Urteil
3 Ca 397/19
Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBO:2019:0724.3CA397.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.870,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.870,88 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Die am 05.12.19XX geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.04.2013 zuletzt als Leiterin des pflegerischen Dienstes beim Beklagten in der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in C mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 28,10 Stunden beschäftigt. Der Beklagte hat in seiner Funktion als Schulträger zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Schülerinnen und Schüler Pflegedienste eingerichtet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des TVöD Anwendung. Bis zum 31.12.2018 fanden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Anlagen 1a und 1b des Tarifvertrages vom 01.12.1993 zur Überleitung des Tarifrechts des Landwirtschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) in das Tarifrecht des KAV NW (Überleitung-TV-LWL) Anwendung. Danach fand für die Beschäftigten des LWL der BAT vom 23.02.1961 mit entsprechenden Änderungen als BAT-LWL Anwendung. Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe KR 7a eingruppiert. Im Bereich des LWL wurde der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-LWL) geschlossen. Dieser regelt in § 2 TVÜ-LWL i.V.m. § 4 TVÜ-VKA die Überleitung der Beschäftigten dergestalt, dass deren Vergütungs- bzw. Lohngruppe nach der Anlage 1 der Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet wird. Insofern wurde die Klägerin gemäß § 29d TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe P 7 der Ziffer 2 der Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) Teil B, Besonderer Teil, Abschnitt XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen der Anlage 1 der Entgeltordnung VKA eingruppiert. Die Entgeltordnung VKA regelt in Teil B, XI, Nr. 2.1.a): „ Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde: Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.“ Zu den unter dieser Ziffer aufgeführten Entgeltgruppen regelt die Entgeltordnung u.a. folgendes: „Entgeltgruppe P 9 Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern. (Hierzu Protokollerklärung) Entgeltgruppe P 10 1.Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter. 2.Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1. Entgeltgruppe P 11 1.Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams. 2.Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern.“ Die Klägerin hat bei der Personalbedarfsplanung im Rahmen der Vorgaben durch die Schulverwaltung mitzuwirken. Ebenso obliegt ihr die Mitwirkung bei der Personalauswahl, Einstellung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Sie bereitet die Dienstpläne unter Berücksichtigung der schulischen Belange vor, führt Mitarbeitergespräche und entwirft dienstliche Beurteilungen und Zeugnisse. Zudem führt sie den Pflegedienst fachlich. Der Stellenplan für den Einsatzbereich der Klägerin weist für das Haushaltsjahr 2019 insgesamt sechs Planstellen auf. Der Stellenplan berücksichtigt nicht die Menschen im Bundesfreiwilligendienst. Mit Schreiben vom 07.11.2017 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA. Mit Schreiben vom 15.01.2018 teilte die Beklagte mit, dass eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 11 nicht gerechtfertigt sei, hingegen die Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 10 TVöD, die auch umgesetzt wurde. Mit ihrer am 13.03.2019 beim Arbeitsgericht Bochum erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie begehrt die tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 11. Die Klägerin behauptet, ihr seien insgesamt mehr als neun Vollzeitbeschäftigte fachlich unterstellt, die sich aus sechs festangestellten Pflegekräften und acht Pflegehilfskräften, die einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren, ergäben. Die Menschen im Bundesfreiwilligendienst zählten auch zu den Pflegehilfskräften. Insofern treffe der Tarifvertrag keine Unterscheidung. Die Menschen, die beim Beklagten einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren, seien weisungsgebunden tätig und in den Betrieb vollständig eingegliedert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei großen Gruppen oder Teams, die nach der Entgeltgruppe P 11 Nr. 1 Fallgruppe 2 gefordert werden, um solche handele, die mindestens zehn Beschäftigte zuzüglich der Gruppen- bzw. Teamleitung enthielten. Insofern stelle das Tarifwerk auf die Anzahl der der Gruppenleiterinnen unterstellten Beschäftigten ab. Es komme nicht darauf an, welche Qualifikationen die unterstellten Beschäftigten aufwiesen. Daher sei es unerheblich, ob es sich dabei um fest angestellte, Hilfskräfte oder Menschen im Bundesfreiwilligendienst handele. Entscheidend sei allein die fachliche Unterstellung. Zudem müsse der Beklagte Mitarbeiter als Krankenpfleger oder Kinderpfleger einstellen, um die vorhandenen 90 Schüler versorgen zu können, wären die Stellen für den Bundesfreiwilligendienst nicht besetzt. Dies werde deutlich aus einer Berichtsvorlage des LWL vom 19.03.2019 in der es, insofern unstreitig, heißt: „Als Ersatz für nicht mit FSJ-Kräften bzw. BFD-Kräften zu besetzenden Plätze wurden tariflich beschäftigte Pflegehilfskräfte im Umfang von rund 3,9 vollständig befristet eingesetzt.