimmung des Leistungsantrages zu Ziff. 2 dienen. Die erforderliche Verknüpfung des unbestimmten Leistungsanspruchs und des vorbereitenden Auskunftsanspruchs liegt demnach vor (zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl. BGH, Urteil v. 02.03.2000, III ZR 65/99, in: NJW 2000, 1645). Der Kläger macht geltend mit den begehrten Auskünften den Antrag zu Ziff. 2 beziffern zu können. 2. Die Anträge zu Ziff. 1 und 2 sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Ansprüche aus dem Sozialplan gegen den Beklagten. a) Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur begehrten Auskunftserteilung bezüglich des Anspruchs besteht nicht. b) Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Auskunft über die Sozialplanansprüche aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. dem Sozialplan und § 242 BGB gegen den Beklagten, da der Kläger die dort normierten Auskünfte offensichtlich bereits hat. So kann der Kläger offensichtlich den Sozialplananspruch bis auf die Frage der Deckelung auf ein Drittel der auszuschüttenden Masse gem. § 2 Abs.2 des Sozialplanes beziffern. Nach der Systematik des § 6 Abs.3 begründet dieser aber nur eine Verpflichtung zum Zeitpunkt der Entstehung unabhängig von der Fälligkeit über den grundsätzlichen individuellen Anspruch der Höhe nach entsprechend der zu diesem Zeitpunkt zu erstellenden Liste Auskunft zu geben. Diese Informationen hat der Kläger aber offensichtlich. c) Ein weitergehender Anspruch auf Ausknuft besteht dagegen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche ein Auskunftsrecht dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann. Der Arbeitnehmer hat mithin gegen den Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch, wenn er auf die Auskunft zur Durchsetzung eines möglichen Zahlungsanspruchs angewiesen ist, der Arbeitgeber die Auskunft unschwer erteilen kann und sie ihn nicht übermäßig belastet (st. Rspr, vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2005, 9 AZR 188/04, in: NZA 2005, 983). aa) Im vorliegenden Fall ist der Kläger bereits nicht auf die Auskunft zur Durchsetzung eines möglichen Zahlungsanspruchs angewiesen, denn der von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der Sozialplanabfindung hat jedenfalls keine materiell rechtliche Grundlage, da es für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Sozialplan an einer wirksam zustande gekommenen Vereinbarung über einen Sozialplan fehlt. bb) Nach dem eigenen klägerischen Vortrag hat der Betriebsrat keinen Beschluss zur Zustimmung zu dem Sozialplan gefasst. Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 BetrVG). Eine nicht von einem solchen Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist (schwebend) unwirksam und kann daher keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 15, BAGE 150, 132). Dem Betriebsrat kann eine ohne einen entsprechenden Beschluss vom Vorsitzenden abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht auf der Grundlage einer Anscheinsvollmacht zugerechnet werden (ebenso Kreutz GK-BetrVG 12. Aufl. § 77 Rn. 11; DKW/Wedde 18. Aufl. § 26 Rn. 22; WPK/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 26 Rn. 18; aA Fitting BetrVG 30. Aufl. § 26 Rn. 32 ff.; Raab GK-BetrVG 12. Aufl. § 26 Rn. 50; Gaul/Brungs ArbRB 2019, 47, 48 f.; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 26 Rn. 51; Dietz RdA 1968, 439, 442; Buchner DB 1976, 532, 535; vgl. auch die - nicht tragenden - Erwägungen in BAG 24. Februar 2000 - 8 AZR 180/99 - zu II 3 b der Gründe; BAG, Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 AZR 233/21 –, BAGE 177, 112-128, Rn. 24). Der Kläger hat zuletzt im Kammertermin vorgetragen, dass der den Sozialplan unterschreibende Herr B nicht Betriebsratsvorsitzender gewesen sei und der Vorsitzende temporär nicht anwesend gewesen sei. Außerdem habe es im Zusammenhang mit der Zustimmung zum Sozialplan keine Beratung oder eine Beschlussfassung des Gremiums gegeben. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich ein Betriebsratsvorsitzender bei temporärer Verhinderung bei der Abgabe von Erklärungen vertreten lassen kann, jedoch muss eine solche Erklärung wie auch eine Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden von dem Kollegialorgan legitimiert sein. Der Erklärung des ggf. nicht einmal Betriebsratsvorsitzenden ohne einen durch Beschluss gebildeten gemeinsamen Willen fehlt aber wie oben dargelegt eine Rechtswirkung. Ein Sozialplan als Grundlage für den hier geltend gemachten Anspruch ist damit bereits nicht wirksam zustande gekommen und kann dadurch insgesamt keine Grundlage für die vorliegend geltend gemachten Sozialplanansprüche darstellen. cc) Auf die von den Parteien weiter aufgeworfenen Fragen, wie eines möglichen Verfalls des Anspruchs, möglicher Pflichtverletzungen oder der grundsätzlichen Durchsetzbarkeit des Anspruches kam es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. III. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs.1 ArbGG im Urteil in Höhe des vom Kläger als möglich bezifferten Sozialplananspruch festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden