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Beschluss

4 BV 10/22

Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBO:2022:0905.4BV10.22.00
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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit/Anfechtung einer Betriebsratswahl und um die Frage, ob die einzelnen Bereiche im Betrieb der Beteiligten zu 3.) organisationsfähige Einheiten darstellen oder ob diese nicht vielmehr – so wie es von der Beteiligten zu 1.) vertreten wird – einen einheitlichen Betrieb darstellen, für welchen ein einheitlicher Betriebsrat mit der Zuständigkeit für sämtliche Bereiche zu wählen ist. Darüber hinaus begehrt die Beteiligte zu 1) Einsicht in die Wahlunterlagen. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist der Bundesvorstand der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar- Umwelt. Gemäß § 2 ihrer Satzung ist die Antragstellerin zuständig für folgende Wirtschafts- und Verwaltungszweige: Baugewerbe, Baustoffindustrie, Entsorgung und Recycling, Agrar, Forstwirtschaft, Gebäudemanagement, Umwelt- und Naturschutz. Weitere Einzelheiten zur Zuständigkeit regelt ein Organisationskatalog, der ebenfalls Bestandteil der Satzung ist. Gemäß Anlage 1 Ziffer 2 lit. e) des Organisationskatalogs gehört zum Bereich Gebäudemanagement auch der Bereich Gebäude-, Industrie- und Städtereinigung. Die Beteiligte zu 1) ist im Betrieb der Beteiligten zu 3) mit Mitgliedern vertreten. Der Beteiligte zu 2) ist der für die Bereiche Verwaltung, Cafe, Kiosk und Hausmeister am Standort der Beteiligten zu 3) gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzende Frau A. ist. Die Beteiligte zu 3) ist ein Unternehmen mit Sitz in C. Sie erbringt verschiedene Dienstleistungen für das Berufsgenossenschaftliche Universitätsklinikum D C (nachfolgend: D) und andere Kunden. Die erbrachten Dienstleistungen umfassen die Bereiche Hauswirtschaft und Reinigung sowie den Betrieb eines Cafés, eines Kiosks, eines Parkhauses und Hausmeistertätigkeiten. Aus einer aufgefundenen Entscheidung des LAG – Brandenburg vom 15.12.2015 (11 BVL 5006/15) ist zu entnehmen, dass die IG – Bau u.a. mit Verdi Vereinbarungen über die abschließende Abstimmung ihrer eigenen Organisationsbereiche getroffen hat. Aus dieser Entscheidung wird nachstehend wie folgt zitiert: Am 01. April 2012 schlossen die ver.di und die IG Bau eine Schiedsvereinbarung über Servicegesellschaften, die die Zuständigkeiten der beiden Gewerkschaften u. a. wie folgt abgrenzt: "(...) 1. Zuständigkeiten der IG BAU und der ver.di Beide Gewerkschaften sind sich im Hinblick auf ihre Satzungen darüber einig, a) dass die IG BAU zuständig ist für Betriebe der Gebäudereinigung; b) dass ver.di zuständig ist für Betriebe von "Servicegesellschaften", deren Tätigkeitenzweck auf die Unterstützung eines Klinikbetriebes oder eines Klinikunternehmens gerichtet ist. Dies gilt auch, soweit diese Servicebetriebe Gebäudereinigungsarbeiten für die Kliniktätigkeit ausüben; c) Dass auch im Falle einer satzungsbedingten Zuständigkeitsüberschneidung der DGB-Grundsatz "ein Betrieb - eine Gewerkschaft" einzuhalten ist; (...) 4. Zuständigkeiten, Fallgruppen und Regelungen 4.1 Allgemeinverbindliche Tarifverträge Gebäudereiniger-Handwerk Die tarifrechtliche und tarifpolitische Alleinverantwortlichkeit der IG BAU für die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks, auch soweit diese als tarifliche Mindeststandards in den Gebäudereinigungsbereichen von Dienstleistungsunternehmen der Kliniken und Sozialdienste ("Servicegesellschaften") Anwendung finden, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. ver.di kann auch für Betriebe, die von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks erfasst werden, Tarifverträge abschließen, die für die Arbeitnehmer/innen gleiche oder günstigere Bedingungen enthalten.(...) 4.2.2 Betriebe von "Servicegesellschaften" bei vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit Es handelt sich um Betriebe, deren Betriebszweck Dienstleistungen für das Klinik-/Sozialunternehmen bildet und deren Betriebsinhaber ("Servicegesellschaft") sich in vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Klinik-/Sozialunternehmen befinden. Dies ist gegeben, wenn das Klinik-/Sozialunternehmen 100% der Unternehmensanteile der "Servicegesellschaft" hält. Regelung: ver.di ist organisations- und tarifpolitisch zuständig. Dies gilt auch, soweit von den Betrieben dieser "Servicegesellschaften" Gebäudereinigungsarbeiten für die Kliniken/Sozialbereiche durchgeführt werden. Die IG BAU wird in diesen Betrieben nicht tätig.(...)" Ursprünglich teilten sich die Geschäftsbereiche auf verschiedene Rechtsträger auf, nämlich die B D Hauswirtschaft GmbH, die B D Reinigung GmbH und die Beteiligte zu 3). Im Rahmen einer Umorganisation im Jahr 2021 erwarb die Beteiligte zu 3) die B D Hauswirtschaft GmbH und die B C Reinigung GmbH im Wege eines Asset Deals. Die Über-tragung erfolgte mit Wirkung zum 01.06.2021. Die Mitarbeiter der B D Reinigung GmbH und der B D Hauswirtschaft GmbH wurden entsprechend nach § 613a BGB unterrichtet. Bisher bestanden zwei Betriebsräte. Ein gemeinsamer Betriebsrat für die B D Reinigung GmbH und die B D Hauswirtschaft GmbH (nachfolgend Betriebsrat Reinigung und Hauswirtschaft) . Dieser bestand seit dem Jahr 2002. Er repräsentiert derzeit 278 Mitarbeiter, besteht noch aus 8 Betriebs-ratsmitgliedern und seine Amtszeit endete am 31.05.2022. Außerdem bestand ein Betriebsrat für die Bereiche Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister. Dieser bestand seit 2016. Er repräsentierte zuletzt 23 Mitarbeiter und bestand aus 3 Betriebsratsmit-gliedern. Die Mitarbeiter der bisherigen B-Hauswirtschaft GmbH sorgen unter anderem als Stationshilfe dafür, dass der Krankenhausaufenthalt für die Patienten angenehmer wird. Sie kochen frischen Kaffee und Tee, sorgen für kalte Getränke, bringen Patienten Speisen und Getränke ans Bett und entlasten so das Pflegepersonal. Die Mitarbeiter der bisherigen B Reinigung GmbH sind zuständig für die Sauberkeit und Reinigung im Krankenhaus D. Sie reinigen täglich Krankenzimmer, Operationssäle, Flure, Foyers, etc. Außerdem betreuen sie die Bettenzentrale und reinigen und desinfizieren benutzte Betten. Die Mitarbeiter der Verwaltung verwalten das Service-Center D und weitere Wohneinheiten in näherer Umgebung. Ein anderer Teil der Mitarbeiter der Verwaltung ist für den Bereich Personal, Qualität und Finanzen zuständig. Die Mitarbeiter des Cafés sind im Service des sich im Krankenhaus befindlichen Cafés tätig. Die Mitarbeiter des Kiosks sind im Kiosk im Eingangs-bereich eingesetzt. Zunächst wurde im Januar 2021 versucht, einen einheitlichen Wahlvorstand für alle Geschäftsbereiche der Antragstellerin zu bestellen. Es wurde eine Wahlausschreiben vom 14.02.2022 für eine Betriebsratswahl am 28.03./29.03.2022 erstellt. Die Wahl wurde von diesem Wahlvorstand zunächst angehalten und dann beendet. Parallel erstellte ein Wahlvorstand für den Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister ein Wahlausschreiben hängte dieses am 21.02.2022 aus. Der Wahlvorstand für alle Bereiche beantragte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (4 BVGa 2/22) die für den Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister für den 29.03.2022 geplante Wahl abzubrechen, nicht fortzuführen und nicht neu einzuleiten. Außerdem sollte der Wahlaushang ersatzlos entfernt werden. Dieser Antrag wurde in der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 21.03.2022 zurückgenommen, nachdem die Vorsitzende des Wahlauschusses Frau E. einräumen musste, dass dem Antrag eine falsche eidesstattliche Versicherung zugrunde liegt. Für den Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister fand am 29.03.2022 eine Betriebsratswahl statt. Der dreiköpfige Betriebsrat hat sich am 11.04.2022 konstituiert. Mit Antrag vom 12.04.2022 begehrt die antragstellende Gewerkschaft, die Wahl vom 29.03.2022 für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären. Außerdem beantragt sie festzustellen, dass die Bereiche Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellen und dass die Bereiche Reinigung, Hauswirtschaft, Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister einen einheitlichen Betrieb unterhalten. Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass die am 29.03.2022 durchgeführte Betriebsratswahl unter erheblichen rechtlichen Fehlern leidet, die die Nichtigkeit bzw. hilfsweise Unwirksamkeit der Wahl zur Folge haben. Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1.) ergebe sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG i.V.m. 19 Abs. 2, S. 1 BetrVG. Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ist in den Betrieben der Beteiligten zu 3.) vertreten. Zum Stichtag 20.06.2022 habe es insgesamt noch sieben aktive Mitglieder der Abteilungen Verwaltung und Café gegeben. In der Abteilung Verwaltung gebe es insgesamt noch zwei Mitglieder und in der Abteilung Café insgesamt noch fünf Mitglieder. Für die Antragsbefugnis komme es nicht darauf an, welche Vereinbarungen die Beteiligte zu 1) außerhalb dieses Verfahrens mit der Gewerkschaft Verdi getroffen habe. Überdies habe die Beteiligte zu 3)selbst einen Tarifvertrag mit der Beteiligten zu 1) abgeschlossen und damit dessen Zuständigkeit anerkant. Der Bundesvorstand der Beteiligten zu 1) habe den Prozessbevollmächtigten den Auftrag erteilt, die hiesige Wahl anzufechten. Der Beteiligte zu 1) trägt vor, dass die Bereiche