Urteil
4 Ca 2392/04 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2004:1027.4CA2392.04.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, im Hinblick auf die Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Lehrer gem. Art. 6 des 10. Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 17.12.2003 eine Kürzung der Gesamtvergütung des Klägers vorzunehmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
3. Der Streitwert wird auf 2 520,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, im Hinblick auf die Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Lehrer gem. Art. 6 des 10. Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 17.12.2003 eine Kürzung der Gesamtvergütung des Klägers vorzunehmen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 3. Der Streitwert wird auf 2 520,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis, auf das der BAT Anwendung findet, tätig. Bis zum 2002 war er in Vollzeit mit 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche beschäftigt. Am 2002 schlossen die Parteien auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes sowie des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) einen Änderungsvertrag, wonach für den Kläger für die Zeit vom 2002 bis zum 2008 ein Altersteilzeitverhältnis begründet wurde. Gemäß § 2 dieses Vertrages beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 12,25 Wochenstunden und wird im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 2002 bis einschließlich 2005 sowie einer Freistellungsphase vom 2005 bis einschließlich 2008 geleistet. In § 3 des Vertrages wird auf die Anwendbarkeit des TV ATZ verwiesen (Bl. 8 d. A.). Aufgrund des Art. 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wurde die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz dahingehend geändert, dass die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer an Gymnasien nunmehr 25,5 Stunden betragen soll. Gemäß dem Art. 7 § 8 des oben genannten Gesetzes gilt die erhöhte Wochenarbeitszeit auch für Beamtinnen und Beamte, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, entsprechend. Mit Schreiben vom 2004 teilte die Bezirksregierung K dem Kläger zunächst mit, dass sich auch für ihn ab dem 2004 eine Pflichtstundenzahl von 25,5 Wochenstunden ergebe, um das von ihm gewählte Modell beibehalten zu können. Der Kläger veranlasste daraufhin mit der Schulleitung eine entsprechende Stundenplanänderung. Er arbeitet tatsächlich seit dem 2004 mit 25,5 Unterrichtsstunden pro Woche. Ca. 2 Wochen nach diesem Schreiben widerrief die Beklagte die Stundenerhöhung. Mit Schreiben vom 2004 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass aufgrund der Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes eine Erhöhung seiner Stundenzahl nicht zulässig sei. Daher verringere sich die Vergütung des Klägers, weil der Teilzeitquotient durch die Erhöhung der Arbeitszeit kleiner geworden sei. Es sei daher beabsichtigt, mit dem Kläger einen die Änderung des Teilzeitquotienten berücksichtigenden Änderungsvertrag mit Wirkung vom 2004 zu dem Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen. Sollte diese Verfahrensweise nicht die Zustimmung des Klägers finden, würde ihm die Auflösung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses angeboten. Der Kläger lehnte sowohl die Änderung seines Altersteilzeitvertrages als auch dessen Auflösung ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass die verfügte Pflichtstundenerhöhung in Art. 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften seinen Arbeitsvertrag nicht berührt, da hinsichtlich der in Altersteilzeit Beschäftigten die spezielle Regelung getroffen wurde, dass die Pflichtstundenerhöhung nur verbeamtete Altersteilzeitler betreffen soll. Zudem sei in seinem Altersteilzeitvertrag die Arbeitszeit individualvertraglich festgelegt worden. Sei seine Arbeitzeit nicht wirksam verändert worden, so könne sich auch seine Vergütung nicht aufgrund eines geänderten Teilzeitquotienten ändern. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf § 5 Abs. 2 desTV ATZ, wonach ihm jedenfalls 83 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes zustehe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, im Hinblick auf die Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Lehrer gem. Art. 6 des 10. Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 17.12.2003 – GVBI, NRW S. 814 – eine Kürzung der Gesamt-Vergütung des Klägers vorzunehmen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, dass die Vergütungskürzung gerechtfertigt ist. Die Vergütung Teilzeitbeschäftigter berechne sich nach § 34 BAT. Danach sei der Teilzeitquotient zwischen der für die vollbeschäftigten Angestellten festgelegten Arbeitszeit und der mit den Teilzeitbeschäftigten vereinbarten Arbeitszeit zu ermitteln. Dieser Quotient habe sich im Falle des Klägers zu seinen Ungunsten verändert, da die vollzeitbeschäftigten angestellten Lehrer nunmehr 25,5 Stunden zu arbeiten hätten. Ihm sei die alte Vergütung auch nicht auf Grundlage des § 5 Abs. 2 TV ATZ zu zahlen, da in dieser Vorschrift das bisherige Entgelt als das Entgelt definiert sei, welches der Kläger verdient hätte, wenn er mit seiner bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätte. Bisherige Arbeitszeit des Klägers seien 24,5 Stunden gewesen, so dass er mit dieser Arbeitszeit nunmehr auch nicht mehr die volle Vergütung erlangen würde. Aufgrund der Definition der Arbeitszeit in § 3 des Altersteilzeitgesetzes sei eine Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers nicht möglich, ohne dass dieser aus der Altersteilzeit mit ihren sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen herausfallen würde. Dementsprechend habe auch die Bundesanstalt für Arbeit das beklagte Land informiert. Daher sei dem beklagten Land nur die Möglichkeit geblieben, dem Kläger eine Kürzung der Vergütung anzutragen oder aber, weil für den Kläger die Gesetzesänderung und die damit verbundene Verringerung der Bezüge nicht vorhersehbar gewesen sei bei Abschluss des Vertrages, ihm die Beendigung der Altersteilzeit anzubieten. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse des Klägers fehlt nicht im Hinblick auf eine vorrangige Leistungsklage, da bei einer Feststellungsklage gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts davon ausgegangen werden kann, dass diese eine entsprechende Feststellung umsetzen wird. Vor diesem Hintergrund ist aus prozesswirtschaftlichen Gründen einer Feststellungsklage der Vorzug zu geben (vgl. zu Eingruppierungsklagen BAG, Urteil v. 28.01.98, 4 AZR 473/96, ZTR 98, 329 m.w.N.). Die Klage ist auch begründet. Das beklagte Land war nicht berechtigt, dem Kläger die Bezüge zu kürzen im Hinblick auf die Pflichtstundenerhöhung für Lehrer an Gymnasien von 24,5 auf 25,5 Stunden pro Woche. Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedenfalls aus § 5 Abs. 2 des TV ATZ, wonach der Aufstockungsbetrag so hoch sein muss, dass der Arbeitnehmer 83 % des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält. In § 5 Abs. 2 Satz 2 ist das bisherige Arbeitsentgelt definiert als das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte. Hierbei kann das beklagte Land dem Kläger nicht entgegenhalten, dass sein bisheriges Arbeitsentgelt nunmehr geringer wäre als das ihm während seiner Vollzeitbeschäftigung tatsächlich ausgezahlte Entgelt, da er mit seiner bisherigen Arbeitszeit nicht mehr als Vollzeitbeschäftigter gelten würde, sondern nur noch als Teilzeitbeschäftigter. Der Begriff des bisherigen Arbeitsentgeltes lässt es nicht zu, aus einem ursprünglich vollen Gehalt ein Teilzeitgehalt zu machen. Mit der dynamischen Klausel sollen Vergütungsänderungen wie z. B. Lohnerhöhungen oder auch Absenkungen erfasst werden, nicht jedoch Änderungen der Arbeitszeit, die sich allenfalls indirekt auf die Vergütung auswirken. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vergl. unter anderem BAG, AP Nr. 121, 135 zu § 1 TVG Auslegung) sind Tarifverträge wie Gesetze auszulegen, wobei zunächst vom Wortlaut auszugehen ist, danach jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen ist, sofern und soweit dieser seinen Niederschlag in den tariflichen Normen gefunden hat (vergl. auch BAG, AP Nr. 128 zu § 1 TVG). Neben dem Wortlaut, der vordergründig die Ansicht der Beklagten bestätigt, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte und dem hieraus abgeleiteten Sinn und Zweck der Norm, dass eine Kürzung der klägerischen Vergütung auf Basis des § 5 Abs. 2 TV ATZ nicht erfolgen kann, sondern ihm vielmehr der Anspruch auf Beibehaltung des ursprünglich gezahlten Gehaltes zusteht. In Bezug auf die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm sah der TV ATZ noch in der Fassung vom 15. März 1999 folgendes vor: „Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 % des Nettobetrages des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als Vollzeitarbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte;...