Urteil
5 Ca 2781/00 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2001:0321.5CA2781.00.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 DM (dreitausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst Zinsen von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 18.07.2000 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagtenseite zu ¼.
4. Der Streitwert wird auf 13.500,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 DM (dreitausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst Zinsen von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 18.07.2000 zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagtenseite zu ¼. 4. Der Streitwert wird auf 13.500,00 DM festgesetzt. T a t b e s t a n d : Der Kläger fordert Entschädigung wegen Benachteiligung in einem Stellenbesetzungsverfahren eines examinierten Krankenpflegers bzw. einer examinierten Krankenschwester. Der 42-jährige Kläger, verheiratet und Vater von zwei leiblichen sowie vier weiteren Pflegekindern, arbeitete nach seiner Krankenpflegerausbildung in diesem erlernten Beruf. Seine letzte Anstellung hatte der Kläger bis einschließlich Juni 1998 in der T. in I.. Der Kläger ist seit Juli 1998 arbeitslos. Seine Bewerbungen, die sowohl regional als auch überregional erfolgten, blieben erfolglos. Auch selbst vom Kläger geschaltete Stellengesuche führten nicht zu dem Ergebnis eines Arbeitsvertragsabschlusses. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 08.05.2000 als examinierter Krankenpfleger auf die Stellenanzeige der Beklagten (Kopie des Schreibens vom 08.05.2000, Bl. 11 d. A.). Die Beklagte suchte mit ihrer am 06./07. Mai 2000 veröffentlichen Stellenanzeige (Kopie Bl. 12 d. A.) für sofort examinierte Krankenschwestern/examinierte Altenpflegerinnen auch für Berufswiedereinsteiger geeignet, Voll- oder Teilzeit, sowie mehrere Kräfte auf 630,00 DM-Basis, hauptsächlich für den Wochenend- und Abenddienst. Mit Schreiben vom 15.05.2000 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage und teilte hierzu mit, sich anderweitig entschieden zu haben (Kopie des Schreibens der Beklagten vom 15.05.2000, Bl. 13 d. A.). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß den §§ 611 a Abs. 3, 611 b BGB dem Kläger zur Entschädigung verpflichtet, da die Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben gewesen sei. Diese habe sich von vornherein ausschließlich auf Bewerberinnen bezogen. Die Höhe des Schadensersatzes sei mit drei Monatsgehältern zu bemessen, da die Beklagte ausdrücklich und ausschließlich nach weiblichem Personal für ihre Stellen als Krankenschwestern gesucht habe. Hierin bestehe ein besondere gravierender Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen, das in den §§ 611 a, 611 b BGB seinen Ausdruck gefunden habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädi- gung in Höhe von 13.500,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 18.07.2000 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, eine entschädigungspflichtige Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liege nicht vor. Eine Verletzung der Vorschrift des § 611 b BGB im Rahmen der geschlechtsneutralen Ausschreibung von Arbeitsplätzen sei nicht gegeben, da die Voraussetzung des § 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege, nach der eine solche geschlechtsneutrale Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht zu erfolgen habe, wenn die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit die Geschlechtszugehörigkeit als unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit voraussetze. Dies sei hier gegeben, da mit der Stellenanzeige vom 06./07. Mai 2000 eine Ersatzkraft für eine ausgeschiedene weibliche Krankenschwester gesucht worden sei und zusätzliche weibliche Kräfte für die Vertretung im Rahmen der Ferienzeit. Im Pflegedienst des Beklagten sei der Betreuungsbedarf zu 90 % bei Frauen als zu pflegenden Personen gegeben. Dies betreffe auch den Bereich der Intimpflege. In diesem Bereich sei eine Vielzahl von Beschwerden der betroffenen Patienten gegeben, wenn die Pflege von dem anderen Geschlecht durchgeführt werde. Daher habe sich die Beklagtenseite für eine Organisation dahingehend entschieden, dass männliche Patienten durch männliche Pfleger und weibliche Patienten