Reinigung, Hauswirtschaft und Ver-waltung, Café, Kiosk und Hausmeister einen einheitlichen Betrieb bilden würden. Für einen einheitlichen Betrieb spreche der gemeinsame Internetauftritt, die gemeinsame Betriebsleiterin Frau F. , ein bereichsübergreifender Personaleinsatz, eine gemein-same Personalabteilung, die Zuständigkeitsbereiche der Mitarbeiter Finanzen und Be- stellwesen sowie Qualität und die gemeinsame Nutzung technischer Einrichtungen. Zudem stellten die Bereiche Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister keinen eigen-ständigen Betrieb oder selbständigen Betriebsteil dar. Es gebe weder einen eigenen arbeitstechnischen Zweck noch eine eigen Leitung. Daher sei auch nur ein gemeinsa-mer Betriebsrat zu wählen. Ursprünglich sei in einer gemeinsamen Sitzung am 21.01.2022 beschlossen worden, einen gemeinsamen Wahlvorstand für alle Bereiche zu bestellen, was zeige, dass auch der Beteiligte zu 2) von einem einheitlichen Betrieb ausgehe. Bei der Wahl sei mehrfach gegen Wahlvorschriften verstoßen worden. Der Wahlvorstand sei fehlerhaft bestellt worden, es habe Fehler im Wahlausschreiben gegeben (Angabe falscher Fristen, Minderheitengeschlecht sei nur prozentual angegeben, nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der Einladung zur ersten Wahlversammlung), die Wahlvorschläge seien mangelhaft, es sei keine Wahlversammlung durchgeführt worden, die Stimmabgabe und Stimmauszählung sei fehlerhaft durchgeführt worden und es liege ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis vor. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 29.03.2022 im Betrieb B D Dienstleistung GmbH, Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister nichtig ist. 2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 wird beantragt: Die Betriebsratswahl vom 29.03.2022 im Betrieb B D Dienstleistung GmbH Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister wird für unwirksam erklärt. 3. festzustellen, dass die Bereiche Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister am Standort der Beteiligten zu 3.), G-Platz X, XXXXX C, keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellen. 4. festzustellen, dass die Bereiche Reinigung, Hauswirtschaft, Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister der Beteiligten zu 3.) unter der Anschrift G-Platz X, XXXXX C, einen einheitlichen Betrieb unterhalten. 5. Den Beteiligten zu 2.) zu verpflichten, der Beteiligten zu 1.) Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 29.03.2022 zu gewähren. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, die Beteiligte zu 1) sei nicht antragsbefugt. Überdies werde eine ordnungsgemäße Vertretung nach Maßgabe des § 19 Abs.2 BetrVG bestritten. Nach der Entscheidung des LAG Brandenburg ist die IG-Bau zuständig für die Betriebe der Gebäudereinigung, ver.di hingegen zuständig für Betriebe von Servicegesellschaften, deren Tätigkeitszweck auf die Unterstützung eines Klinikbetriebes oder eines Klinikunternehmens gerichtet ist, was auch gilt, soweit der Service Gebäudereinigung anzusprechen ist. Dazu gibt es weiter die Verständigung, dass auch im Falle einer satzungsbedingten Zuständigkeitsüberschneidung der DGB-Grundsatz ein Betrieb / eine Gewerkschaft einzuhalten ist. Überdies werde eine ordnungsgemäße Beschlussfassung durch den Vorstand der Beteiligten zu 1) bestritten. Die Beteiligte zu 3) trägt in Einklang mit der Beteiligten zu 2) vor, dass sich auch nach dem Asset Deal im Jahr 2021 nichts an ihrer betrieblichen Struktur verändert habe. Es existierten weiterhin zwei Betriebe, nämlich der Betrieb Hauswirtschaft und Reinigung und der Betrieb Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister. Betriebliche Verflechtungen gebe es nicht. Es existiere eine getrennte Betriebsleitung, es werde keine gemeinsame Personaleinteilung vorgenommen, es liege eine Trennung in räumlicher Hinsicht vor, es gebe keinen betriebsüber-greifenden Personaleinsatz, es gebe keine gemeinsame Personalabteilung, das Bestellwesen und die Finanzen seien getrennt, die gemeinsame Nutzung der Software Timeoffice habe nichts mit der betrieblichen Struktur zu tun und es gebe kein gemeinsames Qualitätsmanagement. Daher seien weiterhin zwei Betriebsräte zu wählen. Bei dem Beteiligten zu 1) liege eine grobe Verkennung des Betriebsbegriffs vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetra-genen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Anträge sind unzulässig. Der Beteiligten zu 1) fehlt die Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren. Die Beteiligte zu 1) erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen der §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG i.V.m. 19 Abs. 2, S. 1 BetrVG. Selbst wenn man unterstellen würde, dass es sich vorliegend bei der Beteiligten zu 1) um eine Gewerkschaft im Sinne des BVerfG handeln würde, ergibt sich aus der vor dem Landesarbeitsgericht Brandenburg geschlossenen Schiedsvereinbarung (LAG Brandenburg vom 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15), dass die Beteiligte zu 1) auf di Geltendmachung von Rechten für Betriebe von Servicegesellschaften, deren Tätigkeitszweck auf die Unterstützung eines Klinikbetriebs gerichtet ist, was vorliegend unstreitig der Fall ist, verzichtet hat. 1. Insoweit sieht die Schiedsvereinbarung folgende Reglungen vor: "(...) 