“ In § 2 Abs. 1 der damaligen Fassung war bestimmt: „Der Arbeitgeber kann mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet haben und in den letzten 5 Jahren an mindestens 1080 Kalendertagen mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren...“ Nach der damaligen Regelung wäre vorliegend eindeutig, dass unabhängig von der zwischenzeitlich für vollbeschäftigte angestellte Lehrer erfolgten Arbeitszeiterhöhung für die Berechnung des Aufstockungsbetrages das alte Vollzeitarbeitsentgelt des Klägers zugrunde zu legen wäre, ohne eine Quotelung bilden zu können. Es war klargestellt, dass maßgebend die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit war, unabhängig davon, ob sich diese seit Beginn des Altersteilzeitverhältnisses geändert hatte. Die nunmehr erfolgte Neuregelung des § 5 Abs. 2 musste deshalb in der jetzigen Form eingeführt werden, da nunmehr ausweislich des § 2 TV ATZ der Arbeitgeber mit allen Arbeitnehmern und nicht nur mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abschließen kann, soweit sie die weiteren dort genannten Vorraussetzungen erfüllen. Insoweit musste die auf Vollzeitbeschäftigte bezogene Formulierung des alten § 5 Abs. 2 angepasst werden, um auch für ehemals Teilzeitbeschäftigte Anwendung finden zu können. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien zusätzlich den Grundsatz aufheben wollten, dass für Vollzeitbeschäftigte das für sie einschlägige aktuelle Vollzeitgehalt als Bezugsgröße maßgeblich sein soll. Ein Regelungswille, wonach sich nachträgliche Arbeitszeiterhöhungen dahingehend auswirken sollten, dass als Bezugberechnungsgrundlage im Sinne des § 5 Abs. 2 nunmehr nicht mehr das ehemals gezahlte Vollzeitarbeitsentgelt bei einem ehemals Vollzeitbeschäftigten zugrunde gelegt werden sollte, sondern nur noch ein Teilzeitquotient, ist nicht erkennbar. Denn die Tarifvertragsparteien rechneten nicht mit einer Arbeitszeiterhöhung. Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 10.08.04, dass für den Kläger die Gesetzesänderung zur Erhöhung der Arbeitszeit nicht absehbar gewesen ist. Dies gilt auch für die Tarifvertragsparteien. Zwar hat es in der Vergangenheit bereits Erhöhungen der Unterrichtsstunden für Lehrer gegeben; damit wurde jedoch nicht die Wochenarbeitszeit insgesamt erhöht, sondern das Land machte von seinem Recht Gebrauch, das Verhältnis zwischen Unterrichtszeit und Vor- bzw. Nachbereitungszeit neu zu bestimmen. Eine Arbeitszeiterhöhung hätte auch möglicherweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die übrigen Angestellten und Beamten, deren Arbeitszeit unverändert blieb, verstoßen. Gestützt wird das Ergebnis schließlich durch folgende Überlegung: Durch die Sonderregelung 2 l zum BAT haben die Tarifvertragsparteien zwar ein einseitiges Bestimmungsrecht im Hinblick auf die Arbeitszeit dem beklagten Land zugebilligt, wobei sich auch hier wiederum die Frage stellt, ob dem Land nicht lediglich das Recht eingeräumt werden sollte, das Verhältnis zwischen Unterrichtszeit und Vor- und Nachbereitungszeit einseitig zu verändern, nicht jedoch das Gesamtvolumen der Arbeit. Diese Auslegung könnte zumindest im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot für alle Angestellten im öffentlichen Dienst vorzuziehen sein. Unabhängig davon ist der Arbeitgeberseite ein einseitiges Änderungsrecht hinsichtlich der Vergütung jedenfalls nicht eingeräumt worden. Die Möglichkeit, die Arbeitszeit einseitig zu verändern, wirkt sich zwar indirekt auf die Vergütungsseite aus. Sie führt jedoch nicht zu direkten Vergütungskürzungen. Bereits die Möglichkeit, einseitig die Arbeitszeit zu bestimmen, stellt eine Ausnahme im Arbeitsvertragsrecht dar, da es sich bei der Arbeitszeit um einen der Kernbereiche des Arbeitsvertrags handelt, der regelmäßig vertraglich, sei es individualrechtlich oder kollektivrechtlich, geregelt werden muss. Auch aus diesem Umstand ergibt sich, dass für die Fälle, in denen sich eine Arbeitszeiterhöhung aufgrund vorrangiger individualvertraglicher Abreden sowie der gesetzlichen Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes nicht durchsetzen lässt, als Ausgleich keine Vergütungskürzung erfolgen kann, sondern das beklagte Land in diesem Falle die Weiterarbeit mit der alten Arbeitszeit bei noch gleichbleibender Vergütung hinnehmen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1, § 12 Abs. 7 ArbGG festgesetzt.