ausschließlich durch Krankenschwestern gepflegt würden. Anfang Mai 2000 seien im Betrieb des Beklagten 22 Krankenschwestern und Altenpflegerinnen, lediglich 2 männliche Krankenpfleger und 1 männlicher Zivildienstleistender tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im übrigen, was die Höhe der Entschädigungsleistung angeht, als unbegründet abzuweisen. Der Kläger kann gegenüber der Beklagtenseite einen Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung geltend machen. Der Beklagte hat den Kläger bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses wegen seines Geschlechts im Sinne von § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Nach § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter anderem bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen seines Geschlechtes benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist allerdings dann zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist (vgl. § 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine solche Ausnahme liegt jedoch nicht vor. Eine geschlechtsbezogene Unterscheidung ist nach dieser Vorschrift nur dann erlaubt, wenn die Differenzierung sich an der auszuübenden Tätigkeit orientiert und ein bestimmtes Geschlecht für diese Tätigkeit unverzichtbare Voraussetzung ist. Eine unverzichtbare Voraussetzung in diesem Sinn stellt erhebliche höhere Anforderungen an das Gewicht des rechtfertigenden Umstandes als ein sachlicher Grund, denn das Geschlecht ist nur dann unverzichtbar, wenn ein Angehöriger des jeweils anderen Geschlechts die vertragsgemäße Leistung nicht erbringen könnte und dieses Unvermögen auf Gründen beruht, die ihrerseits der gesetzlichen Wertentscheidung der Gleichberechtigung beider Geschlechter genügen (vgl. BAG, Urt. vom 12.11.1998 8 AZR 365/97, in BAGE Band 90, Seite 170). Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite ist das weibliche Geschlecht nicht unverzichtbare Voraussetzung für den Einsatz als Pflegekraft im Betrieb der Beklagtenseite. Dies gilt auch dann, wenn entsprechend dem Vortrag der Beklagtenseite im Rahmen der Stellenanzeige vom 06./07. Mai 2000 eine Ersatzkraft für eine ausgeschiedene weibliche Pflegekraft gesucht werden sollte. Dem Vortrag der Beklagtenseite ist nämlich nicht im Sinne einer unverzichtbaren Voraussetzung zu entnehmen, dass dem von der ausgeschiedenen weiblichen Pflegekraft freigemachten Arbeitsplatz lediglich von einer weiblichen Pflegekraft ausgefüllt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn es entsprechend dem Vortrag der Beklagtenseite zahlreiche Beschwerden bei weiblichen Patienten über den Einsatz von männlichen Pflegekräften im Rahmen von ihrer Pflege gegeben hat. Damit ist nämlich noch nicht gesagt, dass es der Beklagtenseite durch entsprechende organisatorische und betriebliche Disposition unmöglich gewesen wäre, männliche Pflegekräfte bei weiblichen Patienten einzusetzen. Aus dem Vortrag der Beklagtenseite lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass sämtliche weiblichen Patienten den Einsatz von männlichen Pflegekräften abgelehnt hätten. Damit aber verbleibt die Möglichkeit, die männlichen Pfleger bei solchen weiblichen Patienten einzusetzen, die die Pflege durch männliche Krankenpfleger nicht abgelehnt haben. Im übrigen ist der Vortrag der Beklagtenseite hinsichtlich der Beschwerden der weiblichen Patienten nicht hinreichend substantiiert. Es ist lediglich vorgetragen worden, eine Vielzahl von Beschwerden durch weibliche Patienten habe es gegeben. Art und Weise dieser Beschwerden sowie deren konkrete Zahl ist allerdings nicht vorgetragen, so dass hieraus nicht zwingend schlüssig auf die Festlegung auf das weibliche Geschlecht als unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Pflegetätigkeit geschlossen werden kann. Insoweit lässt sich der vorliegende Fall nicht mit der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.1998 streitgegenständlichen Frage gleichsetzen. Die dort vom Bundesarbeitsgericht aufgeworfene Überlegung, dass es dem Arbeitgeber gegebenenfalls möglich sei, aufzuzeigen, dass alleine eine Frau die Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte erfüllen könne und damit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit vorliege, weil anderenfalls die Bürgerinnen