1. Zuständigkeiten der IG BAU und der ver.di Beide Gewerkschaften sind sich im Hinblick auf ihre Satzungen darüber einig, a) dass die IG BAU zuständig ist für Betriebe der Gebäudereinigung; b) dass ver.di zuständig ist für Betriebe von "Servicegesellschaften", deren Tätigkei-tenzweck auf die Unterstützung eines Klinikbetriebes oder eines Klinikunternehmens gerichtet ist. Dies gilt auch, soweit diese Servicebetriebe Gebäudereinigungsarbeiten für die Kliniktätigkeit ausüben; c) Dass auch im Falle einer satzungsbedingten Zuständigkeitsüberschneidung der DGB-Grundsatz "ein Betrieb - eine Gewerkschaft" einzuhalten ist; (...) 4. Zuständigkeiten, Fallgruppen und Regelungen 4.1 Allgemeinverbindliche Tarifverträge Gebäudereiniger-Handwerk Die tarifrechtliche und tarifpolitische Alleinverantwortlichkeit der IG BAU für die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks, auch soweit diese als tarifliche Mindeststandards in den Gebäudereinigungsbereichen von Dienstleistungsunternehmen der Kliniken und Sozialdienste ("Servicegesellschaften") Anwendung finden, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. ver.di kann auch für Betriebe, die von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Ge-bäudereiniger-Handwerks erfasst werden, Tarifverträge abschließen, die für die Ar-beitnehmer/innen gleiche oder günstigere Bedingungen enthalten.(...) 4.2.2 Betriebe von "Servicegesellschaften" bei vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit Es handelt sich um Betriebe, deren Betriebszweck Dienstleistungen für das Klinik-/Sozialunternehmen bildet und deren Betriebsinhaber ("Servicegesellschaft") sich in vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Klinik-/Sozialunternehmen befinden. Dies ist gegeben, wenn das Klinik-/Sozialunternehmen 100% der Unternehmensan-teile der "Servicegesellschaft" hält. Regelung: ver.di ist organisations- und tarifpolitisch zuständig. Dies gilt auch, soweit von den Betrieben dieser "Servicegesellschaften" Gebäuderei-nigungsarbeiten für die Kliniken/Sozialbereiche durchgeführt werden. Die IG BAU wird in diesen Betrieben nicht tätig.(...)" 2. Die Beteiligte zu 1) ist bereits keine Gewerkschaft im Sinne des BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.06.2006 (1 ABR 53/05) entschieden, dass Gewerkschaften im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nur tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen sind. Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse nur tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen eingeräumt werden. Auszugehen ist insoweit nach den Ausführungen des BAG vom Gesetzeswortlaut. Der Begriff „Gewerkschaft“ ist gesetzlich nicht definiert. Seine Bedeutung ist deshalb nach Maßgabe des allgemeinen fachsprachlichen Verständnisses festzustellen. Eine Gewerkschaft ist danach eine auf freiwilliger Basis errichtete privatrechtliche Vereinigung von Arbeitnehmern, die als satzungsgemäße Aufgabe den Zweck der Wahrnehmung und Förderung jedenfalls auch der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder verfolgt, die gegnerfrei, in ihrer Willensbildung strukturell unabhängig von Einflüssen Dritter und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert ist und Tariffähigkeit, d. h. die rechtliche Fähigkeit besitzt, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder tarifvertraglich mit normativer Wirkung zu regeln (vgl. BVerfG 19.10.1996 - 1 BvL 24/65 - BVerfGE 20, 312; BAG 28.3.2006 - 1 ABR 58/04 - NZA 2006, 1112 = ZTR 2007, 248; 14.12.2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27 [ZTR 2005, 317]; Fitting 23. Aufl. § 2 Rn. 36; Kraft/Franzen GK-BetrVG 8. Aufl. § 2 Rn. 26, 27; Richardi BetrVG 10. Aufl. § 2 Rn. 41 ff.). Diese allgemeinen fachsprachlichen Begriffsmerkmale haben Eingang in den Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.5.1990 und das Gemeinsame Protokoll über Leitsätze, A III Nr. 2 (BGBl. II S. 537, 545) i. V. m. dem Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestags vom 25.6.1990 (BGBl. II S. 518) gefunden. Sie sind damit zumindest für dessen Geltungsdauer in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen worden (BAG 6.6.2000 - 1 ABR 21/99 - BAGE 