Urteil
3 Ca 1125/99 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:1999:0930.3CA1125.99.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Der Streitwert wird auf 7.765,10 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Der Streitwert wird auf 7.765,10 DM festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung erbrachter Arbeitsvergütung nebst Arbeitgeberanteilen, Rückzahlung von Fortbildungskosten und Schadensersatz/Wertersatz bezüglich bestimmter Gegenstände in Anspruch. Der am 1972 geborene Beklagte trat nach vorangegangenem Bewerbungsverfahren mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 30.01.1999 (Bl. 22 - 25 der Akten) mit Wirkung ab 01.03.1998 in die Dienste der Klägerin mit dem wesentlichen Aufgabengebiet Installation und Schulung von Software-Programmen. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine vom Beklagten am 01.04.1999 ausgesprochene Eigenkündigung, die die Klägerin in ihrer Wirksamkeit nicht angreift, nach vorangegangenen Spannungen, deren Ursachen streitig sind. Nachfolgend erklärte die Klägerin vorsorglich die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe seine Einstellung mittels eines gefälschten Zeugnisses der Firma H. (Bl. 4 der Akten) hinsichtlich einer Beschäftigung als G. vom 02.01. bis 30.09.1996 erschlichen; der Beklagte sei gerade im Hinblick auf dieses Zeugnis von der Klägerin eingestellt worden; hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin im einzelnen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen. Da die Arbeitsleistung des Beklagten nicht verwertbar gewesen sei, so macht die Klägerin geltend, hafte der Beklagte aufgrund arglistigen Verhaltens für den unnütz aufgewandten Lohn einschließlich Arbeitgeberanteil für den Monat März 1999 sowie für aufgewendete Fortbildungskosten mit einem Rückzahlungsbetrag von insoweit insgesamt DM 5.751,59. Die Klägerin trägt weiter vor, der Beklagte habe einen ihm überlassenen CD-Writer HP mit Software auf CD im Nettowert von DM 580,-- mitgenommen; des weiteren habe der Beklagte eine TV-Tunerkarte im Nettowert von DM 230,-- mitgenommen; des weiteren habe der Beklagte eine Festplatte aus dem Notebook 800 MB ausgetauscht gegen eine defekte Festplatte ohne Betriebssystem. Diese Gegenstände seien dem Beklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anvertraut worden und bei Beendigung nicht mehr vorhanden gewesen; da zu den Geschäftsräumen lediglich der Geschäftsführer der Klägerin, seine Ehefrau und der Mitarbeiter N. Zutritt gehabt hätten, liege der Schluß nahe, daß der Beklagte die Gegenstände an sich genommen habe. Die Tunerkarte sei nicht an die Klägerin zurückgelangt. Insoweit hafte der Beklagte dafür, daß der CD-Writer anonym irreparabel defekt an die Klägerin zurückgesandt worden sei, daß die TV-Tuner- karte nicht zurückgegeben worden sei und daß die Festplatte (Wert: DM 548,--) gegen eine defekte Festplatte ausgetauscht worden sei, wobei dem Beklagten auch die Kosten hinsichtlich des Arbeitsaufwandes bezüglich der Festplatte in Höhe von DM 750,-- anzulasten seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 7.765,10 nebst 4% Zinsen seit 14.05.1999 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, er habe das Zeugnis der Firma H. nicht gefälscht; es sei auch im Hinblick auf seinen Werdegang im übrigen und seine übrigen Zeugnisse für die Einstellung bei der Klägerin unmaßgeblich gewesen; er sei auch für die Position geeignet gewesen, wohingegen die ihm übertragenen Aufgaben nicht den vereinbarten entsprochen hätten. Hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten im einzelnen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen. Der Beklagte bestreitet, die in Rede stehenden Gegenstände mitgenommen, beschäftigt oder ausgetauscht zu haben. Insbesondere habe er sowohl den CD-Writer wie auch die Festplatte zurückgelassen in ihrem jeweiligen Zustand, wobei er mit der Festplatte bis zuletzt einwandfrei gearbeitet habe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie den weiteren Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch, den sie aus nicht verwertbarer Arbeitsleistung ableitet, nicht zu, und zwar unabhängig von der Wirksamkeit der erklärten Anfechtung: Geht man von einer nicht eingreifenden Anfechtung aus, so hatte der Beklagte Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen, die die Klägerin dann nicht zurückverlangen kann. Eine fehlende Eignung des Beklagten für die ihm übertragenen bzw. hinsichtlich der für ihn vorgesehenen Aufgaben ändert daran nichts. Geht man - unterstellt - von einer Wirksamkeit der Anfechtung aus, so tritt im vollzogenen Arbeitsverhältnis an die Stelle der rückwirkenden Nichtigkeit nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft (vgl. BAG, Urt. v. 03.12.1998 - 2 AZR 754/97 -, DB 1999, 852). Im übrigen ist auch bei der Rückabwicklung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach vollzogenem Arbeitsverhältnis bei der Saldierung zunächst davon auszugehen, was die Parteien selbst für angemessen gehalten haben, als sie die Gegenleistung (Lohn) für den Wert der Arbeit vereinbart haben (vgl. BAG, Urt. v. 12.02.1992 - 5 AZR 297/90 -, DB 1992, 2298). Insoweit hat im übrigen die Klägerin weder hinreichend substantiiert bezüglich eines niedrigeren Wertes der erbrachten Arbeitsleistung vorgetragen noch Beweis angeboten. 2. Der Klägerin stehen auch die hinsichtlich der in Rede stehenden Gegen- stände geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu: a) Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, daß der Beklagte die Tunerkarte mitgenommen habe; die von der Klägerin vorgetragenen Vermutungstatsachen lassen den erforderlichen Schluß auf eine Mitnahme durch den Kläger nicht zu. b) Hinsichtlich des CD-Writers hat die Klägerin ebenfalls weder die Mitnahme durch den Beklagten noch eine haftungsbegründende Beschädigung durch den Beklagten darzulegen vermocht; auch insoweit reicht das Vermutungsvorbringen der Klägerin nicht aus. c) Dasselbe gilt hinsichtlich der in Rede stehenden Festplatte; auch insoweit fehlt es an hinreichendem Vorbringen der Klägerin. Nach alledem war wie geschehen zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin, bei nicht gegebenen Rechtsmittelmöglichkeit vom Beklagten B E R U F U N G eingelegt werden, 1. sofern es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, oder 2. sofern es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,-- DM übersteigt, oder 3. sofern es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und die Berufung in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstr. 33, 50670 Köln einzulegen. Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die Berufungsschrift muß innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen. *Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.