Beschluss
3 BV 152/06 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2006:1102.3BV152.06.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der antragstellende Betriebsrat des Betriebes J. streitet mit der Arbeitgeberin über ein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von Auszubildenden der Arbeitgeberin im Betrieb J.. Bei dem Betrieb J. (J.) handelt es sich um einen betriebsverfassungsrechtlich selbständigen Betrieb im Unternehmen der Arbeitgeberin im Sinne des Zuordnungstarifvertrages vom 08.01.2002. Die Berufsausbildung bei der Arbeitgeberin erfolgt zentral durch den gemäß Zuordnungstarifvertrag ebenfalls betriebsverfassungsrechtlich selbständigen Betrieb U. (U.), der derzeit 39 rechtlich unselbständige Außenstellen im gesamten Bundesgebiet, die so genannten Berufsbildungsstellen, unterhält, in denen die Berufsausbildung in den einzelnen Ausbildungsberufen durchgeführt wird. Die Einstellung der Auszubildenden erfolgt im Betrieb U.. Die Ausbildungsbedingungen für die Auszubildenden sind im MTV B. (N.) geregelt. Die betriebsverfassungsrechtliche Struktur des Betriebes U. ist im Tarifvertrag Mitbestimmung U. geregelt. Die Auszubildenden bei der Arbeitgeberin werden einer Berufsbildungsstelle zugeordnet und dort eingegliedert und personell und fachlich geführt und betreut. Sie absolvieren während ihrer Ausbildungszeit im Betrieb U. verschiedene drei- bis sechsmonatige Einsätze in unterschiedlichen Betrieben der Arbeitgeberin und in Betrieben der Konzerntöchter (Betriebseinsätze) entsprechend zentral vorgegebenen Ausbildungsplänen. Bei derartigen Betriebseinsätzen der Auszubildenden beteiligt die Arbeitgeberin Betriebsrat und Auszubildendenvertretung des Betriebes U. gemäß Tarifvertrag Mitbestimmung U., wie außer Streit steht. Der Betriebsrat des Einsatzbetriebes, hier der Betriebsrat J., wird (lediglich) über die Person des Auszubildenden, den Einsatzort und die Dauer des Einsatzes informiert. Der Betriebsrat J. reklamiert insoweit mit seinem vorliegenden Begehren ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG beim Betriebseinsatz von Auszubildenden im Betrieb J.. Er ist der Auffassung, der Betriebseinsatz eines Auszubildenden im Betrieb J. stelle ein mitbestimmungspflichtige Einstellung dar. Das Berufen der Arbeitgeberin auf die Mitbestimmungsregelungen gemäß Tarifvertrag Mitbestimmung U. gehe deshalb fehl, weil die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht tarifdispositiv seien, so dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats J. gemäß § 99 BetrVG nicht eingeschränkt werden könne. Da es vorliegend um die Einstellung von Auszubildenden und nicht um Versetzungen gehe, greife auch die Ausnahmeregelung für üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG weder unmittelbar noch analog ein. Der Betriebsrat beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller vor jeder Einstellung von Auszubildenden in den Betrieb J. gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, den Antragsteller insbesondere über die Person des Auszubildenden, den vorgesehenen Einsatz- und Ausbildungsbereich und über den vorgesehenen Ausbilder oder Ausbildungsverantwortlichen zu unterrichten und die Zustimmung des Antragstellers einzuholen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die mitbestimmungsrechtliche Situation für die Auszubildenden im Betrieb U. sei abschließend im Tarifvertrag U. geregelt. Da dort ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte der Einsatzbetriebe nicht geregelt sei, bestehe das vom Betriebsrat J. reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Rechtsgedanken des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, weil die Auszubildenden bei den Betriebseinsätzen im Rahmen der vorgesehenen turnusmäßigen Wechsel nicht zu Arbeitnehmern der Einsatzbetriebe würden. Andernfalls lägen bei ca. 4000 Auszubildenden bei der Arbeitgeberin pro Jahr bei etwa 36000 Betriebseinsätzen jeweils Mitbestimmungsfälle vor mit entsprechend absehbaren erheblichen Behinderungen, was gerade habe vermieden werden sollen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den weiteren Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Das zulässige und statthafte Begehren des Betriebsrats ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG beim Betriebseinsatz von Auszubildenden im Betrieb J. nicht zu. Zwar handelt es sich abstrakt-rechtlich beim Betriebseinsatz von Auszubildenden in den Einsatzbetrieben im Rahmen der Ausbildungspläne um eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG. Dennoch handelt es sich streitbezogen beim Betriebseinsatz eines Auszubildenden im Betrieb J. nicht um eine gemäß § 99 mitbestimmungspflichtige Einstellung ungeachtet der Frage, ob nicht ohnehin im Wege der teleologischen Reduktion ein Vorgang der in Rede stehenden Art nicht nach der Regelung gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG aus dem Einstellungsbegriff herauszunehmen wäre: Denn jedenfalls ist mit der Arbeitgeberin davon auszugehen, das die mitbestimmungsrechtliche Situation der Auszubildenden bei der Arbeitgeberin im Tarifvertrag Mitbestimmung U. abschließend geregelt ist. Bei dem Tarifvertrag Mitbestimmung U. handelt es sich um einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG für den Bereich Ausbildung bei der Arbeitgeberin mit zulässigerweise geregelten eigenständigen Mitbestimmungsstrukturen, die ersichtlich auch abschließenden Charakter besitzen sollen und besitzen. Dies entspricht auch dem Gesichtspunkt der praktischen Konkordanz. Haben aber die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag Mitbestimmung U., einem Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG, die Mitbestimmungsrechte im Bereich (in der Sparte) Ausbildung bei der Arbeitgeberin zulässigerweise und abschließend ohne ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates eines Einsatzbetriebes beim Betriebseinsatz eines Auszubildenden geregelt, so kann, eben weil es sich um zulässige eigenständige Strukturen handelt, der Betriebsrat nicht mit dem Argument durchdringen, durch Tarifvertrag könne sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG nicht eingeschränkt werden. Denn genau dies ist über § 3 Abs. 1 BetrVG die Folge einer tarifvertraglichen Regelung nach dieser Vorschrift. Nach alledem musste dem Begehren des Betriebsrates der Erfolg versagt bleiben.