“ Die Klägerin habe durch die Führung der ihr zusätzlich zugewiesenen unterstellten Bundesfreiwilligendienstleister nicht nur mehr Arbeit, sondern sie trage auch eine höhere Verantwortung, da sie nicht nur für die Mitarbeiter der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen, sondern auch für die BFD-Kräfte zuständig und verantwortlich sei. Insgesamt seien der Klägerin als Gruppenleitung daher 14 Beschäftigte unterstellt. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2017 Vergütung aus der Entgeltgruppe P 11der Ziffer 2 der Anlage 1 der Entgeltordnung Teil Besonderer Teil, Abschnitt XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen des TVöD zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, im Hinblick auf die Unterstellungsverhältnisse sei Nr. 9 S. 3 und 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung zu beachten. Danach zählten bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung sei es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt seien. Im Rahmen der Einführung der Entgeltordnung im Bereich der VKA hätten die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale für leitende Beschäftigte in der Pflege grundlegend neu gefasst. Die Tätigkeitsmerkmale gingen dabei grundsätzlich von einer hierarchischen Struktur aus, wobei die Abgrenzung in der Eingruppierung zum einen durch die Beschreibung der Hierarchieebene und zum anderen durch eine ungefähre Beschreibung der bei den einzelnen Ebenen durch die Tarifvertragsparteien zu Grunde gelegten Größenordnungen erfolge. Der Hierarchieebene komme bei der Abgrenzung der Leitungsebenen die größere Bedeutung zu. Die nachfolgend genannte ungefähre Größenordnung sei demgegenüber nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nachrangig. Selbst wenn es auf die Anzahl der unterstellten Beschäftigten ankäme, sei zu beachten, dass insofern allein die Anzahl der im Stellenplan für den jeweiligen Bereich ausgewiesenen Planstellen maßgeblich sei. Dort seien jedoch nur, insofern unstreitig, sechs Planstellen ausgewiesen. Der Beklagte ist der Ansicht, bei den Pflegehilfskräften im Bereich des Bundesfreiwilligendienstes handele es sich nicht um Beschäftigte im Sinne des Tarifrechts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie die Prozessakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung, ihr rückwirkend ab dem 01.01.2017 Vergütung aus der Entgeltgruppe P 11 der Ziffer 2 der Anlage 1 der Entgeltordnung Teil Besonderer Teil, Abschnitt XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen des TVöD zu zahlen. I. Der Anspruch folgt nicht aus § 2 TVÜ-LWL i.V.m. § 4 TVÜ-VKA i.V.m. Teil B, Abschnitt XI. Nr. 2 der Anlage 1 zur Entgeltordnung. 1. Soweit die Klägerin eine höhere als die vorgenommene Eingruppierung begehrt, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für die dies begründenden tatsächlichen Umstände. Denn es obliegt im Eingruppierungsprozess der klagenden Partei, Tatsachen darzulegen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass sie die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale einschließlich der damit verbundenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. LAG Hamm Urt. v. 27.5.2011 – 7 Sa 327/11, BeckRS 2011, 74032). Der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin nicht genügt. Sie erfüllt die Tätigkeitsmerkmale in Bezug auf die angestrebte Entgeltgruppe P 11 nicht. Demgegenüber ist sie zutreffender Weise eingruppiert in die Entgeltgruppe P 10. Teil B Abschnitt XI. Nr. 2 Vorb. 1.a) der Anlage 1 zur Entgeltordnung legt dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege eine regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde, ausweislich derer die Gruppenleitung die unterste Leitungsebene darstellt. Zugleich ist dort geregelt, dass einer Gruppenleitung in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt sind. Im Hinblick auf den hierarchischen Aufbau und die Anzahl der unterstellten Beschäftigten regeln die Buchstaben b) und c), dass einer Stationsleitung in der Regel nicht mehr als zwölf, einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt sind. Satz 2 bestimmt, dass die Beschäftigten fachlich unterstellt sein müssen. Die Klägerin ist als Gruppenleiterin eingruppiert in die Entgeltgruppe P 10 Nr. 1 Alt. 1 TVöD. Als Eingruppierungsmerkmal im Hinblick auf die Entgeltgruppe P 11 kommt nach dem klägerischen Vortrag allein die Beschäftigung als Gruppenleiterin von großen Gruppen oder Teams (EG 11 Nr. 1 Alt. 2) in Betracht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine große Gruppe oder Team im vorgenannten Sinne als Gruppenleiterin untersteht. 