95, 47). Das für die Unterscheidung einer Gewerkschaft von sonstigen Arbeitnehmervereinigungen konstitutive Begriffsmerkmal ist die Tariffähigkeit. Diese dient der Gewährleistung eines funktionierenden Tarifvertragssystems. Sie gehörte bereits während der Weimarer Republik zum Inhalt des Gewerkschaftsbegriffs und des statt seiner - z. B. in § 8 BRG vom 4.2.1920 und in §§ 10, 11 ArbGG vom 23.12.1926 - zunächst verwendeten Begriffs der „wirtschaftlichen Vereinigung von Arbeitern und Angestellten“ (vgl. Reichsarbeitsgericht 29.9.1928 - RAG 24/28 - RAGE 2, 289; 10.10.1928 - RAG 144/28 - RAGE 2, 299; 31.5.1930 - RAG 508/29 - RAGE 6, 63; Flatow/Kahn-Freund Betriebsrätegesetz 13. Aufl. 1931 § 8 Anm. 3; Hueck/Nipperdey Lehrbuch des Arbeitsrechts Bd. II 1930 S. 149 ff.; Sinzheimer Grundzüge des Arbeitsrechts 2. Aufl. 1927 S. 69 ff.; vgl. ferner Dütz ArbuR 1976, 65, 70; Friese Kollektive Koalitionsfreiheit und Betriebsverfassung S. 110 f.). Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Inhalt des Gewerkschaftsbegriffs auf sämtlichen Rechtsgebieten der Gleiche ist. Seit jeher ist die Tariffähigkeit nicht nur auf dem Gebiet des Tarifrechts, sondern auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen notwendige Voraussetzung für das Vorliegen der Begriffsmerkmale (so bereits die zum Begriff der wirtschaftlichen Vereinigung von Arbeitern und Angestellten in § 10 und § 11 ArbGG 1926 ergangenen Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts und das oben zitierte Schrifttum). Es gibt in den entsprechenden Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Gewerkschaftsbegriff in den unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen jemals ein unterschiedliches Verständnis verbunden und andere als tariffähige Arbeitnehmervereinigungen gemeint hätte (vgl. BAG 23.4.1971 - 1 ABR 26/70 - BAGE 23, 320; vgl. ferner Buchner FS 25 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 55, 56 m. w. N.; Konzen SAE 1984, 136, 137). Lediglich die tatsächlichen Anforderungen an die Tariffähigkeit mögen dabei nicht abschließend festgestanden haben (vgl. dazu Herschel ZfA 1973, 183, 186). Für die Verwendung des Gewerkschaftsbegriffs im Betriebsverfassungsgesetz gilt nichts anderes. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit ihm ein anderes als das allgemeine Begriffsverständnis verbunden hätte. So heißt es insbesondere im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 46 BetrVG 1972 (BT-Drucks. VI/1786 S. 42), die Vorschrift übernehme die Vorgängerregelung aus § 45 BetrVG 1952. Diese ihrerseits übernahm § 47 BRG 1920. Sie ersetzte dabei den Ausdruck „wirtschaftliche Vereinigung“ durch „Gewerkschaft“, ohne damit - so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. I/1546) - inhaltlich von der Vorgängerregelung abweichen zu wollen. Dementsprechend hat das BAG wiederholt festgestellt, dass der Gewerkschaftsbegriff in der Rechtsordnung stets dieselbe Bedeutung hat, gleich ob er im Tarifvertragsgesetz, Arbeitsgerichtsgesetz oder Betriebsverfassungsgesetz gebraucht wird (6.7.1956 - 1 AZB 18/55 - BAGE 4, 351; 23.4.1971 - 1 ABR 26/70 - BAGE 23, 320; 15.3.1977 - 1 ABR 16/75 - BAGE 29, 72, zu III 1 der Gründe). Die Einheitlichkeit des Gewerkschaftsbegriffs steht nicht zur Disposition der Gerichte. Sie ist keine richterrechtliche Figur. Sie ist Folge der feststehenden Bedeutung des Begriffs im gesetzlichen Sprachgebrauch. Eine unterschiedliche, auf das Merkmal der Tariffähigkeit ggf. verzichtende Auslegung des Gewerkschaftsbegriffs je nach den vermeintlich unterschiedlich hohen Anforderungen des Rechtsgebiets an die Mächtigkeit und Kompetenz einer Arbeitnehmervereinigung ist angesichts dessen nicht möglich. Damit scheidet zugleich eine einzelnormbezogene Auslegung des Gewerkschaftsbegriffs innerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes aus. Der Gesetzgeber verbindet mit demselben Begriff im Rahmen eines einzelnen Gesetzeswerks regelmäßig dieselbe Bedeutung. Für das Betriebsverfassungsgesetz kommt dies in § 2 Abs. 2 seiner Vorschriften besonders zum Ausdruck. Dort ist pauschal von den „in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnissen der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften“ die Rede. Auf diese Weise wird derselbe Gewerkschaftsbegriff zu sämtlichen gewerkschaftlichen Rechtspositionen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Bezug gesetzt. Für eine aufgabenbezogene Differenzierung bei den an die Gewerkschaftseigenschaft zu stellenden Anforderungen ist danach kein Raum. Dem einheitlichen Begriffsverständnis steht die Rechtsprechung. des BVerwG zum Gewerkschaftsbegriff im Personalvertretungsrecht nicht entgegen. Danach ist dieser wegen des notwendigen Einbezugs von Beamten nicht auf den