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Urteil

3 Ca 1215/07

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2007:0913.3CA1215.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Streitwert: 4.068,00 €. 4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist seit dem 15.03.2000 aufgrund mehrfacher Befristungen des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt und macht mit der bei Gericht am 08.05.2007 eingegangenen Klage gegenüber der Beklagten die Entfristung des Arbeitsverhältnisses geltend. 3 Der erste befristete Arbeitsvertrag der Parteien wurde geschlossen am 14.03.2000 für die Zeit vom 15.03.2000 bis zum 01.04.2001 wegen des Erziehungsurlaubes der Frau N. Der zweite befristete Arbeitsvertrag wurde geschlossen am 03.01.2001 für die Zeit vom 01.04.2001 bis zum 09.04.2004 wegen des Erziehungsurlaubes der Mitarbeiterin N. Ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag wurde geschlossen am 31.03.2004 für den Zeitraum vom 10.04.2004 bis zum 31.12.2005 wegen Haushaltsmitteln für die Nachzulassung. Die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses wurde vereinbart mit Vertrag vom 23.09.2005 für die Zeit vom 23.09.2005 bis zum 22.04.2007 wegen des Erziehungsurlaubes L. 4 Während der gesamten Befristung war die Klägerin ununterbrochen auf dem gleichen Arbeitsplatz eingesetzt. 5 Die Mitarbeiterin L hat ihr Kind am 23.04.2005 bekommen und der Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2005 mitgeteilt, dass sie bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihrer Tochter Elternzeit in Anspruch nehmen werde. 6 Während die Klägerin mit 50 % einer Vollzeitstelle beschäftigt war, nahm Frau L eine Stelle mit 75 % einer Teilzeitstelle in Anspruch. 7 Frau L hat knapp 2 ½ Monate nach Abschluss des letzten befristeten Vertrages mit der Klägerin beantragt, während der Elternzeit mit einer halben Stelle ab dem 01.04.2006 eingesetzt zu werden. 8 Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis die Regelung des BAT Anwendung. Die Klägerin war zuletzt in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 eingruppiert. 9 Die Klägerin verweist darauf, dass sie ununterbrochen auf dem gleichen Arbeitsplatz eingesetzt worden sei. Die Beklagte habe eine Vertretungskette und eine Austauschbarkeit mit der Mitarbeiterin L nicht dargelegt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtsunwirksam ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte beruft sich auf den Vertretungsgrund der Elternzeit der Mitarbeiterin L. Der Arbeitgeber könne neben der unmittelbaren und der mittelbaren Vertretung auch im Wege der Umorganisation einen befristeten Arbeitsvertrag für einen neuen Arbeitsplatz abschließen, wenn dieser bei Rückkehr der vertretenen Arbeitnehmerin von dieser im Wege der Austauschbarkeit besetzt werden könne. Die Austauschbarkeit bestehe, da die Mitarbeiterin L im Wege des Bewährungsaufstieges ebenso wie die Klägerin in der Vergütungsgruppe V b eingruppiert worden sei. Dazu beruft sich die Beklagte auf die entsprechenden Tätigkeitsbeschreibungen. 15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die zulässige Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht durch eine zulässige Befristung im Sinne des § 14 TzBfG befristet worden. Insbesondere liegt keine Vertretung als Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor. 18 Neben der direkten und indirekten Vertretung besteht für den Arbeitgeber als Sachgrund für eine Befristung auch die "Befristung wegen Umorganisation" oder "virtuelle Befristung". 19 Der Arbeitgeber kann den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft auch zum Anlass für eine Umorganisation nehmen, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, indem die Aufgaben des zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation kann schließlich dazu führen, dass infolge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war. Da der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausfallenden Mitarbeiters frei ist, kann er von der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben und einer mittelbaren Vertretung absehen und den befristeten beschäftigten Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. 20 Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden können. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen. Dabei muss der Arbeitgeber zur Herstellung des Kausalzusammenhangs bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnen. Nur dann beruht die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers. Die gedankliche Zuordnung muss erkennbar sein. Die Verdeutlichung der Überlegungen des Arbeitgebers kann beispielsweise durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung bei der Einstellung erfolgen. Diese Festlegung bildet die Grundlage für die gerichtliche Kontrolle der Befristungsabrede (BAG, Urteil vom 15.02.2006 – 7 AZR 232/05 = NZA 2006, 781) . 21 Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Befristungsabrede vom 23.09.2005 für die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum 22.04.2007 als unwirksam dar, da die Klägerin ohne Rechtsgrund der Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG beschäftigt worden ist. 22 Es fehlt nach den oben genannten Grundsätzen an dem notwendigen Kausalzusammenhang bezüglich der Vertretung der Frau L. Während zwischen den Parteien zwar streitig ist, ob die Klägerin und die vertretene Mitarbeiterin Frau L aufgrund ihrer Eingruppierung miteinander so vergleichbar sind, dass die Beklagte die Vertretene bei ihrer Rückkehr auf der Stelle der Klägerin einsetzen könnte, ist aber unstreitig, dass die Klägerin mit einem Anteil von 50 % einer Vollzeitstelle und die vertretene Frau L mit einem Anteil von 75 % einer Vollzeitstelle beschäftigt sind. Um den notwendigen Kausalzusammenhang herzustellen, müsste die Beklagte also in der Lage sein, die vertretene Frau L mit einem Arbeitsumfang von 75 % auf der Stelle der Klägerin mit einem Arbeitsumfang von 50 % einzusetzen. Dies ist jedoch entgegen den Anforderungen eines Kausalzusammenhangs der Vertretung aufgrund des Direktionsrechts der Beklagten ohne einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages der Frau L nicht möglich. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass für den Kausalzusammenhang nur die Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben als solche, nicht jedoch auf den Umfang der Aufgaben abstellt, so folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung ausdrücklich nicht. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des BAG vom 15.02.2006 (a. a. O.) bezieht, so übersieht sie, dass das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung unter I.2.b (Rz. 20) ausdrücklich auf den Umfang der Arbeitszeit der dortigen Klägerin und der Vertreterin abstellt. Dies entspricht auch der inhaltlichen Begründung der Austauschbarkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vertretungsbefristung. Wenn der Arbeitgeber die Befristung damit begründen kann, dass der Vertretene bei Rückkehr die Stelle des Vertreters einnehmen soll, muss er in der Lage sein, die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten dem Vertretenen bei dessen Rückkehr sowohl nach Inhalt als auch nach Umfang einseitig zuzuweisen. Andernfalls hinge die Austauschbarkeit stets von der Bereitschaft des Vertretenen ab, Änderungen seiner Arbeitsbedingungen zuzustimmen. Davon kann insbesondere bei dem Umfang der vereinbarten Arbeitsleistung nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Wenn man die Austauschbarkeit des Vertreters und des Vertretenen als Voraussetzung für die Vertretung bei Umorganisation zutreffenderweise heranzieht, muss dies auch den zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung umfassen. 23 Da die Beklagte die vertretene Frau L nicht einseitig im Wege des Direktionsrechtes von einer 75 %-Stelle auf die von der Klägerin ausgeübte 50 %-Stelle einsetzen könnte, fehlt es an der Austauschbarkeit beider Mitarbeiterinnen. Da sich die Beklagte deswegen nicht auf den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG berufen kann und auch nicht auf andere Befristungsgründe berufen hat, ist die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 23.09.2005 zum 22.04.2007 unwirksam. 24 Der Klage war daher voll umfänglich stattzugeben. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. 26 Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. 27 Eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG kam aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht in Betracht. 28 Rechtsmittelbelehrung 29 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 30 B e r u f u n g 31 eingelegt werden. 32 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 33 Die Berufung muss 34 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 35 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 36 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 37 Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 38 Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 39 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 40 Löhr-Steinhaus