2. Die Klägerin führt keine große Gruppe bzw. kein großes Team. Der Tarifvertrag selbst regelt nicht ausdrücklich, was unter einer großen Gruppe bzw. Team insofern zu verstehen ist. Im Umkehrschluss zu Teil B Abschnitt XI. Nr. 2 Vorb. 1b) ergibt sich, dass eine große Gruppe bzw. Team bei einer Anzahl der unterstellten Beschäftigten von in der Regel mehr als neun anzunehmen ist. Dies ist auch das übereinstimmende Verständnis der Parteien. Entgegen klägerischer Ansicht kommt es jedoch bei der Feststellung der Gruppengröße auf den Inhalt des Stellenplans an. Nr. 9 S. 4 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung bestimmt, dass es für die Eingruppierung unschädlich ist, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Anzahl der planmäßigen Stellen, gleich ob diese besetzt sind oder nicht, maßgeblich ist. Insoweit unterstehen der Klägerin sechs Beschäftigte nach dem Stellenplan. Die Menschen im so genannten Bundesfreiwilligendienst werden nicht hinzugerechnet. Diese unterfallen bereits nicht dem Beschäftigtenbegriff im tarifvertraglichen Sinne. TVöD und TV-L unterscheiden grundsätzlich nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten. Der Begriff „Beschäftigter“ stellt die für diese Tarifverträge maßgebliche geschlechtsneutrale Bezeichnung für „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ dar. Voraussetzung ist insoweit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Demgegenüber sind Beschäftigungsverhältnisse von Menschen im Bundesfreiwilligendienst nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz geregelt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob Bundesfreiwilligendienstleister in den Betrieb des Beklagten integriert und der Klägerin fachlich unterstellt sind. Es handelt sich bei diesen nicht um Beschäftigte im tarifrechtlichen Sinne. Anders als Menschen im Bundesfreiwilligendienst werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet. Aufgrund des Arbeitsvertrages sind diese Beschäftigten verpflichtet, weisungsgebundene Arbeit zu leisten. Entscheidend ist das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Wenngleich Bundesfreiwilligendienstleister eine Arbeitsleistung beim Beklagten erbringen und in dessen Betrieb eingegliedert sind, unterscheiden sie sich wesentlich von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass für den Fall des Ausfalls von Bundesfreiwilligendienstleistern Arbeitnehmer durch den Beklagten eingestellt würden. Denn erst für den Fall, dass aufgrund solcher Neueinstellungen der Klägerin tatsächlich mehr als neun Beschäftigte unterstellt wären, würde eine große Gruppe entstehen. Insoweit können Menschen im Bundesfreiwilligendienst nicht fiktiv als Beschäftigte betrachtet werden. 3. Die begehrte Höhergruppierung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Klägerin ein höheres Maß von Verantwortlichkeit übertragen wäre. Soweit die Klägerin das erhöhte Maß an Verantwortlichkeit damit begründet, dass sie neben den planmäßigen Beschäftigten auch die Bundesfreiwilligendienstleister anzuweisen und zu führen habe, rechtfertigt sich allein aus diesem Umstand nicht die Annahme eines höheren Maßes von Verantwortlichkeit im Sinne der Entgeltgruppe P 11. Das Merkmal des höheren Maßes von Verantwortlichkeit steht in einem alternativen Verhältnis zur Führung von großen Gruppen oder Teams. Allein die Führung einer großen Gruppe oder Teams bedeutet damit folglich nicht die Wahrnehmung eines höheren Maßes von Verantwortlichkeit. Die Klägerin führt jedoch keine solche große Gruppe bzw. Team. Inwieweit ein höheres Maß von Verantwortlichkeit durch die zusätzliche Unterstellung von Menschen im Bundesfreiwilligendienst anzunehmen sei, ist nicht ersichtlich. Nach alldem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Höhergruppierung. II. Als im Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er entspricht der 36-fachen Differenz des monatlichen Grundgehaltes zwischen den Entgeltgruppen P 10 und P 11 TVöD, vermindert um einen Abschlag i.H.v. 20 % im Hinblick auf den Feststellungsantrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.