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Beschluss

3 Ga 1/06 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2006:0118.3GA1.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: 4.000,- €.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitwert: 4.000,- €. Gründe: 1. Das Begehren zu 1) (Neuauswahl-Verpflichtung) ist nicht eilbedürftig. 2. Das Begehren zu 2) (Besetzungssperre) ist unbegründet. Die Begründetheit des Begehrens zu 2) setzt voraus – Verfügungsanspruch -, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Anspruch auf eine der vier Beförderungsstellen A 14 BBO 7 Ib BAT hat (Hauptanspruch) oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit hat. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht: Zum einen fehlt es an der Darlegung der erforderlichen Anspruchsgrundlage, denn Art. 33 Abs. 2 GG findet keine Anwendung, weil es sich streitbefangen um ein G. Dienstverhältnis handelt und die N. von Art. 33 ausgenommen sind (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 23.04.2001 – 4 Ta 104/01 , NZA-RR 2001, 612 m. w. N.). Für eine D. Anwendung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG (auf J.-Dienstverhältnisse) ist nicht vorgetragen. Zum anderen würde auch die vom Antragsteller verfolgte Anhebung der Note der anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung auf „sehr gut“ wie zuvor nicht zu einer höheren Eignungsstufe im Verhältnis zu den ausgewählten Bewerbern führen, sondern allenfalls zur gleichen Eignungsstufe mit Auswahlmessern des Antragsgegners ohne dargelegten Bevorzugungsanspruch des Antragstellers. Danach war der Antrag zurückzuweisen; auf die Frage der Anhebung der dienstlichen Beurteilung kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.