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Urteil

2 Ca 2224/13

Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBO:2014:0401.2CA2224.13.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen.

  • 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 415,70 €.

  • 4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 415,70 €. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Abfassung eines Tatbestandes bedurfte es gemäß § 313 a Abs.1 Satz 1 ZPO nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung noch ausstehender Vergütung aus den Monaten Juli und August 2013 für geleistete Betriebsratstätigkeit in Höhe von insgesamt 415,70 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien. 1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG darf das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitgliedes nicht gemindert werden, wenn und soweit die aufgewendete Zeit nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Kommt es – wie hier - darüber zum Streit, trifft nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen den Anspruchsteller, hier also die Klägerin, grundsätzlich die Darlegungs- und ggf. die Beweislast. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 15.03.1995, AZ: 7 AZR 643/94, AP BetrVG 1972 § 37 Nr.105) ist in Fällen des § 37 Abs. 2 BetrVG wegen der in § 138 Abs. 2 ZPO verankerten prozessualen Mitwirkungspflicht beider Parteien grundsätzlich von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen. Danach hat zunächst das betroffene Betriebsratsmitglied stichwortartig zu Art und zur Dauer der von ihm durchgeführten Amtstätigkeit vorzutragen. Sodann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen, weshalb unter Berücksichtigung der erhaltenen stichwortartigen Angaben begründete Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen. Erst dann ist es Aufgabe des Betriebsratsmitgliedes, substantiiert auszuführen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten durfte (LAG Hamm, Urteil vom 10.02.2012, AZ: 13 Sa 1412/11, NZA-RR 2012,305). 2. Im vorliegenden Fall liegen konkrete Gesichtspunkte vor, die im Gleichlauf mit dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Beweisvereitelung (BGH, Urteil vom 23.10.2008, AZ: VII ZR 64/07; BGH, Urteil vom 22.05.2003, AZ: VII ZR 143/02) im Rahmen des § 138 Abs.1 und 2 ZPO zu einer über die vom Bundesarbeitsgericht für den Regelfall entwickelten Grundsätze hinausgehenden Verlagerung der Darlegungslast auf die Beklagte führen. Das beruht vorliegend zum Einen darauf, dass die Beklagte offensichtlich in der Vergangenheit die Vorschrift des § 37 Abs. 2 BetrVG dergestalt gehandhabt hat, dass sie sich mit einer Angabe der Zahl der täglich für die Betriebsratsarbeit aufgewendeten Zeit begnügt hat, ohne zu irdendeinem Zeitpunkt eine auch nur stichwortartige Erläuterung verlangt zu haben. Wenn die Beklagte von dieser in der vertrauensvollen Zusammenarbeit angewendeten Handhabung ganz oder teilweise abweichen wollte, wäre es unter Beachtung von § 2 Abs. 1 BetrVG ihre Pflicht gewesen, darauf den Kläger als betroffenes Betriebsratsmitglied hinzuweisen. So wäre die Beklagte im konkreten Fall gehalten gewesen, möglichst schon im Vorfeld des hier streitigen Zeitraums ab Juli 2013, in jedem Fall aber bei Aufkommen des Konflikts um die Notwendigkeit von dem Kläger zu leistender Betriebsratstätigkeit, diesen darauf aufmerksam zu machen, dass die Beklagte nunmehr eine (nähere) Darlegung ihrer Amtstätigkeit verlange. Das wird noch dadurch bestätigt, dass die Beklagte die Vergütung des Klägers für den Monat Juli 2013 für seine Betriebsratstätigkeit zumindest in einer Höhe von 168,78 € abgerechnet hat. Nach der als Anlage zur Klageschrift gereichten Lohnabrechnung des Klägers für diesen Monat (Blatt 4 der Akte) bestand ein Zahlungsanspruch des Klägers für insgesamt 19,74 Stunden zu einem Stundenlohn in Höhe von 8,55 € brutto, mithin insgesamt in Höhe von 168,78 €. Wenn auch einer derartigen Abrechnung nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses zukommt, entfaltet diese gleichwohl eine hohe Indizwirkung für das Bestehen eines entsprechenden Zahlungsanspruchs. Diese Wirkung vermochte die Beklagte weder zu erschüttern noch zu widerlegen. Sie hat sich überhaupt nicht dazu erklärt, wie es zu dieser Abrechnung gekommen ist und auf welchen Angaben diese beruht. Vor allem hat die Beklagte nicht näher dazu vorgetragen, warum diese Abrechnung in vollem Umfang unzutreffend sein soll, so dass dem Kläger gar kein Zahlungsanspruch zusteht. Der Vortrag des Klägers gilt mithin als zugestanden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger im geltend gemachten Umfang erforderliche Tätigkeiten wahrgenommen hat. Denn beklagtenseits ist trotz einer entsprechenden gerichtlichen Auflage nichts dafür vorgebracht worden, dass die von dem Kläger aufgelisteten Zeiten für Betriebsratstätigkeit nicht erforderlich waren. Der Klage war nach allem antragsgemäß stattzugeben. II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs.1 iVm § 286 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs.1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert gründet auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Betrag der Klageforderung ohne Berücksichtigung der Zinsen. Die Berufung ist im vorliegenden Fall gemäß § 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig, da die Beschwer, die dem Streitwert in Höhe von415,70 € entspricht, einen Betrag von 600 € nicht übersteigt. Die Berufung war auch nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 iVm Abs. 4 ZPO). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.