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Urteil

2 Ca 20/07 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2007:0425.2CA20.07.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

  • 2. Streitwert: 4.171,69 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: 4.171,69 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um einen von der Klägerin erhobenen Zahlungsanspruch. Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.08.2005 war die Klägerin bei dem beklagten Verein als Gruppenbetreuerin in der Offenen Ganztagsschule T. X. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sollte bis zum 31.07.2007 befristet sein; in § 2 des Arbeitsvertrages (Kopie Bl. 5 d. A.) ist vorgesehen, dass ergänzend die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen zur Anwendung kommen sollte. Aufgrund eines erlittenen Schlaganfalls war die Klägerin seit Juli 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt; die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht bis zum 31.3.2007. Mit ihrer Klage begehrt sie, nachdem das Arbeitsverhältnis durch wirksam gewordene arbeitgeberseitige Kündigung mit Ablauf des 31.01.2007 sein Ende gefunden hat, die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2005 und 2006, berechnet auf der Basis von 26 Arbeitstagen pro vollem Kalenderjahr. Insoweit beansprucht sie 2.355,85 € brutto für 9 Tage aus dem anteilig im Arbeitsverhältnis verbrachten Kalenderjahr 2005 sowie 26 Tage aus dem Kalenderjahr 2006, insgesamt 35 Tage an nicht genommenem Urlaub zur Abgeltung. Weiterhin verlangt die Klägerin für behauptete 145,85 Überstunden zu einem Stundensatz von 12,95 €, insgesamt 1.815,83 € brutto. Sie behauptet, diese Überstunden habe sie geleistet in der Zeit vom 22.08.2005 bis zum 17.07.2006 beispielsweise in derjenigen Form, dass sie an Schulfesten und Elternabenden teilgenommen habe. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.171,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung geäußert, der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2005 sei verfallen. Weiterhin ist der Beklagte der Auffassung, soweit der Klägerin ein Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2006 zustehe, könne dieser wegen Fortdauer ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden. Die von der Klägerin geltend gemachten Überstunden seien zu bestreiten und nicht nachvollziehbar. Zudem sei eine Geltendmachung erst unter dem 25.11.2006 erfolgt, so dass der etwa bestehende Überstunden-Entgeltanspruch verfallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich des Akteninhalts des zeitgleich verhandelten Kündigungsschutzverfahrens 2 Ca 116/07 und die dort eingereichte Arbeitszeitliste der Klägerin (Kopie Bl. 12 ff. dieser Akte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch mit beiden erhobenen Ansprüchen unbegründet. 1. Die Klägerin kann unabhängig von der mit Wirkung zum 31.01.2007 eingetretenen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Abgeltung von Urlaubsansprüchen verlangen, welche während der Führung des Arbeitsverhältnisses nicht in Natur in Anspruch genommen werden konnten. Nach der langjährigen und inzwischen in der gerichtlichen Praxis nicht mehr umstrittenen herrschenden Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichtes kann der Arbeitnehmer während seiner arbeitsunfähigen Erkrankung nicht nur keinen Urlaub in Natur in Anspruch nehmen; er ist vielmehr auch daran gehindert, in diesem Falle eine Urlaubsabgeltung in Geld zu beanspruchen. Urlaub hingegen, welcher in Natur nicht genommen werden kann, verfällt mit Ablauf des Urlaubsjahres oder aber – falls ein Übertragungsgrund etwa in der Person des Arbeitnehmers besteht – mit Ablauf des Übertragungszeitraums. Auch dies gilt insoweit für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Wie das Gericht sich durch Nachfrage an die Klägerin im Kammertermin vergewissert hat, war die Klägerin bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krankgeschrieben, so dass ihr weder der Jahresurlaub des Jahres 2006 noch der zu diesem hinzugetretene anteilige Urlaub aus dem Jahre 2005 in Form einer Urlaubsabgeltung gewährt werden kann. Denn der Urlaubs- und gerade auch der Urlaubsabgeltungsanspruch im beendeten Arbeitsverhältnis der Klägerin ist mit Ablauf des Übertragungszeitraums, welcher bis zum 31.03.2007 reicht, ersatzlos untergegangen. 2. Unbegründet ist zudem auch der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von ihr womöglich geleisteter Überstunden. 2.1. Bezüglich der ganz überwiegenden Anzahl der behaupteten Überstunden bedarf es keiner Vertiefung der Rechtsprechung zu den Erfordernissen einer hinreichend substantiierten Darlegung abgeleisteter Überstunden, denn der – insoweit unterstellte – Überstunden-Entgeltanspruch der Klägerin kann nicht mehr geltend gemacht werden; er ist gemäß § 57 KAVO verfallen. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages ist die KAVO ergänzend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden; diese tarifvertragsähnlich ausgestaltete Arbeitsvertragsordnung enthält in der genannten Vorschrift das Erfordernis, fällig gewordene Ansprüche binnen 6 Monaten ab der Fälligkeit zur Vermeidung eines Ausschlusses dieser Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Mangels anderweitiger Darlegungen ist von einer Fälligkeit des Überstunden-Entgeltanspruchs mit dem Vergütungsanspruch des Folgemonats auszugehen. Hinsichtlich der Berechnung dieser Frist bedarf es somit, soweit überschaubar, jedenfalls für den ganz überwiegenden Anteil der Ansprüche keiner detaillierten Berechnung, da die Klägerin ihre Überstunden-Entgeltansprüche frühestens durch ein Schreiben vom 25.11.2006 geltend gemacht hat, welches die Beklagtenseite erwähnt, jedoch keine der Parteien dem Gericht vorgelegt hat. 2.2. Soweit Verfall nicht eingetreten ist und die Klägerin in der Parallelakte 2 Ca 116/07 (Bl. 12 ff.) Arbeitszeiten aufgelistet hat und soweit das Gericht die Einreichung dieser Aufstellung als Sachvortrag betrachtet und verarbeitet, wird dieser im Übrigen weitestgehend den Anforderungen nicht gerecht, welche die Rechtsprechung an die Darlegung behaupteter Überstunden im Rechtsstreit stellt. Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden verlangt, muss beim Bestreiten der Überstunden im einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistungen ein längerer Zeitraum liegt. Der Arbeitnehmer muss ferner vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig gewesen oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes z. B. Urteil vom 15.07.1961, AP-Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 25.11.1993, EZA § 14 KSchG Nr. 3; Urteil vom 04.05.1994, EZA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5; ferner LAG Köln, Urteil vom 07.09.1989, LAGE § 15 AZO Nr. 1; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1993, LAGE § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 2). Daran fehlt es. Angesichts dessen kann offen bleiben – was die Beklagte schwerpunktmäßig mit Bezug auf Urlaubsansprüche im Kammertermin noch thematisiert hat -, ob die in der Liste enthaltenen, nicht unerheblichen Freistellungszeiten (Ferien) auf die behaupteten Überstundenansprüche der Klägerin hätten angerechnet werden müssen und diese somit als abgegolten anzusehen wären. Diesen Aspekt hat das Gericht nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen und daher mit den Parteien nicht mehr vertieft. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin als unterlegene Partei gemäß §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 61 I, 46 II ArbGG, 3 ff. ZPO mit dem Gesamtbetrag der Klageforderung.