1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch über dem Monat Februar 2018 hinaus einen ungekürzten Garantiebetrag in Höhe von 94,39 € zu zahlen und den gekürzten Betrag von monatlich 30,06 € bis Ende 2018 und ab Januar 2019 monatlich 39,57 €, insgesamt bis Februar 2019 also 379,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf jeweils 30,06 € ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem Monat März 2018 bis Dezember 2018 und auf 39,57 € ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem Monat Januar 2019 an den Kläger nachzuzahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 775,44 € festgesetzt. 4. Die Berufung für die Beklagte wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Zahlung eines monatlichen so genannten Garantiebetrages. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.03.2013 in einem Arbeitsverhältnis als technische Fachkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Fassung für kommunale Arbeitgeber (TVöD-V) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung. Hinsichtlich des Garantiebetrages regelt § 17 Abs. 4 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02.2017 folgendes: „Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 - in den Entgeltgruppen 1 bis 8 vom 1. Februar 2017 an weniger als 58,98 Euro, - in den Entgeltgruppen 9a bis 15 vom 1. Februar 2017 an weniger als 94,39 Euro, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“ Mit der Übertragung der Aufgaben als technische Fachkraft am 01.03.2013 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 9 TVöD-V eingruppiert. Zum 01.01.2017 wurde der Kläger gemäß § 29c Abs. 3 S. 1 TVÜ-VKA beitragsgleich aus der stufenbegrenzten Entgeltgruppe 9, Stufe 3 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet. Ab dem 01.01.2017 regelt der TVöD-V in der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eine neue Eingruppierung. Aufgrund entsprechenden Antrages vom 21.08.2017 wurde der Kläger gemäß § 29b S. 1 und 2 TVÜ-VKA rückwirkend zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b, Stufe 3 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) höhergruppiert. Da der Höhergruppierungsgewinn zwischen der bisherigen Vergütung des Klägers und dem Tabellenentgelt der Stufe 3 in der höheren Entgeltgruppe 9b weniger als dem Garantiebetrag i.H.v. 94,39 € gemäß § 17 Abs. 4 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02.2017 entsprach, erhielt er ab dem 01.01.2017 den monatlichen Garantiebetrag i.H.v. 94,39 € ausbezahlt. Die Stufenlaufzeit in dieser Entgeltgruppe endet voraussichtlich am 31.12.2019. Bei Höhergruppierungen ab dem 01.03.2017 werden grundsätzlich keine Garantiebeträge mehr gewährt. Die bisherigen Regelungen zu Garantiebeträgen bei Höhergruppierungen in Bezug auf die Anlagen A TVöD wurden im Zuge der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgeberverbänden mit Inkrafttreten ab dem 01.03.2017 gestrichen. Zugleich wurde im Rahmen der Tarifeinigung vereinbart, die die Dynamisierung der Garantiebeträge regelnde Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD zu streichen. Ab dem Monat März 2018 kürzte die Beklagte die Zahlung des monatlichen Garantiebetrages um jeweils 30,06 € von ursprünglich 94,39 € auf nunmehr 64,33 €. Ab dem 01.01.2019 kürzte die Beklagte den monatlichen Garantiebetrag um weitere 9,51 € auf nunmehr 54,82 €. Mit seiner am 07.01.2019 beim Arbeitsgericht Bochum erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er ist der Ansicht, bis zu einer erneuten Höhergruppierung am 01.01.2020 stünde ihm der Garantiebetrag in unveränderter Höhe zu, sofern er nicht vor diesem Zeitpunkt noch einmal in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden sollte. Obgleich bei Höhergruppierungen ab dem 01.03.2017 grundsätzlich keine Garantiebeträge mehr gewährt würden, bestehe der klägerische Anspruch auf Zahlung eines bereits vor diesem Zeitpunkt bestehenden Garantiebetrages bis zum Erreichen der nächsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe bzw. zu einer entsprechend weiteren Höhergruppierung fort. Beschäftigten, denen der Garantiebetrag vor dem 01.03.2018 gewährt wurde, sei dieser in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Der Kläger ist der Ansicht, die Tarifvertragsparteien hätten eine ausdrückliche Regelung konstituieren müssen, wenn sie mit der Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD-V zum 01.03.2017 nicht nur für Neufälle von Höhergruppierungen eine neue Regelung schaffen, sondern zugleich auch in bestehende Ansprüche hätten eingreifen wollen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch über dem Monat Februar 2018 hinaus einen ungekürzten Garantiebetrag in Höhe von 94,39 € zu zahlen und den gekürzten Betrag von monatlich 30,06 € bis Ende 2018 und ab Januar 2019 monatlich 39,57 €, insgesamt bis Februar 2019 also 379,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf jeweils 30,06 € ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem Monat März 2018 bis Dezember 2018 und auf 39,57 € ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem Monat Januar 2019 an den Kläger nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Garantiebetrag im Sinne des § 17 Abs. 4 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02.2017 im Falle einer Höhergruppierung sei ausdrücklich der ausgewiesene Mindestgewinn, den der Beschäftigte zusätzlich zu seinem bisherigen Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe 9a erhalte. Aus dem Wortlaut der Regelung folge insoweit, dass sich in diesen Fällen für die Dauer der in der höheren Entgeltgruppe neu beginnenden Stufenlaufzeit die Höhe des zustehenden Entgelts aus dem bisherigen Monatstabellenentgelt zuzüglich des im Tarifvertrag ausdrücklich ausgewiesenen Garantiebetrages berechne. Allein aus abrechnungstechnischen Gründen sei nicht das bisherige Tabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe 9a zuzüglich des Garantiebetrages i.H.v. 92,22 € bzw. 94,39 € auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen worden, sondern das Entgelt der höheren Entgeltgruppe zuzüglich eines so genannten (Rest-) Garantiebetrages bzw. Auffüllbetrages. Letztgenannter Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Monatstabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe zuzüglich des Garantiebetrages einerseits und dem Monatstabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe andererseits. Die Beklagte ist der Ansicht, dieser (Rest-) Garantiebetrag bzw. Auffüllbetrag sei nicht gleich dem tariflichen Garantiebetrag gemäß § 17 Abs. 4 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02.2017. Dies führe dazu, dass soweit Beschäftigte einen Auffüllbetrag erhalten, dieser sich abhängig von den ab dem 01.03.2018 vereinbarten uneinheitlichen Tarifsteigerungen je nach Entgeltgruppe und Stufe erhöhen oder absenken könne. Der Kläger habe daher keinen Anspruch darauf, dass der gemäß § 17 Abs. 4 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02.2017 ergänzend zum Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe gezahlte Garantiebetrag nunmehr zusätzlich zum Tabellenentgelt der Aufstiegsentgeltgruppe zu zahlen sei. Jedenfalls könne der Kläger nicht beanspruchen, dass der Garantiebetrag in voller Höhe zusätzlich zum Tabellenentgelt der Aufstiegsentgeltgruppe zu zahlen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie die Prozessakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann gegenüber der Beklagten die Zahlung eines ungekürzten Garantiebetrages ab dem Monat März 2018 beanspruchen. I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von 379,74 €. Indem die Beklagte den monatlichen Garantiebetrag von 94,39 € ab März 2018 um jeweils 30,06 € und ab Januar 2019 um jeweils 39,57 € gekürzt hat, wurde der Anspruch des Klägers auf Zahlung des monatlichen Garantiebetrages nicht vollständig erfüllt. Der Anspruch auf Zahlung des Garantiebetrages folgt aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02.2017. 1. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zahlung des Garantiebetrages gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02.2017 vorliegen. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Durch die Höhergruppierung des Klägers im Bereich der Entgeltgruppen 9a bis 15 vom 01.02.2017 wurde ein Unterschiedsbetrag erreicht, der monatlich weniger als 94,39 € beträgt. Da nach der erfolgten Höhergruppierung des Klägers der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen und ursprünglichen Tabellenentgelt weniger als 94,39 € betrug, erhält der Kläger nach der tariflichen Bestimmung während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den Garantiebetrag i.H.v. 94,39 € im Monat. 2. Der Anspruch auf Zahlung des monatlichen Garantiebetrages i.H.v. 94,39 € wurde nicht durch die Tarifänderung mit Wirkung ab dem 01.03.2017 berührt. Ab diesem Zeitpunkt können zwar außerhalb der Anlage C zum TVöD-V keine Garantiebeträge mehr entstehen. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass bereits vor dem 01.03.2017 bestehende Garantiebeträge bzw. „Auffüllbeträge“ zunächst in unveränderter Höhe weitergezahlt wurden. Die die Dynamisierung der Garantiebeträge regelnde Protokollnotiz wurde gestrichen und der ausgewiesene Garantiebetrag für die Entgeltgruppen 9a bis 15 in Höhe von zuletzt 94,39 € festgeschrieben. Die monatlichen Garantiebeträge sind trotz Steigerung der Tarifentgelte ab dem 01.03.2018 in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die eine Kürzung der monatlichen Garantiebeträge in Ansehung an eine Steigerung des Tabellenentgelts ermöglichen würde. Die Beklagte bleibt zur Zahlung des tariflichen Garantiebetrages gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02. 2017 verpflichtet und war nicht dazu berechtigt, einen um die Höhe der entsprechenden Tarifsteigerung jeweils gekürzten Auffüllbetrag zu zahlen. 3. Um das Risiko einer im Rahmen von Höhergruppierungen auftretenden unterschiedlichen Auswirkung zu begrenzen bzw. einen materiellen Anreiz für die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten zu bieten, regelt § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02.2017 Garantiebeträge als Mindeststeigerungssätze. Diese Garantiebeträge wurden zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt und stellten den Mindestzuwachs für den Fall dar, dass die Differenz zwischen dem bisherigen und dem ermittelten neuen Tabellenentgelt geringer war als der für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarte Garantiebetrag. Dieser wurde anstelle der Differenz zwischen altem und neuem Tabellenentgelt in der höheren Entgeltgruppe gezahlt. Sinn und Zweck der Regelung des Garantiebetrages ist es auch, im Falle einer weiteren Höhergruppierung einen Mindestzugewinn zu erreichen, wobei der Anspruch auf den Garantiebetrag so lange besteht, bis durch Zeitablauf die nächsthöhere Stufe in die zugeordnete Entgeltgruppe erreicht wird. Demzufolge stellt die Regelung zu den Garantiebeträgen in § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02.2017 einen Mindestentgeltgewinn hinsichtlich des Tabellenentgelts sicher (vgl. BAG Urt. v. 03.07.2017 – 6 AZR 1067/12). Sowohl der Wortlaut des § 17 Abs. 4 TVöD-V in der Fassung bis zum 28.02.2017 als auch Sinn und Zweck der Regelung erlauben nicht die Annahme, der monatliche Garantiebetrag könne im Hinblick auf eine spätere Erhöhung des Tabellenentgelts eine Anrechnung erfahren. Eine entsprechende Anrechnungsvorschrift ist nicht ersichtlich. Das System der Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen führt aufgrund der Entgelttabelle zu teilweise nur geringen Vergütungssteigerungen. Hierbei sollten gerade die Garantiebeträge einen Mindestansporn darstellen, denn ohne einen solchen würde der Mitarbeiter für die in der Regel größere Verantwortung oder auch schwierigeren Aufgaben, die er mit der höhergruppierten Aufgabe übernommen hat, keinen finanziellen Anreiz spüren. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Garantiebeträge einen Mindestgewinn bezogen auf die ursprüngliche Entgeltgruppe sicherstellen. Ein solcher Mindestgewinn würde sich rechnerisch auch dann ermitteln, wenn, wie vorliegend ab März 2018, durch Tariflohnerhöhungen der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen und dem ursprünglichen Tabellenentgelt angestiegen ist. Gleichwohl erfolgt die Zahlung des vereinbarten Garantiebetrages anstelle des Unterschiedsbetrages so lange, bis eine neue Stufe der Entgeltgruppe erreicht wird (vgl. BeckOK TVöD/Felix, TVöD-AT, § 17, Rn. 93; Bepler/Böhle, TVöD, § 17, Rn. 17). Der Garantiebetrag ist insoweit auch ungekürzt zu zahlen, da im Falle einer Anrechnung bei Tariflohnerhöhungen ein Mindestzugewinn im Falle einer weiteren Höhergruppierung nicht zu erreichen wäre. 4. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten daher Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Garantiebetrages im mit der Klage geltend gemachten Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 in Höhe von insgesamt 379,74 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Als im Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Im Hinblick auf den streitigen Zahlungsanspruch für zehn Monate im Kalenderjahr 2018 von jeweils 30,06 € wurden insgesamt 300,60 € festgesetzt. Im Hinblick auf zwölf streitige Monate im Kalenderjahr 2019 bei einem monatlichen Betrag von 39,57 € wurden 474,84, insgesamt daher 775,44 € festgesetzt. Der über das Kalenderjahr 2019 hinausgehende Zeitraum wurde nicht berücksichtigt, da eine Höhergruppierung des Klägers zum 01.01.2020 erfolgen und nach übereinstimmenden Parteivortrag der Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrages ab diesem Zeitpunkt entfallen wird. Die Berufung war zuzulassen gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.