arbeitsrechtlich feststehenden Begriffsinhalt verengt. Da Personalräte auch für Beamte zuständig sind, müssen den Vereinigungen von Beamten bei entsprechender Mächtigkeit aus Gründen der Gleichbehandlung dieselben Rechte zustehen wie tariffähigen Vereinigungen von Arbeitnehmern. Auf die Tariffähigkeit von Beamtenvereinigungen kann es dabei nicht ankommen, weil die Arbeitsbedingungen von Beamten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nicht durch Tarifvertrag geregelt werden (so zuletzt 25.7.2006 - 6 P 17/05 - ZTR 2006, 607). Diese Rechtsprechung stellt die Einheitlichkeit des Gewerkschaftsbegriffs in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen nicht in Frage. Für den Gewerkschaftsstatus einer reinen Arbeitnehmervereinigung geht aus das BVerwG ohne Einschränkung vom Erfordernis der Tariffähigkeit aus (25.7.2006 - 6 P 17/05 - a.a.O.). Ob Beamtenverbänden im Hinblick auf die Privatisierung der Nachfolgeunternehmen von Bundesbahn und Bundespost auch im Rahmen der Betriebsverfassung im Einzelfall die Befugnisse einer Gewerkschaft zustehen können, muss im vorl. Zusammenhang nicht entschieden werden (vgl. dazu Fitting § 2 Rn. 34; Kraft/Franzen GK-BetrVG § 2 Rn. 35); in jedem Fall wäre dafür eine der Tariffähigkeit vergleichbare Mächtigkeit Voraussetzung. Danach ist die Beteiligte zu 1) keine Gewerkschaft i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes. Zwar ist er eine Arbeitnehmerkoalition i. S. v. Art. 9 Abs. 3 GG (so das den Ast. betreffende Senatsurteil vom 17.2.1998 - 1 AZR 364/97 - BAGE 88, 38). Die Beteiligte zu 1) hat sich mindestens im Rahmen der vorgelegten Schiedsvereinbarung ihrer Tariffähigkeit begeben, in dem sie vereinbart hat, dass für die Servicegesellschaften ausschließlich die Gewerkschaft Verdi zuständig sein soll und die Beteiligte zu 1) ausdrücklich nicht tätig wird. Die mit dem Gewerkschaftsbegriff verbundene Beschränkung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse von Koalitionen auf tariffähige Arbeitnehmervereinigungen ist mit Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat dadurch weder das im Hinblick auf die kollektive Koalitionsfreiheit nicht tariffähiger Koalitionen zu beachtende sog. Untermaßverbot verletzt noch gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Arbeitnehmerkoalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 10.9.2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136; BAG 28.2.2006 - 1 AZR 460/04 - AP Art. 9 GG Nr. 127 = EzA GG Art. 9 Nr. 87). Die Wahl der Mittel, die Koalitionen zur Erreichung dieses Zweckes für erforderlich halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Allerdings bedarf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die Beziehungen zwischen Trägern unterschiedlicher Interessen zum Gegenstand hat (vgl. BVerfG 4.7.1995 - 1 BvF 2/86 u. a. - BVerfGE 92, 365 = AP AFG § 116 Nr. 4 = EzA AFG § 116 Nr. 5). Sieht der Gesetzgeber hiervon ab, obliegt es den Gerichten, den mit Art. 9 Abs. 3 GG verbundenen staatlichen Schutzauftrag bei der Auslegung und ggf. im Wege der Rechtsfortbildung wahrzunehmen (BAG 28.2.2006 - 1 AZR 460/04 - a.a.O.). Ein Teilhaberecht an der Betriebsverfassung für nichttariffähige Arbeitnehmerkoalitionen ist danach nicht geboten. Bei der Grundrechtsausgestaltung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Handlungsspielraum (BVerfG 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 u. a. - BVerfGE 50, 290 = AP MitbestG § 1 Nr. 1 = EzA MitbestG § 7 Nr. 1). Er ist nicht verpflichtet, Disparitäten auszugleichen, die nicht strukturell bedingt sind, sondern auf der inneren Schwäche einer Arbeitnehmerkoalition beruhen. Der Organisationsgrad einer Koalition, ihre Fähigkeit zur Anwerbung und Mobilisierung ihrer Mitglieder liegen deshalb außerhalb seiner Verantwortung. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet seine Grenze erst am objektiven Gehalt des Art. 9 Abs. 3 GG (BVerfG 4.7.1995 - 1 BvF 2/86 u. a. - a.a.O.). Die Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Gewerkschaften als tariffähige Arbeitnehmervereinigungen trägt der engen Verflechtung zwischen Betriebsverfassung und der Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge Rechnung. Die Betriebsverfassung ist vielerorts auf das Tarifvertragssystem bezogen. Besonders deutlich wird dies in § 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG und möglichen Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen in Tarifverträgen. An der Beachtung der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und der Vermeidung ihnen widersprechender und dann unwirksamer innerbetrieblicher Rechtsakte haben Gewerkschaften ein eigenes Interesse. Das dient der Sicherung der Tarifautonomie. Der Gesetzgeber konnte deshalb nicht tariffähigen