sich nicht oder nicht vollständig der Gleichstellungsbeauftragten offenbaren würden, greift im vorliegenden Fall nicht durch. Der Fall unterscheidet sich dadurch, dass vorliegend nicht nur ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliegt, dessen Aufgabenkreis durch die Ablehnung der von ihm zu betreuenden Personen nicht zu erfüllen wäre, sondern es liegt eine Mehrzahl von Arbeitsplätzen von Pflegekräften vor. Lehnt daher ein Teil der zu betreuenden Patienten den Einsatz von männlichen Pflegern ab, so ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass die männlichen Pfleger im anderen Bereich der Patientinnen, die eine solche Ablehnung nicht geäußert haben, eingesetzt werden. Zwar mag dies für die Beklagtenseite organisatorisch einfacher dadurch zu regeln sein, dass lediglich weibliche Pflegekräfte bei weiblichen Patienten eingesetzt werden, dies vermag allerdings nicht das Kriterium der unverzichtbaren Voraussetzung im Sinne des § 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB begründen. Der Kläger hat gemäß § 611 a Abs. 1 Satz 3 BGB Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Benachteiligung des Geschlechts vermuten lassen. Für einen geschlechtsbezogene Benachteiligung spricht die Ausschreibung der Stelle einer examinierten Krankenschwester, Damit hat die Beklagte gegen das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung nach § 611 b BGB verstoßen. Der Kläger wurde nicht für ein Vorstellungsgespräch eingeladen. Diese Vorgehndweise begründet die Vermutung, dass der Kläger, unabhängig davon, ob auch andere Gründe für die Einstellungsentscheidung maßgeblich waren, wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde. Die objektive Eignung des Klägers ist mit Rücksicht auf die von ihm vorgetragene und unbestrittene Ausbildung als examinierter Krankenpfleger gegeben. Der Kläger hat somit gegen die Beklagtenseite einen Anspruch auf Entschädigung gemäß den §§ 611 a Abs. 2 und Abs. 3 BGB in Höhe von 3.500,00 DM. Die vom Gericht als angemessene Entschädigungsleistung von 3.500,00 DM liegt unterhalb der von beiden Parteivertreter im Kammertermin geschätzten Vergütungshöhe von durchschnittlich 4.500,00 DM brutto pro Monat für die ausgeschriebene Stelle. Bei der Bemessung hat das Arbeitsgericht bei der Ansetzung einer relativ geringen Entschädigungsleistung in Betracht gezogen, dass im Bereich der Krankenpflege durchaus eine ausreichende Verfügbarkeit ähnlicher Arbeitsplätze vorhanden sein dürfte. Dies gilt insbesondere für den Großraum Köln/Bonn mit der ihm eigenen Krankenhaus- und Bevölkerungsdichte. Daneben ist im Rahmen der immateriellen Entschädigungselementen zu würdigen, dass die Beklagtenseite sich nicht aus willkürlichen Überlegungen heraus zu der Festlegung auf lediglich weibliche Pflegekräfte im Rahmen ihrer Stellenanzeige verstanden hat. Die Beklagtenseite hat vielmehr ihre Beschränkung der Stellenanzeige auf weibliche Pflegekräfte aus betriebsorganisatorischen und an der Tätigkeit orientierten Kriterien festgemacht. Zwar erreichen diese nach dem oben gesagten nicht die Qualität einer unverzichtbaren Voraussetzung im Sinne des § 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sind jedoch geeignet, die Festlegung auf weibliche Bewerber jedenfalls insoweit dem nichtberücksichtigten männlichen Bewerber verständlich zu machen, dass dessen persönliche Kränkung auf ein relativ geringes Maß reduziert wird. Mit Rücksicht darauf ist die festzusetzende Entschädigungsleistung unterhalb eines Monatsgehaltes mit 3.500,00 DM zu bemessen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien nach dem Grad ihres Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Streitwertfestsetzung folgt entsprechend dem zuletzt vom Kläger gestellten Zahlungsantrag auf 13.500,00 DM gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann B E R U F U N G eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgericht zugelassen worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,00 DM übersteigt oder in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstr. 33, 50670 Köln einzulegen. Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die Berufungsschrift muß innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen. *Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.