Koalitionen betriebsverfassungsrechtliche Teilhaberechte vorenthalten, ohne damit gegen Art. 9 Abs. 3 GG zu verstoßen. Allerdings verlangt das grundrechtliche Untermaßverbot des Art. 9 Abs. 3 GG für jede Arbeitnehmervereinigung nach der Möglichkeit einer Selbstpräsentation im Betrieb. Ohne eine solche Möglichkeit der Eigendarstellung gerade im Betrieb ist sie nicht in der Lage, sich bei potenziellen Mitgliedern in der für ihre Anliegen adäquaten Umgebung zu Gehör zu bringen. Dies zwingt indessen nicht dazu, jeder Arbeitnehmerkoalition betriebsverfassungsrechtliche Teilhaberechte nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes einzuräumen. Sie bedarf ihrer nicht, um im Betrieb aufzutreten. Mit der Versagung betriebsverfassungsrechtlicher Teilhabebefugnisse ist für eine Arbeitnehmerkoalition nicht der generelle Ausschluss eines Zutritts zum Betrieb verbunden. Auch nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigungen haben das Recht, den Betrieb zu Zwecken der Mitgliederwerbung zu betreten. Sie nehmen in gleicher Weise wie die tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen am Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG teil. Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, zählt die Mitgliederwerbung (BVerfG 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352 = AP GG Art. 9 Nr. 80 = EzA GG Art. 9 Nr. 60; BAG 28.2.2006 - 1 AZR 460/04 - AP GG Art. 9 Nr. 127 = EzA GG Art. 9 Nr. 87). Den nicht tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen ist es deswegen nicht verwehrt, ebenso wie tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen im Betrieb für ihre Anliegen zu werben. Hierfür bedürfen sie keiner betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse. Die Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Teilhaberechte nur auf Gewerkschaften verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings bedarf diese Differenzierung der Rechtfertigung. Da mit den entsprechenden Regelungen Vorteile verbunden sind und diese nicht sämtlichen Grundrechtsträgern, sondern nur einem Teil von ihnen eingeräumt werden, müssen dafür sachliche Gründe bestehen. Solche liegen vor. Den Gewerkschaften wird mit der Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Ordnungs- und Unterstützungsaufgaben etwa in § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1, Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 4, § 46 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 i. V. m. § 46 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit geboten, sich im Betrieb in vielfachen Zusammenhängen darzustellen, dabei insbesondere die eigenen Mitglieder zu unterstützen und zumindest mittelbar Eigenwerbung zu betreiben (so auch Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht 1997 S. 242; Friese S. 387 f.). Die damit verbundenen Vorteile bleiben einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung durch den Ausschluss von solchen Befugnissen verwehrt. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung von Gewerkschaften ist sachlich gerechtfertigt. Die Unterscheidung beruht nicht auf personenbezogenen, sondern auf sachbezogenen Merkmalen. Für sie genügen deshalb plausible Gründe im Rahmen der weiten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (BVerfG 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 u. a. - BVerfGE 88, 87). Von der Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben an Gewerkschaften als tariffähige Arbeitnehmervereinigungen erwartet der Gesetzgeber die bestmögliche, umfassende und verantwortungsvolle Unterstützung von Betriebsrat und Belegschaft. Zugleich sollen sie die Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung gewährleisten. Das dient der Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung und ist gemessen daran nicht unsachlich. Die effektive Unterstützung von Betriebsrat und Belegschaft in den Betrieben und Unternehmen sowie die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnungsfunktion vermag nicht jede Arbeitnehmervereinigung in gleicher Weise zu leisten. Das gilt auch dann, wenn sie den Anforderungen des Koalitionsbegriffs des Art. 9 Abs. 3 GG genügt. Vielmehr verlangt der Zweck einer Einbeziehung in das System der Betriebsverfassung, dass die betreffende Arbeitnehmerkoalition die zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse erforderliche Sachkunde aufweist. Das erfordert eine entsprechende „Ausstattung“. Dazu ist es notwendig, dass die Koalition über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern, hinreichende Finanzkraft sowie entsprechende Organisationsstrukturen verfügt und auf kompetentes Personal mit dem für eine fundierte Beratung und Unterstützung erforderlichen Fachwissen zurückgreifen kann (vgl. Friese S. 106, 108 f.; Kraft/Franzen GK-BetrVG § 2 Rn. 33). Darüber verfügen tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen notwendigerweise. Dagegen weisen nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen eine solche Ausstattung regelmäßig nicht auf. Der Gesetzgeber konnte deshalb aufgrund einer zulässigen typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigungen nicht ausreichend in der Lage sind, betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu erfüllen und Befugnisse wahrzunehmen. Zwar mag die angemessene Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Betriebsverfassung nicht stets davon abhängen, dass eine Arbeitnehmervereinigung in gleicher Weise wie eine tariffähige Koalition sozialen Druck auf den Arbeitgeber ausüben kann. Im Einzelfall mögen deshalb auch geringere Anforderungen an die Mächtigkeit der Arbeitnehmervereinigung zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung genügen (für einen generellen Verzicht auf die Tariffähigkeit als Voraussetzung betriebsverfassungsrechtlicher Teilhaberechte vgl. Friese S. 105 f., 367; Kraft/Franzen GK-BetrVG § 2 Rn. 33 m. w. N.; Kraft ZfA 1973, 243, 252 f.; ders. FS Wiese S. 219, 233; MünchArbR/Löwisch/Rieble 2. Aufl. § 246 Rn. 249; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 10 Rn. 10a; F. Müller Der Gewerkschaftsbegriff im Betriebsverfassungsgesetz S. 143 ff.; Reuter Anm. BAG 15.3.1977 - 1 ABR 16/75 - JuS 1977, 482). In jedem Fall wären aber die tatsächlichen Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition und an die Fähigkeit zur kompetenten Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Betriebsverfassung nur graduell verschieden. Im Hinblick darauf ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und der daran anknüpfenden Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung nur den Gewerkschaften Teilhaberechte einzuräumen und den Betriebsparteien und anderen Stellen die Prüfung zu ersparen, ob auch eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition aufgrund ihrer personellen, finanziellen und organisatorischen Ausstattung im Stande ist, die jeweilige Aufgabe sachgerecht zu erfüllen. Soweit die Beklagte zu 1) darauf hingewiesen hat, dass sie Tarifverträge mit der Beteiligten zu 3) geschlossen hat, ändert dies nichts an der fehlenden Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) hat selbst nicht behauptet, dass die geschlossene Schiedsvereinbarung zwischen den Gewerkschaften aufgehoben und durch eine nachfolgende Vereinbarung abgelöst worden ist. Daher ist die Schiedsvereinbarung dieser Entscheidung zugrunde zu legen. 3. Im Ergebnis kann die Frage, ob es sich bei der Beteiligten zu 1) um eine Gewerkschaft im Sinne des BetrVG handelt und damit, ob das Verfahren ggf. auszusetzen gewesen wäre, dahinstehen. Jedenfalls ist die zwischen der Beteiligten zu 1) und der Gewerkschaft Verdi geschlossene Vereinbarung dahingehend zu verstehen, dass die Beteiligte zu 1) im Bereich der Servicegesellschaften für Kliniken auch ihre Antragbefugnis verzichtet hat. Die Vereinbarung sieht ausdrücklich vor, dass die Beteiligte zu 1) in den Betrieben der Servicegesellschaften nicht tätig wird. Nach Sinn und Zweck sollte mit dieser Regelung eine Zuständigkeit von Verdi begründet werden, auch wenn die IG Bau Mitglieder in den Servicegesellschaften hat. Es sollte sichergestellt werden, dass sich nur eine Gewerkschaft, in diesem Fall Verdi, um die entsprechenden Betriebe kümmert. Um dieses Ziel zu erreichen und sicherzustellen, haben die Gewerkschaften ausdrücklich geregelt, dass die IG Bau in diesen Betrieben nicht tätig wird. Damit es nicht zu der gewollten doppelten „Gewerkschaftstätigkeit“ in den Servicegesellschaften kommt, ist unter dem „Nicht-tätig-werden“ auch zu verstehen, dass alleine die nach der Vereinbarung zuständige Gewerkschaft „Verdi“ über die Frage einer Anfechtung einer Betriebsratswahl entscheidet. Die zuständige Gewerkschaft Verdi hat sich vorliegend dafür entschieden, die Wahl nicht anzufechten. Unter Berücksichtigung der getroffenen Regelungen hat die Beteiligte zu 1) diese Entscheidung zu akzeptieren und kann die Zuständigkeitskompetenz nicht umgehen. Die getroffene Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften ist insoweit als Verzicht auf die nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich gegebene Antragsbefugnis zu verstehen. Die Mitglieder der Beteiligten zu 1) erleiden durch die von den Gewerkschaften getroffene Vereinbarung auch keinen Nachteil, da den Arbeitnehmern kein einklagbarer Anspruch auf Tätigwerden der Gewerkschaft in Form der Anfechtung einer Betriebsratswahl zusteht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 2) und 3) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.